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1 Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten beim GESIS Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.v. Präambel Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen Ländern und in allen wissenschaftlichen Disziplinen gleich sind. Allen voran steht die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d. h. guter wissenschaftlicher Praxis. Die Voraussetzungen für ihre Geltung und Anwendung in der Praxis zu sichern, ist eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung der Wissenschaft. GESIS Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.v. beschließt deshalb in Anlehnung an die Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" der DFG sowie in Anlehnung an die entsprechenden Regeln und Empfehlungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz die folgenden Regeln (Teil 1) und das folgende Verfahren (Teil 2). Die Einhaltung dieser Regeln wird von GESIS zukünftig ausdrücklich als arbeitsvertragliche Pflicht vorgegeben werden. 1 Gute wissenschaftliche Praxis Teil 1: Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (1) Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet lege artis zu arbeiten und sich stets nach dem neuesten Erkenntnisstand zu richten. Sie erfordert Kenntnis und Verwertung des aktuellen Schrifttums, die Anwendung angemessener Methoden und neuester Erkenntnisse. (2) Sie zeichnet sich aus durch Zweifel und Selbstkritik, durch kritische Auseinandersetzung mit den erzielten Erkenntnissen und deren Kontrolle, etwa durch wechselseitige Überprüfung innerhalb der Arbeitsgruppen, aber auch durch Redlichkeit gegenüber den Beiträgen von Kollegen 1, Mitarbeitern, Konkurrenten, Vorgängern. (3) Sorgfältige Qualitätssicherung ist ein wichtiges Wesensmerkmal wissenschaftlicher Redlichkeit. Sie ist neben der Redlichkeit gegenüber sich und anderen als ethische Norm Grundlage für wissenschaftliche Professionalität. Sie wird gewährleistet durch die (kritische) Zusammenarbeit in wissenschaftlichen Arbeitsgruppen und klare Verantwortungsstrukturen. Dies beinhaltet geregelte, nicht notwendig hierarchische Organisationsstrukturen, die Delegation von Aufgaben bzw. funktionelle Teilung von Verantwortung, das Bewusstsein der Rechte und Pflichten des einzelnen, Aufsichts- und Rechenschaftspflichten, 1 Zu Gunsten der Lesbarkeit wurde bei Status- und Funktionsbezeichnungen in der Regel das maskuline Genus gewählt, gemeint sind Frauen wie Männer.

2 effektive Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Vermeiden, Erkennen und Lösen von Konflikten. (4) Zur Sicherung der Qualität und damit guter wissenschaftlicher Praxis gehört weiter die Dokumentation aller Arbeitsschritte und die sichere Aufbewahrung aller Aufzeichnungen (Dokumentationspflicht und -sicherheit), das Sicherstellen der Reproduzierbarkeit vor der Veröffentlichung (Kriterien der Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit) ebenso wie die Schaffung von Zugangsmöglichkeiten für berechtigte Dritte. (5) Ein wesentlicher Aspekt ist die Verantwortung bei (Mit-)Autorenschaft. Die Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen sind gemeinsam verantwortlich für deren Inhalte; Ehrenautorschaften sind ausgeschlossen. Der Autor ist rechenschaftspflichtig, identifiziert sich mit dem wissenschaftlichen Ergebnis und übernimmt die Gewähr für den Inhalt der Veröffentlichung. 2 Rechte der Untersuchten (1) In der empirischen Sozialforschung sind die Persönlichkeitsrechte der in sozialwissenschaftliche Untersuchungen einbezogenen Personen zu akzeptieren. Generell gilt für die Beteiligung an sozialwissenschaftlichen Untersuchungen, dass diese freiwillig ist und auf der Grundlage einer möglichst ausführlichen Information über Ziele und Methoden des entsprechenden Forschungsvorhabens erfolgt. (2) Personen, die in Untersuchungen als Beobachtete oder Befragte oder in anderer Weise, z.b. im Zusammenhang mit der Auswertung persönlicher Dokumente, einbezogen werden, dürfen durch die Forschung keinen Nachteilen oder Gefahren ausgesetzt werden. Die Betroffenen sind über alle Risiken aufzuklären, die das Maß dessen überschreiten, was im Alltag üblich ist. Das Recht auf Anonymität der befragten oder untersuchten Personen ist zu respektieren. (3) Von untersuchten Personen erlangte vertrauliche Informationen müssen entsprechend behandelt und durch sorgfältige Vorkehrungen geschützt werden; diese Verpflichtung gilt für alle Mitglieder der Forschungsgruppe (auch Interviewer, Codierer, Schreibkräfte etc.), die über einen Datenzugriff verfügen. Es liegt in der Verantwortung der Projektleiter, die Mitarbeiter hierüber zu informieren und den Zugang zu vertraulichem Material zu kontrollieren. 3 Organisationsstrukturen (1) Verantwortlich gegenüber den Organen von GESIS für die Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Arbeiten von GESIS sind die wissenschaftlichen Abteilungsleiter und die wissenschaftlichen Teamleiter. Sie stellen durch geeignete Anordnungen sicher, dass die Ziele der Forschungsarbeiten und Aufgaben des einzelnen Wissenschaftlers festgelegt, definiert und verteilt werden, jedem Mitarbeiter seine Zuständigkeiten (Rechte und Pflichten) klar zugewiesen sind und regelmäßige Kontrollen der Einhaltung von Zielvorgaben/Etappenzielen durchgeführt werden. 2

3 (2) Im Fall von abteilungsübergreifenden Projekten ist ein nach dem bei GESIS vorgesehenen Verfahren verantwortlicher Projektleiter zu bestimmen, der die Aufgaben nach (1) wahrnimmt. 4 Forschungsdaten Setups und Programmroutinen von veröffentlichten Ergebnissen sollen auf haltbaren und gesicherten Datenträgern für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Sofern rechtlich möglich, gilt dies auch für Primärdaten, wenn diese nicht ohnehin in einem Datenarchiv oder Forschungsdatenzentrum gespeichert werden. Berechtigten Dritten ist der Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen. Im Regelfall sollen Angebote von GESIS zur Archivierung und Bereitstellung von sozialwissenschaftlichen Forschungsdaten in Anspruch genommen werden. 5 Wissenschaftlicher Nachwuchs Für die angemessene Betreuung und Beratung des wissenschaftlichen Nachwuchses benennt der jeweils verantwortliche Leiter einen primären Ansprechpartner. Promotionsvorhaben werden durch eine Betreuungsvereinbarung geregelt. Bei der Ausbildung und fachlichen Förderung/Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist sicherzustellen, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vermittelt und auf deren Einhaltung besonderes Augenmerk gelegt wird. 6 Bewertungskriterien Bei der Aufstellung von Bewertungskriterien ist zu beachten, dass Originalität und Qualität stets Vorrang vor Quantität haben. Produktivität kann nur in Verbindung mit Qualitätsindikatoren gesehen werden. 7 Autorenschaft (1) Als Autoren einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung sollen alle aber auch nur diejenigen, genannt werden, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben, d.h. sie verantwortlich mittragen. (2) Datenerhebung, Finanzierung der Untersuchungen, Leitung der Abteilung oder Arbeitsgruppe, in der die Forschung durchgeführt wurde, oder das Lesen und Kommentieren des Manuskripts begründen in der Regel keine Autorenschaft. 8 Originalarbeiten (1) Originalarbeiten sind Mitteilungen neuer Beobachtungen und Datenbestände einschließlich deren Interpretationen und sonstigen Folgerungen, neuer theoretischer Konzepte und Methoden sowie kritischer Auseinandersetzungen mit den Ergebnissen anderer Wissenschaftler. Eine wiederholte Publikation derselben Ergebnisse ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wiederholung ist nicht zulässig. 3

4 (2) Um die Nachprüfbarkeit der wissenschaftlichen Untersuchung sicherzustellen muss die Publikation eine exakte Beschreibung der Methoden und Ergebnisse beinhalten, es sei denn, die besondere Form der Veröffentlichung schließt dies ausdrücklich aus. (3) Befunde, die die Hypothese der Autoren stützen, wie Befunde, die die Hypothese der Autoren verwerfen, müssen gleichermaßen mitgeteilt werden. (4) Die Fragmentierung von Untersuchungen mit dem Ziel separater Publikationen ist zu vermeiden. (5) Befunde und Ideen anderer Wissenschaftler sowie relevante Publikationen anderer Autoren müssen angemessen zitiert werden. 9 Ombudsperson (1) Zur Schlichtung oder Bereinigung von Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit guter wissenschaftlicher Praxis, die nicht bereits den Vorwurf eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens enthalten, richtet GESIS die Position einer Ombudsperson ein. Außerdem erfüllt die Ombudsperson Aufgaben nach 12 Abs. 1. (2) Auf die Benennung von Kandidaten einigen sich der Präsident und der Vorsitzende des Kuratoriums. Die Ombudsperson wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums für zwei Jahre bestellt. Die Ombudsperson ist weder Mitarbeiter von GESIS, noch ist sie Mitglied in einem Aufsichtsorgan. (3) Die Ombudsperson übt ihr Amt ehrenamtlich, unabhängig und frei von Weisungen aus. Sie ist bei der Ausübung des Amtes von allen Beteiligten zu unterstützen. (4) Die Ombudsperson berichtet über ihre Tätigkeit jährlich dem GESIS-Kuratorium. Teil 2: Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten 10 Status des Verfahrens (1) In jedem Stadium des Verfahrens ist auf die Einhaltung und Erfordernisse gesetzlicher Regelungen und Vorschriften zu achten. Das Verfahren geht weder den gesetzlichen Vorschriften und Verfahren vor noch ersetzt es diese. 11 Wissenschaftliches Fehlverhalten (1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. (2) Als Fehlverhalten sind insbesondere anzusehen (Aufzählung ist nicht abschließend): 1. Falschangaben 1.1. das Erfinden von Daten 1.2. das Verfälschen von Daten, z.b. 4

5 durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung 1.3. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen) 2. Verletzung geistigen Eigentums 2.1. in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat) die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl) die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- und Mitautorenschaft die Verfälschung des Inhalts oder die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist 2.2. die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis 3. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer 3.1. die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt) 3.2. die grob fehlerhafte, bewusst falsche oder irreführende gutachterliche Bewertung der Forschungstätigkeit anderer und die Erstellung von Gefälligkeitsgutachten. 4. Beseitigung von Primärdaten, soweit hierdurch gegen gesetzliche Bestimmungen bzw. anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird. (3) Eine Mitverantwortung kann sich u.a. ergeben aus 1. aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, 2. Mitwissen um Fälschungen durch andere, 3. Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen, 4. grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. 12 Einleitung des Verfahrens (1) An die Ombudsperson sollen sich alle Wissenschaftler wenden, die einen Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten gegenüber einem anderen Wissenschaftler von GESIS hegen. Die Ombudsperson steht zur Beratung zur Verfügung und ergründet unter genauer Beachtung der Vertraulichkeit und des Schutzes aller Betroffenen eigenständig und unverzüglich, ob tatsächlich konkrete Verdachtsmomente für wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen. (2) Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten ist der Präsident von GESIS zu informieren. Dieser sollte ggf. den Sektionssprecher der Sektion B der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz informieren. Die Informationen sollen schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information ist vom Präsidenten ein schriftlicher Vermerk zu 5

6 erstellen. Ist der Präsident vom Verdacht des Fehlverhaltens betroffen, so ist der Vorsitzende des Kuratoriums zu informieren. (3) Die Tatsachen, auf denen der geäußerte Verdacht beruht, sind zu ermitteln. Die genaue Feststellung des Geschehens sollte unverzüglich erfolgen. Die Ermittlungen werden vom Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums veranlasst bzw. durchgeführt. Sie sind unter genauer Beachtung der Vertraulichkeit und des Schutzes aller Betroffenen zu führen. Die Befangenheit eines Ermittlers kann sowohl durch ihn selbst als auch durch den Beschuldigten geltend gemacht werden. Über die Befangenheit entscheidet der Präsident oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats, sofern diese nicht selbst betroffen sind. (4) Dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen sollte spätestens eine Woche nach Bekanntwerden des Verdachts Gelegenheit zur Stellungnahme unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel gegeben werden. Die Frist für die Stellungnahme soll nicht mehr als eine Woche betragen. Der Name des Informanten wird ohne dessen Einverständnis in dieser Phase des Verfahrens dem Betroffenen nicht offenbart. (5) Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist trifft der Präsident bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums innerhalb einer Woche eine Entscheidung darüber, ob die bisherigen Feststellungen den Verdacht auf ein Fehlverhalten entkräftet haben oder ob sich der Verdacht verdichtet hat und daher weitere Untersuchungen erforderlich sind. In diesem Fall entscheidet der Präsident bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums über die Hinzuziehung des Untersuchungsausschusses, den die Leibniz-Gemeinschaft institutsübergreifend eingerichtet hat. Die Entscheidung ist schriftlich in einem Vermerk niederzulegen. 13 Erwiesenes Fehlverhalten (1) Ist ein wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen anzusehen, so hat der Präsident bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums nach pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu entscheiden. (2) Je nach den Umständen des Einzelfalles und insbesondere der Schwere des festgestellten Fehlverhaltens sind Sanktionen aus den verschiedensten Rechtsgebieten, gegebenenfalls auch kumulativ möglich. Gegebenenfalls ist juristischer Sachverstand einzuholen. Der folgende Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen ist als erste Orientierungshilfe zu verstehen: 1. arbeitsrechtliche Konsequenzen: Abmahnung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung und Vertragsauflösung 2. akademische Konsequenzen: Entzug des Doktorgrades, Entzug der Lehrbefugnis 3. zivilrechtliche Konsequenzen: 3.1. Erteilung von Hausverbot 3.2. Herausgabeansprüche gegen den Betroffenen, etwa auf Herausgabe von entwendetem wissenschaftlichen Material oder dergleichen 3.3. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht 3.4. Rückforderungsansprüche, etwa von Stipendien, Drittmitteln oder dergleichen 3.5. Schadensersatzansprüche durch das Institut oder durch Dritte bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen 6

7 4. strafrechtliche Konsequenzen: Verletzung des persönlichen Lebens-/Geheimbereichs, Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung und Urheberrechtsverletzungen 5. Wissenschaftliche Publikationen, die aufgrund erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens fehlerhaft sind, sind zurückzuziehen, soweit sie noch unveröffentlicht sind, und richtigzustellen, soweit sie bereits veröffentlicht sind (Widerruf). Kooperationspartner sind - soweit erforderlich - in geeigneter Form zu informieren. Grundsätzlich sind dazu der/die Autor/en und beteiligte Herausgeber verpflichtet. Werden diese in angemessener Zeit nicht tätig, leitet der Präsident bzw. Vorsitzende des Kuratoriums die ihm möglichen geeigneten Maßnahmen ein. 6. Bei Fällen gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterrichtet der Präsident bzw. Vorsitzende des Kuratoriums andere betroffene Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsorganisationen, gegebenenfalls auch Standesorganisationen. 7. Der Präsident bzw. Vorsitzende des Kuratoriums kann zum Schutz Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung des wissenschaftlichen Rufes von GESIS, zur Verhinderung von Folgeschäden wie im allgemeinen öffentlichen Interesses verpflichtet sein, betroffene Dritte und die Öffentlichkeit zu informieren. 14 Inkrafttreten Die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten treten mit der institutsinternen Bekanntgabe in Kraft. Mannheim, den gez. Prof. Dr. Bernhard Nauck Vorsitzender des Kuratoriums Prof. Dr. York Sure-Vetter Präsident Ort, Datum Vorname und Name des/der wissenschaftlichen Mitarbeiters/Mitarbeiterin 7

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