Inhaltsübersicht. A. Allgemeiner Teil. Evangelische Hochschule Ludwigsburg. erlassen am , geändert am
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- Etta Bäcker
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1 Evangelische Hochschule Ludwigsburg Ordnung für die Bachelorprüfung als Externenprüfung in den Studienrichtungen Soziale Arbeit, Religionspädagogik und Diakoniewissenschaft der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik University of Applied Sciences Staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Sitz in Ludwigsburg erlassen am , geändert am Aufgrund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom 1. Januar 2005 hat das Rektorat nach Erörterung im Senat gemäß 17 Abs.1 Nr. 5 der Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg vom 31. März 2009 die folgende Ordnung beschlossen und im Senat am geändert. Inhaltsübersicht A. Allgemeiner Teil I. Geltungsbereich, Zielgruppe und Zulassungsvoraussetzungen 1 Geltungsbereich und ergänzende Bestimmungen 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 3 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen II. Allgemeines 4 Prüfungsausschüsse und Prüfungsamt 5 Studien- und Prüfungsleistungen 6 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 8 Bestehen und Nichtbestehen 9 Wiederholung der Studien- und Prüfungsleistungen 10 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs; Fristen 11 Kreditpunkte 12 Bestimmungen für Mutterschutz und Elternzeit III. Bachelor-Prüfung als Externenprüfung 13 Zweck und Durchführung der Bachelor-Prüfung als Externenprüfung 14 Fachliche Voraussetzungen und Nachweise 15 Art und Umfang der Externenprüfung 16 Bachelorthesis 17 Bachelor-Kolloquium 18 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis 1/10
2 19 Bachelorgrad und Bachelorurkunde 20 Tabellen 21 Ungültigkeit der Externenprüfung 22 Einsicht in die Prüfungsakten 23 Abänderung im Einzelfall B Schlussbestimmung 24 In-Kraft-Treten C Tabellen Tabelle 1: Externenprüfung in der Studienrichtung Soziale Arbeit Tabelle 2: Externenprüfung in der Studienrichtung Religionspädagogik Tabelle 3: Externenprüfung in der Studienrichtung Diakoniewissenschaft 2/10
3 A Allgemeiner Teil I. Geltungsbereich, Zielgruppe und Zulassungsvoraussetzungen 1 Geltungsbereich und ergänzende Bestimmungen (1) Diese Ordnung gilt für die Bachelorprüfung als Externenprüfung in den Studienrichtungen 1. Soziale Arbeit, 2. Religionspädagogik, 3. Diakoniewissenschaft. (2) Die Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit, Religionspädagogik und Diakoniewissenschaft der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg in der jeweils aktuellen Fassung (StuPO) gelten nur, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Externenprüfung soll den Absolventinnen und Absolventen der Kirchlichen Ausbildungsstätte für Diakonie und Religionspädagogik der Karlshöhe Ludwigsburg, als Vorgängereinrichtung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die Möglichkeit der Zulassung zu einem Masterstudiengang eröffnen. 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung gemäß 13 ff. wird nur zugelassen, wer 1. aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife, einer Zugangsberechtigung für Berufstätige gem. 59 LHG, oder aufgrund einer durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung sich zur Externenprüfung angemeldet hat, 2. eine Erklärung darüber vorlegt, dass in demselben oder in einem nach 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG bestimmten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. (2) Studien- und Prüfungsleistungen können nur an der Evangelischen Hochschule gemäß 13 zur Externenprüfung angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten erbringen. 3 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen Grundlage für die Zulassung zu der Externenprüfung ist der von den Absolventinnen und Absolventen gemäß 3 zurückgelegte Bildungsgang mit folgenden Maßgaben: 1. Zweijährige Fachschulausbildung mit Abschluss als Erzieherin / Erzieher - Jugendund HeimerzieherIn (sogen. Grundausbildung); 2. Anerkennungsjahr (1Jahr) mit dem Abschluss als staatlich anerkannte/r Erzieherin / Erzieher; 3. Mindestens einjährige Vollzeit-Hauptausbildung auf der Basis von sozialwissenschaftlichen, theologischen, diakoniewissenschaftlichen oder religionspädagogischen Inhalten in den Fachbereichen Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspädagogik, Soziale Diakonie und Pflegediakonie, mit dem Abschluss der 1. kirchlichen Dienstprüfung (unter Beteiligung der staatlichen Schulverwaltung); 4. Berufsbegleitende Aufbauausbildung (Kurstage, Supervision) mit dem Abschluss der 2. kirchlichen Dienstprüfung und gegebenenfalls für Soziale Diakonie durch EFH Reutlingen / FHS Esslingen / Regierungspräsidium Stuttgart extern durchgeführtes Kolloquium zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter bzw. für 3/10
4 Religionspädagogik Lehrprobe für den RU mit Lehrbefähigung für GHRS und Gymnasium bis Klasse 10; 5. Berufstätigkeit: mindestens 3-jährige Berufstätigkeit in den Bereichen Gemeindediakonie oder Jugendarbeit oder Religionspädagogik oder Soziale Diakonie oder Pflegediakonie; 6. Vorlage eines Nachweises über die Vertiefung in Bereichen der sozialwissenschaftlichen oder diakoniewissenschaftlichen oder theologischen und religionspädagogischen Theorien und Konzepte, z.b. durch wissenschaftlich fundierte Analysen des eigenen Arbeitsfeldes oder durch Nachweise aus der Berufspraxis. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist er durch die Belegung entsprechender Module aus dem einschlägigen Bachelorstudiengang an der Evangelischen Hochschule, oder durch die Wahrnehmung spezieller Weiterbildungsangebote zu führen. II. Allgemeines 4 Prüfungsausschüsse und Prüfungsamt, Prüfende und Beisitzende Die 5 bis 8 der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit, Religionspädagogik und Diakoniewissenschaft der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg in der jeweils aktuellen Fassung (StuPO) gelten entsprechend. 5 Studien- und Prüfungsleistungen Die 15 bis 20 der StuPO gelten entsprechend. 6 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen 21 der StuPO gilt entsprechend. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 22 der StuPO gilt entsprechend. 8 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die Note mindestens ausreichend (4,0) ist. (2) Die Externenprüfung ist bestanden, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen gemäß 14 ff., sowie die Abschlussarbeit (Bachelorthesis) und das Bachelorkolloquium bestanden sind. (3) Wurde eine Prüfungsleistung nicht bestanden, so wird das der geprüften Person bekannt gegeben, einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung und der Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann. (4) Wurde die Externenprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Externenprüfung nicht bestanden ist. 9 Wiederholung der Studien- und Prüfungsleistungen 25 der StuPO gilt entsprechend. 10 Verlust des Prüfungsanspruchs; Fristen 4/10
5 (1) Der Prüfungsanspruch und das Vertragsverhältnis mit der Hochschule erlöschen, wenn die Prüfungsleistungen für die Externenprüfung nicht spätestens zwei Semester nach den festgelegten Zeitpunkten erbracht sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht von der bzw. dem Studierenden zu vertreten. (2) Der Anspruch auf Zulassung zu Prüfungsleistungen der Externenprüfung, soweit sie nicht studienbegleitend sind (Bachelor-Thesis und Bachelor-Kolloquium), bleibt bis zu einem Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung bestehen, wenn die übrigen in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen im Zeitpunkt des Erlöschens der Zulassung bestanden sind. 11 Kreditpunkte Für das Bestehen der Bachelor-Externenprüfung werden zusammen mit den in 15 angeführten fachlichen Voraussetzungen und Nachweisen 210 Kreditpunkte angerechnet. 12 Bestimmungen für Mutterschutz, Elternzeit und Pflege von Angehörigen 23 der StuPO gilt entsprechend. III. Bachelor-Prüfung als Externenprüfung 13 Zweck und Durchführung der Bachelor-Prüfung als Externenprüfung (1) Durch die Bachelor-Prüfung wird festgestellt, ob die Zusammenhänge des Faches überblickt werden, die Fähigkeit vorhanden ist, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben wurden. Der Zweck, die Zielsetzung und die Durchführung der Externenprüfung bestimmt sich nach den Regelungen der 30 bis 41 der StuPO, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften besondere Regelungen ergeben. (2) Die Studiengangsleitungen und das Prüfungsamt werden ermächtigt, in Abstimmung miteinander für die Anmeldung zur Externenprüfung und für das Verfahren zur Durchführung, insbesondere auch über die Fristen (von der Anmeldung bis zum Bachelor-Kolloquium) Verfahrensvorschriften unter Beachtung der Grundsätze dieser Ordnung zu veröffentlichen. 14 Fachliche Voraussetzungen und Nachweise (1) Der Externenprüfung werden die Studien- und Prüfungsleistungen, wie sie in 15, sowie in der entsprechenden Tabelle angeführt sind, zugrunde gelegt. 15 Art und Umfang der Externenprüfung (1) Für die jeweiligen Arbeitsfelder in den Studienrichtungen Soziale Arbeit oder Religionspädagogik oder Diakoniewissenschaft sind folgende Prüfungsleistungen erfolgreich abzulegen (vgl. Tabellen 1-3): 1. eine Hausarbeit bzw. Entwurf mit einer Darstellung und Analyse aus der eigenen Praxis auf der Basis einer wissenschaftlichen Fragestellung, 2. eine mündliche Prüfung I zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsfeldes bzw. in der Studienrichtung Religionspädagogik eine Lehrprobe, die nach den allgemeinen Regeln der StuPO ausgegeben und bewertet wird, 3. eine mündliche Prüfung II im Zusammenhang des Bachelor-Kolloquiums zur Reflexion und Evaluation der Sozialen Arbeit, bzw. zu Religionspädagogik als Disziplin und Profession bzw. zu Diakoniewissenschaftliche Reflexion und Evaluation der Diakonie und der Sozialen Arbeit. 5/10
6 (2) Als Prüfungsleistung wird über den Gegenstand zu 3 Nr.6 eine Klausur nach den allgemeinen Regelungen über Prüfungsleistungen gefordert. (3) Für die Anmeldung zum Bachelorkolloquium ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem vorbereitenden Seminar mit wissenschaftlicher Begleitung zu arbeitsfeldspezifischen Schwerpunkten aus Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit, oder der Religionspädagogik, oder der Diakonie und eine dort erbrachte Studienleistung erforderlich. (4) Gegenstand der Prüfungsleistungen sind im übrigen die Themen und Stoffgebiete, die im Teil C in den entsprechenden Tabellen vorgesehen sind. 16 Bachelorthesis (1) Die Bachelorthesis ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, im Rahmen einer vorgegebenen Frist ein Themengebiet oder eine Problemstellung aus einem Praxisbereich bzw. Arbeitsfeld selbständig auf der Basis wissenschaftlicher Grundlagen bearbeiten zu können. (2) Für die Auswahl von Themengebieten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat Vorschläge machen. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. (3) Für die Ausgabe des Themas, die Abgabe und die Bewertung durch die Prüfenden gelten die Vorschriften der 33 und 34 der StuPO entsprechend. 17 Bachelor-Kolloquium (1) Das Bachelorkolloquium ist eine mündliche Prüfung. Sie bezieht sich auf die Inhalte der Bachelorthesis, sowie auf die inhaltlichen Zusammenhänge und wissenschaftlich fundierten Problemstellungen aus den Arbeitsfeldern der Kandidatin oder des Kandidaten. (2) Die Dauer des Kolloquiums beträgt 20 Minuten. 18 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Die Ausstellung des Zeugnisses, sowie die Berechnung der Gesamtnote für das Zeugnis über die Bachelor- Externenprüfung erfolgt nach entsprechender Anwendung der Regelungen des 37 der StuPO. Für die Berechnung der Gesamtnote werden Gewichtungen gemäß den Tabellen im Teil C gebildet. (2) Die Bildung der Gesamtnote der Externenprüfung basiert auf den Einzelnoten für Prüfungsleistungen nach 16 und den Noten für die Bachelorthesis und das Bachelorkolloquium. 19 Bachelorgrad und Bachelorurkunde Die Evangelische Hochschule Ludwigsburg verleiht nach bestandener Externenprüfung den Bachelorgrad Bachelor of Arts mit einem Diploma Supplement in entsprechender Anwendung von 38 der StuPO. 20 Tabellen Die für die erfolgreiche Ablegung der Externenprüfung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen und deren Gewichtung ergeben sich für die Studienrichtung Soziale Arbeit aus Tabelle 1, für die Studienrichtung Religionspädagogik aus Tabelle 2, sowie für die Studienrichtung Diakoniewissenschaft aus Tabelle Ungültigkeit der Externenprüfung 39 der StuPO gilt entsprechend. 22 Einsicht in die Prüfungsakten 6/10
7 40 der StuPO gilt entsprechend. 23 Abänderung im Einzelfall Durch Beschluss der jeweiligen Studiengangsleitung kann die in 15, sowie in den Tabellen festgelegte Art der Studien- bzw. Prüfungsleistungen aus zwingenden Gründen im Einzelfall für einen Prüfungsdurchgang abgeändert werden. B Schlussbestimmung 24 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am 4. Mai 2009 in Kraft. Geändert am Ludwigsburg, den 28. April 2010 Prof. Dr. Norbert Collmar, Rektor 7/10
8 C Tabellen Tabelle 1 Externenprüfung in der Studienrichtung Soziale Arbeit Studienbereiche (StB) Studienleistung Prüfungsleistung Gewicht für die Gesamtnote 1. Grundlagen der Sozialen Arbeit als Disziplin und Profession Referat 2. Zielgruppen und Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit Hausarbeit 1 3. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen Mündl. Prüfung I 1 4. Bezugsdisziplinen Klausur 1 5. Schlüsselqualifikationen 6. Sozialarbeiterische Handlungskompetenzen 7. Reflexion und Evaluation der Sozialen Arbeit Mündl. Prüfung II 1 Bachelor-Thesis 4 Bachelor-Kolloquium 2 Summen: 10 * Durch Vorausbildung und Berufspraxis nachgewiesen 8/10
9 Tabelle 2 Externenprüfung in der Studienrichtung Religionspädagogik Studienbereiche (StB) Studienleistung Prüfungsleistung Gewicht für die Gesamtnote 1. Religionspädagogik als Disziplin und professionelles Handeln Mündliche Prüfung II 1 2. Gesellschaftliche Bedingungen der Religionspädagogik 3. Religiöse Bildung als Begleitung und Seelsorge 4. Religiöse Bildung mit Gruppen und Schulklassen Lehrprobe 1 5. Organisation als Bedingung und Gestaltungsaufgabe der Religionspädagogik Referat 6. Arbeitsfelder der Religionspädagogik: Studienschwerpunkt Entwurf 1 7. Theologische Wissenschaft und religionspädagogische Praxis Klausur 1 Bachelor-Thesis 4 Bachelor-Kolloquium 2 Summen: 10 * Durch Vorausbildung und Berufspraxis nachgewiesen 9/10
10 Tabelle 3 Externenprüfung in der Studienrichtung Diakoniewissenschaft Studienbereiche (StB) Studienleistung Prüfungsleistung Gewicht für die Gesamtnote 1.Grundlagen der Diakoniewissenschaft/ Diakonie als Disziplin und Profession Referat 2. Zielgruppen und Arbeitsfelder der Diakonie und Sozialen Arbeit Hausarbeit 1 3. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen Mündl. Prüfung I 1 4. Bezugsdisziplinen Klausur 1 5. Schlüsselqualifikationen 6. Diakonische Handlungskompetenzen 7. Diakoniewissenschaftliche Reflexion und Evaluation der Diakonie und der Sozialen Arbeit Mündliche Prüfung II 1 Bachelor-Thesis 4 Bachelor-Kolloquium 2 Summen: 10 * Durch Vorausbildung und Berufspraxis nachgewiesen 10/10
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