Das neue Wohn- und Teilhabegesetz

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1 Das neue Wohn- und Teilhabegesetz

2 Wesentliche Neuerungen Ausdifferenzierung des Anwendungsbereichs größere Flexibilität kein einheitlicher Begriff der Einrichtung: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 18) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen ( 24) Angebote des Servicewohnens ( 31) ambulante Dienste ( 33) Gasteinrichtungen ( 36) (Hospize, Kurzzeit-,Tages- /Nachtpflege)

3 Allgemeine Anforderungen Personal: - Vorbehaltsaufgaben für Fachkräfte: Prozessplanung/Beratung/Überwachung - Einrichtungsleitungen: pflegefachliche oder soziale Ausbildung und betriebs- und personalwirtschaftliche Kompetenzen; Übergangsfristen für Nachqualifizierungen - Qualifizierung der Beschäftigten inhaltlich erweitert und verbindlicher - Mitwirkung (keine Mitbestimmung) des Beirates bei der Auswahl von Einrichtungsleitungen

4 Allgemeine Anforderungen Inhaltliche Konzeption: - Stärkere Anforderungen an Teilhabeförderung - erforderlich: Konzepte zur Vermeidung von Fixierungen Konzept zur Gewaltprävention

5 Allgemeine Anforderungen Qualitätssicherung: - Neuer Rahmenprüfkatalog (ggf. nach Einrichtungen/Wohngemeinschaften differenziert) - Datenbankunterstützung der Qualitätssicherung - Vereinbarungen zur besseren Kooperation WTG/MDK - Modellvorhaben einheitliche Prüfung möglich - Ergebnisberichte (wesentliche Ergebnisse der Prüfungen) werden zeitnah veröffentlicht - Kommunen können Ombudspersonen berufen

6 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot - Wahlrecht auf ein Einzelzimmer (UN-BRK) deshalb: - in Bestandseinrichtungen: Einzelzimmerquote 80 % bis zum (ausnahmsweise bis ) - in Neueinrichtungen: nur Einzelzimmer - Fachkraftquote 50% jeweils für Pflege und soziale Betreuung bleibt - Verlängerung des Prüfintervalls auf zwei Jahre: Voraussetzung: keine wesentlichen Mängel ( 23 Abs. 2 WTG NRW)

7 Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Unterscheidung: anbieter- und selbstverantwortet selbstverantwortet: BewohnerInnen treffen alle Entscheidungen autonom - Keine Anforderungen aus WTG, nur allgemeine Gesetze (Baurecht etc.) - Beschwerdemöglichkeit bei WTG-Behörde

8 Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Selbstverantwortet: - Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich unabhängig - Freie Entscheidung über alle wesentlichen Fragen der WG: Freie Wahl der LeistungsanbieterInnen Ausübung des Hausrechts Gestaltung der Gemeinschaftsräume, Verwaltung der Finanzmittel, Gestaltung des Alltagslebens Aufnahme neuer BewohnerInnen (im Rahmen des Mietrechts Vetorecht (+); Aufnahmerecht (-)

9 Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Unterscheidung: anbieter- und selbstverantwortet anbieterverantwortet: (teilweise) Organisation und Lenkung durch ambulanten Dienst - angemessene Qualitätssicherung durch WTG-Behörde - Anforderungen deutlich anders als an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot keine Gleichstellung mit klassischen Heimen - mehr als 12 Plätze in einer WG oder mehr als 24 Plätze in mehreren WG in einem Gebäude: Anforderungen wie Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 26 Abs. 6 WTG NRW)

10 anbieterverantwortete Wohngemeinschaften - Nur Einzelzimmer zulässig (Übergangsfrist ) - Fachkraft in Rufbereitschaft grundsätzlich ausreichend, erweiterte Mitbestimmungsrechte: Verpflegungsplanung, Freizeitgestaltung, Hausordnung, Unterkunft und Betreuung - Verlängerung des Prüfintervalls auf zwei Jahre, wenn keine wesentlichen Mängel

11 anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Zimmergrößen: Einzelzimmer mindestens 14m² ohne Bad (bisher und neues Recht) Gemeinschaftsflächen/Gemeinschaftszimmer: Bisher: 40 qm Gesamtfläche pro BewohnerIn plus 10 qm RollstuhlfahrerIn Neues Recht: min. 3m² je Nutzerin/Nutzer Abweichungen möglich: Kleinere Einzelzimmer können durch größere Gemeinschaftsräume ausgeglichen werden und umgekehrt

12 anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Sanitärräume: - Altes Recht: Eigenes Bad als Soll-Vorschrift, Tandembäder zulässig - Neues Recht: Duschbad mit WC für je 4 Nutzerinnen/Nutzer in Bestandsbauten - Tandembäder nur in Neubauten - Altes Recht: grundsätzlich Pflegebad, wenn keine geeigneten individuellen Dusch- oder Bademöglichkeiten - Neues Recht: kein Pflegebad

13 Verhältnis WTG zu anderen Rechtsgebieten - WTG und WTG-DVO stellen eigene Mindestanforderungen an die Wohnqualität - Statusfeststellung nach dem WTG hat keine Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete wie z. B. Brandschutz, vgl. 2 Abs. 4 WTG - Daher: anbieterverantwortete Wohngemeinschaft nach WTG muss nicht Sonderbau nach LBauO sein (Anwendungsbereich geregelt durch Brandschutzrichtlinie des MBWSV) - Barrierefreiheit grundsätzlich in der Landesbauordnung geregelt (bei Anhaltspunkten für Verstoß Information der Bauaufsichtsbehörde durch WTG-Behörde, 14 Abs. 3 WTG)

14 Service-Wohnen - Wohnungsmiete und Grundleistung (verpflichtend allgemeine Betreuungsleistungen, z. B. Hausmeisterdienste, Vermittlung von Pflegeleistungen, Organisation von Freizeitveranstaltungen) - Zusatzleistungen (insbesondere Pflege und Betreuung) frei wählbar - keine Anforderungen aus WTG - Beschwerdemöglichkeit bei WTG-Behörde - Nur allgemeine Gefahrenabwehrkompetenz nach OBG durch WTG-Behörde

15 Ambulante Dienste - Anzeigepflicht für alle ambulanten Dienste bei WTG-Behörde (einfaches Meldeverfahren) - Betreuung in Wohngemeinschaften allgemeine Anforderungen gelten (Fachkenntnisse, Informations- und Dokumentationspflichten, Beschwerdemanagement, Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen etc.) nicht weitergehend als SGB XI/XII

16 Ambulante Dienste Prüfungen - anbieterverantwortete WG: WG-Regelprüfung - selbstverantwortete WG: nur Anlassprüfung (Vorrang der MDK-Prüfung, WTG-Behörde berücksichtigt Prüfergebnisse des MDK) - außerhalb von Wohngemeinschaften: nur Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz (bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit) Zuständigkeitsverlagerung von Ordnungsämtern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf die Kreise

17 Gasteinrichtungen - Tages- und Nachtpflege: Anforderungen entsprechen denen für ambulante Dienste in Wohngemeinschaften (Fachkenntnisse, Informations- und Dokumentationspflichten, Beschwerdemanagement, Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen etc.) - Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen: Anforderungen entsprechen denen für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot - Regelmäßige Prüfung alle drei Jahre - Anlassprüfungen

18 GEPA Weitere Bausteine der Reform Prüfverfahren - Abstimmung MDK/WTG: Vereinbarung bis zum erforderlich - Modellklausel für Kooperation Prüfinhalte - Rahmenprüfkatalog: Anpassung an die neuen Angebote - Rahmenprüfkatalog flexibler gestalten Verfahrens- und Transparenzregelungen - Veröffentlichung von Ergebnisberichten - Datenlage verbessern Übernahme von vorhandenen Daten in einer Datenbank - Aufsichtsstrukturen: Stärkere Einbeziehung der Bezirksregierungen (zusätzliche Stellen zugewiesen)

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