S A T Z U N G. HILFSWERK DER DEUTSCHEN LIONS e. V. Gültig ab Juli 2012

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1 S A T Z U N G HILFSWERK DER DEUTSCHEN LIONS e. V. Gültig ab Juli Der Verein HILFSWERK DER DEUTSCHEN LIONS e. V. hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er ist im Vereinsregister eingetragen Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). 2. Zwecke des Vereins sind die Förderung: - der öffentlichen Gesundheitspflege, - der Jugendpflege und der Jugendfürsorge, - der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, - der Altenpflege und der Behindertenhilfe, - von Toleranz und Völkerverständigung, - der Kunst und der Kultur, - mildtätiger Zwecke, - zu entwickelnder Regionen, - des Umweltschutzes. Der Verein kann seine Zwecke im In- und Ausland verfolgen und seine Maßnahmen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit begleiten. 3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: - den Bau und die Ausstattung von Krankenhäusern und Hospizen, den Kauf von Krankenfahrzeugen sowie die Durchführung von Reintegrationsmaßnahmen für Behinderte, - den Bau und die Ausstattung von Kindergärten, Waisenhäusern und Spezialeinrichtungen für behinderte Kinder, - den Bau und die Ausstattung von Schulen, berufsbildenden Institutionen und vergleichbaren Einrichtungen, - den Bau und die Ausstattung von Altenheimen und Einrichtungen für Behinderte, - die Abhaltung und Förderung von Seminaren und Jugendtreffen, - die Unterstützung von Schulen und Lehrkräften bei der Einführung und Anwendung von Lions-Quest und anderen Programmen zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Gesundheitsfürsorge sowie der Gewalt- und Drogenprävention. Hierzu gehören auch die

2 Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb der Programm begleitenden Unterlagen, - die Förderung von Museen und Ausstellungen einschließlich der Schenkung von Kunstgegenständen, - die Hilfe bei Katastrophen, - die Hilfe bei der Blindenarbeit, insbesondere durch die Umsetzung des Lions-Programms SightFirst, - die Unterstützung bäuerlicher, landwirtschaftlicher Ausbildung, - die Unterstützung von Aufforstung zum Schutz von Erosion durch Wasser und Wind. 4. Der Verein darf seine Zwecke auch durch Hilfspersonen verwirklichen Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Im Rahmen seiner Satzung führt der Verein für den Lions-Multi-Distrikt 111 Deutschland (MD 111 Deutschland) sowie für die Distrikte und Lions Clubs im MD 111 Deutschland oder für deren gemeinnützige Körperschaften nationale oder internationale Projekte durch; er unterstützt bei der Vorbereitung von Projekten und entwickelt diese. 4 Die Mittel zur Verwirklichung seiner Aufgaben erhält der Verein durch: - Zuwendungen der Mitglieder der deutschen Lions Clubs, - Zuwendungen der gemeinnützigen Vereine deutscher Lions Clubs und Distrikte sowie der Stiftung der Deutschen Lions, - Zuwendungen Dritter, - Vermögenserträge, - Zuschüsse des MD 111 Deutschland und der Distrikte des MD 111 Deutschland, - Zuschüsse Dritter, - Einnahmen aus Verwirklichung der den Satzungszwecken dienenden Hilfsgeschäften, - Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, - Mitgliedsbeiträge der Distrikte, die nach der Zahl der Lions-Mitglieder im Distrikt zu berechnen und von den Distrikten gemäß der Satzung des MD 111 Deutschland durch Beschluss der Distriktversammlung als Beitrag der Lions Clubs an den Distrikt festzusetzen sind Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Verwaltungskosten werden grundsätzlich projektbezogen finanziert. Seite 2 von 8

3 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihre Haftung wird auf das Vereinsvermögen beschränkt. Sie haften nicht persönlich. 3. Der Verein kann Geschäftsbereiche einrichten. 4. Die Vorstandsmitglieder teilen die Zuständigkeit für einzelne Geschäftsbereiche durch Vorstandsbeschluss untereinander auf. Die Aufteilung bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates. 5. Die Finanzplanung und Buchführung soll die Gliederung nach Geschäftsbereichen berücksichtigen. 6 Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 7 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 8 Mitglieder des Vereins können die Distrikte im MD 111 Deutschland sein. Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch folgende Delegierte vertreten: a) Geborene Delegierte - den amtierenden Distrikt-Governor, - den Distrikt-Governor des Vorjahres, - den 1. Vize-Governor und den 2. Vize-Governor. b) Gewählte Delegierte wobei jedem Mitgliedsdistrikt für je 20 Clubs und für einen überschießenden Rest von 10 oder mehr Clubs ein gewählter Delegierter zusteht. Maßgebend ist die Anzahl der Clubs am Ende des Geschäftsjahres. Verringert sich die Anzahl der einem Distrikt zustehenden Delegierten, so scheidet der gewählte Delegierte mit der kürzesten verbleibenden Amtszeit aus. Haben mehrere Delegierte die gleiche Amtszeit entscheidet das Los. Delegierter eines Distrikts kann nur sein, wer Mitglied dieses Distrikts ist. Die Delegierten sind für je 3 Jahre auf einer Distriktversammlung zu wählen. Die Wahl ist durch Vorlage des durch den Governor unterschriebenen Protokolls der Distriktversammlung gegenüber dem HDL spätestens vor der erstmaligen Ausübung von Delegiertenrechten nachzuweisen. Die Amtszeit der gewählten Delegierten beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Lions-Jahr. Scheidet ein gewählter Delegierter aus -auch wenn er z.b. geborener Delegierter wird- so kann ein Ersatzdelegierter gewählt werden. Dessen Amtszeit beginnt mit der Wahl, frühestens jedoch mit dem Beginn der Amtszeit des Delegierten, den er ersetzt und endet spätestens mit Ablauf des dritten auf seine Wahl folgenden Lions-Jahres. Seite 3 von 8

4 Stimmrechtsübertragungen und schriftliche Stimmabgaben durch abwesende Delegierte sind unzulässig. Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Verwaltungsrat - der Vorstand Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und spätestens einen Tag vor der jährlichen Multi-Distrikt- Versammlung des MD 111 Deutschland statt. 2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies kann durch Post, Fax oder digital geschehen. Für die Wahrung der Frist entscheidet der dokumentierte Versandzeitpunkt. 3. Jeder Delegierte kann bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung dem Vorstand schriftlich vorlegen. 4. Über in einer Mitgliederversammlung beantragte Änderungen und/oder Ergänzungen (Dringlichkeitsanträge) der Tagesordnung entscheidet die Versammlung. 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, wenn der Verwaltungsrat oder ein Drittel der Mitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragt Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen. 2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen: a) die Genehmigung des Jahresabschlusses, b) die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates, c) die Festsetzung der Anzahl sowie die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, darunter einem Finanzvorstand (Schatzmeister), d) die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes, e) die Wahl des Abschlussprüfers und eines Stellvertreters, f) der Finanzplan, g) die Änderung der Satzung, h) die Auflösung des Vereins, i) die Einrichtung von Geschäftsbereichen ( 5.3), j) der Erlass einer Finanzordnung für den Verein sowie einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und den Vorstand, Seite 4 von 8

5 k) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, wird die Mitgliederversammlung von einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates geleitet. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder geheim. 2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden so behandelt, als sei der Stimmberechtigte nicht erschienen. 3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter, dem Sprecher des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Delegierten unverzüglich zugänglich zu machen ist. Dies kann per Post, Fax oder digital geschehen Der Verwaltungsrat besteht aus sieben oder acht Personen, die nicht Delegierte sein dürfen. Acht Personen gehören dem Verwaltungsrat nur an, wenn LIONS CLUBS INTERNATIONAL FOUNDATION ein Mitglied entsendet. Dem Verwaltungsrat gehören an: a. als geborene Mitglieder, die einem Mitgliedsdistrikt des Vereins angehören müssen - der amtierende Vorsitzende des Governorrates des MD 111 Deutschland - der vorjährige Vorsitzende des Governorrates des MD 111 Deutschland - der amtierende Schatzmeister des MD 111 Deutschland Falls geborene Mitglieder nicht einem Mitgliedsdistrikt des Vereins angehören, entsendet der Governorrat Mitglieder für ein Jahr aus seiner Mitte. b. ein von LIONS CLUBS INTERNATIONAL FOUNDATION entsandtes Mitglied c. als gewählte Mitglieder - vier weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Personen. Diese müssen Mitglieder eines Lions-Clubs sein und einem Mitgliedsdistrikt des Vereins angehören. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt 5 Jahre ab 01. Juli nach ihrer Wahl. Wiederwahl ist nicht zulässig. 2) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der vorjährige Vorsitzende des Governorrates des MD 111 Deutschland. Für den Fall, dass der vorjährige Seite 5 von 8

6 Vorsitzende des Governorrates des MD 111 Deutschland nicht dem Verwaltungsrat angehört, wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte für ein Jahr einen Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für ein Jahr einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3) Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung und insbesondere die Beratung des Vorstandes des Vereins. Zu diesem Zweck hat er folgende Rechte und Pflichten: a) Die Pflicht zur Prüfung und Genehmigung der Verwendung von Mitteln des Vereins in den von der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen. b) Das Recht, vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins zu verlangen und auf diesem Weg die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände des Vereins zu überprüfen. c) Die Pflicht, den Vorstand bei der Aufstellung des Finanzplanes für das nächste Geschäftsjahr zu beraten. d) Das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen, wenn es das Wohl des Vereins verlangt. e) Das Recht, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu bestellen. Das Recht aus wichtigem Grund ein Vorstandsmitglied abzuberufen. f) Das Recht und die Pflicht, gegebenenfalls Verträge mit anzustellenden Geschäftsführern abzuschließen. g) Die Pflicht, für sich eine Geschäftsordnung vorzubereiten, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird. h) Die Pflicht, den von der Mitgliederversammlung gewählten Abschlussprüfer zu beauftragen. 4. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Ersatz ihrer Auslagen nach den Reisekostenrichtlinien des MD 111 Deutschland. 5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften gegenüber dem Verein bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern, darunter einem Finanzvorstand (Schatzmeister). Sie müssen einem Mitgliedsdistrikt des Vereins angehören. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für ein Jahr einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, dabei grundsätzlich der Finanzvorstand, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre ab dem 01. Juli nach ihrer Wahl. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. 4. Für Auslagen, die zur Erledigung der Vereinsgeschäfte notwendig sind, erhalten sie Ersatz ihrer Aufwendungen. Der Ersatz kann ganz oder teilweise pauschal erfolgen und Vergütungsanteile für Arbeitsaufwand und Zeitaufwand enthalten. Seite 6 von 8

7 Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein und müssen vom Verwaltungsrat beschlossen werden. 5. Der Vorstand ist bei der Verwendung von Mitteln für die Einhaltung der Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) und der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Einzelgesetze verantwortlich. Ihm obliegt auch die Kontrolle der Durchführung aller Projekte in den jeweiligen Aufgabengebieten. 6. Der Finanzvorstand (Schatzmeister) überwacht das gesamte Finanzwesen des Vereins. Er ist für die wirtschaftliche Verwaltung des Vereinsvermögens und für die satzungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Geschäftsbereiche verantwortlich. 7. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Der von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählende Abschlussprüfer und sein Stellvertreter müssen die Qualifikation öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer haben. Sie erhalten für ihre Prüfungstätigkeit ein Honorar. Sie sollen nicht Mitglieder eines Lions-Clubs sein. 2. Der Prüfungsbericht ist mit Bestätigungsvermerk bis Anfang April nach Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erstellen. Der Verwaltungsrat berichtet in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung der Deutschen Lions (SDL) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 3. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Liquidation des Vereins keine Zahlungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten. 4. Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts Wiesbaden bestimmt ist. 17 Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen der Satzung behalten ihre Gültigkeit. Seite 7 von 8

8 Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform. 18 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Wiesbaden, im Juli 2012 Hilfswerk der Deutschen Lions e. V. Für den Vorstand: Prof. Dr. Jörg-M. Kimmig, Dr. Hans-Jürgen Schalk, Dieter Bug, Barbara Goetz Seite 8 von 8

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