2014 Ausgegeben in Meppen am Nr. 4

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1 2014 Ausgegeben in Meppen am Nr. 4 Inhalt Seite Inhalt Seite A. Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 67 Sitzung des Feuerschutzausschusses Bekanntmachung; Jagdwerte für nicht 48 verpachtete Jagden im Landkreis Emsland 69 Bekanntmachung einer Anlage nach 48 dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; Firma Windpark nördliches Emsland GmbH, Aschendorf 70 Bekanntmachung einer Anlage nach 49 dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; Wim Beulink, TS Nieuw Weerdinge, Niederlande 71 Bekanntmachung einer Anlage nach 49 dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; Franz Dörtelmann, Hüven B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 72 Satzung der Gemeinde Herzlake über 49 die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze Ablösesatzung 73 Öffentliche Bekanntmachung; 28. Än- 50 derung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Lathen; hier: Gewerbe- und Industriegebiet Fresenburg-Lathen 77 Haushaltssatzung und Bekanntma- 54 chung der Haushaltssatzung der Gemeinde Niederlangen für das Haushaltsjahr Bekanntmachung; Bauleitplanung 55 der Samtgemeinde Sögel; 108. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Sögel (Gewerbliche Bauflächen in der Mitgliedsgemeinde Werpeloh); Erteilung der Genehmigung gemäß 6 Baugesetzbuch (BauGB) 79 Haushaltssatzung und Bekanntma- 55 chung der Haushaltssatzung der Gemeinde Sustrum für das Haushaltsjahr Bekanntmachung der Gemeinde 56 Thuine; Bebauungsplan Nr. 22 Gewerbegebiet Westlich der K 322 Erweiterung 81 Satzung über die Erhebung von 57 Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Werlte 82 Satzung der Gemeinde Werpeloh 61 über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen C. Sonstige Bekanntmachungen 74 Bekanntmachung von Bebauungsplä- 50 nen der Stadt Lingen (Ems); Bebauungsplan Nr. 163, Teil III, Ortsteil Laxten mit örtlichen Bauvorschriften; Baugebiet: Erweiterung Industriegebiet Lingen-Nord 75 Satzung über die Erhebung von Ge- 51 bühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lingen (Ems) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom Haushaltssatzung und Bekanntma- 53 chung der Haushaltssatzung der Stadt Meppen für das Haushaltsjahr 2014

2 48 A. Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 67 Sitzung des Feuerschutzausschusses Am Dienstag, dem , findet um 15:00 Uhr eine Sitzung des Feuerschutzausschusses im Kreishaus I, Sitzungszimmer 1, Ordeniederung 1, Meppen, statt. I. Öffentliche Sitzung T a g e s o r d n u n g 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Feuerschutzausschusses vom Verteilung der Zuwendung zur Förderung des kommunalen Brandschutzes für das Jahr Schornsteinfegerwesen 7. Unterstützung der Rettungshundestaffel Lingen / Ems e. V. 8. Bericht über wichtige Angelegenheiten 9. Anfragen und Anregungen 10. Schließung der Sitzung Winter Landrat LANDKREIS EMSLAND Meppen, Bekanntmachung; Jagdwerte für nicht verpachtete Jagden im Landkreis Emsland Nach 4 Absatz 4 der Jagdsteuersatzung für den Landkreis Emsland vom in der zur Zeit gültigen Fassung gelten als Jagdwert für nicht verpachtete Jagden 55 % des Wertes, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten gleichgearteten Jagdbezirke im Landkreis Emsland ergibt. Die Ermittlung und Bekanntmachung dieser Durchschnittsjagdwerte ist nach der Jagdsteuersatzung alle 5 Jahre vorzunehmen. Zuletzt wurden die Durchschnittsjagdwerte zum ermittelt und im Amtsblatt für den Landkreis Emsland bekanntgemacht. Aus den Jagdwerten zum waren somit die neuen Jagdwerte für nicht verpachtete Jagden sie gelten für die Jagd-/Steuerjahre 2014/2015 bis einschließlich 2018/2019 zu ermitteln. Sie werden hiermit wie folgt bekanntgemacht: für Waldjagden = 15,42 EUR/ha für Feld-/Wiesenjagden = 6,43 EUR/ha für Moorjagden = 5,45 EUR/ha Winter Landrat LANDKREIS EMSLAND Meppen, Bekanntmachung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; Firma Windpark nördliches Emsland GmbH, Aschendorf Die Firma Windpark nördliches Emsland GmbH, Große Straße 14, Aschendorf, beantragt nach 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 16 Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 E3 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einer Gesamthöhe von 179,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Leistung von jeweils 3 MW als Ersatz für 10 Anlagen des Typs Tacke TW 1500 auf den Grundstücken Flur 3, Flurstücke 6/2, 10/2, 19/2, Flur 4, Flurstücke 2/1, 5/1, 9/1, 11/2, 7/1, 37/4, 34/1, 31/1, 26/2, 35/1, 32/2, 25/2 und 21/3 der Gemarkung Neusustrum. Die geplanten Anlagen sollen im Herbst 2014 in Betrieb genommen werden. Dieses oben angegebene Vorhaben wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen (einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie) für dieses Vorhaben liegen beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, Meppen (Fachbereich Hochbau, Zi. B 520a), bei der Samtgemeinde Lathen, Große Straße 3, Lathen (Zi. 15) und in den Niederlanden bei der Provinz Groningen, Sint Jansstraat 4, 9700 AP Groningen, bei der Gemeinde Vlagtwedde, Dorpsstraaat 1, 9551 AB Sellingen sowie bei der Gemeinde Bellingwedde, Hoofdweg 2, 9698 AE Wedde, in der Zeit vom bis während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können vom bis schriftlich beim Landkreis Emsland, der Samtgemeinde Lathen, der Provinz Groningen, der Gemeinde Vlagtwedde und der Gemeinde Bellingwedde unter obigen Anschriften geltend gemacht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen werden am ab Uhr im Sitzungssaal (I.OG) des Kreishauses in Meppen, Ordeniederung 1, erörtert. Sollte die Erörterung am nicht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauf folgenden Werktagen (nicht samstags) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Sollte der Erörterungstermin trotz vorliegender Einwendungen nicht stattfinden, wird dies rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Meppen,

3 49 70 Bekanntmachung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; Wim Beulink, TS Nieuw Weerdinge, Niederlande Herr Wim Beulink, Heerenlandsweg 25, TS Nieuw Weerdinge, Niederlande, beantragt nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines 3. Schweinemaststalles mit Plätzen und für den Einbau einer Abluftbehandlungsanlage auf dem Grundstück Flur 3, Flurstück 69/5 der Gemarkung Sustrum. Die Gesamtanlage hat danach eine Kapazität von Schweinemastplätzen. Die geplante Anlage soll in Herbst 2014 in Betrieb genommen werden. Dieses oben angegebene Vorhaben wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen (inklusive der Umweltverträglichkeitsstudie) für diesen Betrieb liegen beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, Meppen (Fachbereich Hochbau, Zi. 522) und bei der Samtgemeinde Lathen, Große Straße 3, Lathen (Zi. 17), in der Zeit vom bis während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können vom bis schriftlich beim Landkreis Emsland und bei der Samtgemeinde Lathen unter obigen Anschriften geltend gemacht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen werden am ab Uhr im Sitzungssaal (I. OG) des Kreishauses in Meppen, Ordeniederung 1, erörtert. Sollte die Erörterung am nicht fristgerecht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauffolgenden Werktagen (nicht samstags) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Sollte der Erörterungstermin trotz vorliegender Einwendungen nicht stattfinden, wird dies rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die geplante Anlage soll im Herbst 2014 in Betrieb genommen werden. Dieses oben angegebene Vorhaben wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen für diesen Betrieb liegen beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, Meppen (Fachbereich Hochbau, Zi. 522) und bei der Samtgemeinde Sögel, Ludmillenhof, Sögel (Zi. 48), in der Zeit vom bis während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können vom bis schriftlich beim Landkreis Emsland und bei der Samtgemeinde Sögel unter obigen Anschriften geltend gemacht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen werden am ab Uhr im Sitzungszimmer II (I. OG) des Kreishauses in Meppen, Ordeniederung 1, erörtert. Sollte die Erörterung am nicht fristgerecht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauffolgenden Werktagen (nicht samstags) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Sollte der Erörterungstermin trotz vorliegender Einwendungen nicht stattfinden, wird dies rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Gemäß 3 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt worden. Hierbei wurde festgestellt, dass für dieses Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist ( 3 a Satz 3 UVPG). LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Meppen, LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Meppen, B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 71 Bekanntmachung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; Franz Dörtelmann, Hüven Herr Franz Dörtelmann, Lageweg 19, Hüven, beantragt nach 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Schweinemaststalles mit Plätzen einschließlich des Einbaus einer Abluftbehandlungsanlage, für den Neubau eines Güllehochbehälters (2.500 m³) und für den Anbau einer Abluftreinigungsanlage am vorhandenen Maststall auf dem Grundstück Flur 14, Flurstücke 10/8 der Gemarkung Hüven. Die Gesamtanlage hat danach eine Kapazität von Schweinemastplätzen. 72 Satzung der Gemeinde Herzlake über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze Ablösesatzung Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 307), und des 47 Abs. 5 und 6 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom (Nds. GVBl. S. 46) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Herzlake in seiner Sitzung am 12. Februar 2014 folgende Satzung beschlossen:

4 50 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Herzlake. Mit dieser Änderung wird im Flächennutzungsplan in der Gemeinde Fresenburg ein Gewerbe- und Industriegebiet dargestellt. Der räumliche Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung ist im nachstehenden Planausschnitt gesondert gekennzeichnet dargestellt. 2 Gegenstand Können notwendige Einstellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend der Anforderung des öffentlichen Baurechts zur Verfügung gestellt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde ausnahmsweise zulassen, das der Bauherr oder ein nach 52 NBauO Verantwortlicher statt dessen einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt ( 47 Abs. 5 NBauO). 3 Bemessung des Ablösebetrages Die Höhe des Geldbetrages bemisst sich nach dem Vorteil, der dem Ablösenden daraus erwächst, dass er die Einstellplätze nicht herzustellen braucht. Der Ablösebetrag wird wie folgt ermittelt: 1. Für jeden nicht herzustellenden Einstellplatz wird ein Sockelbetrag von 1.000,00 erhoben. 2. dem Sockelbetrag wird jeweils der Flächenwert eines Einstellplatzes hinzugerechnet. Bei der Ermittlung des Flächenwertes eines Einstellplatzes wird die Fläche eines Einstellplatzes auf 12,5 qm festgesetzt und mit dem für das Baugrundstück geltenden Bodenrichtwert multipliziert. 3. Sofern kein Bodenrichtwert für das entsprechende Baugrundstück festgesetzt ist, ist der Bodenrichtwert eines vergleichbaren Grundstückes in der Gemeinde Herzlake in Ansatz zu bringen 4 Fälligkeit des Ablösebetrages Der Ablösebetrag wird mit Abschluss der Ablösevereinbarung fällig. 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Herzlake über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze vom außer Kraft. Johannes Bösken Bürgermeister GEMEINDE HERZLAKE Herzlake, Ludwig Pleus Gemeindedirektor 73 Öffentliche Bekanntmachung; 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Lathen; hier: Gewerbe- und Industriegebiet Fresenburg-Lathen Die vom Rat der Samtgemeinde Lathen am beschlossene 28. Änderung des Flächennutzungsplanes ist vom Landkreis Emsland mit Verfügung vom , Az.: /28, gem. 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt worden. Mit dieser Bekanntmachung nach 6 Abs. 5 BauGB ist die o. g. Flächennutzungsplanänderung wirksam geworden. Die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung mit Umweltbericht sowie die dazugehörigen Anlagen (Anlage 1: Bestandsplan und Biotopkartierung; Anlage 2: Schalltechnischer Bericht über die Ermittlung der Verkehrs- und Gewerbelärmsituation Nr. LL7973.1/01 der Zech Ingenieurgesellschaft, Lingen, vom ; Anlage 3: Erläuterungsbericht zum Entwässerungskonzept gem. 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Büros für Geowissenschaften Meyer & Overesch GbR, Sögel, vom ; Anlage 4: Artenschutzrechtliche Prüfung auf Verbote nach 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Arbeitsgemeinschaft COPRIS, Marienmünster, vom November 2012) können gem. 6 Abs. 5 BauGB ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 17, Große Straße 3, Lathen, eingesehen werden und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. Gem. 215 Abs. 2 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Samtgemeinde Lathen geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. SAMTGEMEINDE LATHEN Der Samtgemeindebürgermeister Lathen, Bekanntmachung von Bebauungsplänen der Stadt Lingen (Ems); Bebauungsplan Nr. 163, Teil III, Ortsteil Laxten mit örtlichen Bauvorschriften; Baugebiet: Erweiterung Industriegebiet Lingen-Nord Der Rat der Stadt Lingen (Ems) hat den o. g. Bebauungsplan am als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.

5 51 Grundlage des Übersichtsplanes: Automatisierte Liegenschaftskarte 1 : 5 000, vervielfältigt mit Erlaubnis des Landesamtes für Geoinformation und Liegenschaften Niedersachsen (LGLN) Regionaldirektion Meppen Katasteramt Lingen 75 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lingen (Ems) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 2 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr 2 3 Gebührenschuldner 3 4 Grundsätze der Gebührenberechnung 3 5 Entstehen der Gebührenpflicht 4 6 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung 4 7 Haftung 4 8 Inkrafttreten 4 Anlage: Gebührentarif 6 Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung und zusammenfassender Erklärung kann im Rathaus Fachdienst Stadtplanung, Elisabethstraße 14 16, Zimmer 518, während der Servicezeiten von jedermann eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung nach 10 BauGB tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lingen (Ems) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. STADT LINGEN (EMS) Der Oberbürgermeister In Vertretung Schreinemacher Stadtbaurat Lingen (Ems), Aufgrund der 10 Abs. 1, 11, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 7 und 111 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom (Nds.GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 589) in Verbindung mit 2 und 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279) in Verbindung mit 29 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Lingen (Ems) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Gegebenenfalls entstehende Auslagen sind zusätzlich zu erstatten. Die öffentliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lingen (Ems) wird durch die Feuerwehrsatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für 1. Einsätze nach 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind (einschließlich Unfug- und Fehlalarm), 2. andere als die in 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, 3. freiwillige Einsätze, 4. die Stellung von Brandsicherheitswachen, 5. Einsätze, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat. (2) Zu den freiwilligen Einsätzen nach Abs. 1 Nr. 3 gehören insbesondere: 1. Beseitigung und Eindämmen von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,

6 52 2. Türöffnung und -sicherung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., 3. zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, 4. Einfangen, Inobhutnahme oder Bergen von Tieren, 5. Absperren, Abklemmen oder Überprüfen von Rohren und Leitungen 6. Umsetzen und/oder Entfernen von Wespen- oder Hornissennestern, 7. Auspumpen von Kellern, Räumen und Schächten, 8. Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, 9. Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Straßen oder Plätzen, 10. Bergung und Absicherung von Sachen, 11. Fällen von sturzgefährdeten Bäumen und Entfernen von gefährlichen Ästen, 12. Entfernung von Schnee und gefährlichen Eiszapfen, 13. Gestellung von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen und Einsatzgeräten in anderen als den in 2 dieser Satzung genannten Fällen. (3) Soweit für Einsätze nach den Abs. 1 und 2 Kostenersatz nach 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben. (1) Gebührenpflichtig ist, 3 Gebührenschuldner 1. wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gilt entsprechend, 2. wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; 7 Nds. SOG gilt entsprechend, 3. wer den Auftrag für den Einsatz gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat, 4. wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat. (2) Stellt die Stadt Lingen (Ems) für eine Veranstaltung oder Maßnahme eine Brandsicherheitswache, so ist gebührenpflichtig, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat. (3) Der Betreiber einer Brandmeldeanlage ist gebührenpflichtig, wenn der Einsatz durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat. (4) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 4 Grundsätze der Gebührenberechnung (1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Grundlage der Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch vorgesehen ist, die Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung. Den Gebührenansätzen werden die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt. (3) Bei der Berechnung gilt, soweit der Gebührentarif nichts anderes vorsieht, jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunden. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende. (4) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. 5 Entstehen der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte, Verbrauchsmaterialien, verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. (3) Bei Brandsicherheitswachen gem. 2 Abs. 1 Nr. 4 dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Brandsicherheitswache, d. h. 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn bzw. Aufnahme der Maßnahme. Die Gebührenpflicht endet mit dem Abrücken der Brandsicherheitswache. 6 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen. (3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. (4) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ihre Geltendmachung nach Lage des einzelnen Falles für den Gebührenschuldner eine unbillige Härte bedeuten würde oder wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. 7 Haftung Die Stadt Lingen (Ems) haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die 1. durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen, oder 2. entstehen, wenn die Hilfeleistung oder die Vermietung von Geräten für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Feuerwehr unterbrochen werden muss.

7 53 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lingen (Ems) über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lingen (Ems) in der Fassung vom (veröffentlicht im Amtsblatt des Regierungsbezirks Osnabrück vom Nr. 7), zuletzt geändert am (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Emsland vom Nr. 20) außer Kraft. Dieter Krone Oberbürgermeister Anlage STADT LINGEN (EMS) Lingen (Ems), Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lingen (Ems) außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom Personaleinsatz 11,55 pro halbe Std. Es wird der ortsübliche durchschnittliche Gesellenlohn des Bauhauptgewerbes einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einschließlich 10 % Verwaltungskostenzuschlag je Person und Stunde erhoben. Auf diesen Gebührensatz wird bei Einsätzen an Werktagen zwischen und Uhr ein Zuschlag von 25 % und bei Einsätzen an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 50 % erhoben. Die Zuschläge für die Einsatzzeit werden nicht berechnet bei nachbarschaftlichen Löschhilfen über die 15-km-Zone hinaus und bei Brandsicherheitswachen. 2. Fahrzeugeinsatz (ohne Personal) 2.1. Löschfahrzeug 89,00 pro halbe Std Hubrettungsfahrzeug 106,50 pro halbe Std Rüstwagen, Gerätewagen-Gefahrgut 90,50 pro halbe Std Gerätewagen 58,50 pro halbe Std ELW Ortsfeuerwehr Lingen 37,50 pro halbe Std Kleinfahrzeuge bis 5 t (z. B. MTW/ELW/Kfz/Feuerwehrboot) 33,50 pro halbe Std. Mit den vorstehenden Sätzen werden, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, auch die Kosten für den Kraftstoff- und Ölverbrauch der Fahrzeuge und Maschinen sowie die Verwendung der beladeplanmäßigen Ausrüstung der Fahrzeuge abgegolten. Bei Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen außerhalb des Stadtgebiets wird zusätzlich ab Gemeindegrenze ein Wegstreckengeld von 1,00 Euro je Kilometer und Fahrzeug erhoben. 3. Chemievollschutzanzug, Hitzeschutzanzug 20,00 pro Anzug Preis gilt, wenn Reinigung des Schutzanzuges möglich ist, Reparaturen bei Beschädigung bzw. erforderliche Neubeschaffungen werden zu Tagespreisen der Hersteller berechnet. 4. Reinigung und Prüfen eines Atemschutzgerätes 20,00 pro Gerät Preis gilt, wenn Reinigung des Atemschutzgerätes möglich ist, Reparaturen bei Beschädigung bzw. erforderliche Neubeschaffungen werden zu Tagespreisen der Hersteller berechnet. 5. Verbrauchs- und Reinigungsmaterialien Verbrauchsmaterialien wie z. B. Schaumbinder, Löschpulver, Ölbindemittel, Stickstoff, Sauerstoff, Einwegsperren, usw., werden zum jeweiligen Tagespreis der Wiederbeschaffung zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % berechnet. 6. Entsorgung von Sonderabfall Die Kosten für die Entsorgung von Sonderabfall werden zu den jeweiligen Tagespreisen zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % berechnet. 7. Fremdreinigung Ist eine Fremdreinigung oder Dekontamination von Fahrzeugen, Geräten, Schutzanzügen notwendig, wird nach den anfallenden Kosten zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % berechnet. 8. Anmietung von Fahrzeugen Die Auslagenersatzpflicht umfasst auch die Kosten für die Anmietung von Fahrzeugen und Geräten, soweit die Anmietung zur Schadensbekämpfung erforderlich war. 9. Pauschalgebühr Fehlalarm Brandmeldeanlage 400,00 pro Einsatz Pauschalgebühr für Personal- und Fahrzeugeinsatz pro Fehlalarm einer Brandmeldeanlage gemäß 2 I Nr. 5 der Satzung 76 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Meppen für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Stadt Meppen in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen. 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf Fehlbetrag ordentl. Jahresergebnis lt. Plan der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Überschuss außerordentliches Jahresergebnis lt. Plan Jahresergebnis Gesamtergebnisplan Fehlbetrag im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Auszahlungen auf

8 54 davon: 2.1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen für Investitionen Auszahlungen für Investitionen Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5 Mio. festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 295 v. H für die Grundstücke (Grundsteuer B) 310 v. H. 2. Gewerbesteuer 345 v. H. 6 Wertgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind als unerheblich im Sinne von 117 NKomVG anzusehen, wenn sie im Einzelfall nicht überschreiten. Als unerheblich gelten in jedem Fall Aufwendungen und Auszahlungen, denen eine volle Kostenerstattung gegenübersteht. STADT MEPPEN Meppen, Die genehmigte Haushaltssatzung der Stadt Meppen liegt zusammen mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG von Montag, bis einschließlich Dienstag, , während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Stadthaus, Markt 43, Zimmer 228, öffentlich aus. STADT MEPPEN Der Bürgermeister Meppen, Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Niederlangen für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Niederlangen in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen. 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf , der ordentlichen Aufwendungen auf , der außerordentlichen Erträge auf 0, der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit , der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit , der Einzahlungen für Investitionstätigkeit , der Auszahlungen für Investitionstätigkeit , der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0, der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit ,00 festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag Jan Erik Bohling Bürgermeister Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Einzahlungen des Finanzhaushaltes ,00 der Auszahlungen des Finanzhaushaltes ,00 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird öffentlich bekannt gemacht. Die nach 120 Abs. 2 und 119 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland am unter dem Az /10 erteilt worden. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

9 55 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2014 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. 6 Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 3.000,00. GEMEINDE NIEDERLANGEN Niederlangen, Die genaue Lage des Plangebietes ergibt sich aus der Darstellung im anliegenden Übersichtsplan (M 1 : 5.000). Die genehmigte Fassung der 108. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung nebst Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt ab sofort unbefristet während der Dienststunden bei der Samtgemeindeverwaltung Sögel, Ludmillenhof, Zimmer 47, Sögel, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Mit dieser Bekanntmachung ist die 108. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Sögel gemäß 6 Abs. 5 BauGB wirksam geworden. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Sögel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. SAMTGEMEINDE SÖGEL Der Samtgemeindebürgermeister Sögel, Hebbelmann Bürgermeister 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom bis (einschließlich) im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Große Straße 3 in Lathen, während der Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus. GEMEINDE NIEDERLANGEN Der Bürgermeister Niederlangen, Bekanntmachung; Bauleitplanung der Samtgemeinde Sögel; 108. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Sögel (Gewerbliche Bauflächen in der Mitgliedsgemeinde Werpeloh); Erteilung der Genehmigung gemäß 6 Baugesetzbuch (BauGB) Der Landkreis Emsland hat die vom Rat der Samtgemeinde Sögel in seiner Sitzung am beschlossene 108. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom Aktenzeichen: /108 gemäß 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die 108. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst das Plangebiet am südlichen Rand der Ortslage von Werpeloh. Es schließt südlich an das bestehende Gewerbegebiet der Gemeinde Werpeloh an und wird im Westen durch die Landesstraße 51 und im Süden durch die Straße Am schwarzen Feld begrenzt. Den östlichen Rand bildet die Straße Im Himmel. 79 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Sustrum für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Sustrum in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen.

10 56 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf , der ordentlichen Aufwendungen auf , der außerordentlichen Erträge auf , der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf , der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf , der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf , der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf , der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0, der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0,00 festgesetzt. nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes ,00 der Auszahlungen des Finanzhaushaltes ,00 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom bis (einschließlich) im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Große Straße 3 in Lathen, während der Dienstzeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus. GEMEINDE SUSTRUM Der Bürgermeister Sustrum, Bekanntmachung der Gemeinde Thuine; Bebauungsplan Nr. 22 Gewerbegebiet Westlich der K 322 Erweiterung Der Rat der Gemeinde Thuine hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. 22 Gewerbegebiet Westlich der K 322 Erweiterung mit der Begründung inkl. Umweltbericht, den textlichen Festsetzungen und den Fachgutachten (geologische Kurzbeurteilung des Ingenieurbüros Biekötter, Ibbenbüren, vom , schalltechnischer Bericht Nr. LL8630.1/02 der Zech- Ingenieurgesellschaft, Lingen, vom , spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Planungsbüros Stelzer, Freren, vom sowie wasserwirtschaftliche Voruntersuchung des Planungsbüros Stelzer, Freren, vom ) gem. 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist im nachstehenden Übersichtsplan stark umrandet dargestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf ,00 festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2014 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. 6 Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von 3.000,00. Sustrum, Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 22 Gewerbegebiet Westlich der K 322 Erweiterung gem. 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. GEMEINDE SUSTRUM Hoppe Bürgermeister

11 57 Der Bebauungsplan Nr. 22 Gewerbegebiet Westlich der K 322 Erweiterung mit der Begründung inkl. Umweltbericht, den textlichen Festsetzungen und den vorgenannten Fachgutachten liegt ab sofort im Gemeindebüro in Thuine, Lindenbrink 7, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 9.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr) und bei der Samtgemeindeverwaltung in Freren, Rathaus, Zimmer 213, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Jedermann kann über den Inhalt dieses Bebauungsplans Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Thuine geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. GEMEINDE THUINE Der Bürgermeister Thuine, Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Werlte Aufgrund der 10, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 258) und des 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Werlte in seiner Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: 1 Beitragsfähige Maßnahmen (1) Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Gemeinde Werlte sofern Erschließungsbeiträge nach den 127 ff BauGB nicht erhoben werden können nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (2) Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege und die anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat ( 47 Nr. 3 NStrG). (3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. (4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen werden durch das Bauprogramm bestimmt. Das Bauprogramm wird durch die Gemeinde formlos festgelegt. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten 1. für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; 2. für die Freilegung der Fläche; 3. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus; 4. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von a) Randsteinen und Schrammborden, b) Rad- und Gehwegen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) niveaugleichen Mischflächen, e) Beleuchtungseinrichtungen, f) Rinnen- und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen, g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, h) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind; 5. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Nr. 3; 6. der Fremdfinanzierung; 7. die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind; 8. der Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung, 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der Aufwand für 1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand (1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des sich für die Allgemeinheit aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ergebenden besonderen Vorteils von dem beitragsfähigen Aufwand den sich aus Abs. 2 ergebenden Anteil. Den übrigen Teil des beitragsfähigen Aufwandes tragen die Beitragspflichtigen und die Gemeinde, soweit sie Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines berücksichtigungspflichtigen Grundstücks ist.

12 58 (2) Der zur Abgeltung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit auf die Gemeinde entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt: 1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen 30 v. H. 2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutzund Stützmauern, Radwege, Busbuchten und Bushaltestellen 60 v. H. b) für kombinierte Rad- und Gehwege 40 v. H. c) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde, sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 40 v. H. d) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Straßenentwässerung 50 v. H. e) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 30 v. H. f) für niveaugleiche Mischflächen 50 v. H. 3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutzund Stützmauern, Radwege, Busbuchten und Bushaltestellen 70 v. H. b) für kombinierte Rad- und Gehwege 50 v. H. c) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde, sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 50 v. H. d) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Straßenentwässerung 60 v. H. e) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 40 v. H. 4. bei Gemeindestraßen im Sinne von 47 Nr. 3 NStrG a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 30 v. H. b) die dem Anliegerverkehr und dem sonstigen Verkehr dienen 70 v. H. 5. bei Fußgängerzonen 40 v. H. (3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. 5 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungspflichtiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 6. Für die übrigen Flächen einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, der Grenze einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder einer Tiefenbegrenzungslinie richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 7. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; 3. die im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich ( 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; 5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht; (4) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder

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