Allgemeine Lieferbedingungen der Talbot New Energy AG, Zug

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1 Allgemeine Lieferbedingungen der Talbot New Energy AG, Zug (I) Geltungsbereich und Schriftformerfordernis 1. Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Talbot New Energy AG, im folgenden auch "TNE", gelten für alle Lieferungen und Leistungen von TNE gegenüber jedem Besteller, ungeachtet von dessen Rechtsform. Sämtliche -auch künftige- Rechtsbeziehungen zwischen TNE und dem Besteller richten sich nach den Verkaufsbedingungen von TNE in der jeweils gültigen Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 2. Sofern individuelle Vereinbarungen, d.h. Rahmenverträge, Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt. Den Inhalt einer Vereinbarung bestimmt ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch TNE. 3. Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber TNE, z.b. das Setzen von Fristen, das Anzeigen von Mängeln, das Erklären von Rücktritt oder Minderung, sind nur wirksam, wenn die Schriftform gewahrt wird. 4. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. (II) Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung 1. Angebote sind stets unverbindlich, soweit sie nicht befristet sind. 2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form behält sich TNE Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung von TNE Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. TNE verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 4. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von TNE zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist diese Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit der mit TNE zu vereinbarenden Produktbeschreibung maßgebend. 5. Die Lieferungen und Leistungen von TNE sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen abschliessend aufgeführt. TNE ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken. (III) Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen 1. Der Besteller hat TNE spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. 2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser TNE gemäss III Ziff.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. (IV) Preise und Zahlungsbedingungen 1. Die Preise gelten ab Werk (Incoterms 2010) und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. 2. An Besteller, mit denen bisher keine Geschäftsverbindung bestand, erfolgt die Lieferung, wenn nicht anders vereinbart, gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Bei ständiger Geschäftsverbindung ist die Zahlung von Waren- Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Bei Aufträgen im Werte von mehr als CHF 7.000,- erfolgt die Zahlung in der Weise, dass 30% des Rechnungsbetrages nach Auftragsbestätigung, 30% des Rechnungsbetrages 60 Tage nach Auftragsbestätigung, 30% nach Mitteilung der Versandbereitschaft und 10% nach Abschluss der Inbetriebnahme der Anlage, längstens aber 60 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, zu bezahlen ist. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. 3. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist TNE berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss der TNE aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist TNE ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und TNE genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält TNE keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 4. Schecks und Wechsel werden nur als Leistung Erfüllung halber angenommen. Wechsel müssen dis-

2 kontfähig sein. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig. 5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. (V) Eigentumsvorbehalt 1. TNE bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von TNE erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er TNE mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten von TNE gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von TNE weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. (VI) Lieferfrist und Lieferverzögerung/Abnahme- /Annahmeverweigerung 1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen und Unterlagen. Ihre Einhaltung durch TNE setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.b. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit TNE die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von TNE verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin massgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Gründe zurückzuführen, die TNE nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird TNE dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Die Lieferfrist verlängert sich insbesondere: a) wenn TNE die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die TNE trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- / Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung, berechnet. Bei Lagerung im Werk von TNE kann TNE 0,5 v.h. des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat berechnen, maximal jedoch 10 % des Vertragswertes der nicht abgenommenen Liefergegenstände. Dem Besteller bleibt es unbenommen, geringere Lagerungskosten von TNE darzulegen und notfalls nachzuweisen. TNE ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Schadenersatzansprüche der TNE bleiben vorbehalten. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn TNE die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. 7. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 8. Verweigert der Besteller die Abnahme/Annahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann TNE ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Besteller den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab- oder angenommen, so ist TNE unbeschadet des Rechts auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann TNE in diesem Falle auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25% des Nettoauftragswertes bei nicht abgenommener Standardware und in Höhe von 100% bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden von TNE darzulegen und nachzuweisen.

3 (VII) Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TNE noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von TNE über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Sendung wird durch TNE auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen sonstige versicherbare Risiken versichert. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die TNE nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. TNE verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die diese verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar. (VIII) Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen 1. TNE wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. 2. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und TNE eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. 3. TNE hat die ihr gemäss Ziff. 2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder auf Begehren von TNE eine Abnahmeprüfung gemäss Ziff. 4 statt. 4. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen vorbehältlich Ziff. 3 einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt folgendes: TNE hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass diese oder ihr Vertreter daran teilnehmen kann. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und von TNE oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von TNE unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller TNE Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese von TNE verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. TNE kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 5. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die TNE nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann; wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein; wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff. 4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen; sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen von TNE nutzt. 6. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 4 sowie den unter IX (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten. (IX) Gewährleistung, Haftung für Mängel 1. Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen. Werden Versand und Annahme aus Gründen verzögert, die TNE nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und TNE Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

4 2. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung TNE verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von TNE, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von TNE. TNE trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk von TNE möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen. 3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch TNE. Hierzu hat der Besteller TNE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. TNE kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 4. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel Von der Gewährleistung und Haftung von TNE ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.b. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von TNE ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. 5. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt TNE die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. 6. Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den unter IX, Ziff. 1 bis 5 ausdrücklich genannten. 7. Haftung für Nebenpflichten Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet TNE nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. (X) Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen 1. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn TNE die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden von TNE zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von TNE vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen von TNE unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von TNE unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern. 2. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen unter XII, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt. (XI) Vertragsauflösung durch TNE Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von TNE erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht TNE das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will TNE von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat TNE Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen. (XII) Ausschluss weiterer Haftungen von TNE Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt

5 werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von TNE, jedoch gilt er auch für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. (XIII) Rückgriffsrecht von TNE Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde TNE in Anspruch genommen, steht ihr ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. (XIV)Schutzrechte, Urheberrechte, Geheimhaltung 1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte. 2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für TNE geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von TNE. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für TNE gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von TNE. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4. Vertragspartner des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten. 5. Der Besteller darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit TNE werbend hinweisen. (XV) Kollision mit Rechten Dritter 1. Wenn der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschliesslich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch TNE von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn TNE frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: a) Der Besteller unterrichtet TNE unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmassnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor TNE informiert werden kann. b) Nur TNE ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmassnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von TNE wird der Besteller auf Kosten von TNE einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen. c) Der Besteller benachrichtigt TNE unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. (XVI) Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen an den Besteller, ist Zürich (Schweiz), auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen worden sind. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. TNE kann darüber hinaus auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen oder bei jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht klagen. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschließlich dem materiellen Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). (Stand 03/2014)

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