Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz

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1 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode Sachgebiet 7400 Bunrepublik Deutschland Der Bunkanzler I/4 (IV/2) Ei 11/71 Bonn, den 4. ktober 1971 An den Herrn Präsidenten Deutschen Buntages Hiermit übersende ich gemäß 27 Abs. 2 wirtschaftsgesetzes die Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der liste Anlage zum wirtschaftsgesetz mit Anlage und einem Vermerk. Federführend ist der Bunminister für Wirtschaft und Finanzen. Die Verordnung wurde im Bunanzeiger 182 vom 30. September 1971 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Herrn Präsidenten Bunrates mitgeteilt. Brandt

2 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 2 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der liste Anlage zum wirtschaftsgesetz Vom 1971 Auf Grund 27 in Verbindung mit den 2, 5, 6, 7 Abs. 1 2 und 3, 10 Abs. 2 bis 5, 11 und 26 Abs. 1 wirtschattsgesetzes vom 28. April 1961 (Bungesetzbl. I S. 481) verordnet die Bunregierung: 1 Die liste Anlage zum wirtschaftsgesetz in der Fassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Änderung der liste vom 29. Mai 1969 (Beilage zum Bunanzeiger 101 vom 4. Juni 1969), zuletzt geändert durch die Vierzigste Verordnung zur Änderung der liste vom 18. August 1970 (Bunanzeiger 153 vom 21. August 1970), erhält die Fassung der Anlage *). 2 Diese Verordnung gilt nach 14 Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bungesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit 51 Abs. 4 wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die nach dem Gesetz 43 Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen. 3 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Bonn, den 1972 Der Bunkanzler Der Bunminister für Wirtschaft und Finanzen *) Die liste Anlage zur Einundvieizigsten Verordnung zur Änderung der liste wird als Beilage 71 zu dieser Ausgabe Bunanzeigers veröffentlicht. Abonnenten Bunanzeigers wird die Beilage auf Anforderung kostenlos zugestellt.

3 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 1. Die liste gibt für jede Ware an, ob die ohne Genehmigung zulässig ist ( 10 Abs. 1 Satz 1 Gesetzes) oder oh die der Genehmigung bedarf ( 10 Abs. 1 Satz 2 Gesetzes). Die Genehmiheit oder Genehmikeit ergibt sich aus der liste in Verbindung mit den Länderlisten A und B und den folgenden Anwendungsvorschriften. 2. In der liste sind die in Spalten 1 und 2 mit den -Nummern und -Benennungen und, soweit erforderlich, nach zusätzlichen Merkmalen gekennzeichnet. Für die Einordnung der in die liste sind die Vorschriften Zolltarifrechts sinngemäß anzuwenden. In Spalte 3 der liste ist für jede Ware der dig angegeben. Die Ziffern 00" bedeuten dig Bunministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten", die Ziffern 01" bis 19" dig Bunministers für Wirtschaft und Finanzen" 3. Die von durch Gebietsansässige ist ohne Genehmigung zulässig, wenn a) die Ware in Spalte 4 der liste mit einem Kreuz () gekennzeichnet ist und Einkaufsland und land in den Länderlisten A oder B genannt sind, b) die Ware in Spalte 4 der liste mit einem Kreis () gekennzeichnet ist und Einkaufsland und land in den Länderlisten A und B nicht genannt sind oder c) die Ware in Spalte 4 der liste mit einem Kreuz (i) und einem Kreis (0) und in Spalte 5 mit GM" gekennzeichnet ist. Die bedarf in jedem Falle der Genehmigung, wenn Einkaufs- oder land der Ware Südrhoien ist. Aus Spalte 4 sind auch besondere Voraussetzungen der einzelner ersichtlich. 4. Enthält die liste in Spalte 5 das Zeichen U", so ist den Zollstellen bei der en dieser mit dem Antrag auf Abfertigung ein vorzulegen. Dieses Zeugnis muß folgende Bedingungen erfüllen: a) es muß von einer Behörde oder von einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein; b) es muß alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, Art, Roh- und Reingewicht der, Name Absenders; c) es muß eindeutig bescheinigen, daß die darin aufgeführten ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben. 5. Die Vorschriften über den Ursprung der, die auf Grund von Rechtsakten Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für bestimmte unmittelbar gelten, sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch für alle anderen anzuwenden. Hiernach ist land im Sinne der liste das Land, in dem die volldig gewonnen oder hergestellt worden sind. Als volldig in einem Land gewonnene oder hergestellte gelten: a) mineralische Stoffe, die im Gebiet dieses Lan gewonnen worden sind; b) pflanzliche Erse, die in diesem Land geerntet worden sind; c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind; d) Erse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind; Anlage zur Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung der liste (Bunanzeiger 182 vom 30. September 1971) liste I. Anwendung der liste f) Erse der Seefischerei und andere Meereserse, die von Schiffen aus getangen worden sind, die in diesem Land ins Schiftsregister eingetragen oder angemeldet sind und die die Flagge dieses Lan führen; g), die an Bord von Fabrikschiffen aus Ersen der Seefischerei oder anderen Meeresersen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Lan führen; h) Erse, die aus dem Meeresboden außerhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichrechte über diesen Teil Meeresbodens ausübt; i) Ausschuß und Abfälle, die bei einer Produktionstätigkeit anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j), die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten oder ihren Folgeersen jeder Herstellungsstufe hergestellt worden sind. Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist land das Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Im Falle einer Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung der vorschriften bezweckt, sind die so gewonnenen nicht erse Be- oder Verarbeitungslan im Sinne vorstehenden Absatzes. behör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge. 6. Für die einfuhr im Rahmen von Assoziationsabkommen oder vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Drittländern gelten die Vorschriften der Nummern 4 und 5 nur insoweit, als nicht in diesen Übereinkünften abweichende regelungen vorgesehen sind. 7. Einkaufsland im Sinne der liste ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dein der Gebietsansässige die erwirbt, Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfüberechtigte Person, die die in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist. 8. Versendungsland im Sinne der liste ist das Land, aus dem die Ware nach dem Wirtschaftsgebiet versendet wird, ohne in einem Durchfuhrland anderen als mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu werden. 9., auf die eine gemeinsame der Europäischen Gemeinschaften oder die Handelsregelung der Europäischen Gemeinschaften für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Ersen hergestellte (gemeinsame oder Handelsregelung) Anwendung findet, sind in Spalte 5 der liste mit GM" gekennzeichnet; ihre kann durch Rechtsakte der Kommission oder Rates der Europäischen Gemeinschaften beschränkt werden. 10. Verfahrensvorschriften e werden durch Rechtsverordnungen nach 26 Gesetzes erlassen.

4 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode Belgien-Luxemburg Bunrepublik Deutschland Dänemark, Färöer, Grönland Frankreich einschl. Monaco Gibraltar Griechenland Großbritannien und Nordirland Irland Island Italien einschl. San Marino Malta Niederlande Norwegen einschl, Spitzbergen Österreich Portugal einschl. Azoren und Madeira Schweden Schweiz einschl. Liechtenstein Spanien Türkei Algerien Angola Burundi Dahome Elfenbeinküste Französisches Afar- und Issagebiet Gabun Gambia Guinea, Portugiesisch-, Kapverdische Inseln Sjio Tome und Ptincipe Andorra Finnland Jugoslawien Vatikanstadt Äthiopien Botsuana Ghana Guinea Lesotho Liberia Libyen Malawi Marokko Sambia Sudan Südafrika, Republik, einschl. Südwestafrika Swasiland Tunesien Vereinigte Arabische Republik (Ägypten) Kanada Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal-Zone Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln Riukiu-Inseln (ohne nördliche Gruppe) zeanien, Amerikanisch- (Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen, Marianen, Marschallinseln) II. Länderlisten Guinea, Äquatorial- Kamerun Kanarische Inseln Kenia Komoren Kongo (Brazzaville) Kongo (Kinshasa) Madagaskar Mali Mauretanien Mauritius Mosambik Länderliste A Niger Nigeria Nordafrika, Spanisch- bervolta Réunion Ruanda Senegal Seychellen, St. Helena Sierra Leone Somalia Tansania Togo Tschad Uganda Westafrika, Spanisch- Zentralafrikanische Republik St. Pierre und Miquelon Länderliste B Costa Rica Dominikanische Republik El Salvador Guatemala Haiti Honduras Mexiko Nicaragua Panama (ohne Kanalzone) Argentinien Bolivien Brasilien Chile Ecuador Kolumbien Paraguay Peru Uruguay Venezuela Afghanistan Bahrain Bhutan Birma Ceylon Indien Indonesien Irak Iran Israel Aruba Barbados Curaçao einschl. Bonaire, Saba, St. Eustatius und südl. Teil von St. Martin Guadeloupe einschl. St. Barthélémy, nördl. Teil von St. Martin, Les Saintes, Désirade und Marie-Galante Guyana Guayana, Französisch- Honduras, Britisch-, Bahamainseln, Bermuda Jamaika Martinique Surinam Trinidad und Tobago Westindien Falklandinseln Brunei Hongkong Macau, Portugiesisch-Timor Malediven Südjemen Zypern Neukaledonien, Wallis und Futuna zeanien, Britisch- (Britische Salomoninseln, Fidschi, Gilbert- und Elliceinseln, Canton und Enderbury, Tonga, Neue Hebriden) Polynesien, Französisch- Japan Jemen Jordanien Kambodscha Katar Korea, Süd - Kuwait Laos Libanon Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sarawak) Maskat und man, Arabische Vertragsstaaten Nepal Pakistan Philippinen Saudi-Arabien Sikkim Singapur Syrien Taiwan (Formosa) Thailand (Siam) Vietnam, Süd - Australischer Bund, Papua, Neuguinea, Norfolkinsel, Kokosinseln Nauru Neuseeland, Cookinseln, Niue-Insel, Tokelau-Inseln Westsamoa

5 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 1 III. liste tatistik benennung 1 2 ts 3 () (0) ( ) GM = M = zeugni 4 5 Abschnitt I Lebende Tiere und tierischen Kapitel 1 Lebende Tiere Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: Pferde: Kleinpferde mit weniger als 147,3 cm Stockmaß 00 Q GM Rennpferde 00 GM andere Pferde: chthengste, reinrassig*) 00 GM chtstuten, reinrassig*) 00 Q GM Schlachtpferde andere. 00 GM Esel, Maultiere und Maulesel 00 GM Rinder (einschließlich Büffel), lebend: Kälber: Nutztiere 00 Q GM chttiere, reinrassig*) 00 GM Schlachttiere 00 GM/M0 Jungrinder (junge Stiere, junge chsen und Färsen): Nutztiere: männlich. 00 Q GM weiblich 00 GM chttiere, reinrassig: männlich*) 00 GM weiblich*) 00 GM Schlachttiere. 00 GM'M Stiere (Bullen) : chttiere, reinrassig*) 00 GM Schlachttiere. 00 GM/M -dig-kei -s Kühe: Nutztiere. 00 GM chttiere, reinrassig*) 00 GM Schlachttiere. 00 GM/M chsen: Nutztiere. 00 Q GM Schlachttiere 00 GM/M Schweine, lebend: chttiere, reinrassig*) 00 GM andere: Schlachtsauen mit einem Stückgewicht von 160 kg oder mehr, die mintens einmal geferkelt haben 00 GM /M andere, mit einem Stückgewicht: von mehr als 35 kg 00 GM/M von 35 kg oder weniger. 00 GM/M *) chttiere sind reinrassige Tiere, die nach der Anlage zu 2 der Verordnung zur Durchführung Deutschen Teil-Zolltarifs von: 19. Mai 1970 (BGBl. II S. 270) zollfrei sind.

6 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 1 u. 2 isses benennung s () (0) genehm i ( ) GM = M = Schafe und Ziegen, lebend: Haustiere: Schafe: chttiere, reinrassig*) 00 GM andere: 1. Nutztiere 00 **) 2. Schlachttiere 00 M***) Ziegen 00 GM Wildtiere 00 GM Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger 00 GM mit einem Stückgewicht von mehr als 185 g: Hühner 00 GM Enten 00 GM Gänse 00 GM Truthühner 00 GM Perlhühner 00 GM Andere Tiere, lebend: 0106l0 Hauskaninchen 00 GM Tauben 00 GM andere 00 GM Kapitel 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Nummern 0101 bis 0104 Zolltarifs genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren: Fleisch von Wildschweinen, Wildrindern, Wildschafen und Wildziegen 00 GM Fleisch von Hausschweinen: frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper 00 GM/M Kotelettstränge mit Kamm, auch Teilstücke davon 00 GM/M Bäuche, auch Bauchspeck (durchwachsener Schweinespeck) 00 GM/M Schinken mit Knochen, auch Teilstücke davon 00 GM/M Schultern mit Knochen, auch Teilstücke davon 00 GM/M anderes Schweinefleisch 00 GM/M gefroren: ganze oder halbe Tierkörper 00 GM/M Kotelettstränge mit Kamm, auch Teilstücke davon 00 GM/M Bäuche, auch Bauchspeck (durchwachsener Schweinespeck) 00 GM/M Schinken mit Knochen, auch Teilstücke davon 00 GM/M Schultern mit Knochen, auch Teilstücke -n -s -keit davon tän dig00 GM/M anderes Schweinefleisch 00 GM/M Fleisch von Hausrindern und -kälbern: frisch oder gekühlt: Kalbfleisch: ganze oder halbe Tierkörper 00 GM/M Vorderviertel, zusammen oder getrennt 00 GM/M Hinterviertel, zusammen oder getrennt 00 GM/M Rindfleisch: ganze oder halbe Tierkörper sowie quartiers compensés" 00 GM/M Vorderviertel 00 GM/M Hinterviertel 00 GM/M andere Angebotsformen von Rind- und Kalbfleisch: Teilstücke mit Knochen 00 GM/M Teilstücke ohne Knochen 00 GM/M *) chttiere sind reinrassige Tiere, die nach der Anlage zu 2 der Verordnung zur Durchführung Deutschen Teil-Zollta rifs vom 19. Mai 1970 ( BGBl. II s 270) zolltrei sind. **) Die ist qenehmiqungsfrei zulässig, wenn Einkaufs-, - und Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaltsgemeinschaft ist. ***) Auf die Anbietungsptlicht gegenüber der - und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerse wird hingewiesen.

7 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 2 isses tatistik benennung tän von anderen in der Nummer 0101 oder 0104 Zolltarifs genannten Tieren: 1. von Schafen von anderen Tieren 00 **) M***) GM Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren: -n -dig- -s ganzes Geflügel: Hühner: m i t Kopf und Ständern, entdarmt: Jungmasthühner 00 GM andere (z. B. Suppenhühner) 00 GM o h n e Kopf und Ständer, ausgenommen, aber m i t Herz, Leber und Magen: Jungmasthühner 00 GM andere (z. B. Suppenhühner) 00 GM o h n e Kopf und Ständer, ausgenommen, o h n e Herz, Leber und Magen: Jungmasthühner andere (z. B. Suppenhühner) GM GM Enten: ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln 00 GM andere 00 GM kegs () (0) ( ) GM M gefroren: ganze oder halbe Tierkörper sowie quartiers compensés" 00 *) GM/M Vorderviertel 00 *) Q GM/M Hinterviertel 00 *) Q GM/M Teilstücke mit Knochen 00 *) GM/M Teilstücke ohne Knochen (von Hausrindern und -kälbern, gefroren) : der Nummer 0201-A-II-a-2-dd-22-aaa Zolltarifs 00 *) GM/M andere Teilstücke ohne Knochen 00 *) GM/M Fleisch von Hausschafen und -ziegen: frisch oder gekühlt: 1. Schaffleisch 00 **) M***) 2. Ziegenfleisch 00 GM gefroren: 1. Schaffleisch 00 **) M***) 2. Ziegenfleisch 00 GM Pferde-, Esel-, Maultier- und Mauleselfleisch: 1. Pferdefleisch anderes 00 GM Schlachtabfall, genießbar: zum Herstellen von pharmazeutischen Ersen: von Schweinen 00 GM/M von Rindern bzw. Kälbern 00 GM/M von anderen in der Nummer 0101 oder 0104 Zolltarifs genannten Tieren 00 GM anderer: von Hausschweinen: Köpfe, auch Teilstücke davon; Fettbacken 00 GM/M Nieren 00 GM/M Lebern 00 Q GM/M Herzen, ngen, Lungen 00 GM/M Schweinegeschlinge (Lebern, Herzen, ngen und Lungen mit Luftröhre und Schlund) 00 GM/M anderer 00 GM/M von Wildschweinen und -rindern 00 GM von Hausrindern und -kälbern: Lebern 00 GM/M anderer: 1. Rinderköpfe, frisch oder gekühlt 00 GM/M 2. sonstiger 00 GM/M *) Die bedarf nach Maßgabe EWG-Rechts einer lizenz. **) Die ist zulässig, wenn Einkaufs-, - und Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist. ) Auf die Anbietungspflicht gegenüber der - und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerse wird hingewiesen.

8 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 2 tatistik benennung () (0 ) (-) GM = M = Gänse: ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln 00 GM andere 00 GM Truthühner 00 GM Perlhühner 00 GM Geflügelteile (andere als Schlachtabfall): entbeint 00 GM nicht entbeint: Hälften und Viertel: von Hühnern 00 GM von Enten 00 GM von Gänsen 00 Q GM von Truthühnern 00 GM von Perlhühnern 00 GM Brüste, auch Teile davon: von Truthühnern 00 GM von Gänsen 00 GM von anderem Hausgeflügel 00 GM Schenkel, auch Teile davon: von Truthühnern: Unterschenkel 00 GM andere 00 GM von Gänsen 00 GM von anderem Hausgeflügel 00 GM Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Flügelspitzen und Sterze 00 GM andere Geflügelteile (z. B. ganze Flügel) 00 GM Schlachtabfall (ausgenommen Lebern), genießbar 00 GM Geflügellebern, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake: von Mastgänsen oder Mastenten 00 GM andere 00 GM Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren: von Haustauben oder Hauskaninchen 00 GM von Wild, einschließlich Wildgeflügel 00 GM von anderen Tieren der Nummer 0106 Zolltarifs (z. B. von Rentieren, Meeressäugetieren, Fröschen, Schildkröten): Schlachtabfall zum Herstellen von pharmazeutischen Ersen 00 GM andere 00 GM Schweinespeck sowie Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren. gesalzen, in Salzlake, getrocknet -s -dig- oder geräuchert, ausgenommen Schweinespeck mit mageren Teilen (durchwachsener Schweinespeck): Schweinespeck, nicht durchwachsen: frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake 00 GM/M getrocknet oder geräuchert 00 GM/M Schweinetett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen 00 GM/M Geflügelfett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen 00 GM Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen GeflügellebeRn), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: Fleisch: Pferdefleisch. gesalzen, in Salzlake oder getrocknet 00 Schweinefleisch: gesalzen oder in Salzlake: Kotelettstränge mit Kamm, auch Teilstücke davon: 1. von Hausschweinen 00 GM/M 2. von Wildschweinen 00 GM Bäuche, auch Bauchspeck (durchwachsener Schweinespeck) 00 GM/M

9 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 2 u. 3 benennung dig () () ( ) GM = M Schinken und Schultern mit Knochen, auch Teilstücke davon: 1. von Hausschweinen 00 GM/M 2. von Wildschweinen 00 GM anderes Schweinefleisch: 1. von Hausschweinen 00 GM/M 2. von Wildschweinen 00 GM. getrocknet oder geräuchert: Kotelettstränge mit Kamm, auch Teilstücke davon: 1. von Hausschweinen 00 GM/M 2. von Wildschweinen 00 GM Bäuche, auch Bauchspeck (durchwachsener Schweinespeck) 00 GM/M Schinken und Schultern mit Knochen, auch Teilstücke davon: 1. von Hausschweinen 00 GM/M0 2. von Wildschweinen 00 GM anderes Schweinefleisch: 1. von Hausschweinen 00 GM/M 2. von Wildschweinen 00 GM Rind- und Kalbfleisch: mit Knochen 00 GM/M ohne Knochen 00 GM/M anderes Fleisch (z. B. Rentier-, Schaf-, Geflügelfleisch): 1. von Schafen 00 *) M***) 2. von Rentieren, von Geflügel oder anderen Tieren 00 GM Schlachtabfall, genießbar: von Schweinen: Schwarten: 1. von Hausschweinen 00 GM/M 2. von Wildschweinen 00 GM Herzen, Lungen, ngen: 1 von Hausschweinen 00 GM/M 2. von Wildschweinen 00 GM anderer: 1. von Hausschweinen 00 GM/M 2. von Wildschweinen 00 GM von Rindern bzw. Kälbern 00 GM/M von anderen Tieren (z. B. von Schafen, Geflügel): 1. von Schafen 00 *) M***) 2. von Geflügel oder anderen Tieren 00 GM Kapitel 3 - Fische, Krebstiere und Weichtiere Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren: Zierfische aller Art 00 GM Fischrogen, Fischlebern und Fischmilch 00 GM Süßwasserfische: Forellen und andere Salmoniden: Lachse und Meerforellen. 00 GM Bach-, Regenbogen- und Seeforellen 00 GM andere Salmoniden 00 GM andere Süßwasserfische: Aale **) 00 GM *) Die Eintuhr ist zulässig, wenn Einkaufs-, - und Versendungsland ein Mitgliedstatt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist **) Der Einführer hat spätestens 8 Tage nach der abfertigung die Rechnung beim Bunamt für Ernährung und Forstwirtschaft. Abteilung Fische Hamburg 36 Neuer Wall 71. vorzulegen. ***) Auf die Anbietungspflicht gegenüber der - und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerse wird hingewiesen.

10 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 3 tatistik benennung () () ( ) GM = M Karpfen: 1. frisch oder gekühlt 00 **) GM 2. gefroren") 00 GM 3. Setzlinge, einschließlich Satzfische 00 GM andere Süßwasserfische 00 GM Seefische, frisch oder gekühlt: ganz, ohne Kopf oder zerteilt: Sprotten*) 00 GM Makrelen*) 00 GM Kabeljau (Dorsch) *) 00 Q GM Seelachs*) 00 GM Rotbarsch*) Q GM Schellfisch*) 00 GM Schollen und Flundern*) 00 GM Seezungen *) 00 GM Heilbutt und andere Plattfische *) 00 GM Thunfische*) 00 GM Sardinen *) 00 Q GM Heringe, ganz*) 00 GM Heringe, ohne Kopf oder zerteilt *) 00 GM Dornhai*) 00 GM andere Seefische, frisch oder gekühlt*) 00 GM als Filet: von Heringen *) 00 GM von Kabeljau (Dorsch)*) 00 GM von Seelachs*) 00 GM von Rotbarsch*) 00 GM von Schellfisch*) 00 GM von anderen Seefischen*) 00 GM Seefische, gefroren: ganz, ohne Kopf oder zerteilt: Thunfische *) 00 GM Sardinen *) 00 Q GM Makrelen und Sprotten *) 00 GM Seezungen*) 00 GM Heilbutt und andere Plattfische *) 00 GM Schellfisch*) 00 GM Kabeljau (Dorsch) *) 00 GM Heringe, ganz*) 00 GM Heringe, ohne Kopf oder zerteilt *) 00 GM Seelachs*) 00 GM Rotbarsch*) 00 GM andere Seefische, gefroren*) 00 GM als Filet: von Heringen*) 00 GM von Kabeljau (Dorsch) *) 00 GM von Seelachs *) 00 GM von Rotbarsch *) -dig- -s 00 GM von Schellfisch*) 00 GM von anderen Seefischen *) 00 GM Fische, nur gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: Fischrogen, Fischlebern, Fischmilch und Fischmehl, genießbar 00 GM andere: nur gesalzen, in Salzlake oder getrocknet: als Filet: von Kabeljau (Dorsch) 00 GM von Heringen 00 GM von Lachsen 00 GM von anderen Fischen 00 GM andere: Kabeljau (Dorsch): Stockfisch 00 GM Klippfisch 00 GM *) Der Einführer hat spätestens 8 Tage nadi der abfertigung die Rechnung beim Bunamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Abteilung Fische, Hamburg 36, Neuer Wall 71, vorzulegen. **) Die ist zulässig, wenn Einkaufs-, - und Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist.

11 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 3 u. 4 benennung () () ( ) (s. I,, 3 3 der GM = M = anderer 00 GM Heringe, ganz 00 GM Heringe, ohne Kopf oder zerteilt 00 GM Pilchards 00 GM Seelachs: Klippfisch 00 GM anderer. 00 GM Lachse 00 Q GM Sardellen 00 GM andere 00 GM geräuchert: Heringe 00 Q GM Lachse 00 GM andere 00 GM Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht: Krebstiere: Garnelen 00 GM Langusten 00 GM Hummern: ganze Hummern 00 GM andere 00 GM Krabben (Kurzschwanzkrebse) und Süßwasserkrebse 00 GM andere Krebstiere (z. B. Kaisergranate) 00 GM Weichtiere: Austern: flache Austern mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 40 g 00 GM andere.. 00 GM Pfahlmuscheln (Miesmuscheln) 00 GM Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken 00 GM andere Weichtiere (z. B. Tintenfische) 00 GM Kapitel 4 Milch und Milcherse; Vogeleier; natürlicher Honig Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert: Milch mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger: Vollmilch 00 GM/M Magermilch 00 GM/M Buttermilch, Molke, saure Milch : Kefir, Joghurt und andere durch ähnliche Verfahren fermentierte Milch 00 GM/M Rahm; Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtshundertteilen - dig 00 *) GM/M Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert: nicht gezuckert: Molke, einschließlich Molkensirup und Molkenpulver 00 *) GM Milchpulver und Rahmpulver (auch granuliert) : in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht Inhalts von 5 kg oder weniger und mit einem Fettgehalt in Gewichtshundertteilen: von 1,5 v. H. oder weniger 00 *) GM von mehr als 1,5 bis 27 v. H. 00 *) GM von mehr als 27 v. H. 00 *) GM in anderen Aufmachungen, mit einem Fettgehalt in Gewichtshundertteilen: von 1,5 v. H. oder weniger: für Futterzwecke 00 *) GM für andere Zwecke 00 *) GM von mehr als 1,5 bis 24 v. H. 00 *) GM von mehr als 24 bis 27 v. H. 00 *) GM von mehr als 27 v. H. 00 *) GM *) Die bedarf nach Maßgabe EWG-Rechts einer lizenz.

12 Deutscher Buntag Wahlperiode 4 benennung dig () () ( ) GM = M = Kondensmilch und andere: in luftdicht verschlossenen Metalldosen mit einem Gewicht Inhalts von 454 g oder weniger und mit einem Fettgehalt in Gewichtshundertteilen: von 8,9 v. H. oder weniger 00 *) GM von mehr als 8,9 bis 11 v. H. 00 *) GM andere 00 *) GM gezuckert: Milchpulver und Rahmpulver (auch granuliert) : in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht Inhalts von 5 kg oder weniger 00 *) GM in anderen Aufmachungen, mit einem Fettgehalt in Gewichtshundertteilen: von 27 v. H. oder weniger 00 *) GM von mehr als 27 v. H. 00 *) GM Kondensmilch und andere: in luftdicht verschlossenen Metalldosen mit einem Gewicht Inhalts von 454 g oder weniger und mit einem Fettgehalt von 9,5 Gewichts hundertteilen oder weniger 00 *) GM andere 00 *) GM Butter: Butterschmalz und Ghee 00 *) GM andere: mit einem Fettgehalt von 84 Gewichtshundertteilen oder weniger 00 *) GM andere 00 *) GM Käse und Quark: Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse und Appenzeller, weder gerieben noch in Pulverform: mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mintens 45 Gewichtshundertteilen, mit einer Reifezeit von mintens 3 Monaten 00 *) GM andere 00 *) GM Glarner Kräuter-Käse (sogenannter Schabziger), aus entrahmter Milch, mit satz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt 00 *) GM Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverform: Roquefort 00 *) GM andere (z. b. Gorgonzola, Edelpilzkäse) 00 *) GM Schmelzkäse (weder gerieben noch in Pulverform): der Nummer 0404 D I Zolltarifs 00 *) GM andere, mit einem Fettgehalt in der gesamten Käsemasse: von 36 Gewichtshundertteilen oder weniger 00 *) GM von mehr als 36 Gewichtshundertteilen 00 *) GM andere Käse, weder gerieben noch in -s Pulverform, mit einem Fettgehalt von tän 40 Gewichtshundertteilen oder weniger in der gesamten Käsemasse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse: von 47 Gewichtshundertteilen oder weniger 00 *) GM von mehr als 47 bis 72 Gewichtshundertteilen: Cheddar, Chester 00 *) GM Tilsiter, Havarti, Esrom, Kashkaval 00 *) GM Edamer, Gouda 00 *) GM Camembert, Brie 00 *) Q GM Butterkäse, Italico, Saint-Paulin 00 *) GM andere Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 bis 72 Gewichtshundertteilen: Schnittkäse 00 *) GM andere 00 *) GM von mehr als 72 Gewichtshundertteilen und in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht Inhalts von 500 g oder weniger (in größeren Umschließungen: nr ) 00 *) GM Käse, gerieben oder in Pulverform 00 *) GM andere Käse 00 *) GM ) Die Einfuhi heda nach ßgahe EWG-Rechts einel lizenz.

13 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 4 u. 5 isses benennung dig ereich () () (-) GM = M = Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert: Eier in der Schale, frisch oder haltbar gensacht: von Hausgeflügel: Bruteier *) 00 GM andere: 1. Hühnereier *) 00 **) GM 2. andere *) 00 GM von anderen Vögeln 00 GM Eier ohne Schale und Eigelb, genießbar: Eier ohne Schale (Vollei) : getrocknet 00 GM andere (z. B. flüssig, gefroren) 00 GM Eigelb: getrocknet 00 GM flüssig 00 GM anderes (z. B. gefroren) 00 GM Eier ohne Schale und Eigelb, ungenießbar 00 GM Natürlicher Honig 00 Kapitel 5 Andere tierischen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Men schenhaar 09 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: Borsten, roh, auch gewaschen, infiziert oder entfettet andere Borsten (z. B. gebleicht, gefärbt, gekocht) Abfälle von Borsten (z. B. Borstenwolle) 11 Dachshaare und andere Tierhaare (z. B. Skunks-, Eichhörnchen-, Marderhaare), einschließlich Abfälle: roh, auch gewaschen, infiziert oder entfettet andere (z. B. gebleicht, gefärbt, gekocht) 11 Roßhaar und Roßhaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen: weder gekrollt noch auf Unterlagen: roh, auch gewaschen, infiziert oder entfettet andere (z. B. gebleicht, gefärbt, gekocht) -n -b gekrollt oder auf Unterlagen aus anderen Stoffen 11 Därme, Blasen, Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt: Därme: von Schafen: für Ernährungszwecke 00 GM für andere Zwecke 00 GM von Schweinen 00 GM von Rindern 00 GM von anderen Tieren (z. B. von Pferden, Ziegen) 00 GM Blasen 00 GM Magen: Kälbermagen (Labmagen) 00 GM andere Magen 00 GM *) r Erleichterung der kontrolle müssen die Eier mit der deutlich lesbaren Bezeichnung lan in lateinischen Buchstaben versehen sein, wenn - und Versendungsland nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist. **) Die ist nur dann zulässig, wenn die den in der Verordnung (EWG) Rates vorn 15. ktober 1968 über Vermarktungsnormen für Eier (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 258 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Anforderungen entsprechen.

14 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 5 isses benennung Amber, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden und Galle, auch getrock- -- net; tierische Stoffe, die zur Herstellung -n von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 06 dig () () (-) GM = M = Abfälle von Fischen Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder Felle 06 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, infiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen Bettfedern und Daunen: roh, auch Altfedern andere andere (verschmutzte Federabfälle, nur als Düngemittel verwendbar: nr ) 09 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: Knochenmehl andere 06 Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich Abfälle und Mehl; Fischbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich Bartenfransen und Abfälle: zum Schnitzen geeignet andere Elfenbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle von Elfenbein Schildpatt (Panzer, Platten), roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Klauen und Schildpattabfälle 11 Korallen und dergleichen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiter verarbeitet; Schalen von Weichtieren, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle von Weichtierschalen: Perlmutterschalen andere (z. B. Korallen) : 1. für Futterzwecke für andere Zwecke 11 Meerschwämme: roh, gewaschen oder beschnitten andere 11 tierischen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere Kap. 1 oder 3, ungenießbar: Kleinfische bis zu 6 cm Länge und Garnelen, getrocknet 00 GM/M lebende befruchtete Fischeier 00 GM andere ungenießbare Fische, einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, ungenießbar 00 GM/M andere nichtlebende Tiere Kap. 1 oder 3, ungenießbar (z. B. Koschenillen, Wasserflöhe, ungenießbares Fleisch): 1. Wasserflöhe 00 Q GM 2. andere Kap GM/M 3. andere 00 GM/M andere tierischen (z. B. genießbares und ungenießbares Tierblut, Seidenspinnereier, Ameiseneier, indische Vogelnester): 1. Seidenspinnereier, Ameiseneier, indische Vogelnester; andere tierischen, nicht für Futterzwecke 00 GM 2. andere, für Futterzwecke 00 GM/M

15 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 6 benennung () () (-) GM = M = U 1 2 Abschnitt II pflanzlichen Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Blumen Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte: Maibiumenkeime 00 GM andere: ruhend 00 GM im Wachstum oder in Blüte: rchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen 00 GM andere 00 GM Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser: Stecklinge, unbewurzelt, und Edelreiser: von Reben 00 GM'U andere 00 GM Reben, bewurzelt, auch gepfropft 00 GM U Rosen: Unterlagen für Edelrosen 00 GM andere Rosen (z. B. Stamm- und Buschrosen, einschließlich Polyanthen und Kletterrosen) 00 GM bstgehölze: Unterlagen zum Veredeln: 1. Apfelbäume aller Formen auf Sämlingsunterlage und Apfelsämlinge selbst 00 *) GM 2. andere 00 GM andere bstgehölze 00 GM Forstgehölze 00 **) GM Azaleen: Azalea indica: 1. ohne Blüten oder Knospen 00 GM 2. mit Blüten oder Knospen 00 *) GM andere Azaleen: 1. ohne Blüten oder Knospen 00 GM 2. mit Blüten oder Knospen 00 *) GM Ziergehölze und andere Bäume und Sträucher - -dig GM Freilandstauden 00 GM Champignonbrut 00 GM andere lebende Pflanzen und Wurzeln 00 GM Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: frisch: Nelken 00 ***) GM Rosen 00 ***) GM Zwiebelblumen 00 ***) GM andere 00 ***) GM getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 00 GM *) Die ist zulässig, wenn Einkaufs-, - und Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtsdlaftsgemeinschaft ist. **) Die Vorschriften Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut Neufassung vom (BGBl. I S. 2057) sind zu beachten. ***) Die ist zulässig. wenn 1. Einkaufs-. - und Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist und 2. die den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der Verordnung (EWG) vom 27. Februar 1968 (Amtsbl. L 55 S. 1) in Verordnungen Rates oder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt sind.

16 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 6u.7 tatistik benennung dig () () ( ) (s. T, 3 der GM = M = Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blütenknospen der Nummer 0603 Zolltarifs: Rentierflechte 00 GM andere: frisch, einschließlich der Weihnachtsbäume: Asparagus-Schnittgrün 00 *) GM andere 00 *) GM nur getrocknet 00 GM gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 00 GM Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt: Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Pilze und T'rütteln: chtpilze 1er Arten Psalliota hortensis, Psalliota alba oder dispora und Psalliota subedulis 00 GM Pfifferlinge und Steinpilze 00 GM andere Pilze und Trüffeln 00 GM liven und Kapern: 1. liven 00 *) GM 2. Kapern 00 GM Tomaten.. 00 ***) GM Knoblauch 00 ****) GM Schalotten 00 GM Speisezwiebeln: für Saatzwecke (Steckzwiebeln) 00 GM für andere Zwecke 00 ****) GM Kartoffeln: Saatkartoffeln 00 Speisekartoffeln: Frühkartoffeln andere Speisekartoffeln 00 andere Kartoffeln: zum Herstellen von Stärke zum Herstellen von Veredelungsprodukten menschliche Ernährung andere Spargel -s 00 ****) GM Artischocken 00 ****) GM *) Die ist nur zulässig, wenn die den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschatten veröffentlichten Qualitätsnormen entsprechen die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr vom 27 Februar 1968 (Amtsbl. L 55 S 1) in Verordnungen Rates oder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt ist. **) Die bedarf nach Maligabe EWG-Rechts einer lizenz. ***) Die ist qenehmiqungsfrei zulässig. wenn 1. Einkaufs- - und Versendungsiand ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist und 2. die den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veroffenthchten gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 Vertrages zur Gründung dei Europäischen Wirtschattsqemeinschatt (Bunqesetzbl II S 766) a) in der Verordnung Nr 23 Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S 965) in der jeweils geltenden Fassung oder b) u. den auf Grund dieser Verordnung, insbesondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen Verordnungen Rates oder der Kommission über Qualitätsnormen festgelegt sind ****) für den Die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist ohne Genehmigung zur zulässig wenn die Frischmarkt bestimmten den rin Amtsblatt dei Europäischen Gemeinschaften veroftentlichten qemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bungesetzbl 1957 II S. 766) a) in der Verordnung Nr 23 Rates der Europaischen Wirtschattsgemeinschaft vom 4 April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S 965) in der jeweils geltenden Fassung oder b) in den dut eirund dieser Verordnung insbesondere deren Artikel 2 und 4 ergangenen Verordnungen Rates oder der Kommission über Qualitatsnormen festgeregt sind Dies gilt auch für die Verarbeitung bestimmt sind. Die dei in Satz 1 und 2 genannten aus anderen Ländern ist ohne Genehmigung nur zulässig. wenn die den genannten oder gleichwertigen Qualitätsnormen entsprechen.

17 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 7 tatistik benennung dig () () ( ) (s. I, 3 der GM M = U= Kohl: Blumenkohl 00 *) GM Rosenkohl 00 *) GM Rotkohl 00 *) Q GM Weißkohl 00 *) GM Wirsingkohl 00 *) GM andere Kohlarten (z. B. Blätterkohl, Kohlrabi) 00 GM Salate: Kopfsalat 00 **) GM Endivie 00 **) GM Mangold und Karde 00 GM Chicorée (Witloof) 00 -*) GM andere Salate (z. B. Feldsalat, Rapunzel, Sauerampfer) 00 GM Spinat 00 *) GM Karotten, Speisemöhren, Rote Rüben, Mairüben, Herbstrüben, Schwarzwurzeln, Rettiche, Radieschen, Wurzelpetersilie, Meerrettich und Knollensellerie, auch mit Kraut: Meerrettich 00 GM Karotten und Speisemöhren 00 *) GM Knollensellerie 00 Q GM andere 00 GM Hülsengemüse: Bohnen (Phaseolus-Arten) 00 **) GM Erbsen 00 *) GM andere (z. B. Vicia-Arten) 00 GM Gurken und Cornichons: kleine Gurken (Einlegegurken) von 7 Stück und mehr auf 1 kg 00 GM andere (z. B. Schlangen-, Schäl- und Salatgurken) 00 *) GM Kürbisse und Auberginen 00 GM Porree und andere Alliumarten (z. B. Lauch, Schnittlauch) 00 Q GM Stangen-(Bleich-)Sellerie 00 *) GM Fenchel 00 GM Gemüsepaprika (Capsicum grossum, ohne brennenden Geschmack) 00 GM anderes Gemüse und andere Küchenkräuter (z. B. Rhabarber, Kerbel, Estragon, Bohnenkraut, Majoran, Blattpetersilie) 00 GM Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren: Spinat, nicht passiert (passierter Spinat: nr ) 00 GM Erbsen 00 Q GM Bohnen (Phaseolus-Arten) 00 GM andere: 1. liven 00 ***) GM 2. andere -s 00 GM *) Die aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn die für den Frischmarkt bestimmten den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bungesetzbl 1957 II S. 766) a) in der Verordnung 23 Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblat der Europäischen Gemeinschatten S 965) in der jeweils geltenden Fassung oder b) in den auf Grund dieser Verordnung, insbesondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen Verordnungen Rates oder der Kommission fiber Qualitätsnormen festgelegt sind Dies gilt auch für, die Verarbeitung bestimmt sind. Die der in Satz 1 und 2 genannten aus anderen Ländern ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn die den genannten oder gleichwertigen Qualitätsnormen entsprechen. **) Die ist zulässig. wenn 1. Einkaufs-. - und Versendunqsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist und 2. die den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 Vertrages zur Gründung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bungesetzbl II S. 766) a) in der Verordnung Nr 23 Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4 April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschatten S 965) in der jeweils geltenden Fassung oder b) in den auf Grund dieser Verordnung, insbesondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen Verordnungen Rates oder der Kommission über Qualitätsnormen festgelegt sind ***) Die bedarf nach Maßgabe EWG-Rechts einer lizenz.

18 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 7 tatistik benennung st än Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: Bohnen: Gartenbohnen (Phaseolus-Arten) : zur Aussaat andere. 00 **) GM andere Bohnen (Vicia-Arten) : zur Aussaat: Ackerbohnen (Vicia faba var. minor) Puffbohnen (Vicia faba var. megalosperma) andere. 00 **) GM Erbsen: Speiseerbsen: zur Aussaat. -s -dig- 00 andere. 00 **) GM Futtererbsen, einschließlich Kichererbsen: zur Aussaat andere 00 **) GM Linsen. 00 GM andere Hülsenfrüchte 00 GM () () (-) Bemerkungen; GM = M = Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem satz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet: liven. 00 *) GM Kapern. 00 GM Speisezwiebeln. 00 GM Gurken und Cornichons 00 Q GM Pilze und Trüffeln 00 Q GM Tomaten. 00 GM anderes Gemüse und andere Küchenkräuter (z. B. Blumenkohl, Bohnen, Kartoffeln). 00 GM Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet: ganz, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten: Kartoffeln 00 GM Pilze und Trüffeln: Steinpilze 00 GM andere. 00 GM Tomaten. 00 GM Blumenkohl. 00 GM Speisezwiebeln. 00 GM Bohnen 00 GM Karotten. 00 GM Porree. 00 GM anderes Gemüse und andere Küchenkräuter, auch Mischgemüse: 1. liven. 00 *) GM 2. andere 00 GM als Pulver oder sonst zerkleinert: Speisezwiebeln. 00 GM andere: 1. liven. 00 *) GM 2 andere. 00 GM Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep, Topinambur, süße Kartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, auch getrocknet oder in Stücken; Mark Sagobaumes: Topinambur 00 GM Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen süße Kartoffeln 00 *) GM andere: 1. süße Kartoffeln. 00 GM 2. andere 00 GM *) Die bedarf nach Maßgabe EWG-Rechts einer lizenz. **) Die Eintuhr ist ohne Genehmigung nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ware nicht als Saatgut verwendet wird; 13 AWG ist zu beachten.

19 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 8 benennung () () ( ) GM = M = Kapitel 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocatofrüchte, Guayen, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen: Ananas 00 Bananen: frisch getrocknet Kokosnüsse 00 GM Kokosraspel oder ähnlich zerkleinerte Kokosnußkerne, ausgenommen Kopra (nr ) 00 GM Paranüsse 00 GM Kaschu-Nüsse 00 GM Datteln 00 GM Avocatofrüchte 00 GM Guayen, Mango- und Mangostanfrüchte 00 GM Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: Pampelmusen und Grapefruits 00 GM Zitronen (Limonen) 00 *) GM rangen: Bitterorangen 00 GM Apfelsinen 00 *) GM Satsumas und Monreales 00 *) GM Mandarinen, einschließlich Wilkings 00 *) Q GM Tangerinen 00 GM Clementinen 00 *) GM andere Zitrusfrüchte (z. B. Zedratfrüchte, Limetten) 00 GM Feigen, frisch oder getrocknet: frisch 00 GM getrocknet 00 GM Weintrauben, frisch oder getrocknet: frisch: Tafeltrauben 00 *) GM andere (z. B. Keltertrauben) 00 **) GM getrocknet: Korinthen 00 GM andere (z. B. Traubenrosinen, Sultaninen) 00 GM Schalenfrüchte (ausgenommen solche der -dig- Nummer 0801 Zolltarifs), frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen - oder enthäutet: Mandeln: bittere Mandeln 00 GM andere 00 GM Haselnüsse: in der Schale 00 GM ohne Schale 00 GM Walnüsse: in der Schale 00 GM ohne Schale 00 GM *) der Europäischen nur zulässig, Die Wirtschaftsgemeinschaft aus den Mitgliedstaaten ist ohne Genehmigung wenn die für den Frischmarkt bestimmten den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bungesetzbl 1957 II S. 766) a) in der Verordnung Nr 23 Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften S. 965) in der jeweils geltenden Fassung oder b) in den au! Grund dieser Verordnung, insbesondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen Verordnungen Rates oder der Kommission über Qualitätsnormen festgelegt sind. Dies gilt auch für, die Verarbeitung bestimmt sind. Die der in Satz 1 und 2 genannten aus anderen Ländern ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn die den genannten oder qleichwertigen Qualitätsnormen entsprechen **) Die bedarf nach Maßgabe EWG Rechts einer lizenz.

20 Deutscher Buntag 6. Wahlperiode 8 GM = () () dig benennung ( ) M = ereich U= tatistik Eßkastanien (Maronen) 00 GM Pistazien 00 GM Pekan-(Hickory-)nüsse 00 Q GM andere (z. B. Piniennüsse) 00 GM Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: Äpfel: Mostäpfel 00 GM andere 00 *) Q GM Birnen: Mostbirnen 00 GM andere 00 *) GM Quitten 00 GM Steinobst, frisch: Aprikosen 00 *) GM Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 00 *) GM Kirschen 00 *) GM Pflaumen 00 *) Q GM anderes Steinobst (z. B. Schlehen) 00 GM Beeren, frisch: Erdbeeren 00 *) GM Johannisbeeren: schwarze Johannisbeeren 00 GM andere Johannisbeeren 00 GM Himbeeren 00 GM Preiselbeeren (Kronsbeeren) 00 GM Heidelbeeren (Bickbeeren, Blaubeeren) 00 GM andere Beeren (z. B. Stachelbeeren, Brombeeren, Moosbeeren, Sanddornbeeren) 00 GM Andere Früchte, frisch: Melonen 00 GM andere (z. B. Hagebutten, Granatäpfel, Kaktusfrüchte, Jujuben, Khakifrüchte und Jamaikaäpfel) 00 GM Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne satz von cker: Erdbeeren: zur industriellen Verarbeitung 00 GM zu anderen Zwecken 00 GM Himbeeren, schwarze und rote Johannisbeeren: -- -s -- -b zur industriellen Verarbeitung 00 GM zu anderen Zwecken 00 GM andere Früchte: zur industriellen Verarbeitung zu anderen Zwecken 00 GM Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxyd oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet: Zedratfrüchte 00 GM *) Die aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn die für den Frischmarkt bestimmten den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bungesetzbl II S. 766) a) in der Verordnung 23 Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S 965) in der jeweils geltenden Fassung oder b) in den auf Grund dieser Verordnung, insbesondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen Verordnung Rates oder der Kommission über Qualitätsnormen festgelegt sind. Dies gilt auch für, die Verarbeitung bestimmt sind. Die der in Satz 1 und 2 genannten aus anderen Ländern ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn die den genannten oder gleichwertigen Qualitätsnormen entsprechen.

Reisekostenzuschüsse für deutsche Stipendiaten Gültig ab

Reisekostenzuschüsse für deutsche Stipendiaten Gültig ab bei 811 Afghanistan 925,00 775,00 675,00 795 Ägypten 650,00 500,00 500,00 101 Albanien 325,00 250,00 250,00 791 Algerien 475,00 375,00 350,00 1 Andorra 300,00 150,00 300,00 701 Angola 1.125,00 875,00 875,00

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