Polizeiverordnung der Stadt Hainichen

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1 Polizeiverordnung der Stadt Hainichen zum Schutz vor bestimmten Verhaltensweisen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen vom 13. April 2006 Aufgrund von 9 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, erlässt die Stadt Hainichen nach Beschluss Nr des Stadtrates vom folgende Polizeiverordnung: Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 - Verhalten auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen 3 Nutzung öffentlicher Straßen, Anlagen und Einrichtungen 4 Verbotenes Verhalten 5 Verunreinigungen Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten 6 Tierhaltung 7 Verunreinigung durch Tiere 8 Tauben 9 Abbrennen offener Feuer 10 Abstellen von Abfallbehältern Abschnitt 4 - Schutz vor Lärmbelästigungen 11 Schutz der Nachtruhe 12 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. 13 Lärm aus Veranstaltungsstätten 14 Benutzung von Sport- und Spielstätten 15 Haus- und Gartenarbeiten 16 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern 17 Hausnummern Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen 18 Zulassung von Ausnahmen 19 Ordnungswidrigkeiten 20 Inkrafttreten

2 Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen in dem Gebiet der Stadt Hainichen sowie in den Ortsteilen Bockendorf, Cunnersdorf, Eulendorf, Falkenau, Gersdorf, Riechberg, Schlegel und Siegfried. 2 Begriffsbestimmung (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind der Öffentlichkeit zugängliche gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen, sowie Kinderspielplätze, Sportund Bolzplätze. (3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentlichen Bereichen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter. Abschnitt 2 Verhalten in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen 3 Nutzung öffentlicher Straßen, Anlagen und Einrichtungen (1) Der Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Hecken oder ähnliche Pflanzungen nicht die Nutzung der Gehwege und Fahrbahnen beeinträchtigt wird und dass im Bereich der Sichtdreiecke bei einmündenden Straßen nur solche Pflanzungen erfolgen, die eine Wuchshöhe von 80 cm nicht überschreiten. (2) In oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen ist es untersagt zu nächtigen oder zu lagern. (3) In öffentlichen Anlagen und Einrichtungen sind alle Handlungen unzulässig, die die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können bzw. bei denen schädliche Auswirkungen zu erwarten sind. 4 Verbotenes Verhalten In oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen ist verboten: 1. aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem Zustand, 2. erhebliches Belästigen anderer Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, 3. Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen, 4. Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse, 5. Verrichten der Notdurft.

3 5 Verunreinigungen (1) Es ist verboten, in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) oder Bäume und Pflanzen unbefugt 1. zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften oder zu beschmieren; 2. mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder sonst zu versehen oder die Vornahme durch andere zu veranlassen. Die Verwaltungsbehörde kann den Verursacher bzw. den Veranlasser solcher unbefugten Handlungen zur Beseitigung auf eigene Kosten verpflichten. Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten 6 Tierhaltung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt, gefährdet oder geschädigt werden. (2) Der Halter des Hundes hat dafür Sorge zu tragen, dass sich sein Tier in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson aufhält. Geeignet im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. (3) In oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen, Einrichtungen und bei größeren Menschenansammlungen muss der Hundeführer den Hund an der Leine führen. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen. (4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen. 7 Verunreinigung durch Tiere (1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.s.v. 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen. (2) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist von dem jeweiligen Tierführer unverzüglich zu entfernen und gegebenenfalls in den aufgestellten Behältern (Hundetoilette) zu entsorgen. 8 Tauben Tauben dürfen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen nicht gefüttert werden. 9 Abbrennen offener Feuer (1) Das Abbrennen und Unterhalten von Lager- und Brauchtumsfeuern bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem natur belassenem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.b. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.

4 (2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.b. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein Abstellen von Abfallbehältern Ein Abstellen von transportablen Abfallbehältern in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen ist verboten. Als Ausnahme gilt nur der Zeitpunkt der tourenmäßigen Entsorgung. Die Abfallbehälter sind unverzüglich nach Abfuhr, spätestens am darauffolgenden Tag bis Uhr von öffentlichen Straßen zu entfernen. Abschnitt 4 - Schutz vor Lärmbelästigungen 11 Schutz der Nachtruhe (1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von Uhr bis Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. 12 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. 13 Lärm aus Veranstaltungsstätten (1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. (2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen. 14 Benutzung von Sport- und Spielstätten (1) Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen nur in der Zeit von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr benutzt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindereinrichtungen sowie Kinder bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.

5 15 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer unzumutbar zu stören, dürfen nur in der Zeit von Montag bis Freitag Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und samstags von Uhr bis Uhr und bis Uhr durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.. 16 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern (1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist nur Montag bis Freitag in der Zeit von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und samstags in der Zeit von Uhr bis Uhr gestattet. (2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben den Wertstoffcontainern abzulagern. (3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt. Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern 17 Hausnummern (1) Hausnummern werden auf Antrag der Hauseigentümer durch die Gemeinde vergeben. (2) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (3) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen 18 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

6 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Abs. 1 als Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigter es unterlässt, Beeinträchtigungen durch Hecken oder ähnliche Pflanzungen zu beseitigen; 2. entgegen 3 Abs. 2 in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen nächtigt oder lagert; 3. entgegen 3 Abs. 3 Handlungen vornimmt, die die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen bzw. schädliche Auswirkungen auf die in 2 Abs. 2 u. 3 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen haben können; 4. entgegen 4 Nr. 1 in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen in aufdringlicher oder aggressiver Weise bettelt; 5. entgegen 4 Nr. 2 andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt; 6. entgegen 4 Nr. 3 in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt, 7. entgegen 4 Nr. 4 in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen Gegenstände liegen lässt, wegwirft oder ablagert; 8. entgegen 4 Nr. 5 in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen seine Notdurft verrichtet; 9. entgegen 5 Abs. 1 Flächen plakatiert bzw. das Plakatieren, Bemalen, Besprühen, Beschriften oder Beschmieren von Flächen durch andere veranlasst; 10. entgegen 6 Abs. 1 Hunde so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt, gefährdet oder geschädigt werden, 11. entgegen 6 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Hunde auf öffentlichen Straßen nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei umherläuft; 12. entgegen 6 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt; 13. entgegen 6 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt; 14. entgegen 7 Abs. 2 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt; 15. entgegen 8 Tauben füttert; 16. entgegen 9 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt; 17. entgegen 10 Abfallbehältern in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen abstellt; 18. entgegen 11 Abs. 1 die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört, 19. entgegen 12 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden;

7 20. entgegen 13 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden; 21. entgegen 14 Abs. 1 öffentliche Sport- und Kinderspielplätze außerhalb der genannten Zeiten benutzt; 22. entgegen 15 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, außerhalb der genannten Zeiten durchführt; 23. entgegen 16 Abs. 1 außerhalb der genannten Zeiten Wertstoffe in Wertstoffcontainer einwirft; 24. entgegen 16 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben den Wertstoffcontainern ablagert; 25. entgegen 16 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt, 26. entgegen 17 Abs. 2 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht; (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 18 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach 17 Abs. 2 Sächsisches Polizeigesetz und 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 und höchstens 1.000,00 und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 geahndet werden. 20 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am 08. Mai 2006 in Kraft.

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