Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen

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1 Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) Aufgrund von 10 Abs. 1 i.v. mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden- Württemberg wird mit Zustimmung des Gemeinderats gem. Beschluss vom verordnet: I. Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen 1. Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet ( 2 Abs. 1 StrG). 2. Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche i.s. von 42 Abs. 4 a) StVO und Staffeln. 3. Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. II. Schutz gegen Lärmbelästigung 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.a. 1. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. 2. Abs. 1 gilt nicht

2 2 bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, für amtliche Durchsagen. 3 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen 1. Allgemein zugängliche Sport- und Spielplätze dürfen nur während den an den einzelnen Anlagen und Einrichtungen angeschlagenen Öffnungs- und Betriebszeiten genutzt werden. 2. Dies gilt nicht für den bis Uhr unter Aufsicht durchgeführten Spiel- und Trainingsbetrieb der Sportvereine auf Sportplätzen. 5 Haus- und Gartenarbeit 1. Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren und von Rasenmähern, das Hämmern, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä. 2. Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Verordnung über Rasenmäherlärm, bleiben unberührt. 6 Altglassammelbehälter Altglassammelbehälter dürfen nur zu den jeweils angeschlagenen Zeiträumen benutzt werden. 7 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.

3 3 III. Umweltschädliches Verhalten 8 Abspritzen von Kraftfahrzeugen Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist untersagt: 1. Das Abspritzen oder Waschen von Fahrzeugen sowie das Wechseln von Betriebsstoffen oder anderer umweltgefährdender Stoffe. 2. Das Ausgießen übelriechender, schädlicher oder anderer umweltgefährdender Flüssigkeiten. 9 Verunreinigung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u.ä. Öffentliche Brunnen, Wasserbecken, Teiche oder Seen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen oder, soweit es nicht ausdrücklich zugelassen ist, darin zu waschen, zu baden sowie Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen. 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. 11 Gefahren durch Tiere 1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. 2. Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 3. Innerhalb des zusammenhängenden bebauten Ortsbereichs sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. 12 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in

4 4 fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 13 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. 14 Belästigung durch Ausdünstungen u.ä. Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. 15 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen 1. An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt: Außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren, andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. 2. Wer entgegen 10 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert, andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. IV. Schutz der öffentlichen Straßen, Plätze, Gehwege, Grün- und Erholungsanlagen 16 Ordnungsvorschriften 1. Im Bereich von öffentlichen Straßen, Gehwegen, Grünanlagen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen ist untersagt: a) Die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch Wegwerfen oder Ablagerung von Unrat oder von Gebrauchsgegenständen, denen sich der Besitzer entledigen will.

5 5 b) Die Benutzung von dort aufgestellten Abfallbehältnissen zur Entsorgung von Unrat und sonstigen Gegenständen, die nicht im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Einrichtungen angefallen sind; andere Straf- und Bußgeldvorschriften in Bezug auf die Beseitigung von Abfällen bleiben unberührt. c) Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. d) Das Nächtigen in der Zeit von Uhr. e) Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, bekleben, bemalen, beschmutzen oder zu entfernen. f) Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen. g) Musikinstrumente, Radiogeräte, Plattenspieler oder ähnliche Geräte in einer Weise zu benutzen, dass andere Besucher der Anlagen gestört werden sowie auf andere Weise störenden Lärm zu erzeugen. h) Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen. 2. Hunde sind von Kinderspielplätzen, Liegewiesen, Sportplätzen sowie von allen anderen dem Sportbetrieb dienenden Anlagen, wie z.b. Hoch-/Weitsprunganlagen, Laufbahnen u.ä. fernzuhalten. 1. Die Eigentümer von a) bebauten Grundstücken, 17 Anzeige und Bekämpfungspflicht b) unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete (Innenbereich, Baugesetzbuch), c) Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen, d) Eisenbahnanlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete (Innenbereich, Baugesetzbuch), sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung durchzuführen.

6 6 Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vernichtet sind. 2. Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden. 3. Die Ortpolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung auf Kosten der Verpflichteten für die ganze Stadt oder einen Teil des Stadtgebietes anordnen. Der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist. 18 Hausnummern 1. Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. 2. Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliege, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. 3. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. V. Schlussbestimmungen 19 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 20 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig i.s. von 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

7 7 a) entgegen 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, (30 ) b) entgegen 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, (50 ) c) entgegen 4 allgemein zugängliche Sport- und Spielplätze benutzt, (20 ) d) entgegen 5 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, (20 ) e) entgegen 6 Altglassammelbehälter benutzt, (20 ) f) entgegen 7 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, (20 ) g) entgegen 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, übelriechende, schädliche oder andere umweltgefährdende Flüssigkeiten ausgießt, (30 ) h) entgegen 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, ( ) i) entgegen 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, (20 ) j) entgegen 11 Abs. 1 Tiere hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, (30 50 ) k) entgegen 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, (50 ) l) entgegen 11 Abs. 3 Hunde frei herumlaufen lässt, (25 ) m) entgegen 12 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, (25 ) n) Tauben entgegen 13 füttert, (20 ) o) entgegen 14 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, ( ) p) entgegen 15 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ( ) q) entgegen 16 die öffentliche Ordnung durch Wegwerfen oder Entledigung von Unrat oder von Gebrauchsgegenständen beeinträchtigt, die öffentlichen Abfallbehälter zweckentfremdet nutzt oder Nutzungen und Handlungen entgegen 16 Abs. 1 Buchstabe a) h) dieser PolVO vornimmt, oder entgegen von 16 Abs. 1 Buchst. d) im Bereich von öffentlichen Straßen, Gehwegen, Grünanlagen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen in der Zeit von bis Uhr nächtigt, ( )

8 8 r) entgegen 16 Abs. 1 Buchstabe h) bzw. 16 Abs. 2 Hunde frei herumlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt, (25 ) s) entgegen 17 Abs. 1 als Verpflichteter Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt, eine Rattenbekämpfung nicht unverzüglich durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht so lange wiederholt, bis sämtliche Ratten vernichtet sind, (50 ) t) entgegen 17 Abs. 2 Gift auslegt, ( ) u) unleserliche Hausnummernschilder entgegen 18 Ab. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend 18 Abs. 2 anbringt. (20 ) 2. Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 19 zugelassen worden ist. 3. Ordnungswidrigkeiten können nach 18 Abs. 2 Polizeigesetz und 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 10 und höchstens 500,-- und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 geahndet werden. 21 Inkrafttreten 1. Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Dettingen, 30. Juli 2003 gez.: Hillert Bürgermeister

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