INFORMATIONEN FÜR ANLEGER GEMÄSS 21 AIFMG

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1 INFORMATIONEN FÜR ANLEGER GEMÄSS 21 AIFMG Austro-Garant Miteigentumsfonds gemäß 168 ff InvFG ivm 108g ff EStG ivm AIFMG Verwaltungsgesellschaft: Union Investment Austria GmbH (vor dem Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.h.) Stand: 01. Juli 2016

2 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den Austro-Garant Seite 2 Prospekt für den Investmentfonds (nachstehend Fonds ) gemäß Investmentfondsgesetz 2011 idgf (nachstehend InvFG ) ivm Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz idgf (nachstehend AIFMG ) Austro-Garant Miteigentumsfonds gemäß 168 ff InvFG ivm 108g ff EStG ivm AIFMG ISIN: AT (VT-Inland) der Union Investment Austria GmbH (nachstehend Verwaltungsgesellschaft ; vor dem Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.h.) Schottenring 16 A WIEN Telefon: + 43 (0) Durchwahl 3221 oder 3638 (ab : + 43 (0) Durchwahl 5102 oder 5103) Fax: + 43(0) Durchwahl 3191 (ab : + 43 (0) Durchwahl oder 65103) Internet: fonds-midoffice@union-investment.at Firmenbuchnummer: m Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien Dieser Prospekt wurde im Juni 2016 entsprechend den gemäß den Bestimmungen des InvFG erstellten Fondsbestimmungen erstellt und ist ab 01. Juli 2016 gültig. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Fondsbestimmungen am 18. Februar 2015 in Kraft getreten sind. Dem Anleger sind vor der angebotenen Zeichnung der Anteile die Wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument, KID ) sowie das Dokument gemäß 21 AIFMG (inklusive der darin enthaltenen Fondsbestimmungen) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dieses Dokument wird ergänzt durch den jeweils zuletzt veröffentlichten Rechenschaftsbericht bzw. gegebenenfalls Halbjahresbericht. Die Zurverfügungstellung der vorgenannten Dokumente erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger (in Papierform und/oder auf elektronischem Weg und/oder auf der Website ( Die Unterlagen sind auch bei der Depotbank 1 sowie bei den auf Seite 2 angeführten Zahl- und Einreichstellen erhältlich. Der Fonds ist für den Vertrieb an Privatkunden (isv nicht professionelle Kunden ) und professionelle Kunden vorgesehen. Zulassung zum öffentlichen Vertrieb Der Fonds ist in folgenden Ländern zum öffentlichen Vertrieb an Privatkunden (isv nicht professionelle Kunden ) und professionelle Kunden zugelassen: Republik Österreich Im Abschnitt I Punkt 17 sind die Zahl- und Einreichstellen angeführt. Ein öffentlicher Vertrieb in anderen, als den genannten Ländern ist daher nicht zulässig. Verkaufsbeschränkung Disclaimer für Vertrieb von Non-US-Fonds an US-Kunden Der Fonds wurde nicht nach den betreffenden Rechtsvorschriften in den USA registriert. Anteile des Fonds sind somit weder für den Vertrieb in den USA noch für den Vertrieb an jegliche US-Staatsbürger (oder Personen, die dort ihren ständigen Aufenthalt haben) oder Personen- oder Kapitalgesellschaften, die nach den Gesetzen der USA gegründet wurden, bestimmt. 1 Die Begriffe "Verwahrstelle" und "Depotbank" werden in diesem Dokument synonym verwendet.

3 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den Austro-Garant Seite 3 ABSCHNITT I INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS 1. Bezeichnung Der Fonds hat die Bezeichnung Austro-Garant und ist ein Pensionsinvestmentfonds-Österreich, Miteigentumsfonds gemäß 168 ff InvFG ivm 108g ff EStG. Die Veranlagung erfolgt gemäß den Bestimmungen des 46 InvFG ivm 66 ff InvFG. Der Fonds ist ein Alternativer Investmentfonds (AIF) und entspricht der europäischen Richtlinie (EU) 2011/61/EU. Demnach unterliegt der Fonds neben den Bestimmungen des InvFG auch jenen des AIFMG sowie den weiteren einschlägigen relevanten Rechtsvorschriften. Dieser Fonds ist in Österreich zugelassen und wird durch die österreichische Finanzmarktaufsicht (nachstehend FMA ), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, reguliert. Der Vertrieb wurde nach 29 AIFMG von der FMA bewilligt. Der Fonds ist ein Sondervermögen und als solches getrennt vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft, dh der Fonds ist ein im Konkurs aussonderungsfähiges Sondervermögen und weist für den Anleger (im Gegensatz zu Zertifikaten) kein direktes Emittentenrisiko auf. Durch die breite Streuung im Fonds ist das Emittentenrisiko im Vergleich zu einem Einzelwertpapier zb Indexzertifikat verhältnismäßig gering. 2. Zeitpunkt der Gründung des Fonds sowie Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist Der Fonds wurde am aufgelegt und auf unbestimmte Zeit errichtet. 3. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die periodischen Berichte erhältlich sind Das Dokument zu den Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG einschließlich der Fondsbestimmungen, die Wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument, KID ) und die Rechenschafts- und Halbjahresberichte stehen Ihnen jederzeit kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft sowie bei sämtlichen hierfür berechtigten im österreichischen Volksbanken-Verbund zusammengefassten Kreditinstituten in deutscher Sprache zur Verfügung. Die genannten Dokumente, die aktuellen Anteilspreise sowie sonstige Informationen sind weiters im Internet unter zu finden. 4. Steuerliche Behandlung für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Rechtlicher) Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann keine Gewähr übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder sonstige Rechtsakte der Finanzverwaltung nicht ändert. Gegebenenfalls ist die Inanspruchnahme der Beratung durch einen Steuerexperten angebracht. In den Rechenschaftsberichten sind detaillierte Angaben über die steuerliche Behandlung der Fondsausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge enthalten. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Depotführungen im Inland und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger. Einkünfteermittlung auf Fondsebene: Unter ordentlichen Erträgen werden im wesentlichen Zinsenund Dividendenerträge verstanden. Aufwendungen des Fonds (z.b. Managementgebühren, Wirtschaftsprüferkosten) kürzen die ordentlichen Erträge. Außerordentliche Erträge sind Gewinne aus der Realisation von Wertpapieren (im wesentlichen aus Aktien, Forderungswertpapieren und den dazugehörigen Derivaten) saldiert mit realisierten Verlusten. Verlustvorträge und ein eventueller Aufwandsüberhang kürzen ebenfalls die laufenden Gewinne. Ein eventueller Verlustüberhang kann gegen die ordentlichen Erträge gegengerechnet werden. Nicht verrechnete Verluste sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Privatvermögen Volle Steuerabgeltung (Endbesteuerung), keine Steuererklärungspflichten des Anlegers Von der Ausschüttung (Zwischenausschüttung) eines Fonds an Anteilinhaber wird, soweit diese aus Kapitalertragsteuer- (KESt) pflichtigen Kapitalerträgen stammt und sofern der Empfänger der Ausschüttung der Kapitalertragssteuer unterliegt, durch die inländische kuponauszahlende Stelle eine KESt in der für diese Erträge gesetzlich vorgeschriebenen Höhe einbehalten. Unter der gleichen Voraussetzung werden Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als KESt für den im Anteilwert enthaltenen ausschüttungsgleichen Ertrag (ausgenommen vollthesaurierende Fonds) einbehalten. Der Privatanleger hat grundsätzlich keinerlei Steuererklärungspflichten zu beachten. Mit dem Kapitalertragsteuerabzug sind sämtliche Steuerpflichten des Anlegers abgegolten. Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet die vollen Endbesteuerungswirkungen hinsichtlich der Einkommensteuer. A u s n a h m e n von der Endbesteuerung Eine Endbesteuerung ist ausgeschlossen: a) für im Fondsvermögen enthaltene KESt II-freie Forderungswertpapiere (sog Altemissionen), sofern keine Optionserklärung abgegeben wurde. Derartige Erträge bleiben steuererklärungspflichtig; b) für im Fondsvermögen enthaltene der österreichischen Steuerhoheit entzogene Wertpapiere, sofern auf die Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen nicht verzichtet wird. Derartige Erträge sind in der Einkommensteuererklärung in der Spalte Neben den angeführten Einkünften wurden Einkünfte bezogen, für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht anzuführen. In diesem Fall ist jedoch die Anrechnung der dafür in Abzug gebrachten KESt bzw. deren Rückforderung gemäß 240 BAO möglich. Besteuerung auf Fondsebene Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 25 % KESt (für steuerliche Zuflüsse ab ,5 %). Realisierte Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Geschäftsjahren die 2013 begannen) kürzen ebenso die ordentlichen Erträge. Mindestens 60 % aller realisierten, wenn auch thesaurierten außerordentlichen Erträge (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihenderivaten) unterliegen ebenfalls der 25 % KESt (für steuerliche Zuflüsse ab ,5 %). Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.b. 100 % ausgeschüttet sind 100 % steuerpflichtig, werden z.b. 75 % ausgeschüttet sind 75 % steuerpflichtig). Die Erträge eines Fonds setzten sich im wesentlichen aus den ordentlichen und den außerordentlichen Erträgen zusammen.

4 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den Austro-Garant Seite 4 Besteuerung auf Anteilscheininhaberebene: Veräußerung des Fondsanteiles: Für vor dem angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter ( 30 Einkommensteuergesetz idf nachstehend EStG vor dem BudgetbegleitG 2011). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerrelevant. Ab dem angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen unabhängig von der Behaltedauer - bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 25 % KESt (für Veräußerungen ab dem ,5 % KESt) einbehalten. Verlustausgleich auf Depotebene des Anteilscheininhabers: Ab hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträge (ausgen. Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen WP-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 25 % bzw. ab resp. 27,5 % der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich AnlegerInnen, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 25 % bzw. ab resp 27,5 % liegt, haben die Möglichkeit sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz von 25 % resp 27,5 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkommensteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten (z.b. Depotspesen ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 25 % (für steuerliche Zuflüsse ab ,5 %) besteuerten Kapitaleinkünfte, kann er isoliert von der Regelbesteuerungsoption die Verlustausgleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen aufgrund von DBA wahrgenommen werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge ist dazu nicht erforderlich. Betriebsvermögen Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten. Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 %ige Sondersteuersatz (für steuerliche Zuflüsse ab ,5 %) zur Anwendung (Veranlagung). Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (dh keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich) Der 25 % bzw. ab ,5 %ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 25 %igen (bzw. ab dem 27,5 % igen) KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz ihv 25 % resp ab ,5 % Satz (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen Merkpostens über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich. Besteuerung bei Anteilen im Betriebsvermögen juristischer Personen Die im Fonds erwirtschafteten ordentlichen Erträge (z.b. Zinsen, Dividenden) sind grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerfrei sind jedoch - inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) - Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU- Körperschaften - Gewinnanteile aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen.körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10% niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖSt-pflichtig. Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Sofern keine Befreiungserklärung gemäß 94 Z 5 EStG vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile im Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer einzubehalten bzw. Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als KESt an die Finanz abführen. Eine in Abzug gebrachte und an das Finanzamt abgeführte KESt kann auf die veranlagte Körperschaftsteuer angerechnet bzw. rückerstattet werden. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen der 25 %igen Körperschaftssteuer. Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen sind steuerlich sofort abzugsfähig. Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen Soweit Körperschaften (z.b. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem erhöht sich der KESt-Satz von 25 % auf 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %igen KÖSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %igen KESt Satz anwendet,

5 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den Austro-Garant Seite 5 kann der Steuerpflichtige die zuviel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %igen Zwischensteuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖSt-pflichtig. Mindestens 60% aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 % Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.b. 100 % ausgeschüttet sind 100 % steuerpflichtig, werden z.b. 75 % ausgeschüttet sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern. FATCA Im Zuge der Umsetzung der US-amerikanischen FATCA- Steuerbestimmungen ( Foreign Account Tax Compliance Act ) und des dabei vorgenommenen Fonds- Registrierungsprozesses bei der US-amerikanischen IRS ( Internal Revenue Service ) wurde dem Fonds folgende GIIN ( Global Intermediary Identification Number ) zugewiesen: RH7CP SL.040 Der Fonds gilt damit im Sinne genannter Bestimmungen als deemed-compliant, dh als FATCA-konform. 5. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung Das Rechnungsjahr des Fonds ist die Zeit vom bis des nächsten Kalenderjahres. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr des Fonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes ist der Rechenschaftsbericht innerhalb von 4 Monaten und der Halbjahresbericht innerhalb von 2 Monaten zu veröffentlichen. 6. Wirtschaftsprüfer/Abschlussprüfer des Fonds Mit der Prüfung des Fonds und der jährlichen Rechenschaftsberichte ist die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, beauftragt. Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen Rechenschaftsbericht. Haupttätigkeit und Aufgaben des Abschlussprüfers (Pflichten des Abschlussprüfers) Die Verantwortung des Abschlussprüfers des Fonds besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu dem von der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Rechenschaftsbericht auf Grundlage der von ihm durchgeführten Prüfung. Die Prüfung ist gemäß 49 Abs. 5 InvFG unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchzuführen und hat sich auf die Beachtung der Bestimmungen des InvFG und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung erfordern, dass die Standesregeln eingehalten werden und die Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass sich der Abschlussprüfer mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden kann, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Rechte der Anleger Die Bestellung des Prüfers obliegt der Verwaltungsgesellschaft. Die Haftung des Prüfers richtet sich nach 275 Abs. 2 UGB. Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft gilt zusätzlich 62a BWG. 7. Hauptmerkmale der Anteile Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden ( 24 Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) dargestellt. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Anteilinhaber gelegen erachtet. Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. Gemäß Artikel 6 der Fondsbestimmungen werden die Anteilscheine jeweils über einen Anteil bzw. Bruchstücke davon ausgegeben.

6 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den Austro-Garant Seite 6 Möglichkeiten zur Beendigung der Verwaltung des Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft sowie zur Beendigung des Fonds Kündigung der Verwaltung Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds in folgenden Fällen kündigen/beenden: a) mit Bewilligung der FMA, Veröffentlichung und unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) sechs Monaten. Diese Frist kann auf (zumindest) 30 Tage reduziert werden, wenn sämtliche Anleger nachweislich informiert wurden, wobei dabei eine Veröffentlichung unterbleiben kann. Die Anteilinhaber können (vorbehaltlich einer Preisaussetzung) während der jeweils genannten Frist ihre Fondsanteile gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. b) mit sofortiger Wirkung (Tag der Veröffentlichung) und unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA, wenn das Fondsvermögen EUR ,- unterschreitet. Eine Kündigung gemäß b) ist während einer Kündigung gemäß a) nicht zulässig. Endet die Verwaltung durch Kündigung, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung. Übertragung der Verwaltung Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit Bewilligung der FMA, Veröffentlichung und unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) 3 Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Frist kann auf (zumindest) 30 Tage reduziert werden, wenn sämtliche Anteilinhaber informiert wurden, wobei dabei eine Veröffentlichung unterbleiben kann. Die Anteilinhaber können während der genannten Frist ihre Fondsanteile gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Verschmelzung/Zusammenlegung des Fonds mit einem anderen Investmentfonds Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen sowie mit Bewilligung der FMA den Fonds mit einem anderen Investmentfonds oder mit mehreren Investmentfonds verschmelzen/zusammenlegen, wobei dabei eine Veröffentlichung (unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) 3 Monaten) bzw. Information über die Details an die Anteilinhaber (unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) 30 Tagen) zu erfolgen hat. Die Anteilinhaber können während der darin genannten Frist ihre Fondsanteile gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben oder gegebenenfalls in Anteile eines anderen Investmentfonds mit ähnlicher Anlagepolitik umtauschen. In den Fällen der Fondszusammenlegung haben die Anteilinhaber einen Anspruch auf Umtausch der Anteile entsprechend dem Umtauschverhältnis sowie auf allfällige Auszahlung eines Spitzenausgleiches. Abspaltung des Fondsvermögens Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquide gewordene Titel, die sich im Fonds befinden, nach Bewilligung der FMA und Veröffentlichung abspalten. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die Anteilinhaber. Andere Beendigungsgründe des Fonds Das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Fonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder der Zulassung gemäß AIFMG bzw. der Richtlinie 2011/61/EU oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung oder mit dem Entzug der Berechtigung. Endet die Verwaltung durch Wegfall der Konzession, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen eines Monats auf eine andere Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten ( 9 Abs. 3 AIFMG). Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung. 8. Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgen durch die Depotbank. Eine Börseneinführung an der Wiener Börse ist derzeit nicht geplant. 9. Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile Ausgabe von Anteilen Die Ausgabe von Anteilen des Austro-Garant ist gemäß 108g EStG nur zulässig: - an unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des 1 Abs. 2 EStG 1988 (das sind natürliche Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben), die das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zuvor einen Auszahlungsplan (siehe unten) für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie - an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes im Rahmen einer Pensionszusatzversicherung, - an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und - an Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens. Für Auszahlungspläne, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen isd 1 Abs: 2 EStG 1988 bis zum abgeschlossen haben, steht die Prämienbegünstigung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Für Auszahlungspläne, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen isd 1 Abs: 2 EStG 1988 nach dem abgeschlossen werden, steht die Prämienbegünstigung jeweils bis zum Zeitpunkt des Bezugs einer gesetzlichen Alterspension zu ( 108g Abs: 1 Z 1 EStG Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71/2003). Um die Steuervorteile des Austro-Garant in Anspruch nehmen zu können, muss der Erwerber von Anteilen am Austro-Garant einen Auszahlungsplan im Sinn des 108g EStG abschließen. Der Austro-Garant Zukunftsvorsorgevertrag sieht daher vor, dass eine Auszahlung von Anteilen der Austro-Garant nur unter nachfolgenden Voraussetzungen erfolgen kann: 1. Frühestens nach Ablauf der vertraglichen Mindestbindungsdauer (vgl. oben Abschnitt I, Punkt 4, Unterpunkt 3) ab Veranlagung des ersten Beitrages kann der Anteilsinhaber

7 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den Austro-Garant Seite 7 über den aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruch wie folgt verfügen: a) die Auszahlung der aus den Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen (in diesem Fall treten die Rechtsfolgen des 108g Abs. 5 EStG ein) oder b) die Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen oder c) die Überweisung der Ansprüche - an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung ( 108b EStG), wobei abweichend von 108b Abs. 1 Z 2 EStG vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder - an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß 174 Abs. 2 Z 2 InvFG oder - an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter isd 5 Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen. d) Innerhalb der vertraglichen Mindestbindungsdauer ist es dem Steuerpflichtigen absolut nicht möglich auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw. einer Nachversteuerung (Ausnahme: Erwerb von Todes wegen) - sein Kapital rückzulösen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und der entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei den im Punkt 17 angeführten Zahl- und Einreichstellen erworben werden. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Ausgabeaufschlag und Ausgabepreis Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Wert eines Anteiles zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet werden. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 3 % des Wertes eines Anteiles. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert zuzüglich eines Aufschlages aufgerundet auf die nächsten 5 Cent. Dieser Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die Performance reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von Investmentanteilscheinen eine längere Anlagedauer. Abrechnungsstichtag Alle Beiträge, die bis zum 10. des jeweiligen Monats auf dem Verrechnungskonto des Kunden eingezahlt werden, kommen nach Möglichkeit drei Bankwerktage danach zur Veranlagung (Veranlagungstermin). Die Fondsanteile werden mit dem Kurs von dem Tag der Veranlagung gekauft. Darüber hinaus gibt es im Dezember einen zusätzlichen Veranlagungstermin (Sonderveranlagungstermin), und zwar am drittnächsten Bankwerktag nach dem 20. Dezember. 10. Verfahren und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann Rücknahme von Anteilen 1. Rücknahme im Fall der Erfüllung des Auszahlungsplanes Der Auszahlungsplan (Austro-Garant Zukunftsvorsorgevertrag) hat vorzusehen, dass der Auszahlungsplan wie folgt erfüllt werden kann: Nach Ablauf der vertraglichen Mindestbindungsdauer kann der Kunde wie folgt verfügen: a) die Auszahlung der aus den Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen (in diesem Fall treten allerdings die Rechtsfolgen der Nachversteuerung gemäß 108g Abs. 5 EStG ein; siehe Abschnitt I Punkt 4) oder b) die Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen oder c) die Überweisung der Ansprüche - an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung ( 108b EStG), wobei abweichend von 108b Abs. 1 Z 2 EStG vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder - an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß 174 Abs. 2 Z 2 InvFG oder - an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter isd 5 Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen. Innerhalb der vertraglichen Mindestbindungsdauer ist es dem Steuerpflichtigen absolut nicht möglich auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw. einer Nachversteuerung (Ausnahme: Erwerb von Todes wegen) - sein Kapital rückzulösen. 2. Rücknahme der Anteile im Erbfall unter Konsequenz der Nachversteuerung Außer der widmungsgemäßen Erfüllung des Auszahlungsplanes kann eine Rücklösung der Anteile im Fall der Übertragung von Todes wegen erfolgen, wenn der Erbe bzw. Legatar vor und nach Ablauf der vertraglichen Mindestbindungsdauer die Auszahlung der Ansprüche verlangt. Diesfalls treten die Folgen der Nachversteuerung sowie der Rückerstattung der halben Prämie ein. Aussetzung der Rücknahme Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die FMA und entsprechender Veröffentlichung vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Fonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine ist den Anteilinhabern ebenfalls bekannt zu geben. Rücknahmeabschlag und Rücknahmepreis Es fällt kein Rücknahmeabschlag an. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Anteilswert abgerundet auf die nächsten 5 Cent. Abrechnungsstichtag Erstmöglicher Abrechnungsstichtag ist (außer im Erbfall) jener Veranlagungstermin bzw. Sonderveranlagungstermin (vgl. Abschnitt I, Punkt 4, Unterpunkt 3), der dem Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Veranlagung des ersten Beitrages folgt. Die Rücknahme der Anteile erfolgt mit dem Rücknahmepreis des jeweiligen Veranlagungstermins (= Rücklösetermin), nicht jedoch zu einem Sonderveranlagungstermin.

8 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den Austro-Garant Seite Für Ausgabe und Rücknahme gemeinsam anwendbare Bestimmungen Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Depotbank oder der Erwerb der Anteile bei einer der im Punkt 17 angeführten Zahl- und Einreichstellen erfolgt ohne Berechnung zusätzlicher Kosten mit Ausnahme der Berechnung des Ausgabeaufschlags bei Ausgabe von Anteilscheinen. Bei Rücknahme der Anteilscheine ist kein Rücknahmeabschlag zu bezahlen. Inwieweit beim einzelnen Anleger für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilscheinen zusätzliche Gebühren verrechnet werden, hängt von den individuellen Vereinbarungen des Anlegers mit dem jeweiligen depotführenden Kreditinstitut ab und unterliegt daher nicht der Einflussnahme durch die Verwaltungsgesellschaft. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Anteilswerte Der Ausgabe- und Rücknahmepreis wird börsetäglich (= Börsetag der Wiener Börse) von der Depotbank ermittelt und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschaftsoder Tageszeitung (Der Standard) mit Erscheinungsort im Inland (Österreich) und in elektronischer Form auf der Internet-Seite der emittierenden Verwaltungsgesellschaft ( veröffentlicht. Der aktuellste Anteilswert (= Net Asset Value NAV) des Fonds wird ebenfalls unter veröffentlicht. 12. Regeln für die Vermögensbewertung und Preisermittlung Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Fonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile. Der Gesamtwert des Fonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Investmentfonds und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, zu ermitteln. Zur Preisberechnung des Fonds werden grundsätzlich die jeweils letzten veröffentlichten (= verfügbaren) Schlusskurse der Heimatbörse herangezogen. Grundlage der Fondspreisberechnung Die Kurswerte der einzelnen Vermögenswerte werden wie folgt ermittelt: a) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, wird grundsätzlich auf der Grundlage des letzten verfügbaren Schlusskurses der Heimatbörse ermittelt. Anleihenpreise werden grundsätzlich von der Kursquelle IBOXX herangezogen. b) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird oder sofern für einen Vermögenswert, welcher an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird, der Kurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen widerspiegelt, wird auf die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ auf Marktpreise gleichartiger Wertpapiere oder auf andere anerkannte Bewertungsmethoden zurückgegriffen. c) Anteile an einem OGAW, OGA oder AIF werden mit den zuletzt verfügbaren Rechenwerten, die grundsätzlich von der OeKB veröffentlicht werden, bewertet bzw. sofern deren Anteile an Börsen oder geregelten Märkten gehandelt werden (zb ETFs) mit den jeweils zuletzt verfügbaren Schlusskursen. d) Die Preise von börsenotierten Futures werden von der Futurebörse und die Preise von börsenotierten Optionen werden von der Optionsbörse bezogen. Der Liquidationswert von Futures und Optionen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Abwicklungspreises berechnet. Bei OTC-Derivaten wird auf die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ auf marktübliche Bewertungsmethoden, Bewertungsmodelle oder Marktpreise gleichartiger Finanzinstrumente zurückgegriffen. e) Die Preise für Devisentermingeschäfte werden von den EZB-Devisenkursen bezogen. Hiervon ausgenommen sind CAD, GBP, JPY, THB und USD diese werden von den Londoner Schlusskursen aus Bloomberg bezogen. f) Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden grundsätzlich mit den letzten verfügbaren Schlusskursen von der EZB in die Fondswährung umgerechnet. Für die nachfolgenden ausländischen Währungen werden die Schlusskurse aus Bloomberg herangezogen: USD, CAD, GBP, JPY und THB. g) Bankguthaben und Festgelder werden grundsätzlich mit ihrem Nennwert bewertet. Angelaufene Zinsen werden berücksichtigt. Schwer zu bewertende Vermögensgegenstände Im Rahmen der Anlagepolitik schließt der Fonds grundsätzlich den Erwerb von schwer bewertbaren Vermögensgegenständen durch eine Vorab-Sorgfaltsprüfung aus. Sollte ein Vermögensgegenstand nach Erwerb schwer bewertbar werden, wird überprüft, ob ein Verkauf im Anlegerinteresse ist, da sich schwer bewertbare Vermögensgegenstände negativ auf das Liquiditätsrisiko des Fonds auswirken können. Vermögensgegenstände, die nach Prüfung aus Gründen des Anlegerinteresses nicht veräußert werden, werden zum Abschlussstichtag im Rechenschaftsbericht bzw. zum Halbjahresstichtag im Halbjahresbericht ausgewiesen. Entspricht der letzte veröffentlichte Bewertungskurs aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situation ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten, so kann eine Preisberechnung unter gleichzeitiger Mitteilung an die FMA und entsprechender Veröffentlichung vorübergehend unterbleiben, wenn der Fonds 5 % oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, die keine bzw. keine marktkonformen Kurse aufweisen. Währung der Fondspreise Gemäß Artikel 4 der Fondsbestimmungen erfolgt die Berechnung des Anteilswertes in EUR. Häufigkeit der Berechnung Gemäß Artikel 4 der Fondsbestimmungen erfolgt die Berechnung des Ausgabepreises und die Berechnung des Rücknahmepreises börsetäglich (= Börsetag der Wiener Börse). 13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge Für den Fonds werden Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug ausgegeben: ISIN: AT aufgelegt am Vollthesaurierer Inland (VT-Inland) in EUR Eine detaillierte Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge findet sich im Artikel 6 der Fondsbestimmungen.

9 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den Austro-Garant Seite Beschreibung der Anlageziele sowie der Anlagestrategie und Anlagepolitik des Fonds Die nachstehende Beschreibung berücksichtigt nicht das individuelle Risikoprofil des Anteilinhabers und es ist hierzu gegebenenfalls eine persönliche fachgerechte Anlageberatung empfehlenswert. Der Austro-Garant dient für Zwecke der Altersvorsorge und verfolgt deshalb eine langfristige Anlagepolitik. Der Austro-Garant ist ein staatlich geförderter Zukunftsvorsorgefonds gemäß 108h Abs. 1 Z 2 lit. a EStG (altersunabhängige Aktienquote, kein Lebenszyklusmodell) ivm 171 InvFG. Der gemischte Fonds strebt als Anlageziel langfristigen Kapitalzuwachs an. Er wird dazu je nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage und der Börsenaussichten im Rahmen seiner Anlagepolitik die nach dem InvFG, dem EStG und den Fondsbestimmungen zugelassenen Vermögensgegenstände (Wertpapiere inkl. Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten, Geldmarktinstrumente, Anteile an Investmentfonds, derivative Instrumente und Sichteinlagen) erwerben und veräußern. Auch der nicht in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten angelegte Teil des Fondsvermögens dient im Rahmen von Umschichtungen des Fonds-Portefeuilles und zeitweilig höherer Kassenhaltung zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei diesen Vermögensgegenständen der anlagepolitischen Zielsetzung. Der Veranlagungsschwerpunkt des Fonds (dh mindestens 51 % des Fondsvermögens) liegt bei direkt erworbenen Einzeltiteln, sohin nicht indirekt oder direkt über Investmentfonds oder über Derivate. Die Wertpapierveranlagung des Fonds kann sowohl über Anteile an anderen Investmentfonds als auch über Direktanlagen erfolgen. Gemeinsam müssen diese Veranlagungen, neben den allgemeinen Veranlagungsbestimmungen für Investmentfonds, den Veranlagungsvorschriften des 171 InvFG für Pensionsinvestmentfonds geregelten besonderen gesetzlichen Anlagevorschriften sowie den Bestimmungen des 108h Abs. 1 Z 2 lit. a EStG (altersunabhängige Aktienquote, kein Lebenszyklusmodell) entsprechen. Es werden gemäß 108h Abs. 1 Z 2 lit. a EStG mindestens 30 % des Fondsvermögens (im Jahresdurchschnitt des Rechnungsjahres des Fonds) in Aktien und aktiengleichwertigen Wertpapieren veranlagt, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedsstaat des EWR gelegenen Börse zugelassen sind. Die Veranlagung der Mindestaktienquote hat gemäß 108h Abs. 1 Z 3 EStG in Aktien zu erfolgen. Demnach darf der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien in einem mehrjährigen Zeitraum 40 % des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen (hinsichtlich der Übergangsbestimmung für das Erreichen der Mindest-Aktienquote bei Erstauflage des Fonds siehe BMF- Erledigung vom , GZ B 469/ ). Darüber hinaus sind mindestens 15 % des Fondsvermögens laufend in Aktien und aktiengleichwertige Wertpapiere gemäß 171 Z 2 InvFG zu veranlagen, wobei hier vorwiegend in österreichische Aktien gemäß der Zusammensetzung des ATX-Index veranlagt wird. Mindestens 30 % des Fondsvermögens muss in Anleihen und anleihenähnliche Wertpapiere gemäß 171 Z 3 InvFG angelegt werden, wobei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grenzen bei Direktanlagen ausschließlich in auf EUR lautende Anleihen mit einem Emittentenrating von mindestens A investiert wird. Indirekt über Subfonds (Anteile an Investmentfonds) erworbene Anleihen müssen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grenzen ausschließlich auf EUR lauten und vorwiegend ein Emittentenrating von mindestens A aufweisen. Weiters können auch Geldmarktinstrumente erworben werden. Gemäß 171 Z 1 InvFG dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, bis zu 50 % des Fondsvermögens erworben werden. Optionsscheine dürfen gemäß 171 Z 5 InvFG und Anteile an Immobilienfonds dürfen gemäß 171 Z 4 InvFG nicht erworben werden. Für den Fonds dürfen auch Indexzertifikate erworben werden. Für den Fonds werden ausschließlich in auf EUR lautende Vermögenswerte investiert. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, den Niederlanden und der Republik Österreich begeben oder garantiert werden, dürfen gemäß den von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu mehr als 35 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern die Veranlagung in zumindest sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 % des Fondsvermögens nicht überschreiten darf. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 49 % des Fondsvermögens gehalten werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds vorübergehend Kredite bis zur Höhe von 10 % des Fondsvermögens aufnehmen. Der Fonds entspricht nicht der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) und ist nicht als Zielfonds geeignet. Anteile an Investmentfonds dürfen bis zu 49 % des Fondsvermögens erworben werden. Hinsichtlich des Sitzes der Zielfonds bestehen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben keine Einschränkungen. Der Fonds darf ganz oder teilweise in Anteilen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW oder AIF (Alternative Investmentfonds) anlegen. Bei der Auswahl der Anlagewerte stehen die Aspekte Sicherheit, Wachstum und Ertrag im Vordergrund der Überlegungen. Hierbei ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken enthalten. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds zur Absicherung von Anlagepositionen Geschäfte mit Derivaten tätigen. Dadurch wird das Risiko des Fonds nicht erhöht. Das Nettovermögen des Fonds kann aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios eine erhöhte Volatilität aufweisen. Die im KID angegebene SRRI- Kennzahl gemäß Risiko- und Ertragsprofil spiegelt dies mittels einer Kennzahl wider. Je höher diese Zahl ist, desto volatiler ist der gegenständliche Fonds, dh.: die Anteilswerte können auch innerhalb kurzer Zeiträume großen Schwankungen nach oben und unten ausgesetzt sein. Bei der Veranlagung des Fonds wird besonders auf die Risikostreuung Bedacht genommen. Die genauen Anlagegrenzen sind Gegenstand des 3. Hauptstückes im 3. Abschnitt (Veranlagungsbestimmungen) und im 4. Abschnitt (Risikomanagement) des InvFG. GARANTIE Die Anlagepolitik des Austro-Garant wird durch die gesetzlich vorgegebenen Anlagegrenzen ( 108h Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG) sowie durch die gesetzlich vorgeschriebene Garantie ( 108h Abs. 1 Z 5 EStG) maßgeblich beeinflusst. Die Garantie im Sinne des 108h EStG umfasst die eingezahlten Beiträge (inkl. Ausgabeaufschlag) sowie die Summe der gewährten Prämien gemäß 108g Abs. 1 EStG. Allfällige externe Garantiekosten für die verpflichtende Garantie können dem Fonds angelastet werden (siehe Abschnitt I Punkt 15). Allfällige externe Garantiekosten bzw. die Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds (insbesondere Aktienbestände) durch derivative Instrumente isd 73 InvFG (siehe Abschnitt I Punkt Techniken und Instrumente der

10 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den Austro-Garant Seite 10 Anlagepolitik Unterpunkt Derivative Instrumente ) gehen zu Lasten der Performance des Pensionsinvestmentfonds. Die VOLKSBANK WIEN AG 2 gibt im Rahmen des Austro- Garant Zukunftsvorsorgevertrages dem Kunden gegenüber eine Garantie im Sinne des 108h Abs. 1 Z 5 EStG ab. Diese Garantie bedeutet, dass im Falle der Verrentung seiner Ansprüche aus dem Austro-Garant Zukunftsvorsorgevertrag, der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist, als die Summe der vom Kunden eingezahlten Beiträge zuzüglich der für den Kunden gutgeschriebenen Prämien gemäß 108g EStG. Darüber hinaus gewährt die VOLKSBANK WIEN AG auch dann diese Garantie, wenn der Kunde nach der vertraglichen Mindestbindungsdauer die Auszahlung seiner aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangt. Im Fall der Auszahlung an Erben bzw. Legatare vor Ablauf der vertraglichen Mindestbindungsdauer unter gleichzeitiger Nachversteuerung besteht kein Anspruch auf diese Garantie. Die bei der VOLKSBANK WIEN AG anfallenden laufenden Kosten für die Garantie werden gemäß Artikel 7 der Fondsbestimmungen für den Austro-Garant dem Fondsvermögen angelastet TECHNIKEN UND INSTRUMENTE DER ANLAGEPOLITIK Der Fonds investiert gemäß den Anlage- und Emittentengrenzen des InvFG in Verbindung mit den Fondsbestimmungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung. Wertpapiere Wertpapiere sind a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere, b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, c) alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (zb Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des InvFG durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, nach Maßgabe von 69 InvFG, jedoch mit Ausnahme der in 73 InvFG genannten Techniken und abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate). Wertpapiere schließen zudem im Sinne des 69 Abs. 2 InvFG 1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, 2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, 3. Finanzinstrumente nach 69 Abs. 2 Z 3 InvFG ein. Die Verwaltungsgesellschaft kann Wertpapiere erwerben, die an einer im Anhang der Fondsbestimmungen genannten Börsen des In- und Auslandes notiert oder an im Anhang der Fondsbestimmungen genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben können auch Wertpapiere aus Neuemissionen erworben werden, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem 2 Die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft war bis einschließlich Garantiegeber. Die Kapitalgarantie ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß 17 ivm 1 Abs. 2 Z 2 SpaltG mit Wirkung auf die VOLKSBANK WIEN AG übergegangen. geregelten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Geldmarktinstrumente Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß 70 InvFG erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, die 1. an einer der im Anhang der Fondsbestimmungen genannten Börsen des In- und Auslandes notiert oder an im Anhang der Fondsbestimmungen genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. 2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen, vorausgesetzt, sie werden a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investmentbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einem der im Anhang der Fondsbestimmungen genannten geregelten Märkte gehandelt werden, oder c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht (= Unionsrecht) festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660 EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z 2 lit c genannten Kriterien erfüllt.

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