INFORMATIONEN FÜR ANLEGER GEMÄSS 21 AIFMG

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1 INFORMATIONEN FÜR ANLEGER GEMÄSS 21 AIFMG VB Garantie-Spar-Fonds 2 Miteigentumsspezialfonds gemäß 163 ff InvFG ivm 166 ff InvFG ivm AIFMG ISIN: AT0000A0K1G7 (VT-Inland und Ausland) Verwaltungsgesellschaft: Union Investment Austria GmbH Stand: 1. Februar 2017

2 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den VB Garantie-Spar-Fonds 2 Seite 2 Alternativer Investmentfonds (nachstehend Fonds ) gemäß Investmentfondsgesetz 2011 idgf (nachstehend InvFG ) ivm Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz idgf (nachstehend AIFMG ) VB Garantie-Spar-Fonds 2 Miteigentumsspezialfonds gemäß 163 ff ivm 166 ff InvFG ivm AIFMG ISIN: AT0000A10Q92(VT-Inland und Ausland) der Union Investment Austria GmbH (nachstehend Verwaltungsgesellschaft ) Schottenring 16 A WIEN Telefon: + 43 (0) Durchwahl 5102 oder 5103 Fax: + 43 (0) Durchwahl oder Internet: fonds-midoffice@union-investment.at Firmenbuchnummer: m Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien Dieses Dokument wurde im Jänner 2017 entsprechend den gemäß den Bestimmungen des InvFG ivm AIFMG erstellten Fondsbestimmungen erstellt und ist ab 1. Februar.2017 gültig. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Fondsbestimmungen am 18. August.2016 in Kraft getreten sind. Der Fonds ist ausschließlich für den Vertrieb an bestimmte Spezialfonds-Investoren vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass für die Ausgabe von Anteilen am Spezialfonds an neue Anteilinhaber neben der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die Zustimmung der bereits investierten Anteilinhaber notwendig ist. Dieses Dokument wird ergänzt durch den jeweils zuletzt veröffentlichten Rechenschaftsbericht bzw. gegebenenfalls Halbjahresbericht. Die genannten Dokumente werden in der mit dem Anteilinhaber vereinbarten Art und Weise zur Verfügung gestellt. Zulassung zum öffentlichen Vertrieb Der Fonds ist in folgenden Ländern zum öffentlichen Vertrieb an professionelle Kunden zugelassen: Republik Österreich Derzeit gibt es keine Zahl- und Einreichstellen außerhalb Österreichs. Ein öffentlicher Vertrieb in anderen, als den genannten Ländern ist daher nicht zulässig. Soweit die Anteilscheine in Sammelurkunden dargestellt werden, erfolgt die Gutschrift der Ausschüttungen bzw. der Auszahlungen sowie die Rücknahme der Anteile durch das jeweils für den Anteilinhaber depotführende Kreditinstitut. Verkaufsbeschränkung Disclaimer für Vertrieb von Non-US-Fonds an US-Kunden Der Fonds wurde nicht nach den betreffenden Rechtsvorschriften in den USA registriert. Anteile des Fonds sind somit weder für den Vertrieb in den USA noch für den Vertrieb an jegliche US-Staatsbürger (oder Personen, die dort ihren ständigen Aufenthalt haben) oder Personen- oder Kapitalgesellschaften, die nach den Gesetzen der USA gegründet wurden, bestimmt. Die Begriffe "Verwahrstelle" und "Depotbank" werden in diesem Dokument synonym verwendet.

3 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den VB Garantie-Spar-Fonds 2 Seite 3 ABSCHNITT I INFORMATIONEN ÜBER DEN FONDS 1. Bezeichnung Der Fonds hat die Bezeichnung VB Garantie-Spar-Fonds 2 und ist ein Miteigentumsspezialfonds gemäß 163 ff InvFG. Die Veranlagung erfolgt gemäß den Bestimmungen des 46 InvFG ivm 166 ff InvFG. Für den Fonds gelten sinngemäß die Veranlagungs- und Emittentengrenzen für OGAW mit den in 166 ff InvFG vorgesehenen Ausnahmen. Der Fonds ist ein Alternativer Investmentfonds (AIF) und entspricht der europäischen Richtlinie (EU) 2011/61/EU. Demnach unterliegt der Fonds neben den Bestimmungen des InvFG auch jenen des AIFMG sowie den weiteren einschlägigen relevanten Rechtsvorschriften. Dieser Fonds ist in Österreich zugelassen und wird durch die österreichische Finanzmarktaufsicht (nachstehend FMA ), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, reguliert. Der Vertrieb wurde nach 29 AIFMG von der FMA bewilligt. Der Fonds ist ein Sondervermögen und als solches getrennt vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft, dh der Fonds ist ein im Konkurs aussonderungsfähiges Sondervermögen und weist für den Anleger (im Gegensatz zu Zertifikaten) kein direktes Emittentenrisiko auf. Durch die breite Streuung im Fonds ist das Emittentenrisiko im Vergleich zu einem Einzelwertpapier zb Indexzertifikat verhältnismäßig gering. 2. Zeitpunkt der Gründung des Fonds sowie Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist Der Fonds wurde am aufgelegt und auf unbestimmte Zeit errichtet. 3. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die periodischen Berichte erhältlich sind Das Dokument zu den Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG einschließlich der Fondsbestimmungen sowie die Rechenschafts- und Halbjahresberichte stehen dem Anteilinhaber jederzeit kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft in deutscher Sprache zur Verfügung. Die genannten Dokumente, die aktuellen Anteilspreise sowie sonstige Informationen werden dem Anteilinhaber in der vereinbarten Art und Weise zur Verfügung gestellt. 4. Steuerliche Behandlung für österreichische Anleger (Rechtlicher) Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann keine Gewähr übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder sonstige Rechtsakte der Finanzverwaltung nicht ändert. Gegebenenfalls ist die Inanspruchnahme der Beratung durch einen Steuerexperten angebracht. In den Rechenschaftsberichten sind detaillierte Angaben über die steuerliche Behandlung der Fondsausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge enthalten. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Depotführungen im Inland und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger. Einkünfteermittlung auf Fondsebene: Die Erträge eines Fonds setzten sich im wesentlichen aus den ordentlichen und den außerordentlichen Erträgen zusammen. Unter ordentlichen Erträgen werden im wesentlichen Zinsenund Dividendenerträge verstanden. Aufwendungen des Fonds (z.b. Managementgebühren, Wirtschaftsprüferkosten) kürzen die ordentlichen Erträge. Außerordentliche Erträge sind Gewinne aus der Realisation von Wertpapieren (im wesentlichen aus Aktien, Forderungswertpapieren und den dazugehörigen Derivaten) saldiert mit realisierten Verlusten. Verlustvorträge und ein eventueller Aufwandsüberhang kürzen ebenfalls die laufenden Gewinne. Ein eventueller Verlustüberhang kann gegen die ordentlichen Erträge gegengerechnet werden. Nicht verrechnete Verluste sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Privatvermögen Volle Steuerabgeltung (Endbesteuerung), keine Steuererklärungspflichten des Anlegers Von der Ausschüttung (Zwischenausschüttung) eines Fonds an Anteilinhaber wird, soweit diese aus Kapitalertragsteuer- (KESt) pflichtigen Kapitalerträgen stammt und sofern der Empfänger der Ausschüttung der Kapitalertragssteuer unterliegt, durch die inländische kuponauszahlende Stelle eine KESt in der für diese Erträge gesetzlich vorgeschriebenen Höhe einbehalten. Unter der gleichen Voraussetzung werden Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als KESt für den im Anteilwert enthaltenen ausschüttungsgleichen Ertrag (ausgenommen vollthesaurierende Fonds) einbehalten. Der Privatanleger hat grundsätzlich keinerlei Steuererklärungspflichten zu beachten. Mit dem Kapitalertragsteuerabzug sind sämtliche Steuerpflichten des Anlegers abgegolten. Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet die vollen Endbesteuerungswirkungen hinsichtlich der Einkommensteuer. A u s n a h m e n von der Endbesteuerung Eine Endbesteuerung ist ausgeschlossen: a) für im Fondsvermögen enthaltene KESt II-freie Forderungswertpapiere (sog Altemissionen), sofern keine Optionserklärung abgegeben wurde. Derartige Erträge bleiben steuererklärungspflichtig; b) für im Fondsvermögen enthaltene der österreichischen Steuerhoheit entzogene Wertpapiere, sofern auf die Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen nicht verzichtet wird. Derartige Erträge sind in der Einkommensteuererklärung in der Spalte Neben den angeführten Einkünften wurden Einkünfte bezogen, für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht anzuführen. In diesem Fall ist jedoch die Anrechnung der dafür in Abzug gebrachten KESt bzw. deren Rückforderung gemäß 240 BAO möglich. Besteuerung auf Fondsebene Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 25 % KESt (für steuerliche Zuflüsse ab ,5 %). Realisierte Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Geschäftsjahren die 2013 begannen) kürzen ebenso die ordentlichen Erträge. Mindestens 60 % aller realisierten, wenn auch thesaurierten außerordentlichen Erträge (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihenderivaten) unterliegen ebenfalls der 25 % KESt (für steuerliche Zuflüsse ab ,5 %). Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.b. 100 % ausgeschüttet sind 100 % steuerpflichtig, werden z.b. 75 % ausgeschüttet sind 75 % steuerpflichtig). Besteuerung auf Anteilscheininhaberebene: Veräußerung des Fondsanteiles:

4 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den VB Garantie-Spar-Fonds 2 Seite 4 Für vor dem angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter ( 30 Einkommensteuergesetz idf nachstehend EStG vor dem BudgetbegleitG 2011). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerrelevant. Ab dem angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen unabhängig von der Behaltedauer - bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 25 % KESt (für Veräußerungen ab dem ,5 % KESt) einbehalten. Verlustausgleich auf Depotebene des Anteilscheininhabers: Ab hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträge (ausgen. Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen WP-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 25 % bzw. ab resp. 27,5 % der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich AnlegerInnen, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 25 % bzw. ab resp 27,5 % liegt, haben die Möglichkeit sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz von 25 % resp 27,5 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkommensteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten (z.b. Depotspesen ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 25 % (für steuerliche Zuflüsse ab ,5 %) besteuerten Kapitaleinkünfte, kann er isoliert von der Regelbesteuerungsoption die Verlustausgleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen aufgrund von DBA wahrgenommen werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge ist dazu nicht erforderlich. Betriebsvermögen Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten. Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 %ige Sondersteuersatz (für steuerliche Zuflüsse ab ,5 %) zur Anwendung (Veranlagung). Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (dh keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich) Der 25 % bzw. ab ,5 %ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 25 %igen (bzw. ab dem 27,5 % igen) KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz ihv 25 % resp ab ,5 % Satz (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen Merkpostens über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich. Besteuerung bei Anteilen im Betriebsvermögen juristischer Personen Die im Fonds erwirtschafteten ordentlichen Erträge (z.b. Zinsen, Dividenden) sind grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerfrei sind jedoch - inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) - Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU- Körperschaften - Gewinnanteile aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen. Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10% niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖSt-pflichtig. Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Sofern keine Befreiungserklärung gemäß 94 Z 5 EStG vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile im Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer einzubehalten bzw. Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als KESt an die Finanz abführen. Eine in Abzug gebrachte und an das Finanzamt abgeführte KESt kann auf die veranlagte Körperschaftsteuer angerechnet bzw. rückerstattet werden. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen der 25 %igen Körperschaftssteuer. Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen sind steuerlich sofort abzugsfähig. Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen Soweit Körperschaften (z.b. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem erhöht sich der KESt-Satz von 25 % auf 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %igen KÖSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %igen KESt Satz anwendet, kann der Steuerpflichtige die zuviel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen.

5 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den VB Garantie-Spar-Fonds 2 Seite 5 Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %igen Zwischensteuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖSt-pflichtig. Mindestens 60% aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 % Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.b. 100 % ausgeschüttet sind 100 % steuerpflichtig, werden z.b. 75 % ausgeschüttet sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern. FATCA Im Zuge der Umsetzung der US-amerikanischen FATCA- Steuerbestimmungen ( Foreign Account Tax Compliance Act ) und des dabei vorgenommenen Fonds- Registrierungsprozesses bei der US-amerikanischen IRS ( Internal Revenue Service ) wurde dem Fonds folgende GIIN ( Global Intermediary Identification Number ) zugewiesen: KNET5K SL.040 Der Fonds gilt damit im Sinne genannter Bestimmungen als deemed-compliant, dh als FATCA-konform. 5. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung Das Rechnungsjahr des Fonds ist die Zeit vom bis des nächsten Kalenderjahres. Die Ausschüttung bzw. Auszahlung der KESt gemäß 58 Abs. 2 InvFG ivm Artikel 6 der Fondsbestimmungen erfolgt ab des folgenden Rechnungsjahres. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor Zwischenausschüttungen durchzuführen. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr des Fonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Die Berichte werden dem Anteilsinhaber in der vereinbarten Art und Weise zur Verfügung gestellt. 6. Wirtschaftsprüfer/Abschlussprüfer des Fonds Mit der Prüfung des Fonds und der jährlichen Rechenschaftsberichte ist die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, beauftragt. Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen Rechenschaftsbericht. Haupttätigkeit und Aufgaben des Abschlussprüfers (Pflichten des Abschlussprüfers) Die Verantwortung des Abschlussprüfers des Fonds besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu dem von der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Rechenschaftsbericht auf Grundlage der von ihm durchgeführten Prüfung. Die Prüfung ist gemäß 49 Abs. 5 InvFG unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchzuführen und hat sich auf die Beachtung der Bestimmungen des InvFG und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung erfordern, dass die Standesregeln eingehalten werden und die Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass sich der Abschlussprüfer mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden kann, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Rechte der Anleger Die Bestellung des Prüfers obliegt der Verwaltungsgesellschaft. Die Haftung des Prüfers richtet sich nach 275 Abs. 2 UGB. Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft gilt zusätzlich 62a BWG. 7. Hauptmerkmale der Anteile Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist je Anteilsgattung in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden ( 24 Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) je Anteilsgattung dargestellt. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Anteilinhaber gelegen erachtet. Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. Gemäß Artikel 6 der Fondsbestimmungen werden die Anteilscheine jeweils über einen Anteil bzw. Bruchstücke davon ausgegeben. Möglichkeiten zur Beendigung der Verwaltung des Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft sowie zur Beendigung des Fonds

6 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den VB Garantie-Spar-Fonds 2 Seite 6 Kündigung der Verwaltung Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds in folgenden Fällen kündigen/beenden: a) mit Bewilligung der FMA, Information an die Anteilinhaber auf die vereinbarte Art und Weise und unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) sechs Monaten. Diese Frist kann auf (zumindest) 30 Tage reduziert werden, wenn sämtliche Anleger nachweislich informiert wurden. Die Anteilinhaber können (vorbehaltlich einer Preisaussetzung) während der jeweils genannten Frist ihre Fondsanteile gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. b) mit sofortiger Wirkung (Tag der Information an die Anteilinhaber auf die vereinbarte Art und Weise) und unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA, wenn das Fondsvermögen EUR ,- unterschreitet. Eine Kündigung gemäß b) ist während einer Kündigung gemäß a) nicht zulässig. Endet die Verwaltung durch Kündigung, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung. Übertragung der Verwaltung Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds durch Anzeige an die FMA, Information an die Anteilinhaber auf die vereinbarte Art und Weise und unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) 3 Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Frist kann auf (zumindest) 30 Tage reduziert werden, wenn sämtliche Anteilinhaber informiert wurden, wobei dabei eine Veröffentlichung unterbleiben kann. Die Anteilinhaber können während der genannten Frist ihre Fondsanteile gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Die Fristen können auch abweichend von den gesetzlichen Fristen durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Anteilinhaber bzw. mit Zustimmung aller Anteilinhaber einvernehmlich festgesetzt werden. Verschmelzung/Zusammenlegung des Fonds mit einem anderen Investmentfonds Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen den Fonds mit einem anderen Spezialfonds oder mit mehreren Spezialfonds verschmelzen/zusammenlegen, wobei eine nachweisliche Information über die Details an die Anteilinhaber (unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) 30 Tagen) zu erfolgen hat. Die Anteilinhaber können während der darin genannten Frist ihre Fondsanteile gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Die Fristen können auch abweichend von den gesetzlichen Fristen durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Anteilinhaber bzw. mit Zustimmung aller Anteilinhaber einvernehmlich festgesetzt werden. Abspaltung des Fondsvermögens Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquide gewordene Titel, die sich im Fonds befinden, nach Bewilligung der FMA abspalten. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die Anteilinhaber. Andere Beendigungsgründe des Fonds Das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Fonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder der Zulassung gemäß AIFMG bzw. der Richtlinie 2011/61/EU oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung oder mit dem Entzug der Berechtigung. Endet die Verwaltung durch Wegfall der Konzession, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen eines Monats auf eine andere Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten ( 9 Abs. 3 AIFMG). Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung. 8. Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden Die Ausgaben und Rücknahmen der Anteile erfolgen durch die Depotbank. Eine Börseneinführung an der Wiener Börse ist derzeit nicht geplant. 9. Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile Ausgabe von Anteilen Eine tägliche Ausgabe der Anteile des VB Garantie- Spar-Fonds 2 ist nicht möglich. Die Anteilsausgabe ist wie folgt eingeschränkt: Die Ausgabe von Anteilen erfolgt gemäß Artikel 4 der Fondsbestimmungen einmal monatlich mit jenem Ausgabepreis, der zu folgendem Stichtag berechnet wird: am 24. des Monats (bzw. nächstfolgender Bankarbeitstag) plus 2 Bankarbeitstage. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und der entsprechenden Anteilscheine je Anteilsgattung ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile des Fonds werden von nicht mehr als zehn der Verwaltungsgesellschaft bekannten Anteilinhabern gehalten. Die Ausgabe von Anteilen an neue Anteilinhaber bedarf neben der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft der Zustimmung der bereits investierten Anteilinhaber. Im Fall des Erwerbs von Anteilen durch eine natürliche Person beträgt die Mindestinvestitionssumme EUR Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Verwaltungsgesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Verwaltungsgesellschaft führt ein Anteilsregister. Die Übertragung von Anteilen darf nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft erfolgen. Ausgabeaufschlag und Ausgabepreis Es fällt kein Ausgabeaufschlag an. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert aufgerundet auf den nächsten Cent. Abrechnungsstichtag Aufträge für die Ausgabe von Anteilsgattungen, die bis 24. des Monats (bzw. nächstfolgender Bankarbeitstag) 00:00 Uhr bei der Depotbank einlangen, werden mit dem nächstfolgenden Ausgabepreis abgerechnet, Später einlangende Aufträge werden im Folgemonat berücksichtigt. 10. Verfahren und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann

7 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den VB Garantie-Spar-Fonds 2 Seite 7 Rücknahme von Anteilen Eine tägliche Rückgabe der Anteile des VB Garantie- Spar-Fonds 2 und Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensanteils ist nicht möglich. Die Anteilsrückgabe ist wie folgt eingeschränkt: Die Rücknahme von Anteilen erfolgt gemäß Artikel 4 der Fondsbestimmungen einmal monatlich mit jenem Rücknahmepreis, der zu folgendem Stichtag berechnet wird: am 24. des Monats (bzw. nächstfolgender Bankarbeitstag) plus 2 Bankarbeitstage. Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme der Anteile durch Erteilung eines Rücknahmeauftrages verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis, für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Aussetzung der Rücknahme Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie die Errechnung des Rücknahmepreises kann bei entsprechender Information der Anteilinhaber auf die vereinbarte Art und Weise vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Fonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine ist den Anteilinhabern ebenfalls in der vereinbarten Art und Weise bekannt zu geben. Rücknahmeabschlag und Rücknahmepreis Es fällt kein Rücknahmeabschlag an. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Anteilswert abgerundet auf den nächsten Cent. Abrechnungsstichtag Aufträge für die Rücknahme von Anteilsgattungen, die bis 24. des Monats (bzw. nächstfolgender Bankarbeitstag) 00:00 Uhr bei der Depotbank einlangen, werden mit dem nächstfolgenden Rücknahmepreis abgerechnet, Später einlangende Aufträge werden im Folgemonat berücksichtigt. Garantie der VOLKSBANK WIEN AG Die VOLKSBANK WIEN AG garantiert ausschließlich der Union Investment Austria GmbH auf Rechnung des Fonds eine 80 %ige Höchststandsgarantie. Das bedeutet, dass der Anteilinhaber entweder 80 % jenes höchsten monatlichen Anteilswertes des Spezialfonds, der jeweils am 24. des Monats (bzw. nächstfolgender Bankarbeitstag) plus 2 Bankarbeitstage berechnet wurde oder zumindest EUR 95,64 pro Anteil, je nach dem welcher Wert höher ist. Diese Höchststandsgarantie ist in einer eigenen Garantie in Form einer Zahlungsverpflichtung vertraglich geregelt. Aufgrund der Garantieverpflichtung wird der Fonds nach dem CPPI-Modell gemanagt, aus dessen Anwendung sich Beschränkungen in der Gestionierung ergeben. Die Höchststandgarantie wird von der VOLKSBANK WIEN AG monatlich berechnet, kann aber nur nach oben hin angepasst werden, eine Reduktion der Garantie auf unter 80 % dieses Höchststands ist nicht möglich. Die Garantie wird auf täglicher Basis durch die VOLKSBANK WIEN AG abzüglich etwaiger einzubehaltender Abgaben, Steuern und Gebühren, die bei depotführenden Kreditinstituten anfallen können, übernommen. 11. Für Ausgabe und Rücknahme gemeinsam anwendbare Bestimmungen Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Depotbank oder der Erwerb der Anteile bei einer der auf Seite 2 angeführten Zahl- und Einreichstellen erfolgt ohne Berechnung zusätzlicher Kosten. Inwieweit beim einzelnen Anleger für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilscheinen zusätzliche Gebühren verrechnet werden, hängt von den individuellen Vereinbarungen des Anlegers mit dem jeweiligen depotführenden Kreditinstitut ab und unterliegt daher nicht der Einflussnahme durch die Verwaltungsgesellschaft. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Anteilswerte Informationen zu den Anteilswerten (= Net Asset Value NAV), Ausgabe- und Rücknahmepreisen erhält der Anteilinhaber auf die vereinbarte Art und Weise. 12. Regeln für die Vermögensbewertung und Preisermittlung Der Wert eines Anteiles einer Anteilsgattung ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilsgattung einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilsgattung. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds ermittelten Wertes zu berechnen. In der Folge ergibt sich der Wert einer Anteilsgattung aus der Summe der für diese Anteilsgattung zu berechnenden anteiligen Nettovermögenswerte des Fonds. Der Gesamtwert des Fonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Investmentfonds, Anteile an inländischen Spezialfonds, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, Anteile an Immobilienfonds und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, zu ermitteln. Zur Preisberechnung des Fonds werden grundsätzlich die jeweils letzten veröffentlichten (= verfügbaren) Schlusskurse der Heimatbörse herangezogen. Grundlage der Fondspreisberechnung Die Kurswerte der einzelnen Vermögenswerte werden wie folgt ermittelt: a) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, wird grundsätzlich auf der Grundlage des letzten verfügbaren Schlusskurses der Heimatbörse ermittelt. Anleihenpreise werden grundsätzlich von der Kursquelle IBOXX herangezogen. b) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird oder sofern für einen Vermögenswert, welcher an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird, der Kurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen widerspiegelt, wird auf die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ auf Marktpreise gleichartiger Wertpapiere oder auf andere anerkannte Bewertungsmethoden zurückgegriffen. c) Anteile an einem OGAW, OGA oder AIF werden mit den zuletzt verfügbaren Rechenwerten, die grundsätzlich von der OeKB veröffentlicht werden, bewertet bzw. sofern deren Anteile an Börsen oder geregelten Märkten gehandelt werden (zb ETFs) mit den jeweils zuletzt verfügbaren Schlusskursen. d) Die Preise von börsenotierten Futures werden von der Futurebörse und die Preise von börsenotierten Optionen werden von der Optionsbörse bezogen. Der Liquidationswert von Futures und Optionen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Abwicklungspreises berechnet. Bei OTC-Derivaten wird auf die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ auf marktübliche Bewertungsmethoden,

8 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den VB Garantie-Spar-Fonds 2 Seite 8 Bewertungsmodelle oder Marktpreise gleichartiger Finanzinstrumente zurückgegriffen. e) Die Preise für Devisentermingeschäfte werden von den EZB-Devisenkursen bezogen. Hiervon ausgenommen sind CAD, GBP, JPY, THB, CLP und USD diese werden von den Londoner Schlusskursen aus Bloomberg bezogen. f) Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden grundsätzlich mit den letzten verfügbaren Schlusskursen von der EZB in die Fondswährung umgerechnet. Für die nachfolgenden ausländischen Währungen werden die Schlusskurse aus Bloomberg herangezogen: USD, CAD, GBP, JPY, CLP und THB. g) Bankguthaben und Festgelder werden grundsätzlich mit ihrem Nennwert bewertet. Angelaufene Zinsen werden berücksichtigt. Schwer zu bewertende Vermögensgegenstände Im Rahmen der Anlagepolitik schließt der Fonds grundsätzlich den Erwerb von schwer bewertbaren Vermögensgegenständen durch eine Vorab-Sorgfaltsprüfung aus. Sollte ein Vermögensgegenstand nach Erwerb schwer bewertbar werden, wird überprüft, ob ein Verkauf im Anlegerinteresse ist, da sich schwer bewertbare Vermögensgegenstände negativ auf das Liquiditätsrisiko des Fonds auswirken können. Vermögensgegenstände, die nach Prüfung aus Gründen des Anlegerinteresses nicht veräußert werden, werden zum Abschlussstichtag im Rechenschaftsbericht bzw. zum Halbjahresstichtag im Halbjahresbericht ausgewiesen. Entspricht der letzte veröffentlichte Bewertungskurs aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situation ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten, so kann eine Preisberechnung bei entsprechender Information der Anteilinhaber auf die vereinbarte Art und Weise vorübergehend unterbleiben, wenn der Fonds 5 % oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, die keine bzw. keine marktkonformen Kurse aufweisen. Währung der Fondspreise Gemäß Artikel 4 der Fondsbestimmungen erfolgt die Berechnung des Anteilswertes in EUR. Häufigkeit der Berechnung Gemäß Artikel 4 der Fondsbestimmungen erfolgt die Berechnung des Ausgabepreises und die Berechnung des Rücknahmepreises börsetäglich (= Börsetag der Wiener Börse). 13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge Nach Maßgabe des Artikels 6 der Fondsbestimmungen können für den Fonds mehrerer Gattungen von Anteilscheinen, insbesondere im Hinblick auf die Ertragsverwendung, ausgegeben werden. Für den Fonds bestehen aktuell folgende Anteilsgattungen: - ISIN: AT0000A0K1G7 aufgelegt am Vollthesaurierer Inland und Ausland (VT-Inland und Ausland) in EUR Eine detaillierte Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge findet sich im Artikel 6 der Fondsbestimmungen. 14. Beschreibung der Anlageziele sowie der Anlagestrategie und Anlagepolitik des Fonds Die nachstehende Beschreibung berücksichtigt nicht das individuelle Risikoprofil des Anteilinhabers und es ist hierzu gegebenenfalls eine persönliche fachgerechte Anlageberatung empfehlenswert. Wichtiger Hinweis: Das Risikobudget des VB Garantie- Spar-Fonds 2 ist aufgrund der eingesetzten Wertsicherungssystematik und aktuellen Marktentwicklungen ausgeschöpft. Derzeit ist der Fonds zur Gänze in Geld bzw. Geldmarktfonds investiert. Das bedeutet, dass eine Partizipation an zukünftigen Kursentwicklungen (vor allem Kursanstiegen) gänzlich ausgeschlossen ist. Der VB Garantie-Spar-Fonds ist ein gemischter Fonds, der als Anlageziel einen laufenden Ertrag bei begrenztem Risiko anstrebt. Der Veranlagungsschwerpunkt des Fonds (dh mindestens 51 % des Fondsvermögens) liegt bei Anteilen an Investmentfonds und/oder Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß 166 Abs. 1 Z 3 InvFG und/oder Sichteinlagen. Der Fonds unterliegt keinen geografischen Beschränkungen und kann direkt über Einzeltitel und/oder indirekt über Anteile an Investmentfonds in alle wesentlichen Anlageklassen (zb Aktien, Anleihen, Rohstoffzertifikate, Geldmarktinstrumente, Sichteinlagen, Anteile an Investmentfonds, Anteile an Immobilienfonds, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (Alternative Investments), Derivate) investieren. Dabei dürfen direkt erworbene Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente nur bis 49 % des Fondsvermögens erworben werden. Der Fonds wird nach einem Mehrstufen-Sicherheitsmodell gemanagt. Hierbei handelt es sich zum einen um ein Risiko-Ertrags- Optimierungsmodell, das auf Basis verschiedener Parameter monatlich die Gewichtung der Assetklassen neu festlegt. Das Modell kann aufgrund des optimalen Risiko- Ertragsverhältnisses bis zu 100 % im Geldmarkt investieren, was dazu führen kann, dass der Anleger über längere Zeiträume nicht an der Entwicklung des Aktienmarktes partizipiert. Zum anderen kommt ein CPPI-Modell zum Einsatz, um die 80 %ige Höchststandsgarantie auf den höchsten jemals erreichten monatlichen Anteilswert zum 24. des Monats (bzw. nächstfolgendem Bankarbeitstag) plus 2 Bankarbeitstage, zu gewährleisten. Dabei wird die Gewichtung zwischen dem oben beschriebenen Investmentportfolio und einer risikolosen Veranlagung (Geldmarkt) über einen dynamischen Allokationsprozess festgelegt. Es handelt sich dabei um eine dynamische Portfolio-Absicherungsstrategie, bei der abhängig vom Marktwert des Portfolios (aktueller Rechenwert), der Höhe des garantierten Betrages (unter Berücksichtigung der 80 %igen Höchststandsgarantie) sowie eines definierten Multiplikators laufend berechnet wird, wie hoch der Anteil am risikoreichen Asset (Investmentportfolio) maximal sein darf, um die Rückzahlung von 80 % des jemals erreichten Höchststandes jederzeit zu gewährleisten. Der Einsatz des CPPI-Modells kann bedeuten, dass der Anleger über längere Zeiträume oder auf Dauer nicht an der Entwicklung der risikobehafteten Ertragskomponente (Investmentportfolio) partizipiert. Er wird dazu im Rahmen seiner Anlagepolitik die nach dem InvFG und den Fondsbestimmungen zugelassenen Vermögensgegenstände (Wertpapiere inkl. Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten, Geldmarktinstrumente, Anteile an Investmentfonds, Anteile an inländischen Spezialfonds, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, Anteile an Immobilienfonds, derivative Instrumente und Sichteinlagen) erwerben und veräußern. Der Fonds entspricht nicht der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) und ist nicht als Zielfonds geeignet. Anteile an Investmentfonds dürfen bis zu 100 % des Fondsvermögens erworben werden. Bis zu 100 % des Fondsvermögens können in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (beispielsweise Alternative Investments/Hedgefonds) und bis zu 20 % des Fondsvermögens in Anteile an Immobilienfonds veranlagt werden. Hinsichtlich des Sitzes der Zielfonds bestehen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben keine Einschränkungen. Der Fonds darf ganz oder teilweise in Anteilen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW oder AIF (Alternative Investmentfonds) anlegen.

9 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den VB Garantie-Spar-Fonds 2 Seite 9 Der Fonds darf indirekt über Anteile an Investmentfonds bis zu 100 % des Fondsvermögens in Wertpapiere und bis zu 100 % des Fondsvermögens in Geldmarktinstrumente investieren. Der Fonds darf direkt bis zu 49 % des Fondsvermögens Einzeltitel in Form von Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente erwerben. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 100 % des Fondsvermögens gehalten werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds vorübergehend Kredite bis zur Höhe von 10 % des Fondsvermögens aufnehmen. Eine Spezialisierung im Hinblick auf bestimmte Branchen, geographische Gebiete, sonstige Marktsegmente, Mindestratinganforderungen oder Anlageklassen liegt für den Fonds grundsätzlich nicht vor, wobei eine zeitweise Schwerpunktsetzung jedoch nicht ausgeschlossen ist. Bei der Auswahl der Anlagewerte stehen die Aspekte Sicherheit und Ertrag im Vordergrund der Überlegungen. Hierbei ist zu beachten, dass Anlagewerte neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken enthalten. Die Kurse der Anlagewerte eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen/fallen. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller, die nicht vorhersehbar sind. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds zur Absicherung von Anlagepositionen und als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz von Derivaten das Ertrags- und Risikoprofil erheblich von der Wertentwicklung des Direktinvestments abweichen kann. Des Weiteren können auch Derivate zum Einsatz kommen, die primär zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Teilabsicherungen können hierbei in Abhängigkeit vom Kapitalmarktumfeld nicht nur temporär, sondern auch längerfristig bestehen und in höherem Umfang erfolgen. Darüber hinaus dürfen derivative Instrumente indirekt über Anteile an Investmentfonds (inkl. Anteile an inländischen Spezialfonds, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Anteile an Immobilienfonds) sowohl zur Absicherung als auch als Teil der Anlagestrategie eingesetzt werden. Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten dürfen erworben werden. Durch den Einsatz derivativer Instrumente, die nicht zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds eingesetzt werden, nimmt der Fonds bewusst höhere Risiken in Kauf, um die Höhe möglicher Gewinne zu steigern. Bei der Veranlagung des Fonds wird besonders auf die Risikostreuung Bedacht genommen. Die genauen Anlagegrenzen sind Gegenstand des 166 ff InvFG sowie des 3. Hauptstückes im 3. Abschnitt (Veranlagungsbestimmungen) und im 4. Abschnitt (Risikomanagement) des InvFG. Zusätzlich garantiert die VOLKSBANK WIEN AG zumindest 80 % jenes höchsten monatlichen Anteilswertes des Spezialfonds, der erzielt und jeweils am 24. des Monats (bzw. nächstfolgender Bankarbeitstag) plus 2 Bankarbeitstage berechnet wurde. Aufgrund der Garantieverpflichtung wird der Fonds wie oben näher beschrieben nach dem CPPI-Modell gemanagt, aus dessen Anwendung sich Beschränkungen in der Gestionierung ergeben. Durch diese Gestionierungsbeschränkungen kann es dazu kommen, dass die Veranlagung über längere Zeiträume nicht an der Entwicklung des Aktienmarktes partizipiert TECHNIKEN UND INSTRUMENTE DER ANLAGEPOLITIK Der Fonds investiert gemäß den Anlage- und Emittentengrenzen des InvFG in Verbindung mit den Fondsbestimmungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung. Wertpapiere Wertpapiere sind a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere, b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, c) alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (zb Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des InvFG durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, nach Maßgabe von 69 InvFG, jedoch mit Ausnahme der in 73 InvFG genannten Techniken und abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate). Wertpapiere schließen zudem im Sinne des 69 Abs. 2 InvFG 1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, 2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, 3. Finanzinstrumente nach 69 Abs. 2 Z 3 InvFG ein. Die Verwaltungsgesellschaft kann Wertpapiere bis zu 49 % des Fondsvermögens erwerben, die an einer im Anhang der Fondsbestimmungen genannten Börsen des In- und Auslandes notiert oder an im Anhang der Fondsbestimmungen genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben können auch Wertpapiere aus Neuemissionen erworben werden, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem geregelten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Geldmarktinstrumente Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß 70 InvFG erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente bis zu 49 % des Fondsvermögens erworben werden, die 1. an einer der im Anhang der Fondsbestimmungen genannten Börsen des In- und Auslandes notiert oder an im Anhang der Fondsbestimmungen genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. 2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen, vorausgesetzt, sie werden a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investmentbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der

10 Informationen für Anleger gemäß 21 AIFMG für den VB Garantie-Spar-Fonds 2 Seite 10 mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einem der im Anhang der Fondsbestimmungen genannten geregelten Märkte gehandelt werden, oder c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht (= Unionsrecht) festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660 EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z 2 lit c genannten Kriterien erfüllt. Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Höchstens 10 % des Fondsvermögens dürfen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente angelegt werden, die nicht an einer der im Anhang der Fondsbestimmungen angeführten Börsen amtlich zugelassen oder an einem der im Anhang der Fondsbestimmungen angeführten geregelten Märkte gehandelt werden und bei Neuemissionen von Wertpapieren, auch keine diesbezügliche Zulassung vor Ablauf eines Jahres ab Emission erlangt wird. Anteile an Investmentfonds / Anteile an inländischen Spezialfonds / Anteile an Anderen Sondervermögen / Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen / Anteile an Immobilienfonds Anteile an Investmentfonds ( 77 InvFG) und Anteile an Anderen Sondervermögen ( 166 ff InvFG) 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs), welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen jeweils bis zu 50 % des Fondsvermögens erworben werden. 2. Anteile an Investmentfonds gemäß 71 InvFG ivm 77 Abs. 1 InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht zur Gänze erfüllen (OGA) und deren ausschließlicher Zweck es ist, - beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und - deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens der Investmentfonds zurückgenommen oder ausbezahlt werden, dürfen jeweils bis zu 50 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern a) diese nach Rechtsvorschriften bewilligt wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht (= Unionsrecht) gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, und b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Investmentfonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, und c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahresund Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber im Sinne der lit. b) sind die in 3 der Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung (IG-FestV) idgf genannten Kriterien heranzuziehen, 3. Für den Fonds dürfen auch Anteile an Investmentfonds erworben werden, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. 4. Anteile an Investmentfonds in der Form von Anderen Sondervermögen dürfen jeweils bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden. Sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 % des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen darf, dürfen Anteile an diesem Anderen Sondervermögen jeweils bis zu 50 % des Fondsvermögens erworben werden. Anteile an inländischen Spezialfonds gemäß 163 InvFG Anteile an inländischen Spezialfonds dürfen jeweils bis zu 50 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß 166 Abs. 1 Z 3 InvFG (beispielsweise Alternative Investments/Hedgefonds) Für den Fonds dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen jeweils bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden, wenn sie - nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und - nicht den Anforderungen des 71 InvFG ivm 77 Abs. 1 InvFG entsprechen. Solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die - nur beschränkt marktgängig sind, - hohen Kursschwankungen unterliegen,

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