Zukünftig auch mit Verlustausgleich: Kursgewinnsteuer
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- Alke Holst
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1 Veranlagen Zukünftig auch mit Verlustausgleich: Kursgewinnsteuer In Folge des Budgetbegleitgesetzes 2011 (inkl. neuer Kursgewinnsteuer, auch Vermögenszuwachssteuer genannt) wurde im November 2011 das neue Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) im Nationalrat beschlossen. Als wichtigste Neuerung kommt ein Verlustausgleich im Wege der depotführenden Banken hinzu. Von der Kursgewinnsteuer sind sämtliche Wertpapiere (Aktien, Anleihen,, Zertifikate, etc.) und verbriefte Derivate betroffen. Ab dem (für Aktien und inkl. Immobilienfonds) bzw. ab dem (für Anleihen, Zertifikate, verbriefte Zinscaps, verbriefte Derivate) müssen die Banken die nötigen Daten für die Berechnung der Kursgewinnsteuer speichern und bei realisierten Wertsteigerungen die Steuer für alle ab dem (Aktien und inkl. Immobilienfonds) bzw. ab dem (Anleihen, Zertifikate, Zinscaps, verbriefte Derivate) angeschafften Wertpapiere abführen. Die Besteuerung der realisierten beträgt 25 %. Während des Kalenderjahres können (Kupon, Dividende) bzw. Gewinne mit Verlusten aus Wertpapiertransaktionen verrechnet werden (ausgenommen sind Zinserträge aus Einlageprodukten bei Kreditinstituten wie z.b. Sparbuchzinsen sowie aus Forderungswertpapieren, die vor dem erworben wurden). Verlustausgleich im Detail (neu durch BBG 2012) Die Bestimmungen zum Verlustausgleich sehen vor, dass eine Gegenrechnung aller realisierten und (z. B. Kupons, Dividende) mit realisierten Verlusten innerhalb eines Kalenderjahres durch die inländische depotführende Bank durchzuführen ist. Im Rahmen des Verlustausgleichs werden sämtliche Wertpapiere berücksichtigt, für die auch die Kapitalertragsteuer (KESt) mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zur Anwendung kommt. Vom Verlustausgleich ausgenommen sind Zinserträge aus Einlageprodukten bei Kreditinstituten sowie aus Forderungswertpapieren, die vor dem erworben wurden. Wird ein Kursverlust realisiert und wurde bereits Kapitalertragsteuer (KESt) für positive Einkünfte im laufenden Jahr einbehalten, so erfolgt eine KESt-Gutschrift. Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigt der realisierte Verlust die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige Gewinne und in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. n ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. Ein depotübergreifender Verlustausgleich erfolgt nur zwischen Einzelinhaber-Depots bei derselben depotführenden Bank. Hält also ein Kunde z. B. zwei Depots bei einer Bank, so erfolgt der Verlustausgleich über beide Depots. D.h., beispielsweise ein Verlust auf dem einen Depot und ein Gewinn auf dem anderen Depot wird für Zwecke des Verlustausgleichs depotübergreifend durch die Bank berücksichtigt. Bei Depots mit mehreren Inhabern wird der Verlustausgleich nur innerhalb dieses einen Mehrinhaber-Depots von der Bank durchgeführt. Unterhält der Kunde Depots bei mehreren Banken, so ist eine Gegenrechnung von Gewinnen und Verlusten im Sinne eines bankenübergreifenden Verlustausgleichs nicht vorgesehen. Die Gegenrechnung kann ausschließlich nur im Rahmen der Steuererklärung des Kunden erfolgen. Die depotführende Bank führt den Verlustausgleich ab auf täglicher Basis durch. Für das Jahr 2012 (Zeitraum bis ) erfolgt der Verlustausgleich nachträglich bis Ende April Seite 1 von 5
2 Besteuerung der bei Aktien Käufe vor Verkauf 25 % KESt auf Dividenden (1 Jahr) mit Einkommensteuer- Tarif über Verlängerte Spekulationsfrist bis : Besteuerung mit Einkommensteuertarif auf, über Steuererklärung zu 25 % Steuer auf, Abzug durch die Bank der noch vor dem gekauften Aktien sind nach Ablauf der Spekulationsfrist. Wenn Aktien nach dem gekauft und vor dem wieder verkauft werden, unterliegt dieses Geschäft der verlängerten Spekulationsfrist und muss mit dem jeweiligen die Steuererklärung besteuert werden. Wenn Aktien ab dem gekauft und diese wieder verkauft werden, wird die Kursgewinnsteuer automatisch abgezogen und die Spekulationsfrist entfällt. Besteuerung der bei Anleihen Käufe vor bzw. Käufe ab mit Käufe zwischen Käufe 25 % KESt auf Kupons KESt-Belastung gemäß Stückzinsen (25 % Steuer auf Kupons) keine KESt- Gutschriften auf Stückzinsen (25 % Steuer auf Kupons) keine KESt- Gutschriften auf Stückzinsen bei Emissionen unter pari 2 % er Tilgungsgewinn bei 5jährigen Anleihen (1 Jahr), Besteuerung mit, über die 25 % Steuer auf (beinhalten auch die Stückzinsen, Details siehe unten), Sonderfall Wohnbauanleihen Kupons bis 4 % KESt-frei Anrechnung als Sonderausgaben endet mit (1 Jahr), Besteuerung mit Kupon bis 4 % KESt-frei kein Sonderausgabenabzug, über die Kupons bis 4 % KESt-frei kein Sonderausgabenabzug 25 % Steuer auf, Details hinsichtlich Stückzinsen-KESt: Bei allen Anleihenkäufern, die vor dem getätigt wurden, erfolgt eine KESt-Gutschrift und beim Verkauf eine entsprechende KESt-Belastung (auch bei Verkäufen nach ). Bei Anleihenkäufen gibt es weder KESt-Gutschriften noch KESt-Belastungen. Seite 2 von 5
3 Besteuerung der bei Investmentfonds Käufe vor Verkauf im realisierte innerhalb des nichtrealisierte innerhalb des 25 % Steuer Die aktuelle Steuerbehandlung (25 % auf 20 % der realisierten Aktien- und Options- das entspricht effektiv 5 % ) gilt bis für, deren Geschäftsjahr bis zum beginnt Einschleifregelung (gültig für Alt- und Neubestand): ab : 25 % auf 30 % der realisierten Aktien- und Options- (entspricht effektiv 7,5 %) für mit Geschäftsjahrbeginn nach dem ; ab : 25 % auf 40 % der realisierten Aktien- und Options- (entspricht effektiv 10 %); ab : 25 % auf 50 % sämtlicher realisierter (entspricht effektiv 12,5 %); ab : 25 % auf 60 % sämtlicher realisierter (entspricht effektiv 15 %). Eine Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen wird im nicht durchgeführt, sondern dies muss bei Betriebsvermögen über erfolgen. Verlustausgleich und Verlustvortrag sind innerhalb eines möglich! Ausnahme: Absicherung zu Tilgungsträger, ausländische und offene Immobilienfonds (siehe unten) keine Besteuerung bei Verkäufen von anteilen (1 Jahr) Besteuerung mit verlängerte Spekulationsfrist bis : Besteuerung mit Einkommensteuertarif auf, über die 25 % auf den Differenzbetrag vom Anschaffungswert (Kaufkurs zzgl. ausschüttungsgleiche abzgl. bezahlte Steuer auf ausschüttungsgleiche abzgl. e Ausschüttungen) und Verkaufserlös keine Doppelbesteuerung Ausnahme: Absicherung zu Tilgungsträger (siehe unten). Offene Immobilienfonds bereits jetzt 25 % Steuer auf 80 % der Bewirtschaftungs- und Bewertungsgewinne innerhalb des Seite 3 von 5
4 Besteuerung der bei Investmentfonds (Fortsetzung) Ausländische Ab werden nur mehr transparente und intransparente unterschieden: Bei den transparenten wird die Berechnung wie oben in der Tabelle dargestellt erfolgen; Die Steuerbelastung erfolgt jedoch im Vergleich zu inländischen über das Verrechnungskonto des Anlegers analog zum bisherigen Steuerabzug bei den blütenweißen. Bei den intransparenten beträgt die Besteuerung 25 % auf 90 % des Unterschiedsbetrages, jedoch mindestens 10 % des letzten Rechenwertes. Dies ist von der Bank einmal jährlich (erstmals am ) vom Kundenkonto abzuführen. Somit kann es auch bei Verlusten zu einer Besteuerung kommen. Der Sicherungseinbehalt entfällt ab aufgrund der Besteuerung durch die Bank. Sonderlösung für Tilgungsträger Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (z. B. als Kredittilgungsträger) und Derivaten, die im Zuge eines vor dem abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden bzw. werden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen über (Rückvergütung durch Finanzamt). Dies gilt nur für die Kursgewinnbesteuerung auf anteilscheinebene (nicht auf die im abgeführte Steuer) bei Verkauf durch den Kunden, wenn: der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, der für die Finanzierung für den Erwerb eines Eigenheimes, Wohnraumbeschaffung, Wohnraumsanierung im Sinne des 18 Abs. 1 Z3 (sonderausgabenfähig) verwendet wurde und die Darlehensvaluta EUR ,-- nicht übersteigt. Besteuerung der bei Zertifikaten Käufe vor Käufe zwischen Käufe 25 % KESt auf Kupons 25 % Steuer auf ; Ausnahme: keine KESt bei n unter dem Emissionspreis sowie bei (Turbo-)Zertifikaten mit Hebel größer 5 bei Emission bei bisherigen Ausnahmen:, über die keine Ausnahmen mehr Achtung: 1 Jahr Spekulationsfrist bei beiden Varianten keine Ausnahmen Seite 4 von 5
5 Besteuerung der bei Optionsscheinen (inkl. Zinscaps) und verbrieften Derivaten Käufe vor und Käufe ab mit (1 Jahr) Besteuerung mit Käufe zwischen , über die Käufe 25 % Steuer auf und 25 % Steuer auf etwaige Ausgleichszahlungen bei Zinscaps Behandlung der sonstigen Anlageklassen ab 2011: Bei Vermögensverwaltungen werden die jeweiligen einzelnen Teile versteuert. Lebensversicherungen gegen Einmalerlag: Alle Lebensversicherungen (auch fondsgebundene) unterliegen nicht der Kursgewinnsteuer, sondern der Versicherungssteuer in Höhe von 4 %. Die Mindestanlagedauer wurde von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Versicherungssteuer für Lebensversicherungen gegen Einmalerlag und Laufzeit kleiner 15 Jahre wurde auf 11 % erhöht. Lebensversicherungen mit laufender Prämie: Lebensversicherungen (auch fondsgebundene) unterliegen nicht der Kursgewinnsteuer. Zusatzinformation zur Versicherungssteuer bei Einmalerlägen: Die Versicherungssteuer für Lebensversicherungen gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren erhöht sich auf 11% (bisher bei einer Laufzeit von weniger als 10 Jahren). Das bedeutet, dass alle klassischen und fondsgebundenen Lebensversicherungen gegen Einmalprämie, die ab dem abgeschlossen werden, eine Mindestversicherungsdauer von 15 Jahren aufweisen müssen. Wird ein Einmalerlag, der ab dem abgeschlossen wurde, innerhalb von 15 Jahren rückgekauft, unterliegt die Prämie nachträglich einer zusätzlichen Versicherungssteuer von 7%. Von der neuen Kursgewinnsteuer werden physisches Gold, sowie Immobilien und Beteiligungen (Kommanditgesellschaften, stiller Gesellschafter) nicht betroffen sein. Ihr Kundenbetreuer informiert Sie gerne persönlich. Disclaimer Dies ist eine Werbemitteilung. Unsere Kommunikationssprachen sind Deutsch und Englisch. Diese Unterlage dient als zusätzliche Information für unsere Anleger und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss. Unsere Analysen und Schlussfolgerungen sind genereller Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Bedürfnisse unserer Anleger hinsichtlich Ertrag, steuerlicher Situation oder Risikobereitschaft. Bitte beachten Sie: Eine Veranlagung in Wertpapieren birgt neben den geschilderten Chancen auch Risiken. Die vollständige Information (Basisprospekt, Bedingungen, WAG 2007 Kundeninformation) zu den Produkten der Erste Group Bank AG liegt am Sitz des Emittenten, Graben 21, 1010 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten auf. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Stand: Seite 5 von 5
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