Zuchtrichterrichtlinien

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1 Zuchtrichterrichtlinien Allgemeines Über die Zuchtrichterrichtlinien der AZ befindet der Vorstand gemäß 8/1 der AZ-Satzung. Die AZ führt z. Z. Zuchtrichter in den Arbeitsgemeinschaften Wellensittiche (DWV), Papageien/Großsittiche (AGZ), Exoten (AEZ), Farben-, Positurkanarien (AFZ), Europäische Vögel und Cardueliden (AEV). Gleichzeitig sind alle Zuchtrichter der AZ für nicht standardisierte Arten in ihren Arbeitsgemeinschaften zugelassen. 1. Zulassungsbedingungen Zuchtrichter kann jedes unbescholtene AZ-Mitglied werden, sofern eine fünfjährige AZ- Mitgliedschaft, eine fünfjährige Zuchtzeit der Vogelarten - für welche die Ausbildung beantragt wird - nachgewiesen werden und der Antragsteller bei der AFZ der CH-Stufe bei den anderen Arbeitsgemeinschaften mindestens der F-Stufe angehört. Bei der AZ-AEV und der AZ-AGZ sind Ausnahmen zulässig. Wird in der betreffenden Arbeitsgemeinschaft ein Auf- und Abstieg praktiziert, unterliegen auch Zuchtrichter dieser Regelung. Die AZ hat mit dem DKB eine gegenseitige Zuchtrichteranerkennung vereinbart; d. h. ein beim DKB geprüfter Zuchtrichter kann gleichrangig mit einem AZ-Zuchtrichter alle AZ- Schauen bewerten - er ist aber kein AZ-Zuchtrichter. Für Zuchtrichter anderer Verbände/Vereine, welche den AZ-Zuchtrichterpass erwerben möchten, gelten grundsätzlich die gleichen Zulassungsbedingungen. Sie haben einen schriftlichen Übernahmeantrag, an den jeweiligen Obmann der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft zu stellen. Nach einer positiven Überprüfung des Antragstellers bzgl. seiner allgemeinen Kenntnisse über die AZ in schriftlicher Form, kann er als AZ-Zuchtrichter übernommen werden. Auf ein vom zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft anzuforderndes Antragsformular sind Schauerfolge einzutragen (Fotokopien von Bewertungs-/ Platzierungskarten beifügen). Zuchtzeit und Leumund sind von zwei AZ-Mitgliedern (AZ-Vorstand, Zuchtrichter, Ehrenratsmitglieder, Landesgruppensprecher, Gremiumsdelegierte, Ortsgruppenvorsitzende) zu bestätigen. Ein handgeschriebener Lebenslauf ist dem Antrag beizufügen. Wichtigste Voraussetzung sollte das Mitbringen einer relativ guten Allgemeinbildung von Haus aus sein, um nach abgeschlossener Ausbildung in die Lage versetzt zu werden, anderen sein Wissen in Wort und Schrift zu vermitteln, die Ausbildung von Hilfszuchtrichtern zu übernehmen und Aussteller-Aufklärung - insbesondere im Rahmen der jeweiligen Tagungen der Arbeitsgemeinschaften - zu betreiben. Über die Zulassung zur Ausbildung befindet der Obmann der betreffenden Arbeitsgemeinschaft. 1

2 2. Ausbildung Die Ausbildung kann zur gleichen Zeit immer nur in einer der fünf Arbeitsgemeinschaften erfolgen, zusätzlich in nicht standardisierten Arten. Sie umfasst grundsätzlich die Teilnahme am Richten auf mindestens zehn gut beschickten Ortsschauen, je zwei Landes- und Bundesschauen unter mindestens drei verschiedenen AZ-Zuchtrichtern. Der Zuchtrichter- Anwärter setzt sich zu diesem Zweck mit Zuchtrichtern seiner Wahl in Verbindung, um mit diesen an der Bewertung teilzunehmen. Es erscheint angezeigt, dem Schauveranstalter von der Mitwirkung Kenntnis zu geben. Der Antrag auf Teilnahme als Zuchtrichter-Anwärter zur AZ-Bundesschau muss mindestens drei Monate vor derselben zur Entscheidung beim zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft vorliegen. Bei mehreren Bewerbungen erhält der Anwärter den Vorzug, dessen Ausbildung am weitesten fortgeschritten erscheint. Haben mehrere Zuchtrichter-Anwärter den gleichen Ausbildungsstand, entscheiden die bisherigen Schauerfolge. Die Anzahl der Zuchtrichter-Anwärter auf einer Bundesschau sollte grundsätzlich in Relation zu den amtierenden Zuchtrichtern der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft stehen (ein Zuchtrichter-Anwärter pro Team/Zuchtrichter). Bestätigungen über die Teilnahme als Zuchtrichter - unterzeichnet vom amtierenden Zuchtrichter und Ausstellungsleiter der betreffenden Schau - sind dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft jeweils zum Ende der Schausaison zuzustellen. Die Bestätigungen müssen enthalten: Vor- und Zuname, AZ-Nummer, volle Anschrift, Ort und Datum sowie Art der Schau, in welcher Arbeitsgemeinschaft und unter welchem Zuchtrichter tätig gewesen, Anzahl der bewerteten Einzelvögel/ Paare/Kollektionen. Während der Ausbildungszeit ist der Zuchtrichter-Anwärter verpflichtet, an Zuchtrichter- und Lehrtagungen der AZ teilzunehmen sowie auf dem Wege der Selbstschulung umfassende Kenntnisse auf dem betreffenden Spezialgebiet, der allgemeinen Vogelkunde, wie Geschichte, Organisation und Schauwesen der AZ, zu erlangen. Als Grundlage hierfür kann z.z. u.a. folgende Literatur angesehen werden: Wellensittiche: ENEHJELM, C. Buch vom Wellensittich 1957 Helene, Pfungstadt DUNKER, H. Dr Vererbungslehre für Kleinvogelzüchter 1929 F.Poppe, Leipzig STEINER, H. Dr. Vererbungslehre am Wellensittich 1932 Füssli, Zürich VINS, T. Das Wellensittichbuch (1.-3. Auflage) PDV, Alfeld Schaper AZ VINS, T. Wellensittiche 1993 Ulmer, Stuttgart WILL, G. Vererbungslehre für Wellensittiche 1990 AZ AZ-DWV-Standard mit Ergänzung 1993 AZ-DWV AZ AZ-DWV-Sonderhefte 77/ /83 AZ-DWV AZ AZ-Regelwerk/Handbuch 1994/99 AZ-DWV AZ AZ-Vogelinfo AZ 2

3 Papageien/Großsittiche: ABEELE van den, D. Agaporniden, zwei Bände 2010 Arndt, Bretten ARNDT, TH. Lexikon der Papageien Müller, Walsrode ARNDT, TH. Südamerikanische Sittiche - 3 Bände 1981 Müller, Walsrode ARNDT, TH. / REINSCHMIDT, M Amazonen, zwei Bände 2009 Arndt, Bretten BIELFELD, H. Grassittiche 1992 Ulmer, Stuttgart de GRAHL, W Papageien 1990 Ulmer, Stuttgart de GRAHL, W Sittich/Papageien-Atlas DIEFENBACH Kakadus 2. verbesserte Auflage 1982 Müller, Walsrode EHLENBRÖKER / LIETZOW Edelsittiche 2002 Müller, Walsrode EHLENBRÖKER / LIETZOW Agaporniden und Sperlingspapageien 2010 Ulmer, Stuttgart EHLENBRÖKER / LIETZOW Rotsteißpapageien 1997 Eigenverlag Eickum/Enger EHLENBRÖKER / LITZOW FERGENBAUER - KIMMEL Agaporniden 2001 Ulmer, Stuttgart Edelpapageien 1992 Müller, Walsrode FORSHAW, J. / COOPER, W.T, Australische Papageien 2 Bände 2003 Arndt, Bretten FORSHAW, J. / COOPER, W.T, Parrots of the World 1972 t.f.h Publications HOPPE, D. Kakadus 1986 Ulmer, Stuttgart HOPPE, D. Aras 1992 Ulmer, Stuttgart HOPPE/WELKE Langflügelpapageien, 2. Auflage 2006 Ulmer, Stuttgart KOLAR/SPITZER Großsittiche 1990 Ulmer, Stuttgart KREMER Australische Sittiche und ihre Mutationen (vergriffen) Zandbergen LEPPERHOFF, L. Aras 2004 Ulmer, Stuttgart LOW, R. Das Papageienbuch 1989 Ulmer, Stuttgart PAGEL, T Loris 1998 Ulmer, Stuttgart RADTKE, G. A. / KOCH, S. Nymphensittiche, 4. Auflage 2008 Ulmer, Stuttgart 3

4 ROBILLER, F. Dr. Handbuch der Vogelpflege - Papageien (3 Bände) 1990/91 Dt. Landwirtschafts- Verlag; Ulmer, Stuttgart SCHRATTER, D. Graupapageien 2001 Ulmer, Stuttgart SEITRE, J. & R. Papageien Down Under 2009 Arndt, Bretten STRUNDEN, Dr. Die Namen der Papageien 1986 Müller, Walsrode AZ-AGZ AZ-AGZ-Standard AZ AZ AZ-Vogelinfo AZ Exoten: BAARS, W. Insektenfresser 1981 Ulmer, Stuttgart BAARS, W. Fruchtfresser und Blütenfresser 1986 Ulmer, Stuttgart BIELFELD, H. Witwen, Sperlinge 1976 Ulmer, Stuttgart BIELFELD, H. Zeisige, Girlitze und andere Finkenvögel 1990 Ulmer, Stuttgart BIELFELD, H. Ziervögel 1992 Ulmer, Stuttgart BOSCH B., WIJGERDE P., KRIESELS F. FISCHER, W. De Zebravink Die Australischen Prachtfinken Nederlandse Zebravinken Club ISBN: Philler, Minden H. KLÖREN, H. Zebrafinken 1983 Müller, Walsrode JÖDICKE, R. Dr. Prachtfinkenzüchtung 1984 Ulmer, Stuttgart MÜNDST, A./WOLTERS, J. Tauben - die Arten der Wildtauben 1989 Wolters, Bottrop NICOLAI/STEINBACHER Prachtfinken Bd. I und II 2001 Ulmer, Stuttgart OPPENBORN, G. Japanische Mövchen 1992 Ulmer, Stuttgart RAETHEL, H. S. Hühnervögel der Welt 1988 Neumann, Neudamm ROBILLER, F. Dr. Prachtfinken 1979/85 VEB - Berlin ROBILLER, F. Dr. Lexikon der Vogelhaltung 1986 Landbuch- Hannover RÖSLER, Gerhard Wildtauben der Erde 1996 Schaper, Alfeld 4

5 SABEL, K. Pfäffchen 1990 Ulmer, Stuttgart VAN DER HUIST, Rob Zucht von amerikanischen Singvögeln 2005 Drukkerij Het Centrum, Utrecht AZ AZ/DKB - Exotenstandard 1994 AZ AZ AZ-Regelwerk/Handbuch 1999 AZ AZ-AEZ/DKB/VZE Standard Zebrafinken 2010 AZ-Homepage AZ Vogellexikon AZ-Homepage AZ-AEZ-IG Gouldamadinen Gouldamadinen Musterbeschreibungen / Standard 2006 AZ-AEZ-IG Gouldamadinen Zeitschriften AZ-Vogelinfo AZ Gefiederte Welt Ulmer, Stuttgart Kanarien: BIELFELD, H. Kanarien 1978 Ulmer, Stuttgart CLASSEN, H. Die Positurkanarien 1986 Philler, Minden HENNINGER KOLTER, W./CLASSEN, H. Farbenkanarien Farbkanarienatlas 1988 Hanke, Pforzheim SPEICHER, K. Kanarien 1993 Ulmer, Stuttgart SCHRAMM, N. Die Farbenkanarien 2008 Books on Demand Norderstedt AZ AZ-AFZ Standard AZ AZ AZ-Vogelinfo AZ AZ AZ-Regelwerk/Handbuch 1999 AZ AZ Ausbildungsmappe AZ Europäische Vögel und Cardueliden: Pareys Vogelbuch 1972 Parey PETERSON Die Vögel Europas 1985 Parey CLASSEN, H. Handbuch der Cardueliden Bd Hanke CLEMENT, HARRIS, DAVIS Finches & Sparrows A&C Black Limited

6 BEAMAN / MADGE Handbuch der Vogelbestimmung 1998 Ulmer BIELFELD, H. WENDT, T. Zeisige, Girlitze, Gimpel und Kernbeißer Einheimische Singvögel halten und züchten Ulmer 2002 Ulmer JONSSON, L. Die Vögel Europas 1999 Kosmos AZ AZ-Regelwerk / Handbuch 1999 AZ AZ AZ-Vogelinfo AZ Die Ausbildung erfolgt auf eigene Kosten. 3. Prüfung Prüfungskommission. Die Prüfung erfolgt auf Antrag, grundsätzlich nach der für den Prüfling in Frage kommenden zweiten Schausaison. Über die Abnahme von Prüfungen auf Schauen, Tagungen usw. befindet der zuständige Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Der Antrag auf Zuchtrichter-Prüfung ist termingerecht zu stellen (siehe unter Ausbildung), die restlichen Schaubestätigungen sind dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft so früh wie nur irgend möglich zuzustellen. Die Prüfungskommission setzt sich aus dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, einem seiner Stellvertreter und einem erfahrenen AZ-Zuchtrichter der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, der hierzu vom Obmann der betreffenden Arbeitsgemeinschaft zu berufen ist, zusammen. Ist der Obmann kein Zuchtrichter, so tritt an seine Stelle der zweite Stellvertreter oder ein weiterer erfahrener AZ-Zuchtrichter. Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten der AZ sowie dem Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft - sofern letzter nicht bereits zur Prüfungskommission gehört - wird jederzeit das Recht zugestanden, an Zuchtrichter- Prüfungen teilzunehmen Praktische Prüfung Bewertung von 10 Vögeln/Käfigen nach dem Prädikat- und Platzierungssystem - in der AZ-AFZ auch nach dem Punktsystem - in höchstens einer Stunde. Das Ergebnis muss zu 75 % beim Prädikat- bzw. Punktsystem und zu 50 % beim Platzierungssystem mit der Bewertung der Kommission übereinstimmen. Im Nichtzutreffensfalle gilt diese Teilprüfung als nicht bestanden. Sie kann nach einer weiteren Teilnahme an der Bewertung von 2 Orts- und je einer Landes- und Bundesschau einmal wiederholt werden. Vom amtierenden Zuchtrichter, dem der Prüfling auf seiner zweiten Bundesschau zugeteilt war, ist hinsichtlich seiner praktischen Befähigung eine kurze Beurteilung abzugeben Theoretische Prüfung Sie umfasst die schriftliche Beantwortung von mindestens 40 Fragen aus dem betreffenden Spezialgebiet und der allgemeinen Vogelkunde in ca. drei Stunden. Einen Kurzaufsatz in ca. 30 Minuten über ein vom Prüfungsausschuss zu stellendes Thema. Einen Kurzvortrag (5 bis 10 Minuten) über ein frei zu wählendes Thema sowie die Beantwortung mündlich gestellter Fragen seitens der Prüfungskommission. Gute Leistungen im Hauptfach können schlechtere in Nebenfächern ausgleichen. Bei offensichtlicher Nichtbeherrschung des Hauptfaches gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden. 6

7 3.3. Vermerk zur Prüfung/Teilprüfungen Eine dritte Zulassung zur Zuchtrichterprüfung/-teilprüfungen - nach zweimaligem Nichtbestehen derselben - kann ausnahmslos nicht erfolgen Prüfungsfrist Ein zugelassener Zuchtrichter-Anwärter ist verpflichtet, seine Ausbildung ohne Verzögerung voranzutreiben. Sofern es innerhalb von vier Jahren - als Stichtag ist das Zulassungsdatum anzusehen - nicht zu einem Ausbildungsabschluss / Zuchtrichterprüfung gekommen ist, erlischt die Zulassung. Liegen diesbezüglich besondere persönliche oder berufliche Gründe vor, sind diese dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft anzuzeigen, der nach Prüfung und Anlegen eines strengen Maßstabes eine Fristverlängerung erteilen kann. Eine nochmalige Bewerbung ist grundsätzlich nicht zulässig. 4. AZ-Zuchtrichter - Pflichten und Rechte Hat der AZ-Zuchtrichter beide Teilprüfungen bestanden, erhält er den AZ-Zuchtrichter- Paß, und ist anerkannter AZ-Zuchtrichter - entsprechende Veröffentlichung erfolgt in der AZV - in der Arbeitsgemeinschaft, in welcher die Prüfung abgelegt wurde, und kann in dieser selbständig Verpflichtungen für die Bewertung von Schauen eingehen. Der AZ- Zuchtrichter hat auf dem Wege der Selbstschulung laufend Fortbildung zu betreiben und sich stets mit eventuellen Neuerungen im gesamten AZ-Bereich vertraut zu machen (hierzu siehe auch Zulassungsbedingungen und Ausbildung 5. Absatz). Die Übernahme von Schulungen und Ausbildung der Zuchtrichter-Anwärter bei anderen Vereinigungen bedarf stets der vorangegangenen Genehmigung des zuständigen Obmannes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. AZ-Zuchtrichter, die sich um die Ausstellung eines Zuchtrichter-Passes anderer Vereinigungen bemühen, sollen dieses dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft vorher anzeigen. Die Zuchtrichter erkennen die Bewertungen, die durch andere Zuchtrichter vergeben werden, an. Kritik an der Bewertung und Platzierung, Beleidigungen des Zuchtrichters und öffentliche Kritik an der Arbeit des Zuchtrichters sind unzulässig. Bei einem Verstoß kann auf Antrag an den AZ-Vorstand 8 Ab. 1 der Zuchtrichterpass entzogen werden. 5. Zuchtrichter-Verpflichtungen Schaubewertung Eingegangene Zuchtrichterverpflichtungen sind tunlichst einzuhalten! Im Verhinderungsfall besteht die Verpflichtung, den betreffenden Schauveranstalter so rechtzeitig wie nur irgend möglich zu informieren, damit dieser für geeigneten Ersatz Sorge tragen kann. Sofern es der Gesundheitszustand erlaubt, soll sich der Verhinderte um Ersatz mitbemühen. Entfällt jegliche finanzielle AZ-Belastung und stehen die Ziele und Bestrebungen der AZ dem nicht entgegen, besteht hinsichtlich der Richtertätigkeit in anderen Vereinigungen/ Vereinen keine Beschränkung. Richtertätigkeiten außerhalb der AZ auf nationaler und internationaler Ebene sollen dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft angezeigt werden. Alle AZ-Zuchtrichter sollen dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Anfrage ihre eingegangenen Verpflichtungen mitteilen und/oder evtl. noch freie Termine bekanntgeben. Der AZ-Zuchtrichter hat seine Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der AZ durchzuführen. Auf der Gegenseite ist dafür sein gefälltes Urteil endgültig und unwiderruflich. Unterschriften sind original zu leisten. Unterschriftenstempel dürfen nicht benutzt werden. 7

8 Alle Vögel, soweit an einen Standard gebunden, sind nur nach diesem zu bewerten. Für die Bewertung innerhalb der AZ - auf Bundes-, Landes- oder Ortsschauen - gelten betreffs des Bewertungssystems und der Medaillenvergabe die AZ-Schaurichtlinien schlechthin, nach denen auch ausnahmslos zu verfahren ist. Hinsichtlich einer Zuchtrichtertätigkeit auf Bundesschauen können grundsätzlich nur solche Zuchtrichter Berücksichtigung finden, die in der vorjährigen Schausaison mindestens die Bewertung von drei Orts- und/oder Landesschauen vorgenommen haben. Ferner ist zu erwarten, dass sie aktiv züchten und gleichermaßen am AZ-Ausstellungswesen teilnehmen. Auf Ortsschauen haben die amtierenden Zuchtrichter Bewertungs-/Platzierungskarten und Medaillen-Anforderungsformulare in genügender Anzahl mitzuführen und diese rechtzeitig bei der AZ-Geschäftsstelle zu bestellen. Termin hierzu: 15. Mai eines jeden Jahres. Bezüglich der Medaillen-Anforderungen sorgen die amtierenden Zuchtrichter dafür, dass die Formulare richtig, vollständig und gut lesbar ausgefüllt werden und bestätigen die Richtigkeit durch ihre Unterschrift. Für Siegervögel (AZ-Medaille) können bei Ortsschauen von den amtierenden Zuchtrichtern am Ort der Schau Sieger-Platzkarten ausgestellt werden. Kommt auf Ortsschauen das Platzierungssystem zur Anwendung, ist in jedem Falle dem besten Selbstzuchtvogel der Arbeitsgemeinschaft zusätzlich ein Prädikat zu geben und nur dieses in der Medaillen-Anforderung einzutragen. Die Vergabe der Medaillen (Gold, Silber, Bronze) hat dem Prädikat (vorzüglich, sehr gut, gut) voll zu entsprechen. Erfolgt auf Ortsschauen unter Mitwirkung eines Zuchtrichter-Anwärters eine Bewertung nach dem Platzierungssystem, ist zusätzlich voll nach dem Prädikatssystem zu schulen. Ein Zuchtrichter darf, sofern eine AZ-Medaillenvergabe erfolgen soll, nur in den Arbeitsgemeinschaften eine Bewertung vornehmen, in denen er eine AZ-anerkannte Prüfung abgelegt hat. Zuchtrichter, die auf Bundes- und Landesschauen amtieren, stellen ihre Vögel - selbst wenn die betreffende Arbeitsgemeinschaft mehrere Züchterstufen aufweist - nur in der Zuchtrichterklasse aus, um bei der Endausscheidung ihr Amt unbefangen ausüben zu können. Auf Bundes-, Landes- und Ortsschauen erfolgt eine Erstattung gemäß 17 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Vorstandes der AZ. Die Benutzung der 1. Bundesbahnklasse/Flugzeug ist für spesenberechtigte AZ-Zuchtrichter nur dann möglich, wenn die Umstände es zweckmäßig erscheinen lassen. Fahrzeitentschädigung/Mehrzeitaufwendung - 1/8 des Tagessatzes pro Stunde oder 100 km. Erklärend hierzu sei gesagt, dass der Tag der Richtertätigkeit mit acht Stunden zugrunde gelegt ist. Bei geringerer/weiterer Zeitdauer der Richtertätigkeit ist eine Verrechnung zugunsten/ zuungunsten des Schauveranstalters angezeigt. Beispiele: 1. Richtertätigkeit = 6 Std., Fahrzeit = 4 Std. = 2 Stunden Fahrzeit in Rechnung stellen. 2. Richtertätigkeit = 10 Std., Fahrzeit = 2 Std. = 2 Stunden Mehrzeitaufwendung und 2 Std. Fahrzeitentschädigung = insgesamt 4 Std. in Rechnung stellen. Ergeben Richtertätigkeit und Fahrzeit zusammen weniger als acht Stunden, ist stets mit einem vollen Tagessatz abzurechnen. Werden mehrere Schauen an einem Tag bewertet, ist ein voller Tagessatz zuzüglich eventueller Mehrzeitaufwendungen entsprechend zu verteilen und anteilig abzurechnen. Gleiches gilt auch für die Fahrtkosten dieser wie für solcher Schauen, die an aufeinanderfolgenden Tagen bewertet werden, sofern der Zuchtrichter an einem der Schauorte verbleibt. Auf Bundesschauen kann ein Übernachtungszuschuss gemäß der Geschäftsordnung des Vorstandes pro erforderlicher Übernachtung beansprucht werden. Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten des Zuchtrichters. 8

9 Auf AZ-Ortsschauen hat der Schauveranstalter für angemessene Unterkunft und Verpflegung Sorge zu tragen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Auf AZ-Landesschauen erhält der Zuchtrichter einen Übernachtungszuschuss nach 17 Abs. 8 der GO. Dieser Zuschuss kann auch an die Landesgruppe ausgehändigt werden, wenn der Betrag zur Deckung der Unkosten für die Übernachtung benötigt wird. In diesem Falle ist die Originalrechnung den Abrechnungsunterlagen beizufügen. 7. Zuchtrichtertagesleistung - ca. Endpunktzahl Prädikatsystem Platzierungssystem Wellensittiche Papageien/Großsittiche Prachtfinken Kanarien Europäische Vögel / Cardueliden Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit Die Zuchtrichtertätigkeit endet automatisch, d. h. der AZ-Zuchtrichter-Pass wird ungültig bei Beendigung der AZ-Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchen Gründen sie auch immer erfolgt. Die Passivstellung des Zuchtrichters von allen AZ-Schauen muss erfolgen, wenn der Zuchtrichter dreimal in Folge bei Zuchtrichtertagungen seiner Arbeitsgemeinschaft fehlt. Eine Passivstellung des Zuchtrichters kann rückgängig gemacht werden, wenn der Zuchtrichter zwei Jahre in Folge wieder an einer Zuchtrichterschulung seiner Arbeitsgemeinschaft teilnimmt. Nimmt ein Zuchtrichter fünf Mal in Folge weder an einer Landes- noch Bundesschau als Aussteller teil, muss der AZ-Zuchtrichter-Pass für ungültig erklärt werden. Eine Ungültigkeitserklärung des Zuchtrichterpasses kann rückgängig gemacht werden, wenn der Zuchtrichter zwei Jahre in Folge wieder in seiner Arbeitsgemeinschaft auf einer Landesund /oder Bundesschau ausstellt und an den Schulungen teilnimmt. 9. Abrechnung der Zuchtrichterschulung Dies ist in 17/Ziff. 10 der Geschäftsordnung verbindlich geregelt. 9

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