Bundesverband der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in der Bundesrepublik Deutschland e.v. Satzung

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1 Bundesverband der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in der Bundesrepublik Deutschland e.v. Satzung 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr) Der Verein trägt den Namen Bundesverband der Sachverständigen für Abstammungsgutachten e.v. (im folgenden Text mit Bundesverband bezeichnet). I Der Bundesverband ist ein eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II 2 (Zweck und Aufgaben) Der Bundesverband ist eine Vereinigung von Sachverständigen für Abstammungsgutachten. Er vertritt die Interessen der Mitglieder in allen Bereichen. Seine Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze der ärztlichen Berufsordnung einzuhalten. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für diejenigen Mitglieder, die nicht dem ärztlichen Berufsstand angehören. I Aufgaben des Bundesverbandes sind insbesondere: 1) Vertretung der Interessen der Mitglieder in berufspolitischen Angelegenheiten. 2) Vertretung der Interessen der Mitglieder im Verkehr mit Ämtern und Gerichten. 3) Vertretung der Interessen der Mitglieder bei der Abfassung von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Bestimmungen, die Abstammungsgutachten betreffen. ( AG Hamburg: Registerblatt )

2 Seite 2 3 (Mitgliedschaft) Mitglieder des Bundesverbandes sind 1) als aktive Mitglieder Sachverständige, die entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen und Richtlinien qualifiziert sind und für Gerichte Abstammungsgutachten erstatten. Sie müssen Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung e.v. sein oder Personen, die selbständig Abstammungsgutachten erstatten und die Qualifikationsanforderungen der Deutschen Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung e.v. erfüllen. 2) als passive Mitglieder Sachverständige, die aktive Mitglieder im Bundesverband waren und ihre Gutachtertätigkeit aufgegeben haben. 3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4 (Erwerb der aktiven Mitgliedschaft, passive Mitgliedschaft, Ausschluß, Erlöschen der Mitgliedschaft) 1) Die aktive Mitgliedschaft wird gemäß Ziff. 3 auf Antrag an den Vorstand durch Beschluß des Vorstandes erworben. 2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Neu Aufzunehmende müssen durch zwei Mitglieder vorgeschlagen werden, die das Aufnahmegesuch durch Unterschrift befürwortet haben. 3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. I An die Stelle der aktiven Mitgliedschaft tritt automatisch die passive Mitgliedschaft nach Aufgabe der Gutachtertätigkeit. Die Mitglieder sind gehalten, dem Vorstand die Beendigung der Gutachtertätigkeit anzuzeigen. II Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden. Ihm ist vorher Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu dem beabsichtigten Ausschluß zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit einer Begründung dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Ein Ausschluß kommt nur in Betracht, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung seinen ihm gegenüber dem Bundesverband obliegenden Pflichten in schwerwiegender Weise nicht nachkommt oder sonst gegen die gemeinsamen Interessen der Mitglieder des Bundesverbandes verstößt.

3 Seite 3 Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. IV. Abweichend von den vorangehenden Bestimmungen des 4 können ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in der Bundesrepublik Deutschland e.v. auf schriftlichen Antrag an den Vorstand ohne besonderes Aufnahmeverfahren aktive Mitglieder werden. Diese Regelung gilt für eine Übergangszeit von 6 Monaten ab der rechtsgültigen Eintragung in das Vereinsregister nur für Personen, die zum Zeitpunkt der Gründungsversammlung des Bundesverbandes ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind. V. Die Mitgliedschaft erlischt durch 1. Tod 2. schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, diese muß bis vorliegen 3. Ausschluß ( 4 III) 5 (Mitgliedsbeitrag) Ein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die Deckung entstehender Kosten erfolgt durch Umlage. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt zu deren Übernahme. Die Höhe der Umlage wird vom Vorstand begründet und vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt. I Von passiven Mitgliedern wird keine Umlage erhoben. II Vor der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung wird die Kassenführung des Bundesverbandes durch zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

4 Seite 4 Gremien des Bundesverbandes sind: 6 (Gremien des Bundesverbandes) 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 7 (Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und den passiven Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Die Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal jährlich zusammentreten. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn dies von wenigstens 30 % der aktiven Mitglieder beantragt wird. I Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen (Datum des Poststempels) mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung der jährlich einzuberufenden (ordentlichen) Mitgliederversammlung muß den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer enthalten. II Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und beim Ausschluß von Mitgliedern mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder. Außer in den Fällen des 7 VI Ziff. 5 (Ausschluß von Mitgliedern) und des 8 (Vorstandswahl) entscheidet die Mitgliederversammlung nur dann in geheimer Abstimmung, wenn mindestens 10 % der anwesenden aktiven Mitglieder dies verlangt. IV. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 % der aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei Satzungsänderungen und Ausschluß von Mitgliedern müssen mindestens 30 % der aktiven Mitglieder anwesend sein. V. Ist die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so wird mit gleicher Frist und gleicher Tagesordnung erneut eingeladen. Die so eingeladene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern bleiben in jedem Fall an die Anforderungen von 7 IV Satz 2 gebunden.

5 Seite 5 V Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 1. Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung 2. Wahl des Vorstandes 3. Wahl der Kassenprüfer 4. Wahl von Kommissionen zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben 5. Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern in geheimer Wahl ( 4 III) 6. Beschlußfassung über die Jahresrechnung zur Entlastung des Vorstandes 7. Beschlußfassung über die Höhe der Umlage gem. 5. VI Der Schriftführer hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Sitzungsprotokoll zu beurkunden. Ist der Schriftführer verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Protokollführer. VII Bei wichtigen dringenden Entscheidungen, über welche die Mitgliederversammlung aus Zeitgründen nicht beraten und abstimmen kann, entscheidet der Vorstand. 8 (Vorstand) Der Vorstand i.s. des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, die in geheimer Einzelwahl gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden alternierend für jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Übernahme des Amtes erfolgt am und endet am Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes sind mindestens drei Vorstandsmitglieder erforderlich. I Als Übergangslösung bei der Gründung werden der Vorsitzende, ein Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schriftführer für 4 Jahre, der andere Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassenwart für 2 Jahre gewählt. Die bei der Gründung gewählten Vorstandsmitglieder treten ihr Amt sofort an und bleiben bis zum Ende des darauf folgenden zweiten bzw. vierten vollen Kalenderjahres im Amt.

6 Seite 6 II Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Bundesverband im Sinne des 26 BGB. Eines dieser beiden Vorstandsmitglieder muß der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein. Der Vorsitzende repräsentiert den Bundesverband in der Öffentlichkeit. IV. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand weiterhin beschlußfähig. Eine erforderliche Nachwahl findet auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. V. Bei nicht rechtzeitiger Wahl von Vorstandsmitgliedern bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. V Besteht bei Vorstandsbeschlüssen wegen Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 9 (Auflösung des Bundesverbandes) Über die Auflösung des Bundesverbandes kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht wird. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der ordentlichen Mitglieder. I Bei der Auflösung des Bundesverbandes fällt sein Vermögen als Spende an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, Kennedyallee 40, Bonn, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist zuvor einzuholen. Diese Fassung ersetzt den Satzungstext vom

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