B. Ministerium des Innern
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- Adolph Walter
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1 I. B. Ministerium des Innern Ordnung für die Ausbildung und Prüfung von Angestellten in der allgemeinen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt RdErl. des MI vom I. Zulassung und Durchführung 1 Angestelltenlehrgänge (1) Für Angestellte des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die eine Verwendung, die dem mittleren bzw. gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes entspricht, anstreben bzw. bereits ausüben, führt das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt Angestelltenlehrgänge I bzw. Angestelltenlehrgänge II durch. (2) Die Angestelltenlehrgänge haben den Zweck, den Angestellten über ein spezielles Aufgabengebiet hinaus grundlegende und vielseitige Fachkenntnisse auf den Gebieten zu vermitteln, die mit der angestrebten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde allgemein zusammenhängen. (3) Der Angestelltenlehrgang I umfasst etwa 760, der Angestelltenlehrgang II etwa 930 Unterrichtsstunden. Der Unterricht richtet sich nach dem Lehrplan (Anlage) und den vom Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt erarbeiteten Stoffverteilungsplänen. Abweichungen von den Lehr- und Stoffverteilungsplänen sind in begründeten Fällen möglich. (4) Die Angestelltenlehrgänge schließen mit der Angestelltenprüfung I bzw. der Angestelltenprüfung II ab. Ein Anspruch der Angestellten auf Übertragung höherwertiger Aufgaben wird durch die Angestelltenprüfungen I und II nicht begründet. 2 Personalauswahl Die Zulassung zu den Angestelltenlehrgängen ist eine personalwirtschaftliche Maßnahme und erfordert unter den Gesichtspunkten der Personalentwicklung und der Wirtschaftlichkeit eine zielgerichtete Personalauswahl durch die personalbearbeitenden Stellen. 3 Zulassungsvoraussetzungen für den Angestelltenlehrgang I (1) Zum Angestelltenlehrgang I kann zugelassen werden, wer 1. bis zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens in mindestens vierjähriger Angestelltentätigkeit ab der Vergütungsgruppe VII BAT-O Verwaltungskenntnisse und -erfahrungen erworben hat, 2. nach den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen für eine Tätigkeit, die dem mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst entspricht, geeignet erscheint und 3. erfolgreich an einem vom Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführten Eignungstest teilgenommen hat. (2) Unbeschadet der Regelung des Absatz 1 Nr. 1 kann im begründeten Ausnahmefall auch zugelassen werden, wer in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert ist, wenn die oder der Angestellte im Rahmen der Personalentwicklung an fach- und funktionsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat und überdurchschnittlich beurteilt worden ist. 4 Zulassungsvoraussetzungen für den Angestelltenlehrgang II (1) Zum Angestelltenlehrgang II kann zugelassen werden, wer 1. die Berufsausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten oder den Angestelltenlehrgang I erfolgreich abgeschlossen hat, 2. nach den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen für eine Tätigkeit, die dem gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst entspricht, geeignet erscheint und 3. erfolgreich an einem vom Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführten Eignungstest teilgenommen hat. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann im begründeten Ausnahmefall auch zugelassen werden, wer mindestens seit vier Jahren in Vergütungsgruppe Vc BAT-O eingruppiert ist, in diesem Zeitraum Verwaltungskenntnisse- und -erfahrungen erworben, im Rahmen der Personalentwicklung an fach- und funktionsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat und überdurchschnittlich beurteilt worden ist. 5 Durchführung der Angestelltenlehrgänge (1) Die Angestelltenlehrgänge werden durch das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt in Blankenburg durchgeführt. (2) Die Angestelltenlehrgänge I und II werden in der Regel in Form von Blockunterricht durchgeführt. Sie gliedern sich jeweils in einen Grund- und einen Hauptkurs. Der Angestelltenlehrgang I soll spätestens nach einem Jahr und der Angestelltenlehrgang II spätestens nach eineinhalb Jahren abgeschlossen sein. 202
2 6 Lehrgangsnote (1) In jedem Stoffgebiet der Angestelltenlehrgänge I und II, in dem mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben worden ist, sind die Leistungen nach 15 zu bewerten. Die mündlichen Leistungen werden jeweils mit bis zu 30 v. H. berücksichtigt. (2) Während des Hauptkurses ist in einem Zeitraum von vier Wochen unterrichtsbegleitend eine Hausarbeit zu fertigen. Sie soll nachweisen, dass die oder der Angestellte in der Lage ist, eine dem Niveau des jeweiligen Lehrganges entsprechende Aufgabe selbständig zu bearbeiten. Es kommen alle Stoffgebiete in Betracht, die im Lehrplan des Hauptkurses mit mindestens 30 ausgewiesen sind. Die Hausarbeit ist nach 15 zu bewerten. (3) Aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Stoffgebiete nach Absatz 1 und der Hausarbeit wird eine Lehrgangsnote ermittelt. Hierbei wird die Bewertung der Hausarbeit mit 20 v. H. berücksichtigt. II. Prüfungsverfahren 7 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse (1) Das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt bildet für die Abnahme der Angestelltenprüfungen I und II unabhängige Prüfungsausschüsse. (2) Der Prüfungsausschuss für die Angestelltenprüfung I besteht aus: 1. der oder dem Vorsitzenden, mit mindestens der Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten, 2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 4. zwei haupt- oder nebenamtlichen Lehrkräften des Studieninstitutes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Mitglieder nach Nrn. 2 bis 4 müssen mindestens die Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen oder vergleichbare Angestellte sein. (3) Der Prüfungsausschuss für die Angestelltenprüfung II besteht aus: 1. der oder dem Vorsitzenden, mit der Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten, 2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 4. zwei haupt- oder nebenamtlichen Lehrkräften des Studieninstitutes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Mitglieder nach Nrn. 2 bis 4 müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen oder vergleichbare Angestellte sein. (4) Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden für die Dauer von längstens drei Jahren durch das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt berufen. Sie müssen für die Prüfung sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Vorsitzenden und die Mitglieder üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss solange aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet wurde. Wiederberufung ist zulässig. (5) Die Berufung der Arbeitnehmervertreterinnen oder -vertreter erfolgt auf Vorschlag der im Land bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmenden mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die Berufung der Arbeitgebervertreterinnen oder -vertreter erfolgt auf Vorschlag des Ministeriums des Innern. Von der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse gemäß der Absätze 2 und 3 darf nur abgewichen werden, wenn der Prüfungsausschuss nicht in der vorgeschriebenen Zusammensetzung berufen werden kann. 8 Ausschluss und Befangenheit (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die im Sinne der 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. vom (GVBl. LSA S. 2), geändert durch Art. 1 1 des Landesdiskontsatzüberleitungsgesetzes vom (GVBl. LSA S. 108), ausgeschlossen bzw. befangen sind. (2) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Studieninstitut des Landes Sachsen- Anhalt während der Prüfung der Prüfungsausschuss. 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 10 Geschäftsführung (1) Das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt führt die laufenden Geschäfte der Prüfungsausschüsse. (2) Über Sitzungen der Prüfungsausschüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls erhält das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt. 203
3 11 Inhalt der Prüfung Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 12 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben werden durch das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt gestellt. (2) Für die Angestelltenprüfung I sind vier Prüfungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 120 Minuten anzufertigen. Die Stoffgebiete sind den Prüflingen 14 Tage vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung durch das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt bekannt zu geben. Die Prüfungsarbeiten sind innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Tagen anzufertigen. Pro Tag ist eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Es kommen alle Stoffgebiete in Betracht, die im Lehrplan mit einem umfang von insgesamt mindestens 30 ausgewiesen sind, dabei sind mindestens zwei Prüfungsarbeiten in Rechtsfächern anzufertigen. (3) Für die Angestelltenprüfung II sind fünf Prüfungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 240 Minuten anzufertigen. Die Stoffgebiete sind den Prüflingen 14 Tage vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung durch das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt bekannt zu geben. Die Prüfungsarbeiten sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Tagen anzufertigen. Pro Tag ist eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Es kommen alle Stoffgebiete in Betracht, die im Lehrplan mit einem umfang von insgesamt mindestens 30 ausgewiesen sind. Dabei sind mindestens drei Prüfungsarbeiten in Rechtsfächern anzufertigen. (4) Bei Schwerbehinderten kann auf Antrag die Prüfungszeit bis zu 50 v. H. verlängert werden. An Stelle der Zeitverlängerung können andere Erleichterungen gewährt werden. Über den Antrag entscheidet das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt. (5) Das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden. Diese fertigen eine Niederschrift und vermerken in dieser jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeiten. 13 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß 15 zu bewerten. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis fest. Weicht die oder der Vorsitzende von der übereinstimmenden Bewertung ab oder schließt er sich bei unterschiedlicher Bewertung nicht einer an, so stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis fest. Über die Beratung und das Ergebnis ist Protokoll zu führen. (3) Hat ein Prüfling eine Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig abgeliefert, ohne dass ein Grund nach 20 Abs. 1 oder 2 vorliegt, so wird diese mit der Note ungenügend (6) bewertet. (4) Sind die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung in zwei Stoffgebieten mit mindestens ausreichend und in den anderen Stoffgebieten mit mangelhaft bewertet worden, wird auf Antrag des Prüflings ein Ergänzungsprüfungsgespräch von 20 Minuten durchgeführt, wenn dadurch die Zulassung zur mündlichen Prüfung noch erreicht werden kann. Dieses Gespräch ist als Einzelgespräch vor einem Prüfungsausschuss zu führen. Das Stoffgebiet ist vom Prüfling aus einem der mit mangelhaft bewerteten Stoffgebiete auszuwählen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung für dieses Stoffgebiet sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeit und des Ergänzungsprüfungsgespräches imverhältnis zwei zu eins zu gewichten. Das Ergebnis ist gemäß 15 zu berechnen. (5) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfling nicht zugelassen, wenn im Angestelltenlehrgang I zwei und im Angestelltenlehrgang II drei Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung geringer als ausreichend (4) bewertet wurden oder die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 4 Rangpunkte beträgt. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden. 14 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. In einer Prüfungsgruppe sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ministeriums des Innern und der entsendenden Behörden dürfen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. (2) Für die Angestelltenprüfung I erstreckt sich die mündliche Prüfung auf drei Stoffgebiete, die der Prüfungsausschuss bestimmt. Die Stoffgebiete sind den Prüflingen zu Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling und Stoffgebiet im Regelfall zehn Minuten betragen. Die Leistungen in den einzelnen Stoffgebieten sind für jeden Prüfling nach 15 zu bewerten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt dieser Bewertungen. (3) Die mündliche Prüfung für die Angestelltenprüfung II besteht aus einem Vortrag und dem Prüfungsgespräch. Zu Beginn der mündlichen Prüfung halten die Prüflinge mit einer Vorbereitungszeit von einer Stunde einen Vortrag, der etwa zehn Minuten dauern und in freier Rede gehalten werden soll. Das Stoffgebiet, aus dem die Aufgabe für den Vortrag festgelegt wird, wird von den Prüflingen gewählt. Der Vortrag ist nach 15 zu bewerten. Zu Beginn des Prüfungsgesprächs sind den Prüflingen die vom Prüfungsausschuss bestimmten drei Stoffgebiete bekannt zu geben. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling und Stoffgebiet im Regelfall zehn Minuten betragen. Die Leistungen in den einzelnen Stoffgebiet sind für jeden Prüfling nach 15 zu bewerten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertung des Vortrages und der drei Stoffgebiete des Prüfungsgespräches. 204
4 15 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: Note 1 = sehr gut; eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, Note 2 = gut; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, Note 3 = befriedigend; eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, Note 4 = ausreichend; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, Note 5 = mangelhaft; eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, Note 6 = ungenügend; eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma, ohne Auf- oder Abrundung, zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 13 bis 15 Punkte = sehr gut, von 10 bis 12,99 Punkte = gut, von 17 bis 19,99 Punkte = befriedigend, von 14 bis 16,99 Punkte = ausreichend, von 11 bis 13,99 Punkte = mangelhaft, von 10 bis 10,99 Punkte = ungenügend. 16 Gesamtergebnis der Angestelltenprüfung (1) Das Gesamtergebnis der Angestelltenprüfungen wird ermittelt, indem das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 40 v. H., das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 30 v. H. und die Lehrgangsnote mit 30 v. H. berücksichtigt wird. (2) Die Angestelltenprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens ausreichend (4 Punkte) ist. 17 Beurkundung des Prüfungsherganges (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die einzelnen Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erkennen lässt. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und beim Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens ein Jahr aufzubewahren. 18 Einsicht in die Prüfungsakten Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre Prüfungsakten vollständig persönlich einzusehen. 19 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhalten die Prüflinge vom Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält a) die Bezeichnung Zeugnis über die Angestelltenprüfung I bzw. Zeugnis über die Angestelltenprüfung II, b) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Prüflings, c) das Gesamtergebnis der Prüfung (Notenwert und Note), d) das Datum des Bestehens der Prüfung, e) die Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder des Leiters des Studieninstituts des Landes Sachsen-Anhalt oder deren Vertretung und f) das Siegel des Studieninstitutes des Landes Sachsen- Anhalt. (3) Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, werden die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. (4) Eine Zweitschrift des Zeugnisses oder der Mitteilung nach Absatz 3 ist der entsendenden Behörde für die Personalakten zu übersenden. 20 Verhinderung, Rücktritt, Unterbrechung, Versäumnis (1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder andere von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile gehindert, so haben sie dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung kann durch das Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (2) Prüflinge können in dringenden Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder von einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten. (3) Bei Prüflingen, die die Prüfung aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen nicht angetreten oder unterbrochen haben, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfang die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile nachgeholt werden. 205
5 (4) Für Prüflinge, die ohne hinreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht erscheinen oder die mündliche Prüfung abbrechen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 21 Ordnungswidriges Verhalten (1) Prüflinge, die es unternehmen, eigene Prüfungskenntnisse vorzutäuschen oder unerlaubte Hilfsmittel einzusetzen oder dabei helfen, werden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Je nach Schwere der Verfehlung kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note ungenügend (6) erteilen. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studieninstituts des Landes Sachsen-Anhalt oder die Vertreterin oder der Vertreter kann unbeschadet der Rechte des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 vorläufige Maßnahmen treffen. (3) Haben Prüflinge eigene Prüfungskenntnisse vorgetäuscht, unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt oder dabei geholfen und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. 22 Wiederholung der Prüfung (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese einmal wiederholen. (2) Soweit bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, ist dieser Teil auf Antrag nicht zu wiederholen. (3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach sechs Monaten, jedoch nur innerhalb von zwei Jahren nach nicht bestandener Prüfung, abgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann empfehlen, dass die Prüflinge vor der Wiederholungsprüfung ganz oder teilweise an einem Angestelltenlehrgang teilnehmen. Die Teilnahme kann auch die oder der Prüfling beantragen. Über die Teilnahme entscheidet die entsendende Behörde. 23 Übergangsregelung Für am Tage des In-Kraft-Tretens laufende Angestelltenlehrgänge gelten die bisherigen Regelungen. 24 In-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und ist auf fünf Jahre befristet. Gleichzeitig treten außer Kraft: a) RdErl. des MI vom (MBl. LSA S. 518) und b) RdErl. des MI vom (MBl. LSA S. 1685). An die Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt 206
6 Anlage Lehrplan Angestelltenlehrgang I lfd. Nr. Stoffgebiete Grundkurs Hauptkurs insgesamt I. I.1 I.2 II. II.1 II.2 II.3 II.4 II.5 II.5.1 II.5.2 II.5.3 II.6 II.7 III. III.1 III.2 III.2.1 III.2.2 III.2.3 IV. IV.1 IV.2 IV.3 V. V.1 V.2 V.3 Einführungskurs Einführung in das Recht Lernen und Arbeiten Rechtsfächer Rechtsanwendung Staatsrecht und Europarecht Allgemeines Verwaltungsrecht Kommunalrecht Dienstrecht des öffentlichen Dienstes Arbeits- und Tarifrecht Beamtenrecht Beamtenrechtliche Nebengebiete Besonderes Verwaltungsrecht (zwei Fächer nach Festlegung des Studieninstituts, z. B. Baurecht, Umweltrecht, Ordnungsrecht, Sozialrecht) Privatrecht Haushalt und Finanzen Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung Öffentliche Finanzwirtschaft Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Zuwendungsrecht Kosten- und Leistungsrechnung Sozialwissenschaften, Organisation und Informationstechnik Bürgerorientierte Verwaltung und Zusammenarbeit Verwaltungsorganisationslehre Informationstechnik/Verwaltungstechniken Sonstiges Wiederholungs- und Vertiefungsstunden Hausarbeit Prüfungsvorbereitung Summen 25 1 (40) (1) (50) (1) (80) (2) (90) (2) (80) (2)
7 Lehrplan Angestelltenlehrgang II lfd. Nr. Stoffgebiete Grundkurs Hauptkurs insgesamt I. I.1 I.2 II. II.1 II.2 II.3 II.4 II.5 II.6 II.6.1 II.6.2 II.6.3 II.7 II.8 III. III.1 III.2 III.3 III.4 III.4.1 III.4.2 III.4.3 IV. IV.1 IV.2 IV.3 V. V.1 V.2 V.3 Einführungskurs Einführung in das Recht Lernen und Arbeiten Rechtsfächer Rechtsanwendung Staatsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Kommunalrecht Europarecht Dienstrecht des öffentlichen Dienstes Beamtenrecht Arbeits- und Tarifrecht Beamtenrechtliche Nebengebiete Besonderes Verwaltungsrecht (zwei Fächer nach Festlegung des Studieninstituts, z. B. Baurecht, Umweltrecht, Ordnungsrecht, Sozialrecht) Privatrecht Haushalt und Finanzen Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung Grundlagen der Volkswirtschaftslehre Grundlagen der Statistik und des Datenschutzes Öffentliche Finanzwirtschaft Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Zuwendungsrecht Kosten- und Leistungsrechnung Sozialwissenschaften, Organisation und Informationstechnik Kommunikation in der Verwaltung Informationstechnik/Verwaltungstechniken Verwaltungsorganisationslehre Sonstiges Wiederholungs- und Vertiefungsstunden Hausarbeit Prüfungsvorbereitung bzw. enkurs Summen 25 - (30) (1) (40) (50) (1) (60) (2) (80) (2) (100) (2)
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