Prüfungsordnung. für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst (POA-Gem) vom [...]

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1 Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst (POA-Gem) vom [...] Die [...] hat am [...] aufgrund der 41 Satz 1 und 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit 1 Nr. 1 Buchst. a der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeits-Verordnung vom 3. Dezember 1991 (GV NRW S. 553) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 7123) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Errichtung Das [...] als zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Ersten und Zweiten Prüfung für Angestellte Prüfungsausschüsse. 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus Beauftragten a) der Arbeitgeber b) der Arbeitnehmer c) der zuständigen Stelle Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Zahl der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragten muss gleich sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Gebietskörperschaften berufen, die Träger des Studieninstituts sind. Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet des Studieninstituts für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung berufen. (4) Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Studieninstitut gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. 1

2 (5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses eine Neuberufung vorzunehmen. 3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. Die 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602/SGV. NRW. 2010) gelten entsprechend. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, kann die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Verschwiegenheit Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. 2

3 Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 6 Prüfungstermine, Ermittlung der Lehrgangsleistungen (1) Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher setzt die Prüfungstermine fest, veranlasst die Einladung der zur Prüfung zugelassenen Prüflinge und die Benachrichtigung der Arbeitgeber. Diese Aufgaben können auf die Studienleiterin oder den Studienleiter übertragen werden. (2) Vor der Prüfung ist der Lehrgangspunktwert zu ermitteln. Für die Lehrgangsleistungen gelten die 15, 16 und 19 Abs. 4 sinngemäß; die erforderlichen Entscheidungen trifft die Studienleiterin oder der Studienleiter. (3) In der Nachweisung nach Anlage 1, die die Studienleiterin oder der Studienleiter erstellt, sind die Punktwerte der im Lehrgang erbrachten schriftlichen und sonstigen Leistungen (z.b. mündliche Leistungen, Tests, Hausarbeiten) zum Lehrgangspunktwert zusammenzufassen. 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Punktwerte der schriftlichen und sonstigen Leistungen sind im Verhältnis 3:1 zu gewichten. Der Lehrgangspunktwert ist der oder dem Angestellten bekanntzugeben. Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung 7 Ziele, Gegenstand und Bewertung (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling a) über die Fachkompetenz und b) über die Handlungs- und Sozialkompetenz zur Wahrnehmung von Aufgaben verfügt, für die die Erste oder Zweite Prüfung Voraussetzung ist. (2) Sie hat den aus der kommunalen Verwaltungspraxis erwachsenden Anforderungen und Aufgabenstellungen mit unterschiedlichem Verantwortungs- und Schwierigkeitsgrad Rechnung zu tragen und umfasst insbesondere in der Zweiten Prüfung auch das Verständnis komplexer Zusammenhänge sowie die erforderlichen Methodenkenntnisse. (3) Bei der Bewertung der schriftlichen und praktischen Leistungen sind die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Verwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung, die äußere Form, Rechtschreibung und Zeichensetzung und die sprachliche Darstellung zu berücksichtigen. 3

4 8 Gliederung der Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung voraus. 9 Erleichterung für behinderte Prüflinge Behinderten Prüflingen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nach Art und Umfang nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. 10 Aufgaben für die schriftliche Prüfung (1) In der Ersten Prüfung sind im schriftlichen Teil vier Arbeiten von jeweils 180 Minuten Dauer aus mindestens drei der in Anlage 2 genannten vier Prüfungsbereiche anzufertigen. (2) In der Zweiten Prüfung sind im schriftlichen Teil vier Arbeiten von jeweils 240 Minuten Dauer aus mindestens drei der in Anlage 2 genannten vier Prüfungsbereiche anzufertigen (3) Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. Diese Befugnis kann auf die Studienleiterin oder den Studienleiter übertragen werden. Die Prüfungsaufgaben sollen fächerübergreifende Bezüge aufweisen. (4) Die Prüfungsfächer sind den Prüflingen spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben. 11 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Studienleiterin oder der Studienleiter bestimmt, wer die Aufsicht führt. (2) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen ( 15) hinzuweisen. (3) Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf den Prüfling enthalten. (4) Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3, vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und der Geschäftsstelle des Studieninstituts unmittelbar zu übersenden. 4

5 12 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Jede Prüfungsarbeit ist von einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer und von einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beurteilen. Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher bestimmt, wer die Erst- und Zweitbegutachtung vornimmt; 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Studieninstituts zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. (3) Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig. (4) Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten darf die Anonymität aufgehoben werden. 13 Zulassung zur praktischen Prüfung (1) Ein Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn a) drei Arbeiten mit mindestens 5 Punkten bewertet sind und b) der Durchschnitt der vier Prüfungsarbeiten mindestens 5 Punkte ergibt. (2) Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden. 14 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung besteht aus einer handlungs- und praxisorientierten Situation, in welcher der Prüfling vorrangig seine berufspezifischen sozialen und kommunikativen Kompetenzen nachweisen soll. Die praktische Prüfung soll in der Ersten Prüfung für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten, in der Zweiten Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt auf Vorschlag der Studienleiterin oder des Studienleiters die Aufgabe für die praktische Prüfung fest und bestimmt die Prüfenden. (3) Spätestens am zehnten Tage vor der praktischen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung, die Prüfungsfächer und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. Im Falle der Präsentation einer Hausaufgabe wird die Aufgabe frühestens vier Wochen vor der praktischen Prüfung bekannt gegeben. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Bezirksregierung und des Innenministeriums sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen. Bei der 5

6 Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 15 Täuschungsversuch und Verstöße gegen die Ordnung (1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit täuschen oder einen Täuschungsversuch unternehmen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der aufsichtführenden Person von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, einzelne Prüfungsleistungen mit ungenügend (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Hat ein Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Tage der praktischen Prüfung. 16 Bewertung Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt: sehr gut 15 oder 14 Punkte: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut 13, 12, 11 Punkte: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend 10, 9, 8 Punkte: eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend 7, 6, 5 Punkte: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, im ganzen aber den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft 4, 3, 2 Punkte: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend 1 oder 0 Punkte: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. 6

7 17 Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Nach der praktischen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden 1. der Lehrgangspunktwert mit 30 v.h., 2. der Punktwert für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 v.h., wobei die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten gleich gewichtet werden, und 3. der Punktwert für die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 v.h. berücksichtigt. (3) Bruchwerte sind ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. (4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefaßt. Den ermittelten Punktwerten entsprechen folgende Noten: 13,50 bis 15,00 = sehr gut, 10,50 bis 13,49 = gut, 7,50 bis 10,49 = befriedigend, 5,00 bis 7,49 = ausreichend. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote ausreichend (5,00 Punkte) erreicht ist. (6) Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über - die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, - die zur Prüfung zugezogenen Fachlehrerinnen und Fachlehrer, - sonstige Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, - die Bewertung der Lehrgangsleistungen, - die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, - die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung und - das Gesamtergebnis. 18 Zeugnis (1) Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 4 oder 5. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Studieninstituts. (3) Das zuständige Studieninstitut kann Angestellten, die vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom ( ) die Zweite Prüfung für Angestellte bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilen. 7

8 19 Krankheit, Rücktritt, Versäumnis (1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen. (2) Ein Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. (3) Im Falle des Absatzes 1 wird die Prüfung an einem von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Sie oder er entscheidet auch, in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind. (4) Schriftliche Arbeiten, zu denen ein Prüfling ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne hinreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, werden mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet. (5) Erscheint ein Prüfling ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. 20 Wiederholung der Prüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (3) Der Lehrgangspunktwert wird aus der ersten Prüfung übernommen. Soweit der Lehrgang teilweise wiederholt wird, sind bei der Ermittlung der Lehrgangsleistungen die im Wiederholungslehrgang gefertigten Klausuren sowie die in dieser Zeit erbrachten sonstigen Leistungen zusätzlich mit einzubeziehen. Soweit der Lehrgang vollständig wiederholt wird, werden für die Bewertung der Lehrgangsleistungen ausschließlich die im Wiederholungslehrgang erbrachten Leistungen zugrunde gelegt. 21 Einsichtnahme und Aufbewahrungsfristen (1) Der Prüfling kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen. (2) Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 8

9 Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen 22 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am [...] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom [...] außer Kraft. 23 Übergangsbestimmungen Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angestelltenlehrgängen, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung eingerichtet worden sind, gelten die Bestimmungen der bisherigen Prüfungsordnung fort. 9

10 Nachweisung des Lehrgangspunktwertes für im Lehrgang A I 1. Ergebnisse der Lehrgangsklausuren und der sonstigen Leistung (sl) Klausurarbeit/en sl Anlage 1 Methodik der Rechtsanwendung Handlungs- und Sozialkompetenz Staats- und Europarecht Allgemeines Verwaltungsrecht Kommunalrecht -- Recht der Gefahrenabwehr -- Sozialrecht -- Bürgerliches Recht -- Recht der Angehörigen des ÖD -- Verwaltungsorganisation -- Technikunterst.Informationsverarb Volkswirtschaftslehre -- Betriebswirtschaftslehre der öffentl. Verw. -- Kosten- und Leistungsrechnung -- Kaufmännische Buchführung -- Kommunale Abgaben -- Komm. Haushaltswirtschaft -- Summe 2. Berechnung des Lehrgangspunktwertes a) Summe aller Punktzahlen der Klausurarbeiten : = x 3 = b) Summe aller Punktzahlen der sonstigen Leistung : = c) Summe der Punktwerte a) und b) : 4 = Lehrgangspunktwert Ort, StudienleiterIn Angestellte/Angestellter 10

11 Nachweisung des Lehrgangspunktwertes für im Lehrgang A II Anlage 1 1. Ergebnisse der Lehrgangsklausuren und der sonstigen Leistung (sl) Klausurarbeit/en sl Methodik der Rechtsanwendung Handlungs- und Sozialkompetenz Staatsrecht Europarecht Allgemeines Verwaltungsrecht Kommunalrecht Recht der Gefahrenabwehr Baurecht -- Sozialrecht Bürgerliches Recht Beamtenrecht -- Arbeits- und Tarifrecht -- Verwaltungsmanagement Technikunterst.Informationsverarb Betriebswirtschaftslehre der öffentl. Verw. -- Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich Investitionsrechnung und Controlling Kaufmännische Buchführung -- Kommunale Abgaben -- Komm. Haushaltswirtschaft -- Summe 2. Berechnung des Lehrgangspunktwertes a) Summe aller Punktzahlen der Klausurarbeiten : = x 3 = b) Summe aller Punktzahlen der sonstigen Leistung : = c) Summe der Punktwerte a) und b) : 4 = Lehrgangspunktwert Ort, StudienleiterIn Angestellte/Angestellter 11

12 Anlage 2 Prüfungsfächer I. Grundlagen Staats- und Europarecht Allg. Verwaltungsrecht Bürgerliches Recht Volkswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung II. Kommunalspezifische Rechtsgebiete Kommunalrecht Sozialrecht Recht der Gefahrenabwehr Baurecht III. Personal und Organisation Verwaltungsorganisation Verwaltungsmanagement Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes Beamtenrecht Arbeits- und Tarifrecht IV. Finanzwirtschaft Kommunale Abgaben Kaufmännische Buchführung Kommunale Haushaltswirtschaft Kosten-/ Leistungsrechnung einschließlich Investitionsrechnung und Controlling 12

13 Anlage 3 (Vorderseite) (Name des Studieninstituts) am (Tag und Datum) in der Zeit von bis Uhr in (Ort, Anschrift) Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Ersten / Zweiten Prüfung für Angestellte - Lehrgang A... - Prüfungsarbeit im Fach : Aufsicht führte Frau / Herr Die Namen der Prüflinge ergeben sich aus der beiliegenden Sitzordnung. Es fehlten: Die Prüflinge wurden vor der Prüfung über die umseitig abgedruckten Vorschriften des 15 der Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst (Täuschungsversuch und Verstöße gegen die Ordnung) belehrt. Vor Beginn der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderliche, vom Studieninstitut gekennzeichnete Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag, der die Prüfungsarbeit enthielt, wurde in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben. Die zugelassenen Hilfsmittel ergeben sich aus der Prüfungsaufgabe. Während der für die Prüfung festgesetzten Zeit haben die umseitig aufgeführten Prüflinge den Prüfungsraum zu den angegebenen Zeiten verlassen. Es ereigneten sich während der Prüfung keine / folgende Unregelmäßigkeiten: Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt. Die abgegebenen Arbeiten habe ich in einem Briefumschlag verschlossen in der Geschäftsstelle des Studieninstituts Frau / Herrn übergeben bzw. selbst an mich genommen. Anlagen: Sitzordnung, Prüfungsaufgaben Unterschrift der/s Aufsichtführen- Ort/ Datum den) 13

14 Anlage 3 (Rückseite) Auszug aus der Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst: 15 Täuschungsversuch und Verstöße gegen die Ordnung (1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit täuschen oder einen Täuschungsversuch unternehmen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die /der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, einzelne Prüfungsleistungen mit ungenügend (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Hat ein Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Abwesenheitsliste Während der Prüfung verließen die nachstehend aufgeführten Prüflinge zu den angegebenen Zeiten den Prüfungsraum: Name von bis Uhr 14

15 Anlage 4 (Name des Studieninstituts) P R Ü F U N G S Z E U G N I S Frau / Herr (Vor- und Zuname) geb. am in hat in der Zeit vom bis an einem Angestelltenlehrgang I teilgenommen und heute die Erste P r ü f u n g für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst - Fortbildungsprüfung nach 46 des Berufsbildungsgesetzes - mit dem Gesamtergebnis [ Note / Punktwert ] bestanden. Ort / Datum Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Mitglied des Prüfungsausschusses sehr gut gut befriedigend ausreichend (13,50 bis 15,00) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (10,50 bis 13,49) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (7,50 bis 10,49) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung (5,00 bis 7,49) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 15

16 Anlage 5 (Name des Studieninstitutes) P R Ü F U N G S Z E U G N I S Frau / Herr (Vor- und Zuname) geb. am in hat in der Zeit vom bis an einem Angestelltenlehrgang II teilgenommen und heute die Zweite P r ü f u n g für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst - Fortbildungsprüfung nach 46 des Berufsbildungsgesetzes - bestanden. Damit ist die Berechtigung ver- mit dem Gesamtergebnis [ Note / Punktwert ] bunden, künftig die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirtin / Verwaltungsfachwirt " zu führen. Ort / Datum Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Mitglied des Prüfungsausschusses sehr gut gut befriedigend ausreichend (13,50 bis 15,00) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (10,50 bis 13,49) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (7,50 bis 10,49) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung (5,00 bis 7,49) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 16

17 Anlage 6 (Name des Studieninstitutes) B e s c h e i n i g u n g Frau / Herr (Vor- und Zuname) geboren am in hat in der Zeit vom bis an einem Angestelltenlehrgang II teilgenommen und am die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst bestanden. Damit ist die Berechtigung verbunden, künftig die Berufsbezeichnung Verwaltungsfachwirtin / Verwaltungsfachwirt zu führen. Ort / Datum Studienleiter/in 17

Nachweisung des Lehrgangspunktwertes für

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