GENOSSENSCHAFTLICHES BANK-FÜHRUNGSSEMINAR (GBF)

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1 ZULASSUNGS- UND PRÜFUNGSORDNUNG AB DEM 444. GBF GENOSSENSCHAFTLICHES BANK-FÜHRUNGSSEMINAR (GBF) 1 Akademie Deutscher Genossenschaften ADG Schloss Montabaur Montabaur

2 Diese Zulassungs- und Prüfungsordnung gilt auch für das GBFspezialBEST. 1 Zulassung zum Genossenschaftlichen Bank-Führungsseminar (GBF) mit integriertem Bachelor Studium Voraussetzungen für die Zulassung zum GBF ist: Erwerb des Titels Bankbetriebswirt Management im Rahmen des MGB an den regionalen Bildungseinrichtungen mit einer Mindestpunktzahl von 67 Punkten. 2 Aufbau des GBF Das GBF gliedert sich in die folgenden Teile: (1) Selbstlernphase ( 3) (2) Management-Basics (3) Kern-GBF (4) Erstellung der Projektarbeit und Projektstudienarbeit ( 7) (5) GBF-Gesamtbankmodul mit mündlicher Abschlussprüfung ( 8) 3 GBF-Vorbereitung, Zulassung zum Kern-GBF (1) Vor Beginn des GBF sind vorbereitende Selbstlernmaterialien zu folgenden Themen durchzuarbeiten: Finanzmathematik Portfoliomanagement Derivate Gesamtbanksteuerung Bankenaufsichtsrecht Bankbilanzierung Die Selbstlernmaterialien werden ca. drei Monate vor Beginn des Seminars per Post versandt. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Kern-GBF ist die erfolgreiche Teilnahme an den Klausuren der Management-Basics gem. 5. (3) Teilnehmer mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium (nicht BEST) können sich vom Baustein Finanzmathematik inkl. Klausur befreien lassen, wenn der Abschluss des Studiums weniger als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Anmeldung zum GBF zurückliegt. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen im GBF entscheidet die ADG. 4 Bewertung der Leistungen Die Leistungen in den Lernkontrollen nach 5, 6, 7 und 8 werden wie folgt bewertet: Punkte = sehr gut (1) Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht Punkte = gut (2) Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Punkte = befriedigend (3) Eine Leistung, die den Anforderungen entspricht Punkte = ausreichend (4) Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Punkte = mangelhaft (5) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 2 Akademie Deutscher Genossenschaften ADG Schloss Montabaur Montabaur

3 29 0 Punkte = ungenügend (6) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 5 Klausuren innerhalb der Management-Basics (1) Es sind in allen in 3 Abs. 1 genannten Themen Klausuren anzufertigen, soweit der Teilnehmer nicht von Klausuren nach 3 Abs. 3 befreit ist. (2) Mit dem Kern-GBF kann beginnen, wer in allen Klausuren nach Abs. 1 eine mindestens ausreichende Leistung (50 Punkte) erreicht hat. Das Gesamtergebnis setzt sich als einfaches arithmetisches Mittel aus den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Klausuren zusammen und geht zu 15 % in die GBF-Endnote ein. Bei Teilnehmern, die gem. 3 Abs. 3 von einzelnen Klausuren befreit sind, ist die Regelung analog für die Zahl der Klausuren, die vom Teilnehmer anzufertigen sind, anzuwenden. (3) Wurden in bis zu drei Klausuren nach Abs. 1 keine ausreichenden Leistungen erzielt, können diese zum nächstmöglichen Klausurtermin wiederholt werden. Werden auch in der/den Wiederholungsklausur(en) keine ausreichenden Leistungen (50 Punkte) erzielt, kann der Bewerber nur nach erneuter vollständiger Teilnahme an den Management-Basics und der Absolvierung aller Klausuren nach Abs. 1 zum Kern-GBF zugelassen werden. Für die Wiederholung von Klausuren bei Nichterreichen der Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 gelten bei einer erneuten Teilnahme an den Management-Basics dieselben Regelungen wie für die erste Teilnahme. 6 Leistungsnachweise im Kern-GBF (1) Im Kern-GBF sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen: a) Leistungsnachweis Strategisches Management b) Klausur Volkswirtschaftslehre c) Leistungsnachweis Vertrieb d) Leistungsnachweis Gesamtbanksteuerung und Produktion e) Leistungsnachweis Personalmanagement Leistungsnachweise sind eine Kombination aus gruppenweiser Fallbearbeitung (Teil 1) und Fachgespräch als Einzelleistung (Teil 2). Beide Prüfungsteile werden separat benotet, wobei die Gewichtung der Einzelleistung stets überwiegt. Der Leistungsnachweis Gesamtbanksteuerung und Produktion findet als kombinierter Leistungsnachweis statt, wobei jedes Themenfeld in der Einzelleistung (Teil 2) separat benotet wird. Die Gruppenleistung (Teil 1) gilt für beide Themenfelder. (2) Die Bearbeitungs- und Prüfungszeiten für die Prüfungsleistungen gem. Abs. 1 sind: a) Leistungsnachweis Strategie Teil 1; Bearbeitungszeit 240 Minuten Teil 2; Präsentation pro Gruppe 20 Minuten, Prüfungszeit pro Teilnehmer 25 Minuten b) Klausur Volkswirtschaftslehre Bearbeitungszeit 90 Minuten c) Leistungsnachweis Vertrieb Teil 1; Bearbeitungszeit 120 Minuten Teil 2; Präsentation pro Gruppe 15 Minuten, Prüfungszeit pro Teilnehmer 20 Minuten d) Leistungsnachweis Gesamtbanksteuerung und Produktion Teil 1; Bearbeitungszeit 120 Minuten Teil 2; Präsentation pro Gruppe 20 Minuten, Prüfungszeit pro Teilnehmer 25 Minuten 3 Akademie Deutscher Genossenschaften ADG Schloss Montabaur Montabaur

4 e) Leistungsnachweis Personalmanagement Teil 1; Bearbeitungszeit 120 Minuten Teil 2; Präsentation pro Gruppe 15 Minuten, Prüfungszeit pro Teilnehmer 20 Minuten (3) Wird in beiden Prüfungsteilen eines Leistungsnachweises gem. Abs. 1 nicht wenigstens eine ausreichende Leistung erzielt, kann der Teilnehmer diesen zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Wird auch bei der Wiederholung keine ausreichende Leistung erzielt, ist das GBF nicht bestanden und der Teilnehmer darf dieses Seminar nicht fortsetzen. Eine erneute vollständige Teilnahme an einem späteren GBF ist möglich. Insgesamt dürfen bis zu zwei nicht bestandene Leistungsnachweise wiederholt werden. (4) Werden in mehr als zwei Leistungsnachweisen keine ausreichenden Leistungen erzielt, ist eine Wiederholung i. S. v. Abs. 2 ausgeschlossen. Der Teilnehmer hat das GBF nicht bestanden und darf dieses Seminar nicht fortsetzen. Eine erneute vollständige Teilnahme an einem späteren GBF ist möglich. (5) Werden in einem Leistungsnachweis zwei Themenfelder geprüft (Leistungsnachweis Gesamtbanksteuerung und Produktion), sind die Ausführungen gem. Abs. 3 und 4 für jedes Themenfeld separat anzuwenden. (6) Die Klausur Volkswirtschaftslehre (VWL) ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung (50 Punkte) erzielt wurde. Wurde keine ausreichende Leistung (50 Punkte) erzielt, kann die Klausur zum nächstmöglichen Klausurtermin wiederholt werden. Wird auch in der Wiederholungsklausur keine ausreichende Leistung (50 Punkte) erzielt, ist das GBF nicht bestanden und der Teilnehmer darf dieses Seminar nicht fortsetzen. Eine erneute vollständige Teilnahme an einem späteren GBF ist möglich. 7 Praxisorientierte Projektarbeit und Projektstudienarbeit (PSA) (Vgl. hierzu das ergänzende Merkblatt zur Anfertigung der Projektarbeit und Projektstudienarbeit im GBF ) (1) Im Rahmen des GBF ist eine praxisorientierte Projektarbeit über ein selbst gewähltes Thema aus dem eigenen Haus anzufertigen. (2) Die Projektarbeit kann sowohl in Form einer Abschlussdokumentation die Ergebnisse eines durchgeführten Projektes darstellen als auch die Inhalte eines geplanten Projektes in einer praxisorientierten, unternehmerisch relevanten Konzeption darlegen. (3) Anhand des gewählten Themas soll der Teilnehmer zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist die von ihm gewählte Fragestellung selbstständig und unter Beachtung formaler Kriterien zu bearbeiten sowie Handlungsempfehlungen aufzuzeigen. Für die äußere Gestaltung der Projektarbeit gelten spezielle Beurteilungskriterien und Vorschriften, die in einem besonderen Merkblatt niedergelegt sind, welches dem Teilnehmer auszuhändigen ist. Die Vorschriften dieses Merkblattes sind Bestandteil dieser Zulassungs- und Prüfungsordnung. (4) Die Themenstellung der praxisorientierten Projektarbeit ist vor Durchführung mit der ADG abzustimmen. Im Anschluss legt die ADG einen geeigneten Betreuer (Fachdozent) fest. Die Bearbeitungszeit beginnt nach dem Teil 1 im Kern-GBF und wird von der ADG festgelegt. (5) Die PSA baut auf der Projektarbeit auf und hat das Ziel, die Projektarbeit auf die angewandten Methoden des Projektmanagements hin zu durchleuchten. (6) Die Projektarbeit und die PSA werden vom zuständigen Betreuer (Fachdozent) gem. den von der ADG zur Verfügung gestellten Bewertungsblätter begutachtet und bewertet. Wird in den Arbeiten nicht mindestens jeweils eine ausreichende Leistung (50 Punkte) erzielt, erhält der Teilnehmer die Möglichkeit die Projektarbeit/PSA in einem Zeitraum von vier Wochen zu überarbeiten. Der Beginn dieser Bearbeitungszeit wird von der ADG festgelegt. Wird auch in der Wiederholung nicht mindestens eine ausreichende Leistung erzielt, hat der Teilnehmer das GBF nicht bestanden. Eine erneute Teilnahme an einem späteren GBF ist möglich. 4 Akademie Deutscher Genossenschaften ADG Schloss Montabaur Montabaur

5 Die Arbeiten sind sowohl in Papier- als auch in digitaler Form unter Einhaltung der vorgegebenen Frist bei der ADG einzureichen. Näheres regelt das Merkblatt zur Anfertigung der Projektarbeit und Projektstudienarbeit im GBF. (7) Die Projektarbeit ist auf der Projektmesse zum Ende von Teil 4 vor den Teilnehmern, den Vertretern der entsendenden Banken sowie weiteren Gästen zu präsentieren. Die Präsentation ist kein Bestandteil einer GBF-Note. 8 Mündliche Abschlussprüfung (1) Das GBF schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. Die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung setzt a) eine vorherige vollständige Teilnahme am GBF voraus (Anrechnungen ausgenommen); b) eine mindestens ausreichende Leistung in allen Prüfungen gem. 5, 6 und der praxisorientierten Projektarbeit nach 7 voraus. (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind Fragestellungen zu den folgenden Managementbereichen: Strategisches Management und Führung Gesamtbanksteuerung Markt und Vertrieb Produktion Relevant sind hierzu alle Inhalte des Seminars. Jeder Teilnehmer hat vier Gruppenprüfungen abzulegen. 9 Zweck der Abschlussprüfung Der erfolgreiche Abschluss des GBF dient 1. dem Nachweis der fachlichen und persönlichen Qualifikation für Führungspositionen in Genossenschaftsbanken; 2. dem Nachweis der fachtheoretischen Eignung gemäß 33 Abs. 2 KWG für Geschäftsleiter von Genossenschaftsbanken. 10 Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung (1) Zu jeder mündlichen Abschlussprüfung wird vom Vorstand der Akademie Deutscher Genossenschaften ADG eine Prüfungskommission berufen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwölf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht zu prüfen. (2) Personen, bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine Befangenheit ergeben könnte, dürfen bei der Prüfung als Mitglieder der Prüfungskommissionen nicht mitwirken. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Akademie Deutscher Genossenschaften ADG. (3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung kann sich die Prüfungskommission in Prüfungskommissionsgruppen aufteilen, die aus mindestens zwei Prüfern bestehen müssen. (4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Gäste können im Ausnahmefall vom Vorsitzenden der Prüfungskommissionen im Einvernehmen mit den direkt betroffenen Teilnehmern zugelassen werden. Sie haben kein Prüfungsrecht und wirken bei der Notenfindung nicht mit. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben über die Beratung Verschwiegenheit zu wahren. Die Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber dem Vorstand der Akademie Deutscher Genossenschaften ADG. 5 Akademie Deutscher Genossenschaften ADG Schloss Montabaur Montabaur

6 11 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung (1) Wurde in einem Teil der Prüfung nicht mindestens eine ausreichende Leistung erzielt, kann der Teilnehmer diesen Prüfungsteil wiederholen. Über die Form der Prüfung als Gruppen- oder Einzelprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Ergebnisse aller übrigen Prüfungsleistungen bleiben bei der Wiederholungsprüfung Grundlage zur Ermittlung des Ergebnisses nach 13 Abs. 1. (2) Wurde in zwei oder mehr Teilen der mündlichen Prüfung (Einzel- oder Gruppenprüfung) keine ausreichende Leistung erzielt, muss die gesamte mündliche Prüfung nach 8 Abs. 2 und 3 wiederholt werden. (3) Die Wiederholungsprüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei Prüfern besteht. (4) Eine Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist einmal möglich. Sie ist frühestens einen Monat, spätestens sechs Monate nach der mündlichen Abschlussprüfung abzulegen. (5) Werden auch in der Wiederholungsprüfung nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt, hat der Teilnehmer das GBF nicht bestanden. Eine erneute vollständige Teilnahme an einem späteren GBF ist möglich. 12 Bestehen des GBF Das GBF ist bestanden, wenn in allen Prüfungen der Management-Basics, des Kern-GBF, der praxisorientierten Projektarbeit und in allen Teilen der mündlichen Abschlussprüfung eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurden. 13 Ermittlung des Gesamtergebnisses und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (1) Das gewichtete Mittel der Klausuren der Management-Basics geht mit 15 %, das gewichtete Mittel der Leistungsnachweise des Kern-GBF mit 35 %, das Ergebnis der Klausur VWL mit 5 %, das Ergebnis der Projektarbeit mit 15 %, das Ergebnis der Projektstudienarbeit mit 5 % und das arithmetische Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 % in das Gesamtergebnis ein. Für Teilnehmer aus GBFspezialBEST gilt die Gewichtung gemäß 19. (2) Der erfolgreiche Abschluss des GBF wird mit Überreichung der Urkunde bekannt gemacht. Die Einzelergebnisse der Prüfungen sowie das Gesamtergebnis werden in einem gesonderten Zeugnis bescheinigt. Das Zeugnis enthält auch die Bewertungsbezeichnungen mit den jeweiligen Punktzahlen. (3) Mit Überreichung der Urkunde wird der Titel diplomierte(r) Bankbetriebswirt/in Management (abgekürzt: dipl. Bankbetriebswirt/in Management ) erworben. 14 Einspruch (1) Gegen die Feststellung der Prüfungsergebnisse kann der Teilnehmer binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses gem. 13 Abs. 1 und 2 beim Vorstand der Akademie Deutscher Genossenschaften ADG schriftlich Einspruch einlegen. (2) Gegen einzelne Prüfungsteile nach 5, 6 und 7 kann auch vor Feststellung des Gesamtergebnisses nach 13 binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorstand der Akademie Deutscher Genossenschaften ADG schriftlich Einspruch eingelegt werden. (3) Über Einsprüche entscheidet der Vorstand der Akademie Deutscher Genossenschaften ADG. (4) Bei Zweitkorrekturen von schriftlichen Leistungen aufgrund eines Einspruchs gilt als endgültiges Ergebnis der Mittelwert von Zweitbewertung und dem Ergebnis der Erstkorrektur. 6 Akademie Deutscher Genossenschaften ADG Schloss Montabaur Montabaur

7 15 Nichtteilnahme (1) Bleibt der Teilnehmer der Prüfung ohne wichtigen Grund fern, gilt das Seminar als abgebrochen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden bei Wiederholung des Seminars nicht angerechnet. (2) Bleibt der Teilnehmer aus wichtigem Grund einer Prüfung fern (z.b. im Krankheitsfall bei Vorlage eines ärztlichen Attestes), ist in angemessener Zeit nach Wegfall des wichtigen Grundes die Prüfung nachzuholen. (3) Über die Frage der Anwendung des Absatzes 2 entscheidet der Vorstand der Akademie Deutscher Genossenschaften ADG. 16 Täuschungshandlungen (1) Täuschungsversuche jeder Art in den Prüfungen, insbesondere die Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, haben grundsätzlich den Ausschluss des Prüfungsteilnehmers aus dem Seminar zur Folge. (2) Werden Täuschungshandlungen nach Abschluss des Seminars festgestellt, kann die Prüfungskommission die Prüfung für ungültig erklären und die Prüfungsurkunde einziehen. 17 Prüfungsunterlagen Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden ein Jahr lang nach Abschluss des GBF in der ADG aufbewahrt. 18 Bachelor-Studium Ab dem 424. GBF ist das Bachelor-Studium an der Steinbeis-Hochschule Berlin im GBF integriert und fester Bestandteil des Programms. Teilnehmer die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, sind vom integrierten Bachelor-Studium ausgenommen. Die Bestimmungen des integrierten Bachelor- Studiums an der Steinbeis-Hochschule Berlin sind in einer eigenen Studienordnung geregelt. 19 Teilnahme am GBFspezialBEST (1) Am GBFspezialBEST kann teilnehmen, wer das berufsbegleitende Studium BEST bzw. das ADG/AKAD-Programm erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Zulassungsvoraussetzungen gem. 1 finden für das GBFspezialBEST ebenso Anwendung. (3) Teilnehmer des GBFspezialBEST sind von den Management-Basics inkl. Klausuren befreit. Über die Anerkennung weiterer Präsenztage oder Prüfungsleistungen entscheidet die ADG. (4) Teilnehmer des GBFspezialBEST sind von dem im GBF integrierten Bachelor-Studium gem. 18 befreit. (5) Das gewichtete Mittel der Leistungsnachweise des Kern-GBF geht mit 41 %, das Ergebnis der Klausur VWL mit 6 %, das Ergebnis der Projektarbeit mit 18 %, das Ergebnis der Projektstudienarbeit mit 6 % und das arithmetische Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung mit 29 % in das Gesamtergebnis ein. 7 Akademie Deutscher Genossenschaften ADG Schloss Montabaur Montabaur

8 20 Inkrafttreten der Zulassungs- und Prüfungsordnung Diese Fassung der Zulassungs- und Prüfungsordnung gilt ab dem 444. GBF. Montabaur, Dezember 2012 Der Vorstand der Akademie Deutscher Genossenschaften ADG (Kehl) (Marx) 8 Akademie Deutscher Genossenschaften ADG Schloss Montabaur Montabaur

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