Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg

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1 BADEN- WÜRTTEMBERG Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen Reihe Abfall Heft 69 Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Vorläufige Vollzugshinweise Auf der Grundlage des Entwurfs einer Handlungshilfe des Abfalltechnikausschusses der LAGA Seite 1

2 28.Oktober 2002 Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen Vorläufige Vollzugshinweise des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg auf der Grundlage des Entwurfs einer Handlungshilfe des Abfalltechnikausschusses der LAGA Anlagen Anlage I: Anlage II: Anlage III: Liste der Spiegeleinträge Gefahrensymbole und -bezeichnungen Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) Seite 2

3 1. Veranlassung Die Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (AVV) umfasst 839 Abfallarten. Davon sind 405 besonders überwachungsbedürftig. Von diesen ist allerdings nur ein Teil eindeutig als besonders überwachungsbedürftig eingestuft: Bei diesen Abfallarten wird aufgrund von Erfahrungswerten von vornherein angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EG über gefährliche Abfälle aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 14 (Tabelle 1) aufweisen. Neben diesen eindeutig als besonders überwachungsbedürftig und den eindeutig als nicht besonders überwachungsbedürftig gekennzeichneten Abfallarten enthält die AVV etwa 200 sogenannte Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung offen bleibt. In der Regel sind sie in der AVV wie folgt formuliert: Abfallschlüssel xx yy zz* xx yy z(z+1) Abfallbezeichnung Abfall A, der gefährliche Stoffe enthält Abfall A mit Ausnahme des unter xx yyzz genannten Sämtliche Spiegeleinträge der AVV sind in Anlage I dieser Vollzugshinweise im Wesentlichen paarweise zusammengestellt. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer der Abfallarten eines Spiegeleintrages hängt davon ab, ob er eine oder mehrere der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 14 aufweist und damit der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen ist oder nicht. Seite 3

4 Tabelle 1: Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle (H-Kriterien) nach Anhang III Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom über gefährliche Abfälle Merkmal Beschreibung Erläuterung H 1 explosiv Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol H 2 brandfördernd Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen H 3 - A leicht entzündbar Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 C (einschließlich hoch entzündbarer Flüssigkeiten) oder Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiter brennen oder unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden; H 3 - B entzündbar flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 C und höchstens 55 C; H 4 reizend nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können; H 5 gesundheitsschädlich Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können; H 6 giftig Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hoch giftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können; H 7 krebserzeugend Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können; H 8 ätzend Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können; H 9 infektiös Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen; H 10 teratogen Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nicht erbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können; H 11 mutagen Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können; H Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden H Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffs bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist H 14 ökotoxisch Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können Seite 4

5 In 3 Abs. 2 AVV sind für die Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis H 8 sowie H 10 und H 11 Merkmale (Grenzwerte) festgelegt. Für die verbleibenden Eigenschaften H1, H2, H9 und H12 bis H14 fehlen derzeit noch Festlegungen; es fehlen darüber hinaus Festlegungen von Grenzwerten für durch das Gefahrstoffrecht nicht explizit erfasste Stoffe. Für den Vollzug des Abfallrechts sind solche Festlegungen jedoch erforderlich. 2. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich Diese Vollzugshinweise gelten ausschließlich für die in der Liste der Spiegeleinträge in Anlage I aufgeführten Abfallarten. Die Anwendung auf andere Abfallarten ist grundsätzlich nicht zulässig. Die vorliegenden Vollzugshinweise sind längstens bis zum Vorliegen einheitlicher EU- oder bundesrechtlicher Regelungen anwendbar. 3. Vorgehensweise zur Zuordnung Das System zur Einstufung gefährlicher Stoffe in der AVV orientiert sich an der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach dem Gefahrstoffrecht. Dabei gilt folgendes Grundprinzip: Stoffe und Zubereitungen, die nach den Kriterien H1 bis H14 als gefährlich eingestuft sind, sollen, sobald sie zu Abfall werden, als besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingestuft werden. Für die praktische Zuordnung von Abfällen zu einer der Abfallarten eines Spiegeleintrages ist - unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung des Aufwandes für Beprobung und Analyse - grundsätzlich wie folgt vorzugehen: - Zuordnung nach vorliegenden gefahrstoffrechtlichen Kenntnissen (Nr. 3.1) - Zuordnung nach vorliegenden Erfahrungswerten (Nr. 3.2) - Zuordnung nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen (Nr. 3.3) Seite 5

6 Abbildung 1: Fließschema für den schnellen Überblick Beginn Handelt es sich um eine Abfallart aus Anlage I? nein ja Vollzugshinweise nicht anwendbar Einstufung unmittelbar oder mittelbar nach Tabelle 1 abschließend möglich? (Nr. 3.1) ja nein Einstufung nach den Hinweisen in Spalte 4 von Anlage I möglich? (Nr. 3.2) ja nein Entscheidung nach Tabellen 4 und 5 (Nr. 3.3) Einstufung als bü oder nicht-bü erfolgt Seite 6

7 3.1 Zuordnung nach vorliegenden gefahrstoffrechtlichen Kenntnissen Bei einer Einstufung ist zunächst die Anwendbarkeit von 3 Abs. 2 AVV (Tabelle 2) und das Vorhandensein weiterer eindeutiger gefahrstoffrechtlicher Merkmale (Tabellen 1 und 3) zu prüfen. Der unmittelbare Bezug zum Gefahrstoffrecht ist insbesondere bei den in Anlage I, Spalte 4 mit dem Hinweis "Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1)" versehenen Spiegeleinträgen gegeben, wie z.b. bei Abfallschlüssel */05. Hier kann, beispielsweise bei überlagerten landwirtschaftlichen Chemikalien, durch Heranziehung der Einstufung und Kennzeichnung der Chemikalie als Produkt über den richtigen Abfallschlüssel entschieden werden. Widerspricht das damit erzielte Ergebnis der allgemeinen Verkehrsanschauung, sind weitergehende Überlegungen anzustellen. Dies könnte z.b. bei als reizend (H4) eingestuften Waschmittelkonzentraten oder Restinhalten/Anhaftungen in Zementsäcken der Fall sein. Ein mittelbarer Bezug auf das Gefahrstoffrecht kann bei Abfällen hergestellt werden, die als gefährlich eingestufte Stoffe in entsprechender Menge enthalten. Davon ist auszugehen, wenn die Abfälle bei Prozessen entstehen, bei denen als gefährlich eingestufte Stoffe eingesetzt werden und diese im Abfall auftreten. Als Hilfestellung sind in den Anlagen II und III die aus dem Gefahrstoffrecht übernommenen Gefahrensymbole und R-Sätze aufgeführt. Seite 7

8 Tabelle 2: Grenzwerte nach 3 Abs. 2 AVV und die zugehörigen H-Kriterien Abfälle sind dem besonders überwachungsbedürftigen Abfallschlüssel zuzuordnen, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG1 für den betreffenden Stoff festgelegte Wert Flammpunkt des Abfalls niedriger oder gleich 55 C, H3 Gesamtkonzentration von 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen H6 Gesamtkonzentration von 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, H6 Gesamtkonzentration von 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 1 % an einem oder mehreren nach R 35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 5% an einem oder mehreren nach R 34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 10 % an einem oder mehreren nach R 41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 20 % an einem oder mehreren nach R 36, R 37, R 38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, H7 Konzentration von 0,5 % an einem nach R 60 oder R 61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von 5 % an einem nach R 62 oder R 63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, Konzentration von 0,1 % an einem nach R 46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von 1 % an einem nach R 40 2 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3, H5 H8 H8 H4 H4 H7 H10 H10 H11 H11 1 Zu finden im Internet oder: 2 Mit der Richtlinie 2001/60/EG wurde eine Änderung des R-Satzes R 40 in R 68 festgelegt. Die entsprechenden Bezüge in den abfallrechtlichen Vorschriften (z. B. Artikel 1 3, Abs. 2 AVV) sind anzugleichen. Seite 8

9 Tabelle 3: Grenzwerte gemäß Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen vom 31. Mai 1999 (Artikel 7 und Anhang III) Abfälle sind dem besonders überwachungsbedürftigen Abfallschlüssel zuzuordnen, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Gesamtkonzentration von 0,25 % an einem oder mehreren als umweltgefährlich und mit den R-Sätzen R 50/53 eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 2,5 % an einem oder mehreren als umweltgefährlich und mit den R-Sätzen R 51/ 53 eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 25 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R 52/53 eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 0,1 % an einem oder mehreren als umweltgefährlich und/oder mit dem R-Satz R 59 eingestuften Stoffen. H14 H14 H14 H14 Anmerkung: Bei Anwendung der Tabellen 2 und 3 wird auf folgendes hingewiesen: Die Einstufung des Abfalls muss sich jeweils auf den oder die Stoffe beziehen, die als gefährliche Stoffe eingestuft sind. Sobald im Abfall gefährliche Stoffe enthalten sind, und die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Konzentrationen der gefährlichen Stoffe überschritten sind ( bei mehreren Stoffen ist zu kumulieren), ist der Abfall als gefährlicher Abfall einzustufen. Bei Zubereitungen, - gefährliche Stoffe sind mit anderen nicht gefährlichen Stoffen vermischt (Verdünnungseffekt) -, müssen die tatsächlichen Gehalte der gefährlichen Stoffe in der Zubereitung bestimmt werden und zur Einstufung herangezogen werden. Werden solche Zubereitungen zum Abfall oder sind Bestandteil eines Abfalls, müssen auch hier die Gehalte der einzelnen gefährlichen Stoffe bestimmt und zur Beurteilung herangezogen werden. Über die in den Tabellen 2 und 3 mit Grenzwerten versehenen gefahrenrelevanten Eigenschaften hinausgehend ist das Vorliegen der Kriterien H1, H2, H9, H12 oder H13 in die Bewertung mit einzubeziehen. Soweit eines dieser Kriterien vorliegt oder eines der Merkmale aus den Tabellen 2 und 3 zutrifft, ist der Abfall der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen. Lässt sich die Einstufung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall hiermit nicht durchführen, ist wie folgt weiter zu verfahren: Seite 9

10 3.2 Zuordnung nach vorliegenden Erfahrungswerten Um den Aufwand für Beprobung und Analytik möglichst gering zu halten, soll vorab nach den Hinweisen in Spalte 4 der Liste der Spiegeleinträge (Anlage I) verfahren werden. Diese stellen eine Zusammenfassung vorliegender Erfahrungswerte über die Zusammensetzung betroffener Abfälle dar. Folgende Varianten sind zu unterscheiden: a) Spalte 4 enthält den Hinweis "". Dies bedeutet, dass entsprechende Abfälle in aller Regel dem besonders überwachungsbedürftigen Abfallschlüssel zuzuordnen sind. b) Enthält Spalte 4 Kriterien z.b. hinsichtlich Herkunft der Abfälle, früheren Verwendung oder Spezifikationen, ist die Zuordnung anhand dieser Angaben durchzuführen. Die Beschreibung kann dabei ergeben, dass der betrachtete Abfall der besonders überwachungsbedürftigen bzw. der nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen ist, wenn jeweils bestimmte Kriterien erfüllt sind. c) Enthält Spalte 4 den Hinweis auf ein Regelwerk oder eine Vollzugshilfe (z.b. Krankenhausmerkblatt der LAGA), ist die Zuordnung anhand der Maßgaben in diesen Regelwerken bzw. Vollzugshilfen vorzunehmen. Vertreten Abfallbesitzer oder Behörde entgegen der Erfahrungszuordnung in Anlage I, Spalte 4 die Auffassung, dass ein Abfall der anderen Überwachungskategorie zuzuordnen ist, soll die Zuordnung mit Hilfe von Analysen geprüft und belegt werden. Die Beurteilung erfolgt nach 3.3. Seite 10

11 3.3 Zuordnung nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen Soweit anhand der vorgenannten Punkte eine Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart nicht möglich ist, muss diese nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen erfolgen. Als Maßstab sind dabei die Orientierungswerte aus den Tabellen 4 und 5 heranzuziehen. Widerspricht das damit erzielte Ergebnis der allgemeinen Verkehrsanschauung, sind weitergehende Überlegungen anzustellen. Die getroffene Parameterauswahl in den Tabellen 4 und 5 ist nicht abschließend. Sollten sich im Einzelfall Hinweise ergeben, dass ein Abfall andere als die aufgeführten Schadstoffe enthält, ist diese konkret vorliegende Verunreinigung in die Beurteilung der Gefährlichkeit des Abfalls einzubeziehen. Das betrifft insbesondere Spiegeleinträge, bei denen in Spalte 4 in Anlage I konkrete Schadstoffparameter und -konzentrationen angegeben sind (z.b. Herbizide bei Gleisschotter oder teerhaltiger Straßenaufbruch Ass */02). Es sind nicht zwingend alle Parameter der Tabelle 4 und 5 zu bestimmen. Bei flüssigen oder unmittelbar zu verbrennenden Abfällen kann auf eine Eluat-Untersuchung verzichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass ein besonders überwachungsbedürftiger Abfall vorliegt, wenn einer oder mehrere der in Tabelle 4 angegebenen Orientierungswerte einzeln oder nach Summierung oder einer oder mehrere der Eluatwerte in Tabelle 5 überschritten sind. Enthält Spalte 4 von Anlage I die abfallartenspezifische Bewertung Tabelle 4 nicht anwenden ist ausschließlich Tabelle 5 heranzuziehen. Es handelt sich um eine abfallartenspezifische Bewertung, die grundsätzlich nicht auf andere Abfallarten anwendbar ist. Seite 11

12 Tabelle 4: Abgeleitete Orientierungswerte zur Unterscheidung zwischen besonders überwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Nr. 3.3 der Vollzugshilfe Parameter* Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz bezogen auf Trockenmasse in mg/kg In der Summe Schwer- und Halbmetalle Antimon ** Blei ** Kupfer ** Nickel ** Selen ** Arsen ** Chrom-(VI) Thallium Zinn, aus organischen Verbindungen Cadmium ** 100 Quecksilber Organische Stoffe Benzol/ BTEX Benzol: 25 BTEX: Dioxine/Furane TCDD-TE 0,002 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), soweit nicht nachgewiesen, dass irrelevant (z.b. Parafine) , maximal jedoch nur bis zur Residualsättigung PAK (16 nach EPA) 200 Benzo-a-pyren 50 PCB gesamt 50 PCP 5 Weitere Stoffe Cyanide, gesamt Beryllium * liegen die Elemente in Verbindungen vor, die strengere Grenzwerte nach Chemikalienrecht erfordern, gelten die chemikalienrechtlichen Grenzwerte (Bsp. Bleialkyle) **Die Parameter gehen nicht in die Betrachtung ein, wenn sie in metallischer/elementarer Form vorliegen. Seite 12

13 Tabelle 5: Abgeleitete Orientierungswerte zur Unterscheidung zwischen besonders überwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Nr. 3.3 der Vollzugshilfe; hier Eluatwerte nach Anhang B TA Siedlungsabfall bzw. Ablagerungsverordnung Parameter Wert ph-wert 5,5 13,0 Phenole 50 mg/l Arsen 0,5 mg/l Blei 1 mg/l Cadmium 0,1 mg/l Chrom VI 0,1 mg/l Kupfer 5 mg/l Nickel 1 mg/l Quecksilber 0,02 mg/l Fluorid 25 mg/l Ammoniumstickstoff 200 mg/l Cyanide, leicht freisetzbar 0,5 mg/l AOX 1,5 mg/l 4. Sonstige Hinweise Der repräsentativen Probenahme kommt bei der richtigen Anwendung dieser Vollzugshilfe eine besondere Bedeutung zu. Auf die Beachtung der LAGA-Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen, biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen" LAGA PN 98 wird besonders verwiesen. Bezüglich der Analysevorschriften ist gemäß denjenigen in Kraft befindlichen abfallrechtlichen Regelwerken vorzugehen, die den aktuellsten Stand darstellen und auf den Einzelfall zutreffend anzuwenden sind. Verzeichnis der Anlagen: Anlage I: Anlage II: Anlage III: Liste der Spiegeleinträge Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (R-Sätze) Seite 13

14 Anlage I Liste der Spiegeleinträge lfd.nr Abfallschlüssel Abfallbezeichnung ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHAND- LUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen * Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter fällt * andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Abfälle a. n. g. Zuordnungshinweise Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 1

15 lfd.nr. Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 9 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Bohrschlämme und andere Bohrabfälle * ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 11 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Zuordnungshinweise Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 2

16 lfd.nr. Abfallschlüssel Zuordnungshinweise Abfallbezeichnung * ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 13 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 14 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRT- 02 SCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei * Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, möglich (Nr. 3.1) die unter fallen 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 16 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten * Einstufung in der Regel nach Anhang III der Altholzverordnung Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE Abfälle aus der Textilindustrie * Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 17 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter möglich (Nr. 3.1) fallen Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 3

17 lfd.nr. Abfallschlüssel Abfallbezeichnung * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE Abfälle aus der Erdölraffination * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden * feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten 21 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 22 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * Metalloxide, die Schwermetalle enthalten Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen * Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Zuordnungshinweise Im Allgemeinen gilt: besonders überwachungsbedürftig, wenn aus nicht-biologischer Stufe nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn aus biologischer Stufe Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 4

18 lfd.nr Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie * Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln * Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g. 07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * gefährliche Silicone enthaltende Abfälle siliconhaltige Abfälle, andere als die in genannten Zuordnungshinweise Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Zu unterscheiden von den dem Abfallschlüssel * zuzuordnenden Vorprodukten und Monomeren Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 5

19 lfd.nr. Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer und ), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Zuordnungshinweise Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 6

20 ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, ), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken * Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus HZVA von Druckfarben * Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 7

21 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) * Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE Abfälle aus der fotografischen Industrie * Einwegkameras mit Batterien, die unter , oder fallen Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Selbsterklärend 10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter fällt Selbsterklärend * Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung * Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Zu unterscheiden von bei Abbruchmaßnahmen anfallenden Dichtmassen, die in Gruppe enthalten sind Bei Schlacken erfolgt die abfallartenspezifische Bewertung: Tabelle 4 nicht anwenden Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 8

22 * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fällt * Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie * Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt * teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen, insbesondere Gichtgasstäube, insbesondere Gichtgasschlämme Abfallspezifischer Grenzwert:1 Liter Gas pro kg und Stunde (R 15 gemäß Anhang VI Nr zur Richtlinie 67/548/EWG) Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 9

23 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter fällt * andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung. Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben Abfallspezifischer Grenzwert: 1 Liter Gas pro kg und Stunde (R 15 gemäß Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter Anhang VI Nr zur Richtlinie 67/548/EWG) fallen Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 10

24 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie * Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfallspezifischer Grenzwert: 1 Liter Gas pro kg und Stunde In organischen Sandsystemen kann es je nach Herstellungsverfahren zu relevanten Phenolbelastungen kommen In organischen Sandsystemen kann es je nach Herstellungsverfahren zu relevanten Phenolbelastungen kommen. Der ph-wert aus Tabelle 5 kommt nicht zur Anwendung. Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 11

25 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt * andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt * andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Bei Ofenstäuben aus Eisen- und Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und bei Edelstahlgießereien und Buntmetallgießereien zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen. Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) In organischen Sandsystemen kann es je nach Herstellungsverfahren zu relevanten Phenolbelastungen kommen In organischen Sandsystemen kann es je nach Herstellungsverfahren zu relevanten Phenolbelastungen kommen. Der ph-wert in Tabelle 5 kommt nicht zur Anwendung Bei Ofenstäuben aus Eisen- und Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und bei Edelstahlgießereien und Buntmetallgießereien zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen. Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 12

26 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen * Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn Gemengeabfall bei der Herstellung von: Flachglas, Flaschenglas, Behälterglas * Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren) Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt * Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 13

27 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen * asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG 11 UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOF- FEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzin- kung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) * Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie * Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen selbsterklärend selbsterklärend Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 14

28 * andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g. ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG 12 SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄ- CHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen * Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FIL- TERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.) Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) Verpackungen aus Papier und Pappe * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Verpackungen aus Kunststoff * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Bewertung nach zusätzlichem abfallspezifischem Orientierungswert: Trialkylzinn-Verbindungen: 0,5 mg/kg Bei eingestuften Restinhalten/Anhaftungen gilt Tabelle 2. Bei anderen Schadstoffen oder der Einfachheit halber gilt: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können Auf die Untersuchung des Eluats und Anwendung von Tabelle 5 kann in der Regel verzichtet werden Bei eingestuften Restinhalten/Anhaftungen gilt Tabelle 2. Bei anderen Schadstoffen oder der Einfachheit halber gilt: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können Auf die Untersuchung des Eluats und Anwendung von Tabelle 5 kann in der Regel verzichtet werden Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 15

29 Verpackungen aus Holz * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Verpackungen aus Metall * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Verbundverpackungen * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind gemischte Verpackungen * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Verpackungen aus Glas * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Verpackungen aus Textilien * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung * Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Bei Holzverpackung: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Altholz aus Munitionskisten oder Kabeltrommeln aus Vollholz (Altbestand, d. h. vor 1989) stammt. Bei eingestuften Restinhalten/Anhaftungen gilt Tabelle 2. Bei anderen Schadstoffen oder der Einfachheit halber gilt: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können Bei eingestuften Restinhalten/Anhaftungen gilt Tabelle 2. Bei anderen Schadstoffen oder der Einfachheit halber gilt: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können Zu unterscheiden von *, Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.b. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse Bei eingestuften Restinhalten/Anhaftungen gilt Tabelle 2. Bei anderen Schadstoffen oder der Einfachheit halber gilt: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können Bei eingestuften Restinhalten/Anhaftungen gilt Tabelle 2. Bei anderen Schadstoffen oder der Einfachheit halber gilt: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können Bei eingestuften Restinhalten/Anhaftungen gilt Tabelle 2. Bei anderen Schadstoffen oder der Einfachheit halber gilt: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können Bei eingestuften Restinhalten/Anhaftungen gilt Tabelle 2. Bei anderen Schadstoffen oder der Einfachheit halber gilt: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 16

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