Die Wettspielordnung des BTV in der geänderten Fassung vom 25. November 2000

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1 Seite 1 I. Allgemeines 1-2 Geltungsbereich 3-4 Genehmigungen - Ausrichtung - Teilnahmerecht 5 Spielsystem 6 Mannschaftswettbewerb 7 Mannschaftsmeldung 8 Leistungsklassen und Spielleitung 9 Gruppeneinteilung 10 Spielwertung 11 Auf- und Abstieg-Meisterschaften 12 Ausscheiden von Mannschaften 13 Plätze 14 Bälle II. Spielberechtigung 15 Spielberechtigung von deutschen Spielern 16 Spielberechtigung von ausländischen Spielern 17 Verlust der Spielberechtigung von Spielern 18 Verlust der Spielberechtigung für einzelne Mannschaften 19 Vereinswechsel 20 Altersklassen III. Namentliche Mannschaftsmeldung 21 Namentliche Mannschaftsmeldung IV. Spielabwicklung 22 Anfangszeiten, Spielverlegung 23 Nichtantreten von Mannschaften 24 Mannschaftsaufstellung - Einzel und Doppel 25 Spielbeginn 26 Nichtantreten von Spielern 27 Spielwertung bei falscher Aufstellung oder falscher Spielpaarung 28 Spielunterbrechung - Pausen 29 Spielabbruch 30 Fortsetzung abgebrochener Spiele 31 Spielberichte und Ergebnisdurchsage V. Pflichten des gastgebenden Vereins 32 Allgemeines - Turnierleitung 33 Oberschiedsrichter 34 Schiedsrichter 35 Mannschaftsführer und Betreuer 36 Mannschaftstführerbesprechung 37 Spielkleidung, Werbung VI. Ahndung von Verstößen 38 Verwarnungen, Ordnungsgelder, Sperren VII. Rechtsmittel 39 Allgemeines 40 Protest 41 Einspruch 42 Beschwerde 43 Verfahren

2 Seite 2 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich A 1. Die nachstehende Wettspielordnung gilt für alle Verbandsspiele (Mannschaftsmeisterschaften), die vom Badischen Tennisverband e.v. (im folgenden BTV genannt) und von seinen Organen durchgeführt werden. 2. Spielregeln des ITF und - soweit hier nicht besonders geregelt - die Bestimmungen der Wettspielordnung und der Jugendordnung des DTB eingehalten werden. 3. Ein Spieljahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Es wird in eine Winter- und Sommerrunde unterteilt. Die Winterrunde beginnt am und endet am 31.3., die Sommerrunde beginnt am 1.4. und endet am Änderungen dieser Wettspielordnung werden von der Mitgliederversammlung des BTV mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten jeweils mit Beginn des neuen Spieljahres am 1. Oktober in Kraft. Abweichungen hinsichtlich des Inkrafttretens bedürfen eines zusätzlich, ausdrücklichen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Sollten durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Deutschen Tennis-Bundes zur Wettspielordnung des DTB oder aus anderen zwingenden Gründen Anpassungen und Änderungen in dieser Wettspielordnung erforderlich werden, können diese auf Vorschlag des Sport- und Jugendausschusses des BTV vom Präsidium des Verbandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft gesetzt werden. 2 Geltungsbereich B 1. Soweit in dieser Wettspielordnung die Zuständigkeit des Präsidiumsmitglieds für Sport angegeben ist, gilt für die Jugendveranstaltungen und Klassen analog dazu die Zuständigkeit des Präsidiumsmitglieds für Jugendsport, für die auf einen Bezirk beschränkten Veranstaltungen und Klassen die des Bezirkssport- bzw. Bezirks-Jugendwartes. 2. Der Begriff "Spieler" ist in den Damen- und Juniorinnen- Klassen dem Begriff "Spielerin" gleichzusetzen. 3 Teilnahmerecht von Vereinen 1. An den Verbandsspielen können sich alle Vereine, die dem BTV angehören und über mindestens zwei Plätze verfügen, beteiligen. 2. Die Zahl der gemeldeten Mannschaften muß in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Plätzen stehen. Mannschaftsmeldungen von Vereinen, die nicht über die für eine ordnungsgemäße Spieldurchführung notwendige Anzahl von Plätzen verfügen, können von den Bezirkssportwarten zurückgewiesen werden. 3. Die Bildung von Spielgemeinschaften, bestehend aus zwei oder mehr Vereinen ist nicht gestattet.

3 Seite 3 4 Verlust des Teilnahmerechts von Vereinen 1. Vereinen, die gegen die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Verbandes und seiner Unterorgane verstoßen oder mit der Zahlung fälliger Beiträge, Gebühren oder Strafen im Verzug sind, kann das Teilnahmerecht auch vorübergehend vom Präsidium entzogen werden. 2. Alle gemeldeten Mannschaften von Vereinen, die nach Ziff.1 das Teilnahmerecht entzogen bekommen usw., scheiden aus. 3. In den Zeitraum eines vorübergehenden Entzugs des Teilnahmerechts fallende Spiele werden als kampflos verloren gewertet. 5 Spielsystem 1. Alle Verbandsspiele werden im sog. Medenspielsystem ausgetragen, wonach eine Mannschaft aus 6 Einzelspielern und 3 Doppelpaaren besteht, die insgesamt 9 Spiele austragen. In den Leistungsklassen der Bezirke und in Hallenrunden kann auch mit Vierermannschaffen (4 Einzelspieler und 2 Doppelpaare) gespielt werden, wobei dann insgesamt nur 6 Spiele auszutragen sind. 2. Junioren- und Juniorinnen-Wettbewerbe der AK I/II können mit 6er- und 4er- Mannschaften durchgeführt werden. Bezirksmannschaftsmeister sind nur die Sieger in den Wettbewerben mit 6er-Mannschaften. Junioren- und Juniorinnen-Wettbewerbe der AK III bis V werden grundsätzlich nur mit 4er-Mannschaften ausgetragen. 3. Die Badischen Mannschaftsmeister der in 6/1 und 2 aufgeführten Wettbewerbe erhalten eine Meisterschaftsurkunde des Verbandes. Die vier besten Mannschaften der Junioren- und Juniorinnen-Wettbewerbe erhalten alljährlich die Meisterschaftsnadel des BTV 6 Mannschaftswettbewerbe Die Vereinsmannschaften im Bereich des BTV tragen alljährlich folgende Mannschaftsmeisterschaften als Verbandsspiele aus: 1a Herren 1b Damen Herren 30 Damen 30 Herren 40 Damen 40 Herren 50 Damen 50 Herren 55 Herren 60 Herren 65 2a Junioren AK I/II 2b Juniorinnen AK I/II Junioren AK III Juniorinnen AK III Junioren AK IV Juniorinnen AK IV Die Sieger der höchsten Spielklasse eines Wettbewerbs sind Badischer Mannschaftsmeister, die Sieger der 1. Bezirksliga sind Bezirks- Mannschaftsmeister. In den Bezirken können außerdem noch weitere Wettbewerbe sowie Hallenwettbewerbe jeder Konkurrenz ausgetragen werden.

4 Seite 4 7 Mannschaftsmeldung 1. Die Zahl der teilnehmenden Mannschaften ist alljährlich von den Vereinen an den Bezirk zu melden. Meldeverfahren und -fristen werden durch die Bezirkssport- bzw. -jugendwarte geregelt. 2. Für jede Mannschaft wird für jeden Wettbewerb jährlich eine Mannschaftsmeldegebühr erhoben, die von den Bezirken eingezogen wird. 8 Leistungsklassen und Spielleitung 1. Innerhalb der in 6/1 und 2 ausgeschriebenen Wettbewerbe wird auf Verbandsbzw. Bezirksebene entsprechend der Spielstärken in Leistungsklassen gespielt. Die Bezeichnung der Leistungsklassen lautet von oben (höchste Spielklasse des Verbandes) nach unten Baden-Liga, Oberliga Baden, Verbandsliga Baden, 1. Bezirksliga, 2. Bezirksliga, 1. Bezirksklasse, 2. Bezirksklasse, 1. Kreisliga, 2. Kreisliga, 1. Kreisklasse, 2. Kreisklasse 2. Der Verbands- bzw. Bezirkssportausschuß legt vor Beginn einer Spielsaison fest: - Leistungsklassen für die ausgeschriebenen Wettbewerbe - Auf- und Abstiegsregelung - Sonderregelung zur Einführung eines neuen Wettbewerbs gemäß 6 oder einer neuen Leistungsklasse gemäß 8,1. 3. Grundsätzlich beginnen neue Mannschaften in der untersten Leistungsklasse des Bezirks. Wird eine Mannschaft für das Folgejahr abgemeldet, kann die Mannschaft auf Antrag in den Wettbewerb der höheren Altersklasse in die entsprechende Leistungsklasse aufgenommen werden. 4. Für die Durchführung der Verbandsspiele auf Verbandsebene ist das Präsidiumsmitglied für Sport sowie das Präsidiumsmitglied für Jugendsport, auf Bezirksebene der Bezirkssportwart sowie der Bezirksjugendwart zuständig und verantwortlich. Sie können für ihren Zuständigkeitsbereich gesonderte, die Bestimmungen der WSpO ergänzende und erläuternde Durchführungsbestimmungen erlassen, die den Vereinen der betroffenen Spielklassen vor Beginn der Spiele bekanntzumachen sind. Sie müssen jedoch in unbedingtem Einklang mit der WSpO stehen. 5. Für die einzelnen Wettbewerbe und Leistungsklassen können Spielleiter eingesetzt werden. 6. Den Spielleitern können damit folgende Aufgaben übertragen werden: - die Gruppeneinteilung, - das Aufstellen der Spielpläne, - sämtliche Entscheidungen über Verlegung, Absetzung und Neuansetzung von Spielen, - das Führen von Tabellen, - die Kontrolle der Spielberichte sowie die Wertung der Spiele, - die Streichung von Mannschaften aus der Spielgruppe gem und die Anordnung von Maßnahmen gem Darüber hinaus entscheiden die Spielleiter im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches auf Antrag (Protest) oder von Amts wegen bei sämtlichen Verstößen gegen diese Wettspielordnung, sofern die Entscheidung hierüber nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen ist.

5 Seite 5 9 Gruppeneinteilung 1. Innerhalb jeder Leistungsklasse werden die Mannschaften nach Bedarf in Gruppen eingeteilt. Grundlage für die Einteilung ist die Plazierung in der Abschlußtabelle des Vorjahres, wobei nach Möglichkeit regionale Gesichtspunkte und die möglichst gleichmäßige Verteilung hinsichtlich der Spielstärke für die Einteilung ausschlaggebend sein soll. 2. Die Einteilung der Gruppen erfolgt auf Verbands- und Bezirksebene durch die Spielleiter. 3. Gehören mehrere Mannschaften eines Vereins der gleichen Leistungsklasse an, so sind sie unter Außerachtlassung der Ziff.1 auf verschiedene Gruppen zu verteilen. Ist das im Hinblick auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Gruppen nicht möglich, muß das Spiel der beiden Mannschaften gegeneinander als erstes angesetzt werden. 10 Spielwertung 1. Wertung der Mannschaftsspiele a) Die Verbandsspiele werden nach gewonnenen und verlorenen Mannschaftssspielen jeweils mit zwei Gewinn- oder Verlust- Tabellenpunkten gewertet. Bei unentschiedenem Ausgang erfolgt Teilung der Tabellenpunkte (1:1). Nicht ausgetragene oder vom Spielleiter als verloren gewertete Spiele werden mit 0:2-Tabellen-, 0:9-Matchpunkten gewertet und die nicht ausgetragenen Einzel- und Doppelspiele nach Ziff. 2 b) b) Haben in einer Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften die gleiche Anzahl gewonnener und verlorener Spiele bzw. das gleiche Tabellen- Punkteverhältnis, so entscheidet über die Plazierung in der Tabelle das bessere Ergebnis der Matchpunkte, dann der Sätze, dann der Spiele jeweils im Subtraktionsverfahren. Ist auch die Zahl der gewonnenen Spiele gleich, entscheidet der direkte Vergleich. Wenn kein direkter Vergleich möglich ist, entscheidet das Los. 2. Wertung der Einzel- und Doppelspiele a) Jedes gewonnene Einzel- und Doppelspiel wird mit 1 Matchpunkt, 2:0 oder 2:1 Sätzen und der Gesamtsumme der Spiele gewertet und so in das Spielberichtsformular eingetragen. b) Nicht ausgetragene Einzel- und Doppelspiele werden mit 1 Matchpunkt, 2:0 Sätzen und 12:0 Spielen für den Gegner des nicht angetretenen Spielers gewertet. Das gilt auch dann, wenn nach Erreichen des fünften Matchpunktes auf die Austragung weiterer Spiele verzichtet wird, wobei die Spiele derjenigen Mannschaft als verloren gelten, die Verzicht leistete. Der Verzicht auf die Fortsetzung muß begründet werden. Geschieht dies nicht, oder ist aus dem Spielbericht nicht zu ersehen, wer Verzicht leistete, so werden die nicht ausgetragenen Spiele für die Mannschaft als verloren gewertet, die für die Durchführung verantwortlich war (Gastgeber). Die Wertung abgebrochener Einzel- und Doppelspiele ist im 29 geregelt. c) Die Mannschaft mit den meisten Match-Punkten ist Sieger. Bei Matchpunktgleichheit wird das Spiel als unentschieden gewertet.

6 Seite 6 11 Auf- und Abstieg-Meisterschaften 1. Aufstiegsberechtigt sind grundsätzlich alle Mannschaften eines Vereins, also auch zweite und dritte Mannschaften. Eine aufstiegsberechtigte Mannschaft kann bis zum zugunsten der zweitplazierten Mannschaft auf ihr Aufstiegsrecht verzichten. Verzichtet auch diese Mannschaft auf den Aufstieg, so verbleibt der Absteiger mit dem besten Tabellenergebnis in der höheren Leistungsklasse. 2. Für Entscheidungsspiele kann von den Spielleitern ein neutraler Oberschiedsrichter nominiert werden. 3. Aus überregionalen Klassen abgestiegene Mannschaften des BTV müssen in die höchste Spielklasse in Baden aufgenommen werden. 12 Ausscheiden von Mannschaften 1. Bis zum festgesetzten Meldeschluß kann jede Mannschaft eines Vereins in dem betreffenden Wettbewerb zurückgezogen werden. Die Mannschaft spielt dann in der Leistungsklasse der nachfolgenden Mannschaft, diese in der Leistungsklasse der danachfolgenden Mannschaft usw. Die unterste Mannschaft scheidet aus. Eine aus der Bundes- oder Regionalliga zurückgezogene Mannschaft wird entsprechend in die oberste Spielklasse des Verbandes aufgenommen. 2. Wird eine Mannschaft nach dem festgesetzten Meldeschluß, aber noch vor Beginn der Spiele zurückgezogen, so gilt diese Mannschaft dann nicht als Absteiger im Sinne der Auf- und Abstiegsregelung und muß bei Wiederanmeldung in der untersten Leistungsklasse beginnen. Außerdem wird der Verein für jede Jugendmannschaft mit einem Ordnungsgeld von DM 150,-, für jede andere Mannschaft mit einem Ordnungsgeld von DM 300,- belegt. 3. Wird eine Mannschaft nach Beginn der Spiele zurückgezogen, so gilt diese Mannschaft als erster Absteiger. Alle Spiele werden mit 0:9 bzw. 0:6 bei Vierermannschaften gewertet. Außerdem wird der Verein mit einem Ordnungsgeld bei Jugendmannschaften von DM 250,--, bei allen anderen Mannschaften von DM 500,-- bis DM 1.000,-- belegt. 4. Das Zurückziehen von Baden-, Ober- und Verbandsligamannschaften muß schriftlich an das Präsidiumsmitglied für Sport, die aller übrigen Mannschaften an die Bezirkssport- bzw. Bezirksjugendwarte erfolgen. 13 Plätze 1. Für alle Verbandsspiele sind nur Plätze zugelassen, die den Regeln entsprechen. Während der Freisaison (Sommerhalbjahr) haben Sandplätze (Asche, Ziegelmehl) Vorrang vor Hart- und Kunststoffplätzen. Es kann aber auch bei zwei zur gleichen Zeit auf der Anlage stattfindenden Mannschaftsspielen eines auf Sand- und das andere auf den anderen Plätzen durchgeführt werden. Jedes Mannschaftsspiel muß auf einheitlichem Belag ausgetragen werden. In eine evtl. vorhandene Halle kann jedoch ein Spiel der auf Bezirksebene spielenden Mannschaften aus witterungsbedingten Gründen vom Oberschiedsrichter nur im beiderseitigem Einverständnis verlegt werden. In der Oberliga und Verbandsliga muß bei Unbespielbarkeit der Freiplätze das Spiel in einer Halle durchgeführt und fortgesetzt werden.

7 Seite 7 2. Für die Anlage und Ausrüstung der Plätze gelten die Vorschriften der Regel 1 in den Spielregeln der ITF, insbesondere müssen bei allen Einzelspielen Single-Stützen verwendet werden. 14 Bälle 1. Für alle Mannschaftswettbewerbe des Verbandes wird die zu spielende Ballmarke alljährlich vom Präsidium unter weitgehender Berücksichtigung der Empfehlung des Verbandssportausschusses für das folgende Spieljahr festgelegt.

8 Seite 8 II. Spielberechtigung 15 Teilnahmerecht von Spielern 1. Jedes Mitglied eines dem BTV angehörenden Vereins ist in den von seinem Verein gemeldeten Mannschaften spielberechtigt, sofern es a) die Altersvoraussetzungen für die entsprechenden Wettbewerbe erfüllt, b) sich den Bestimmungen dieser Wettspielordnung unterwirft (Hinweispflicht des Vereins). 2. Jeder nach Ziff.1 spielberechtigte und in einer Mannschaft eines Mitgliedsvereins des BTV gemeldete Spieler darf im Laufe einer Winter- bzw. Sommerrunde in Baden nur an einem der in 6 aufgeführten Mannschaftswettbewerben des Verbandes und eines Vereins teilnehmen, auch wenn gleichzeitig Mitgliedschaft in mehreren Vereinen vorliegt. Wird hiergegen verstoßen, so wird das Spiel mit 0:9 Punkten als verloren gewertet. Ausgenommen hiervon sind Junioren und Juniorinnen, die an bis zu drei Mannschaftswettbewerben teilnehmen können. Dies gilt nur für inländische Verbände und Vereine. Die Teilnahme an Mannschaftswettkämpfen für einen ausländischen Verband oder Verein ist ohne Einfluß auf die Spielberechtigung im Inland. 3. Über Ausnahmen wegen der Teilnahmeberechtigung von Junioren und Juniorinnen in höchstens zwei Vereinen des BTV für höchstens drei verschiedene Mannschaftswettbewerbe entscheiden das Präsidiumsmitglied für Sport und das Präsidiumsmitglied für Jugendsport bzw. Bezirkssportwart und Bezirksjugendwart gemeinsam. Eine solche Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sie der Förderung des Jugendlichen dient und er in seinem Stammverein nicht die ihm von der WSpO zugebilligten Spielmöglichkeiten hat. Die Genehmigung ist alljährlich neu zu beantragen. 16 Spielberechtigung von Spielern 1. Für Spieler, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen, gelten die Bestimmungen der 15, 17 und 18 in gleicher Weise, insbesondere bei Teilnahme an offiziellen Mannschaftswettbewerben eines ausländischen Verbandes oder Vereins. Ausgenommen ist die Teilnahme eines ausländischen oder eines deutschen Spielers mit einer weiteren Staatsangehörigkeit an den offiziellen Cup- Wettbewerben der ITF oder ETA für einen anderen nationalen Verband in der zeit vom , wenn er die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes hat. 2. Pro Wettkampf (Einzel und Doppel) dürfen in Baden-, Ober- und Verbandsligamannschaften nur ein Spieler, in den 1. und 2. Bezirksligen zwei Spieler und ab der 1. Bezirksklasse drei Spieler, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzen, eingesetzt werden. 3. In Aufstiegs- sowie Abstiegsrunden dürfen Spieler (ab den 1. Bezirksligen aufwärts) nur eingesetzt werden, wenn sie in der laufenden Spielsaison an mindestens zwei Spielen für den Verein teilgenommen haben.

9 Seite 9 17 Verlust der Spielberechtigung von Spielern 1. Die Spielberechtigung eines Spielers erlischt für alle Mannschaften eines Vereins, solange er von einem Verein oder gemäß Vorstandsbeschluß des BTV gesperrt ist. Das Präsidium kann die Spielberechtigung entziehen, wenn ein grober Verstoß gegen die Wettspielordnung vorliegt. 2. Wird ein gesperrter Spieler eingesetzt, so wird der Verein mit einem Ordnungsgeld von DM 500,-- belegt. 3. Bei Verstößen schwerwiegender Art, die eine unmittelbare Ahndung erfordern, kann der Präsident des BTV, das Präsidiumsmitglied für Sport bzw. Jugend sowie der Bezirksvorsitzende eines Bezirks gegen einen Spieler, der seinem Zuständigkeitsbereich angehört, ein vorläufiges Wettspielverbot aussprechen, das mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt und dem Betroffenen über den Verein unverzüglich bekanntzugeben ist. Der betroffene Spieler kann innerhalb einer Woche bei der Schieds- und Disziplinarkommission Beschwerde einlegen. Derjenige, der das vorläufige Wettspielverbot ausgesprochen hat, muß sofort die Schieds- und Disziplinarkommisson informieren. 18 Verlust der Spielberechtigung für einzelne Mannschaften 1. Spieler, die mehr als einmal in einer höheren Mannschaft gespielt haben, verlieren ihre Spielberechtigung für alle unteren Mannschaften. Die Reihenfolge der Mannschaftsliste muß bei ihrem Einsatz in höheren Mannschaften aber auch dann weiter beachtet werden. 2. Bei Verlust der allgemeinen Spielberechtigung eines Spielers nach 15 oder bei Vereinswechsel nach 19 ist der Betreffende aus der Mannschaftsliste zu streichen und alle nachfolgenden Spieler haben sofort aufzurücken. 3. Die Aufstellung eines Spielers durch Eintragung in das Spielberichtsformular gilt bei Beginn des ersten Spiels der Begegnung als Einsatz-, auch wenn das Einzel oder Doppel später wegen Spielverzichts oder Abbruchs nicht ausgetragen werden sollte. 19 Vereinswechsel 1. "Vereinswechsel" im Sinne der WSpO des BTV liegt vor, wenn ein Spieler ordnungsgemäß in einem anderen Verein Aufnahme gefunden hat oder dort schon Mitglied ist und in diesem Verein als Angehöriger einer Mannschaft spielen möchte. 2. Die Spielberechtigung für den anderen Verein ist nur dann gegeben, wenn beide Vereine einverstanden sind, oder wenn dem abgebenden Verein bis spätestens des laufenden Jahres eine Mitteilung schriftlich zugeht, daß der Spieler den Verein wechseln will.

10 Seite Altersklassen 1. Junioren / Juniorinnen Junioren AK I/II Juniorinnen AK I/II (18 und jünger) (18 und jünger) Junioren AK III Juniorinnen AK III (14 und jünger) (14 und jünger) Junioren AK IV Juniorinnen AK IV (12 und jünger) (12 und jünger) 2. Jungsenioren / Jungseniorinnen Altersklassen sind: Damen 30, Herren 30 Die Altersangaben bezeichnen das Lebensjahr, das bis zum des jeweiligen Veranstaltungsjahres vollendet sein muß. 3. Senioren, Seniorinnen Damen 40 Herren 40 Damen 50 Herren 50 Herren 55 Herren 60 Herren 65 Die Altersangaben bezeichnen das Lebensjahr, das bis zum des jeweiligen Veranstaltungsjahres vollendet sein muß.

11 Seite 11 III. Namentliche Mannschaftsmeldung Zu einem vom Verbandssportausschuß bzw. Bezirkssportausschuß festgelegten Termin muß jeder Verein für alle Mannschaftswettbewerbe getrennt seine Mannschaften namentlich in einer Mannschaftsliste mit Zu- und Vorname und Geburtsjahr melden. Bei verspätetem Eingang (Poststempel) wird der Verein mit einem Ordnungsgeld von DM 50,- pro Verlusttag, im Höchstfall DM 250,-), belegt. Der Verein wird bei unvollständiger Meldung (z.b. fehlenden Vornamen, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Ident-Nummer) mit einem Ordnungsgeld von DM 50,- und bei falschen Angaben mit einem Ordnungsgeld von DM 100,- belegt. 2. Für die Mannschaftsmeldung sind nur die bei der Verbandsgeschäftsstelle erhältlichen Vordrucke zu verwenden. Mit der Abgabe der namentlichen Meldung muß der Verein die Versicherung abgeben, daß er von allen gemeldeten Spielern die Spielzusage hat und er sie außerdem darauf hingewiesen hat, daß die gleichzeitige Meldung in anderen Vereinen unzulässig ist und mit disziplinarischen Maßnahmen (Spielsperren) geahndet wird. Vereine, die das unterlassen und dadurch Spieler melden, die von einem anderen Verein gemeldet werden, werden mit einem Ordnungsgeld von DM 100,- belegt. Streichungen von Spielern auf der bereits abgegebenen Meldeliste (z.b. längere Krankheit, Wegzug u.ä.) müssen bis spätestens zum ersten Spieltag ihres Wettbewerbs der laufenden Saison beim Spielleiter erfolgen. Sind trotz rechtzeitiger Anforderung dem Verein die Vordrucke nicht zugegangen, muß der Verein gleichwohl fristgemäß die Meldung zunächst ohne Formblatt vornehmen, aber sofort nach Erhalt des Formblattes bzw. der Formblätter diese mit derselben Meldung einreichen. 3. Die Mannschaftsliste muß die Spieler für jeden Wettbewerb getrennt in der Reihenfolge der Spielstärke von Punkt 1 bis x fortlaufend numeriert enthalten. Für die Beurteilung der Spielstärke gehen entsprechende Ranglistenplätze in der deutschen, den Verbands- oder Bezirksranglisten vor. Falls die Plazierung von Junioren und Juniorinnen in der Jugendrangliste gegenüber der Herren- und Damenrangliste abweicht, gilt für die Beurteilung der Spielstärke die Plazierung in der Herren- und Damenrangliste. Für die Beurteilung der Spielstärke von Junioren und Juniorinnen, die nicht in Ranglisten der Herren und Damen aufgeführt sind, gelten die Jahrgangsbestenlisten des DTB bzw. BTV vom 1. Oktober des neuen Spieljahres. Der Spielleiter überprüft die Aufstellung und kann Änderungen vornehmen. 4. Die Numerierung ist für alle Mannschaften eines Wettbewerbs fortlaufend zu führen, wobei dann automatisch Punkt 1-6 der ersten Mannschaft Punkt 7-12 der zweiten, Punkt der dritten Mannschaft angehören usw (bei Vierer- Mannschaften 1-4, 5-8 usw.) Auch evtl. nur als Ersatz- oder Doppelspieler vorgesehene Spieler sind entsprechend ihrer Spielstärke einzureihen und nicht etwa an den Schluß der Mannschaftsliste zu setzen. Sind in der Mannschaftsmeldung zwischen den Ziffern 1 bis 6, 7 bis 12,13 bis 18 usw. jeweils mehr als drei Nicht-EU Ausländer gemeldet (in der Badenliga, Oberliga und Verbandsliga jeweils mehr als ein Nicht-EU Ausländer, in den Bezirksligen mehr als zwei Nicht-EU-Ausländer), muß die entsprechende Anzahl der nachfolgenden Spieler der jeweiligen Stamm-Mannschaft zugerechnet werden (bei Vierermannschaften entsprechend 1-4, 5-8 usw.). Sie haben für die nachfolgenden Mannschaften dann keine Spielberechtigung. Für jede Mannschaft dürfen in den Ober- und Verbandsligen nicht mehr als zwei Spieler und in den Bezirksligen nicht mehr als drei Spieler ohne EU- Staatsangehörigkeit gemeldet werden. Werden mehr Spieler ohne EU- Staatsangehörigkeit gemeldet, so erfolgt die Streichung derjenigen Spieler,

12 Seite 12 die in der Rangfolge am weitesten hinten gemeldet sind. Jugendmannschaften sind von dieser Regelung nicht betroffen. 5. Nicht in der Mannschaftsliste aufgeführte Spieler dürfen in keiner Mannschaft eingesetzt werden. Zum Identitätsnachweis muß sich der Spieler auf Verlangen gegenüber dem Oberschiedsrichter und dem Mannschaftsführer ausweisen. 6. Nachmeldungen nach Abgabe der Mannschaftsliste sind mit Ausnahme nachweislich vergessener Spieler nicht möglich. Der Nachweis ist gegeben, wenn der Spieler im vergangenen Jahr für den Verein spielberechtigt war und in der laufenden Saison bei keinem anderen Verein gemeldet worden ist. Die Nachmeldung muß spätestens vor dem 1. Spieltag ihres Wettbewerbes der laufenden Saison erfolgen.ummeldungen (Platztausch) können auch bei evtl. veränderter Spielstärke für die lautende Saison nicht erfolgen. Verstöße gegen die Ziff. 4 werden nach den Bestimmungen des 27 geahndet.

13 Seite 13 IV. Spielabwicklung 22 Anfangszeiten - Spielverlegungen 1. Die Anfangszeiten werden in den Durchführungsbestimmungen des Verbandes bzw. Bezirks festgelegt und bekannt gegeben. 2. Verlegung einzelner Spieltermine auf Wunsch der Vereine sind grundsätzlich nicht möglich und Terminabsprachen über Spielverlegungen zwischen den Vereinen und Mannschaften unzulässig. Sollte jedoch ein Verein ein Spieler für eine Veranstaltung abstellen müssen, die alljährlich nach Beginn der Verbandsspiele vom Sport- und Jugendausschuß festgelegt und veröffentlicht werden, dann verlegt der Spielleiter auf Antrag das gesamte Mannschaftsspiel. Das Vorspielen eines Einzels oder eines Doppels ist nur im gegenseitigen Einverständnis der beiden Vereine möglich. In diesem Falle gelten die Einzel im Sinne des 24 als bereits ausgetragen. Sonstige Spielerausfälle (Krankheit, Abwesenheit, anderweitige Turnierteilnahme usw.) sind keine Verlegungsgründe. 3. Bei bereits 48 Stunden vor Spielbeginn feststehender Unbespielbarkeit der Plätze muß zunächst auf Platzvorteil verzichtet und das Spiel kurzfristig auf die Anlage des Gegners verlegt werden, vorausgesetzt, daß dort Plätze zur Verfügung stehen. 4. Änderungen des Spieltermins innerhalb eines Wochenendes (von Samstag auf Sonntag oder umgekehrt) oder auf einen dem festgesetzten Termin vorangegangenen Tag des betreffenden Wochenendes sind keine Spielverlegungen im Sinne der Ziff. 2 und können im Einverständnis beider Vereine ohne Genehmigung des Spielleiters vereinbart werden. 5. Sind an einem Tag gleichzeitig zwei Verbandsspiele des gleichen Wettbewerbs angesetzt und wird der Spielbeginn eines der beiden Spiele für einen späteren Zeitpunkt (z.b Uhr) vereinbart, so muß das klassenhöhere Spiel vor dem klassenniedrigeren Spiel stattfinden. Spielen beide Mannschaften in verschiedenen Wettbewerben und in der gleichen Leistungsklasse, so gilt für die frühere Spielansetzung die Reihenfolge der Wettbewerbe gemäß 6. Das gilt auch dann, wenn für mehrere, zur gleichen Zeit angesetzte, Verbandsspiele witterungsbedingt nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen. 23 Nichtantreten von Mannschaften 1. Nichtantreten einer Mannschaft, gleichgültig, ob unentschuldigt oder entschuldigt (z.b. Absage, Verzicht) wird mit Punktverlust bestraft und die in Ziff. 3 und 5 festgelegten Ordnungsstrafen ausgesprochen. 2. Eine Mannschaft kann auf die Teilnahme an Auf- und Abstiegsspielen verzichten. Der Verzicht muß jedoch unmittelbar nach Bekanntgabe der Ansetzung des Spiels erklärt werden. 3. Tritt eine Mannschaft zu der festgelegten Anfangszeit bis 30 Minuten später an, so ist das Spiel unter Anzeige im Spielbericht trotzdem durchzuführen. Der Verein wird mit einem Ordnungsgeld von DM 100,--, bei einer Jugendmannschaft mit DM 50,-- belegt. Tritt eine Mannschaft später als 30 Minuten nach der festgelegten Anfangszeit an, so gilt das Spiel mit 0:9 verloren. Das Spiel kann aber mit Einverständnis des Gegners ordnungsgemäß durchgeführt werden und wird entsprechend seinem Ausgang gewertet. Es kann später nicht wegen Nichtantreten oder verspätetem Antreten angefochten werden. Der Verein einer zu spät angetretenen Mannschaft wird in jedem Fall mit einem Ordnungsgeld von DM 100,- bei einer Jugendmannschaft mit DM 50,--

14 Seite 14 belegt. Die Karenzzeit von 30 Minuten gilt nicht für Hallenwettbewerbe, wie die Winterhallenrunden. 4. Der Gegner einer nichtantretenden Mannschaft hat sofort auf einem Spielberichtsformular dem Spielleiter zu berichten. Dieser wertet das ausgefallene Spiel für die antretende Mannschaft als gewonnen. Der Verein wird für eine nicht angetretene Jugendmannschaft mit einem Ordnungsgeld zwischen DM 125,- und DM 250,- für eine andere nicht angetretene Mannschaft mit einem Ordnungsgeld von DM 250,- bis DM 500,- belegt. Nichtantreten von Mannschaften in der Badenliga, Oberliga und Verbandsliga wird außerdem mit Streichung aus der Spielgruppe und Abstieg in die nächstuntere Klasse bestraft, wofür die Bestimmungen der Ziff. 6 entsprechend gelten. Falls der gastgebende Verein bei Nichtantreten einer Mannschaft den Spielbericht in der verlangten Form nicht abgibt, wird das Spiel für ihn ebenfalls als verloren erklärt und die Ordnungsstrafe tritt in der gleichen Höhe auch für ihn in Kraft. 5. Wurde das Nichtantreten einer Mannschaft durch höhere Gewalt oder durch nicht vorhersehbare Umstände nach rechtzeitiger Abfahrt am Heimatort verursacht, erfolgt Neuansetzung durch den Spielleiter. Die nicht angetretene Mannschaft hat jedoch den Spielleiter sofort schriftlich zu unterrichten und die angegebenen Gründe nachzuweisen. Insbesondere ist der rechtzeitige Reiseantritt und entsprechende Bemühungen zu beweisen und unverzüglich die gegnerische Mannschaft zu benachrichtigen. Bei Ablehnung einer Neuansetzung durch den Spielleiter wegen nicht ausreichender oder unbewiesener Begründung steht der Rechtsweg nach 39 offen. 6. Mehr als einmal in einer Saison (Ausnahme Badenliga-, Oberliga- und Verbandsligamannschaften, vgl. Ziff. 4) nach Ziff. 4 nicht angetretene Mannschaften werden aus der Spielklasse gestrichen und steigen in die nächstuntere Klasse ab. In diesem Falle werden alle bis dahin ausgetragenen Wettspiele dieser Mannschaft mit 0:9 gewertet. Der Verein wird für eine nicht angetretene Jugendmannschaft mit einem Ordnungsgeld von DM 250,-- bis DM 500,-- für eine andere und nicht angetretene Mannschaft mit einem Ordnungsgeld zwischen DM 500,-- und DM 1.000,-- belegt. 24 Mannschaftsaufstellung - Einzel und Doppel 1. Die von Punkt 1-6 gemeldeten Spieler dürfen nur in der ersten, nicht in einer unteren Mannschaft spielen. Dasselbe gilt analog für Punkt 7-12 (zweite),13-18 (dritte Mannschaft) usw. für die jeweils nächstunteren Mannschaften Minuten vor dem festgesetzten oder vereinbarten Spielbeginn sind dem Oberschiedsrichter die Mannschaftsaufstellungen der Einzelspieler schriftlich zu übergeben, die Doppelaufstellungen spätestens eine Viertelstunde nach Beendigung aller Einzelspiele. Der Oberschiedsrichter hat die ihm übergebenen Aufstellungen zu prüfen. Falls sie nicht den Bestimmungen entsprechen, hat er zunächst die Berichtigung zu veranlassen. Erst nach Feststellung der Richtigkeit erfolgt die Offenlegung durch den Oberschiedsrichter. Die Aufstellungen der Doppel ist nach Offenlegung durch den Oberschiedsrichter endgültig und darf in keinem Fall mehr geändert werden. 3. Erfolgt die Abgabe der Doppelmeldung bereits vor Beendigung des letzten Einzelspiels, kann für einen auch für die Doppel vorgesehenen, aber noch spielenden Spieler bei seinem Ausfall kein Ersatz gestellt werden, auch wenn sich die Mannschaften evtl. auf den Beginn eines oder mehrerer Doppelspiele bereits vor Beendigung aller Einzelspiele geeinigt haben. 4. Für die Aufstellung der Doppelpaare gelten folgende Richtlinien:

15 Seite 15 a) Alle in den Doppelspielen teilnehmenden Spieler erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung in der Mannschaftsliste die Platzziffer 1 bis 6. b) Die Reihenfolge der Doppelpaare als 1., 2. oder 3. Doppel ergibt sich dann aus der Summe der Platzziffern für jedes Doppelpaar. Das Paar mit der niedrigsten Summe muß als erstes, das mit der höchsten Summe als letztes Doppel spielen. c) Sollte die Summe zweier oder aller Doppelpaare gleich sein, so ist die Reihenfolge in das Ermessen des Mannschaftsführers gestellt. Der Doppelspieler mit der niedrigsten Platzziffer darf jedoch nicht im letzten Doppel eingesetzt werden. 5. Ein Spieler kann an einem Tag nur in einer Mannschaft seines Vereins mit wirken (ausgenommen Junioren und Juniorinnenwettbewerbe). 25 Spielbeginn 1. Alle Spieler haben nach Aufruf innerhalb von höchstens 15 Minuten spielbereit zu sein. Hält ein Spieler diese Frist nicht ein, muß der Oberschiedsrichter das Spiel mit 6:0, 6:0 für den spielbereiten Gegner als gewonnen werten. 2. Ein Mannschaftsspiel gilt mit dem 1. Aufschlag in einem Einzel als begonnen. 3. Über die Bespielbarkeit der Plätze zum Zeitpunkt des angesetzten oder vereinbarten Spielbeginns entscheidet der Oberschiedsrichter ( 33). Er ordnet auch eine evtl. Verschiebung des Spielbeginns auf einen späteren Zeitpunkt des gleichen Tages an. Auf jeden Fall ist der Oberschiedsrichter gehalten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor er ein Spiel verlegt. Bei Abbruch oder Nichtdurchführung eines Verbandsspiels ist eine ausführliche Begründung auf dem Spielbericht einzutragen und vom Oberschiedsrichter und beiden Mannschaftsführern zu unterschreiben. 4. Zu einem ggf. neu festgesetzten Spielbeginn am gleichen Tage müssen sämtliche Spieler beiden Mannschaften (auch Doppelspieler) anwesend sein. 5. Falls ein Mannschaftsspiel nicht begonnen werden kann, können die schon eingetragenen Spieler wieder gestrichen werden und an einem anderen Tag eine neue Aufstellung erfolgen. Sollten die Doppelspiele nach Eintrag jedoch vor Beginn abgebrochen werden, kann ebenfalls eine neue Aufstellung erfolgen. 6. Das Mannschaftsspiel hat mit den Einzelspielen , bei Vierermannschaften , zu beginnen und wird anschließend mit den Doppelspielen fortgesetzt. Falls aus irgendeinem Grund die termingerechte Abwicklung nicht gewährleistet ist, kann der Oberschiedsrichter festlegen, daß auf sämtlichen zur Verfügung stehenden Plätzen die Einzel gespielt werden und sonstige clubinterne Interessen zurückzustehen haben. Gegen diese Entscheidungen haben die Mannschaftsführer kein Einspruchsrecht. Die gleiche Regelung gilt für die Ansetzung der Doppelspiele. 26 Nichtantreten von Spielern 1. Zur festgesetzten oder vereinbarten Anfangszeit ( 22) müssen beide Mannschaften vollzählig anwesend (auch bei Unbespielbarkeit der Plätze), spielbereit und spielfähig sein. Nur für die Doppel aufgestellte Spieler müssen erst bei Aufruf anwesend sein. Die Einschlagzeit beträgt 5 Minuten.

16 Seite Ist eine oder sind beide Mannschaften nicht vollzählig und spielbereit, so müssen die spielbereiten Spieler nach oben aufrücken und evtl. anwesende, für die Mannschaft spielberechtigte, Ersatzspieler rücken von unten nach. Sind keine oder nicht genügend Ersatzspieler anwesend, bleiben von unten her entsprechende Plätze frei. Das gilt dementsprechend für die Doppel. Der Verein einer nicht vollzähligen Badenliga-, Oberliga- oder Verbandsligamannschaft wird mit einem Ordnungsgeld von DM 50,-- für jeden freien Platz belegt. Eine Mannschaft, die mit weniger als 4, bei Vierermannschaffen weniger als 3 Spielern spielbereit ist, gilt als nicht angetreten. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Spielwertung bei falscher Aufstellung oder falscher Spielpaarung 1. Werden ein oder mehrere für die betreffende Mannschaft an sich spielberechtigte Spieler an falschen Plätzen aufgestellt, so werden alle betroffenen Einzel- oder Doppelspiele, auch die nachgeordneten mit 6:0, 6:0 Sätzen für den Gegner als gewonnen gewertet. Das gilt z.b. bei Aufstellung in falscher Reihenfolge, Nichtaufrücken bei Spielerausfall (mit Ausnahme bei Fortsetzung abgebrochener Spiele nach 30) und Nichtbeachtung der Summe bei der Doppelaufstellung. Bei Verstoß gegen 24 Ziff. 4 Abs. c) (Einsatz der Platzziffer 1 im letzten Doppel) sind alle Doppel als verloren zu werten. 2. Unterläuft auch der gegnerischen Mannschaft im Sinne der Ziff. 1 eine falsche Aufstellung und haben zwei oder mehrere falsch aufgestellte Spieler oder Doppelpaare gegeneinander gespielt, so werden diese Spiele nicht gewertet. Dadurch können sich im Gesamtergebnis auch weniger als 9 (6) zu wertende Spiele ergeben (siehe 10). 3. Spielen Einzel- oder Doppelpaarungen entgegen der richtigen Aufstellung irrtümlich gegen andere Gegner und wird es noch vor Beendigung des Matches bemerkt, so ist sofort abzubrechen und in der richtigen Paarung neu zu beginnen. Wird es erst nach Beendigung des Matches bemerkt, wird das Spiel nicht gewertet (siehe Ziff. 2). 4. Werden dagegen ein oder mehrere Spieler eingesetzt, die für die betreffende Mannschaft keine Spielberechtigung haben (Spieler aus höheren Mannschaften, nicht gemeldete Spieler, gemäß Sperrliste nicht spielberechtige Spieler), so wird das gesamte Mannschaftsspiel mit 9:0 (6:0) Punkten und entsprechenden Sätzen für den Gegner als gewonnen gewertet, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Ausgang des Mannschaftsspiels. Der Verein wird außerdem mit einem Ordnungsgeld von DM 150,- bei Jugendmannschaften und DM 300,- bei allen anderen Mannschaften belegt. 5. Wird ein Spieler unter falschem Namen eingetragen, wird die gesamte Mannschaft aus der laufenden Runde gestrichen. Es erfolgt Zwangsabstieg in die nächstuntere Leistungsklasse und der Verein wird mit einem Ordnungsgeld von DM bei Jugendmannschaften und DM 1.000,- bei allen anderen Mannschaften belegt. 6. Begeht auch die gegnerische Mannschaft Aufstellungsverstöße, die einen Punktverlust nach Ziff. 4 zur Folge haben, so wird das Spiel für beide Mannschaften als verloren gewertet. 7. Die Spielwertungen sind von den spielleitenden Stellen von Amts wegen und ohne Antrag vorzunehmen. Wird das übersehen, ist einem entsprechenden Antrag sofort stattzugeben. Solche Anträge können von Vereinen oder Organen des Verbandes gestellt, jedoch nur bis zum Ablauf des Spieljahres nach Bekanntgabe der Abschlußtabelle berücksichtigt werden.

17 Seite Spielunterbrechungen - Pausen 1. Bei einer jeden während des Wettspiels durch Unfall erlittenen Verletzung kann der Schiedsrichter eine Unterbrechung des Wettspiels von drei Minuten ab Beginn der Behandlung zulassen. Diese Pause muß entweder sofort oder spätestens beim nächsten Seitenwechsel genommen werden. Bei Verletzung durch Unfall gelten u.a. Verrenkungen, Verstauchungen, Zerrungen, blutende Verletzungen, die unfallbedingt während des Wettspiels auftreten. Als Verletzung durch Unfall gelten nicht vor Spielbeginn vorhandene Krankheiten, Leiden oder Verletzungen, letztere, sofern sie sich nicht während des Wettspiels ernsthaft verschlechtern. Eine Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit aus natürlicher Ursache, also z.b. aufgrund von Krankheit, Anstrengung oder Ermüdung (z.b. Krampf), darf nicht als Verletzung durch Unfall gewertet werden 2. Herren und Damen können eine Toilettenpause beanspruchen. Die Pause soll vorzugsweise bei einem Seitenwechsel gewährt werden und darf 5 Minuten nicht überschreiten (zusätzlich 90 Sekunden bei Seitenwechsel). Damen haben zusätzlich Anspruch auf eine Kleiderwechselpause. 3. Die Spielunterbrechung wegen der Weiterleitung einer Reklamation darf 3 Minuten nicht überschreiten. 4. Der Platz darf nur mit Genehmigung des Oberschiedsrichters kurzfristig verlassen werden. 5. Pausen zwischen den Sätzen: a) Senioren und Seniorinnen aller Altersklassen können eine Ruhepause von zehn Minuten nach dem 2. Satz beanspruchen, aber nur in Wettbewerben dieser Altersklassen; b) Junioren und Juniorinnen der Altersklasse IV (12 und jünger) und er Altersklasse V (10 und jünger) können eine Ruhepause von fünf Minuten nach dem 1. Satz und zehn Minuten nach dem 2. Satz beanspruchen, aber nur in Wettbewerben dieser Altersklasse; c) alle anderen Altersklassen haben keinen Anspruch auf eine Ruhepause nach Tennisregel 30 e). Der Schiedsrichter ist gehalten, ein Spiel für verloren zu erklären, wenn nach Ablauf der zulässigen Unterbrechungsdauer ein Spieler das Spiel nicht wieder aufnimmt. 6. Nach Beendigung aller Einzelspiele tritt nur dann eine Pause von höchstens 30 Minuten ein, wenn es von einem der beiden Mannschaftsführer verlangt wird. 7. Die Zeit des Einschlagens nach einer Unterbrechung von mehr als 20 Minuten darf 5 Minuten nicht überschreiten. 8. Bei Fortsetzung eines auf Freiplätzen begonnenen Spiels in der Halle ist vom Oberschiedsrichter eine angemessene Einschlagzeit zu gewähren. 29 Spielabbruch und Fortsetzung abgebrochener Spiele 1. Die Wertung abgebrochener und nicht fortzusetzender Mannschafts-, Einzelsowie Doppelspiele ist wie folgt geregelt: Bricht ein Spieler bzw. ein Doppelpaar ein begonnenes Wettspiel ab oder wird das Wettspiel infolge Verschuldens eines Spielers abgebrochen, so wird es als verloren gewertet. Die bis zum Abbruch von ihm gewonnenen Spiele und Sätze werden gezählt. Die zum Gewinn des Wettspiels noch erforderliche Anzahl von Spielen und Sätzen

18 Seite 18 wird dem Gegner gutgeschrieben. Setzt eine Mannschaft den Wettbewerb nicht fort (z.b. weil dieser nach den Einzeln schon entschieden ist), gehen ihr die noch nicht begonnenen Wettspiele mit 0:6, 0:6 verloren. 2. Wird auf Anordnung des Oberschiedsrichters wegen Unbespielbarkeit der Plätze, Einbruchs der Dunkelheit oder ähnlichen anderen außergewöhnlichen Umstände ein Einzel- oder Doppelspiel abgebrochen, so ist bei Fortsetzung des Spiels in jedem Falle bei Stand im Augenblick des Abbruchs weiterzuspielen. Auch die übrigen, noch nicht ausgetragenen oder angefangenen Einzel- oder Doppelspiele müssen mit den im Spielbericht eingetragenen Spielern durchgeführt werden. Stehen einer oder mehrere Spieler bei Fortsetzung nicht zur Verfügung, müssen diese Spiele zugunsten des anwesenden Spielers mit 6:0, 6:0 kampflos gewertet werden. Ein Mannschaftsspiel gilt mit dem ersten Aufschlag in einem Einzel als begonnen. 30 Manipulationen 1. Wird bei der Spielabwicklung (Regelungen der 22 ff.) eine Manipulation vorgenommen, so wird der betreffende Verein - sofern keine andere ausdrückliche Maßregelung besteht - mit einem Ordnungsgeld von DM 1000; und Zwangsabstieg der Mannschaft belegt. 31 Spielbericht und Ergebnisdurchsage 1. Für jedes Verbandsspiel ist ein Spielbericht auszufüllen, in dem vor Beginn die Mannschaftsaufstellung ( 24) für die Einzel, der Oberschiedsrichter, die Mannschaftsführer, nach Beendigung der Einzelspiele die Doppelaufstellung und während des Spielablaufs die einzelnen Spielresultate einzutragen sind. Für die ordnungsgemäße Führung ist der Oberschiedsrichter verantwortlich. 2. Jeder Spielbericht muß vollständig ausgefüllt und von den beiden Mannschaftsführern und dem Oberschiedsrichter unterschrieben sein. Insbesondere ist sorgfältig darauf zu achten, daß der Wettbewerb (Herren, Damen, Senioren usw.), die Leistungsklassen, die richtige Gruppe und die Spielnummer genau angegeben sind. Ferner ist Vor- und Zuname des Oberschiedsrichters anzugeben. Bei nicht vollständig und ordnungsgemäß ausgefülltem Spielbericht (z.b. Fehlen der Spielnummer, Ident-Nr., Angaben zum Oberschiedsrichter fehlen, Summe der Platzziffern nicht eingetragen, mehr als 3 Fehler im allgemeinen Teil), wird der gastgebende Verein mit einem Ordnungsgeld von DM 20,- bei Jugendmannschaften und DM 30,- bei allen anderen Mannschaften belegt. 3. Wird ein Einzel- oder Doppelspiel überhaupt nicht durchgeführt und ein manipuliertes Ergebnis im Spielbericht eingetragen, so wird dies mit einem Ordnungsgeld von DM 500,- je Verein geahndet. Das Wettspiel wird für beide Mannschaften mit 0:9 gewertet (bei Vierermannschaften mit 0:6). 4. Nach Beendigung des Mannschaftsspiels ist das Original des Spielberichts an die in den Durchführungsbestimmungen genannte Stelle spätestens am 1. Werktag nach dem Spieltag (Poststempel) abzusenden (keine Drucksache). Für die pünktliche Absendung ist der Gastgeber allein verantwortlich (eine Ausfertigung erhalten die beteiligten Mannschaften). Für später abgehende Spielberichte (Poststempel) wird der Verein bei Jugendmannschaften mit einem Ordnungsgeld von DM 20,-- und bei allen anderen Mannschaften mit einem Ordnungsgeld von DM 30,-- belegt. 5. Vermerke aus dem Spielbericht, Proteste usw. sind vor der Unterschrift des gegnerischen Mannschaftsführers und des Oberschiedsrichters anzubringen. Bei

19 Seite 19 Spielabbruch nach 29 ist das Original mit dem Spielstand bei Abbruch und einem entsprechendem Vermerk sofort einzusenden und ggf. ein Terminvorschlag für die Neuansetzung anzubringen. Bei der Fortsetzung ist ein neues Formular zu verwenden, in das der Stand bis zum Abbruch übertragen wird. 6. In den Baden-, Ober- und Verbandsligen sind die Spielergebnisse nach Spielende sofort an die in den Durchführungsbestimmungen angegebene Anschrift telefonisch durchzugeben. Die Bezirke können in ihren Durchführungsbestimmungen gleichfalls eine telefonische Durchsage der Spielergebnisse verlangen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird der gastgebende Verein ebenfalls mit einem Ordnungsgeld von DM 20,- bei Jugendmannschaften und DM 30,- bei allen anderen Mannschaften belegt.

20 Seite 20 V. Pflichten des gastgebenden Vereins 32 Allgemeines 1. Für die reibungslose Durchführung des Verbandsspiels ist der gastgebende Verein verantwortlich. Dazu gehören die Bereitstellung vorschriftsmäßiger Plätze mit Schiedsrichterstühlen und Sitzgelegenheiten für Spieler und Betreuer am Platz, Umkleidemöglichkeiten, der Bälle und die Gestellung des Oberschiedsrichters und der Schiedsrichter. Alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der gastgebende Verein. Gastgeber ist auch der Verein, der auf Vereinbarung oder gemäß 22 das Spiel auf fremden Plätzen durchführt. 2. Für jedes Einzel sind mindestens drei neue Bälle zu stellen. In der Badenliga, Oberliga und Verbandsliga sind auch die Doppel mit neuen Bällen zu spielen. 33 Oberschiedsrichter 1. Der vom gastgebenden Verein zu stellende Oberschiedsrichter muß während der gesamten Dauer des Verbandsspiels anwesend sein und darf an keinem Wettkampf teilnehmen und sich auch nicht als Betreuer oder Schiedsrichter betätigen. Sein Name ist auf dem Spielbericht einzutragen. 2. Ist beim Spielbeginn der Oberschiedsrichter nicht anwesend oder verläßt er vor Beendigung des Verbandsspiels die Anlage oder legt er sein Amt aus sonstigen Gründen nieder, so übernimmt seine Rechte und Pflichten der Mannschaftsführer des Gastvereins für die Dauer des gesamten Verbandsspiels. In diesem Fall ist nur der Mannschaftsführer des Gastvereins von der Verpflichtung, nicht am Spiel teilzunehmen, enthoben. Ein entsprechender Vermerk ist auf dem Spielbericht anzubringen. 3. Der Oberschiedsrichter ist dem Verband und seinen Organen für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich. Er ist berechtigt, sämtliche für die Abwicklung der Wettkämpfe erforderlichen Anordnungen zu treffen. 4. Zu den Rechten des Oberschiedsrichters gehören: a) Festsetzung des Spielplans und Ansetzung der einzelnen Wettspiele; b) Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Spielplatzes (im Freien oder in der Halle); c) Zuteilung der Spielplätze; d) Aufruf der Spieler und erforderlichenfalls Streichung abwesender oder innerhalb von 15 Minuten nach Aufruf nicht antretender Spieler; e) Einsetzen oder Abberufen von Schieds-, Linien-, Netz- und Fußfehlerrichtern; f) Unterbrechung von Wettspielen wegen der Lichtverhältnisse, des Zustandes des Spielplatzes oder der Witterung; g) Anordnung eines Wechsels der Bälle aus Gründen der Witterung; h) Entscheidung über den Ausschluß eines Spielers, Mannschaftsführers oder Betreuers, die sich eines groben Verstoßes gegen 37 oder den sportlichen Anstand schuldig gemacht oder durch Worte oder Handlungen

21 Seite 21 seiner Mißbilligung über Entscheidungen wiederholt oder in verletzender Weise Ausdruck gegeben haben; i) Entscheidungen - auch ohne Antrag eines Spielers, Mannschaftsführers oder Schiedsrichters - betreffend die Einhaltung der Tennisregeln und der sonstigen Bestimmungen sowie aller Streitigkeiten, die nicht der endgültigen Entscheidung des Schiedsrichters oder anderer Instanzen unterliegen. 5. Die dem Oberschiedsrichter nach ITF-Tennisregel 29 Abs. 5 eingeräumten Rechte gelten nicht. 6. Die Entscheidungen des Oberschiedsrichters sind endgültig, ausgenommen solche nach 32, Ziff. 2 (nur Bundesliga). 7. Dem Oberschiedsrichter steht während des Spiels auf dem Platz auch gegenüber den Zuschauern, Anhängern und Betreuern ein Weisungsrecht zu, von dem Gebrauch zu machen er verpflichtet ist, wenn die ordnungsgemäße und ungestörte Austragung des Spiels gefährdet ist. 34 Schiedsrichter 1. Der gastgebende Verein hat für jedes Einzel- oder Doppelspiel einen Schiedsrichter zu stellen. Auf Verlangen hat die Gastmannschaft Anspruch darauf, die Hälfte der Schiedsrichter, aber höchstens vier zu stellen, die dann gemäß 33, Ziff. 4, vom Oberschiedsrichter eingesetzt und möglichst gleichmäßig auf die Einzel- und Doppelspiele verteilt werden sollen. 2. Jeder Schiedsrichter ist zu absoluter Objektivität verpflichtet. 3. Die Entscheidungen des Schiedsrichters in Tatfragen sind endgültig. 4. Gegen seine Entscheidungen in Regelfragen ist Berufung an den Oberschiedsrichter zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht unverzüglich erfolgt. 5. Auf Anordnung des Oberschiedsrichters können auch Hilfsrichter eingesetzt werden: Linienrichter, und zwar je einer für jede Linie auf beiden Spielfeldseiten, Netzrichter, Fußfehlerrichter. Jeder Hilfsrichter ist nur für die ihm zugewiesene Aufgabe (Linie) in Tatfragen zuständig. Unberührt bleibt das Recht des Schiedsrichters nach Tennisregel 29, Entscheidungen der Hilfsrichter abzuändern. 35 Mannschaftsführer und Betreuer 1. Jede Mannschaft hat vor Beginn des Verbandsspiels einen Mannschaftsführer sowie einen Stellvertreter zu benennen, die auch Spieler der Mannschaft sein können und die allein berechtigt sind, als Sprecher gegenüber dem Oberschiedsrichter aufzutreten. 2. Reklamationen von Spielern während eines Spiels sind grundsätzlich nur über ihre Mannschaftsführer oder dessen Stellvertreter dem Oberschiedsrichter vorzutragen. Dazu sind sie berechtigt, eine kurze Unterbrechung von 3 Minuten zur Konsultation ihrer Mannschaftsführer in Anspruch zu nehmen. 3. Nur den Mannschaftsführern und dem Oberschiedsrichter sowie pro Platz einem Betreuer ist es erlaubt, das Spielfeld zu betreten. Anweisungen dürfen den Spielern nur von den vorher bekanntgegebenen Mannschaftsführern, dessen

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