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1 AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven Cuxhaven 13. Dezember Jahrgang / Nr. 50 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 303. Erste Nachtragshaushaltssatzung der Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr Satzung des Flecken Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, über die Sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 Handels- und Gewerbepark Bederkesa vom 22. November Erste Satzung vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Satzung der Gemeinde Hechthausen, Landkreis Cuxhaven, über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Hechthausen vom 5. Dezember Satzung der Gemeinde Wremen, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung der Liegegebühren für die Benutzung des Wremer Hafens (Liegegebührensatzung) vom 15. November Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Wremen, Landkreis Cuxhaven, vom 15. November 2012 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 303. ERSTE NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG der Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 Auf Grund des 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Samtgemeinde Bederkesa in seiner Sitzung am 14. November 2012 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die erhöht vermindert u. damit der bisherigen um um Gesamtbetrag festgesetzten des Haus- Gesamt- haltsplanes beträge einschließlich der Nachträge festgesetzt auf - Euro - - Euro - - Euro - - Euro - Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag ordentliche Erträge ordentl. Aufwendung außerordentliche Erträge außerordentl. Aufwend Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit Einzahlungen für Investitionen Auszahlungen für Investitionen Einzahlungen f. Finanzierungstätigkeit Auszahlungen f. Finanzierungstätigkeit Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Hallen- und Gesundheitsbad Moor-Therme Aqua Vitales bleibt unverändert. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung von um erhöht und auf neu festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan der Moor-Therme Aqua Vitales erforderlich ist, bleibt unverändert. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan der Moor-Therme Aqua Vitales wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert. 4 Der Höchstbetrag bis zu dem im Haushaltsjahr 2012 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen 361

2 werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung von um erhöht und auf festgesetzt. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsplan zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Eigenbetriebes Moor-Therme Aqua Vitales in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert. Die Hebesätze der Samtgemeindeumlage werden nicht geändert. 5 Die Unerheblichkeitsgrenze gem. 117 NKomVG bleibt unverändert. 6 Bad Bederkesa, den 14. November 2012 Samtgemeinde Bederkesa Wojzischke (L.S.) Samtgemeindebürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung der Samtgemeinde Bederkesa für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 122 Abs. 2 und 124 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und 111 Abs. 3 NKomVG in Verbindung mit 15 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 30. November 2012 unter dem Aktenzeichen erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 17. bis 28. Dezember 2012 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus Bad Bederkesa öffentlich aus. Bad Bederkesa, den 13. Dezember 2012 Samtgemeinde Bederkesa Der Samtgemeindebürgermeister Wojzischke Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt die Sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 Handels- und Gewerbepark Bederkesa in Kraft. Hinweise: Gemäß 215 Absatz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Flecken Bad Bederkesa geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. - Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v S Bad Bederkesa, den 3. Dezember 2012 (L.S.) Flecken Bad Bederkesa Der Gemeindedirektor Weinreich 304. SATZUNG des Flecken Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, über die Sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 Handels- und Gewerbepark Bederkesa vom 22. November 2012 Aufgrund des 1 Absatz 3 und des 10 in Verbindung mit 13 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der 10, 11, und 58 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat des Flecken Bad Bederkesa die Sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 Handels- und Gewerbepark Bederkesa, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen. Bad Bederkesa, den 3. Dezember 2012 (L.S.) Flecken Bad Bederkesa Der Gemeindedirektor Weinreich Der Geltungsbereich der Sechsten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 Handels- und Gewerbepark Bederkesa ist auf dem nachfolgenden Übersichtsplan durch Schraffur dargestellt. Die Satzung mit Begründung kann gemäß 10 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden im Rathaus der Samtgemeinde Bederkesa, Am Markt 8, Bad Bederkesa, Zimmer 208 oder 216, von jedermann eingesehen werden und jedermann kann Auskunft verlangen ERSTE SATZUNG vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Satzung der Gemeinde Hechthausen, Landkreis Cuxhaven, über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfallund Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Hechthausen vom 5. Dezember 2001 Aufgrund der 10, 11, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), hat der Rat der Gemeinde Hechthausen in seiner Sitzung am 25. Oktober 2012 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung der Gemeinde Hechthausen über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlichtätige Personen in der Gemeinde Hechthausen vom 05. Dezember 2001 wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: 362

3 (5) Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird für den vollen Monat im voraus gezahlt. Die Zahlung beginnt jeweils mit Beginn der Wahlperiode oder mit dem Monat, in dem eine Ersatzperson Mitglied des Gemeinderates wird oder die Wahl oder die Berufung zu einer besonderen Funktion oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung berechtigt, angenommen wird; sie endet mit Ablauf der Wahlperiode des Rates oder mit Ablauf des Monats, in dem der Sitzverlust nach 52 NKomVG festgestellt wird oder die Wahl zu besonderer Funktion oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Der Anspruch eines Ratsmitgliedes auf die Aufwandsentschädigung entfällt für die Zeit, in der die Eigenschaft als Ratsmitglied nach 53 NKomVG ruht Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die nicht dem Rat angehörenden hinzu gewählten Mitglieder der Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro je Sitzung. Damit sind alle Ansprüche nach 44 Absatz 1 NKomVG abgegolten erhält folgende Fassung: (1) Neben der Aufwandsentschädigung nach 2 Absatz 1 haben die Ratsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles oder Entschädigung zum Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich. (2) Ein nichtselbständiges Ratsmitglied erhält den nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen Verdienstausfall einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen bis zum Höchstbetrag ersetzt, soweit er durch die Tätigkeit als Ratsmitglied der Gemeinde Hechthausen erwachsen ist. (3) Selbständig Tätige erhalten eine Verdienstausfallentschädigung, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens bis zum Höchstbetrag je Stunde festgesetzt wird. Hierzu haben die Ratsmitglieder eine schriftliche Erklärung über die Höhe ihres Einkommens je Stunde oder geeignete Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihres Einkommens vorzulegen. Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. Die Entschädigung wird grundsätzlich nur an Werktagen (montags bis samstags) und je Tag nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr gewährt. Darüber hinausgehende Zeiten sind vom Ratsmitglied besonders zu begründen. (4) Der Ersatz für Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit (bei selbständig Tätigen nach Absatz 3) berechnet und auf höchstens 18,00 Euro je Stunde begrenzt. (5) Ratsmitglieder, die ausschließlich einen Haushalt führen und keinen Verdienstausfall geltend machen, erhalten zum Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung eine Entschädigung in Höhe des durchschnittlich gezahlten Satzes des Verdienstausfalls. Ist ein Durchschnittssatz nicht zu ermitteln, wird ein Pauschalstundensatz auf 13,00 Euro je Stunde festgesetzt. (6) Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach den Absätzen 2, 3 und 5 geltend machen können, denen aber im sonstigen beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der aus dringenden Gründen nur durch das Nachholen versäumter Arbeit und die Inanspruchnahme einer nicht der Familie angehörenden Hilfskraft ausgeglichen werden kann, kann die Erstattung des gezahlten Entgeltes geltend gemacht werden. Hierzu ist eine Bescheinigung über das gezahlte Entgelt vorzulegen. Es wird ein Höchstsatz von 13,00 Euro je Stunde festgesetzt. Für die Zeitberechnung gelten folgende Zuschläge: a) für den am Sitzungsort Wohnenden je eine halbe Stunde vor und nach der Sitzung b) für den außerhalb des Sitzungsortes Wohnenden oder Arbeitenden je eine Stunde vor und nach der Sitzung. Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, beträgt der Zuschlag je eine halbe Stunde vor der Abfahrt bzw. nach der Ankunft am Wohnort bzw. Arbeitsort oder an der nächstgelegenen Station des öffentlichen Verkehrsmittels. (7) In besonderen Fällen kann auch den sonstigen für die Gemeinde Hechthausen ehrenamtlich Tätigen Ersatz ihres Verdienstausfalls bzw. eines Pauschalstundensatzes unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 gewährt werden. Artikel II 8 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Hechthausen, den 25. Oktober 2012 Gemeinde Hechthausen Tiedemann Brauer Bürgermeister (L.S.) Gemeindedirektor 306. SATZUNG der Gemeinde Wremen, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung der Liegegebühren für die Benutzung des Wremer Hafens (Liegegebührensatzung) vom 15. November 2012 Aufgrund der 10 und 111 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2012 (Nds. GVBl S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Wremen in seiner Sitzung am 15. November 2012 folgende Satzung beschlossen: 1 Die Gemeinde Wremen betreibt einen Hafen im Bereich des Wremer Tiefs. Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der Hafenanlagen und -einrichtungen erhebt die Gemeinde Liegegebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Die Benutzung des Hafenbereiches, ausgenommen der Bereich des Yachthafens, ist gebührenpflichtig. 3 Die Liegegebühr beträgt: a) für Sportfahrzeuge (Segel- und Motorboote) bis zu einer Länge von 5 m 3,36 pro Tag über 5 m bis zu 10 m Länge 6,72 pro Tag über 10 m Länge 10,08 pro Tag b) für See- und Binnenschiffe, Fischereifahrzeuge, sonstige Fahrzeuge, Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte bis 10 m Länge 10,08 pro Tag über 10 m Länge 15,13 pro Tag c) für See- und Binnenschiffe, Fischereifahrzeuge, sonstige Fahrzeuge, Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte, die in das Schiffsregister für den Bereich der Gemeinde Wremen eingetragen sind, bis 10 m Länge 500,00 pro Jahr über 10 m Länge 1.000,00 pro Jahr Die vorgenannten Liegegebühren verstehen sich jeweils zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten der Abfallentsorgung (Entgelt) für Schiffsabfall sind in der Liegegebühr enthalten. 4 Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Schiffes. Gebührenpflichtig sind außerdem zum Nießbrauch oder sonstige zur Nutzung des Schiffes dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 363

4 5 (1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils in den Fällen des 3 Buchstabe a und b mit dem Tage des Einlaufens in den Hafenbereich und endet am Tage des Verlassens des Hafenbereiches. Angefangene Tage werden bei der Berücksichtigung der Gebühr in vollem Umfange berücksichtigt. (2) In den Fällen des 3 Buchstabe c beginnt die Gebührenpflicht mit der Eintragung in das Schiffsregister für den Bereich der Gemeinde Wremen und endet mit dem Tage der Austragung des Schiffes aus dem Schiffsregister für den Bereich der Gemeinde Wremen. Bei der Berechnung der zeitanteiligen Liegegebühr werden angefangene Monate in vollem Umfange berücksichtigt. (3) Die Liegegebühr umfasst ausschließlich die Benutzung des Hafens, nicht aber die Versorgung mit Strom und Wasser. 6 (1) In den Fällen des 3 Buchstabe a und b wird die Liegegebühr vor Abfahrt des Schiffes fällig. (2) In den Fällen des 3 Buchstabe c wird die Liegegebühr durch schriftlichen Bescheid erhoben, wobei die Gebühr in vier gleichen Raten zum 1. April, 1. Juni, 1. August und 1. Oktober eines jeden Jahres zu entrichten ist. 7 (1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Liegegebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Ordnungswidrig nach 18 NKAG handelt, wer entgegen 7 Absatz 1 die für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder seiner Pflicht gemäß 6 Absatz 1 zur Abführung der Liegegebühr nicht nachkommt. 8 Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 29. Mai 2006 sowie die Erste Änderungssatzung vom 07. Juli 2011 außer Kraft. Wremen, den 15. November 2012 Gemeinde Wremen Dahl Bürgermeister - Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v S Neumann Gemeindedirektor ZWEITWOHNUNGSTEUERSATZUNG der Gemeinde Wremen, Landkreis Cuxhaven, vom 15. November 2012 Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), sowie der 1 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Wremen in seiner Sitzung am 15. November 2012 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Gemeinde Wremen erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungsteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung als Eigentümer/in, Dauermieter/in oder sonstige/r Dauernutzungsberechtigte/r auch unentgeltlich - verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend einem anderen Zweck dient oder nicht genutzt wird. (3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und von dem aus zumindest die Mitbenutzung einer Koch- und Waschgelegenheit und einer Toilette möglich ist. 3 Steuerpflicht Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner der Zweitwohnungsteuer. 4 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung (Abs. 2-4). (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des 79 des Bewertungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmiete, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl. I, S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellt wurde, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Stand vom September des Vorjahres hochgerechnet wird. Die Hochrechnung erfolgt bis (ausschließlich) Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Spalte 04 ). Der Hochrechnungsfaktor wird ab dem Veranlagungsjahr (2011) auf den Stand Oktober 2010 mit 5,22 festgeschrieben. (3) Ist eine festgestellte Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des nach Absatz 2 berechneten Wertes die übliche Miete im Sinne des 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes. (4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechend Anwendung. 5 Steuersatz Die Steuer beträgt 3,2 % des Maßstabs nach 4. 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung nach Maßgabe dieser Satzung beginnt, wenn sie (a) ab dem Ersten eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit diesem Tag (b) im Laufe eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit dem nächsten Ersten des folgenden Kalendermonats (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt. 7 Erhebungszeitraum (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, wird die Steuer entsprechend der Nutzungsmonate mit entsprechenden 12.Anteil festgesetzt. 364

5 8 Fälligkeit der Steuer, Verfahren Die Steuer wird fällig: (1) für den vollen Jahresbetrag bei Festsetzung zum Beginn eines Kalenderjahres in jeweils 1/4-jährlichen Raten per 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November eines jeden Jahres oder auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli (2) bei Festsetzung im Laufe des Kalenderjahres (a) für den Teilbetrag einer zurückliegenden Veranlagung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides (b) für den Restbetrag des laufenden Jahres in jeweils 1/4-jährlichen Raten zur Mitte des Quartals 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli (3) In den Fällen des 6 Abs. 2 wird die zuviel gezahlte Steuerschuld (a) erstattet oder (b) mit anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben die der Zweitwohnungsteuerpflichtige an die Gemeinde zu zahlen hat - verrechnet. Eine aus dieser Verrechnung resultierende Überzahlung wird erstattet. (4) Die Zweitwohnungsteuer kann mit anderen Steuern und Gebühren zusammen auf einem Bescheid veranlagt werden. 9 Anzeigepflicht (1) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Samtgemeinde Land Wursten innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Dabei ist insbesondere die weitere Verwendung anzugeben. Bei Dauervermietung oder Verkauf ist der Mieter oder Käufer und dessen Anschrift zu nennen. (2) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Samtgemeinde Land Wursten innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. 10 Mitteilungspflichten, Auskunftspflicht (1) Die in 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten die benötigten Angaben zur Wohnung, zu den Eigentumsverhältnissen und sonstige für die Steuerfestsetzung relevante Daten und Umstände schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Sie sind insbesondere verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten mitzuteilen, ob die der Zweitwohnungsteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wird. (2) Die Angaben der in 3 genannten Personen sind auf Anforderung der Samtgemeinde Land Wursten durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Vorlage von den Jahresrohmiete feststellenden Bescheiden des zuständigen Finanzamts nachzuweisen. (3) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter oder Verpächter von Wohnungen im Sinne von 2 Abs. 2 verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten auf Nachfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen ( 11 Abs. 1 Nr. 3 a NKAG in Verbindung mit 93 AO). Unterlagen der Kurbeitragserhebung Unterlagen der Zimmervermittlung (2) Darüber hinaus ist die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist. 11a Amtshilfeersuchen beim zuständigen Finanzamt Die Samtgemeinde Land Wursten darf im Rahmen der 111 und 112 der Abgabenordnung in Verbindung mit 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes das zuständige Finanzamt um Auskünfte und um Vorlage von Urkunden ersuchen, soweit die in 10 bezeichneten Mitteilungs- und Auskunftspflichtigen nicht von den dort genannten Pflichten innerhalb angemessen gesetzter Frist erfüllt worden sind. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige(r) oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Steuerpflichtigen leichtfertig (a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder (b) die Samtgemeinde Land Wursten pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des 16 NKAG bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt auch, wer entgegen von 9 Abs. 1 nicht anzeigt, dass er eine Wohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat entgegen von 9 Abs. 2 nicht anzeigt, dass er bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Wohnung innehat entgegen 10 Abs. 1 nicht die benötigten Angaben zur Wohnung, zu den Eigentumsverhältnissen und sonstigen für die Steuerfestsetzung relevanten Daten und Umstände mitteilt und nicht mitteilt, ob die Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wird, entgegen 10 Abs. 2 nicht auf Anforderung der Samtgemeinde Land Wursten geeignete Unterlagen, insbesondere die Jahresrohmiete feststellende Bescheide des zuständigen Finanzamts nachweist, Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Wremen vom 18. Dezember 2007 außer Kraft. Wremen, 15. November 2012 Gemeinde Wremen Dahl Bürgermeister Neumann Gemeindedirektor 11 Datenverarbeitung (1) Die Samtgemeinde Land Wursten ist berechtigt, zur Durchführung der Besteuerung Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind: Meldeauskünfte, Unterlagen der Grundsteuerveranlagung, das Grundbuch und die Grundbuchakten, Mitteilungen der Vorbesitzer Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen, Bauakten, Liegenschaftskataster, Unterlagen der Fremdenverkehrsabgabenerhebung C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften 365

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AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 180. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 180. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 7. August 2014 38. Jahrgang / Nr. 29 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen

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