Jugendtypische Waffen. und. Gegenstände
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- Adrian Braun
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1 Jugendtypische Waffen und Gegenstände
2 Inhalt: Vorwort 3 Begriffserklärungen 4 Allgemeine Hinweise 5 Waffengesetzänderung zum 1. April Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 10 Luftdruck-, Federdruck-, CO 2 -Waffen 11 Farbmarkierungswaffen (Paintball-/Gotcha-Waffen) 12 Soft-Air-Waffen (Federdruck-/Flon-Gas ) 13 Spielzeugschusswaffen 14 Anscheinswaffen 15 Reizstoffsprühgeräte 16 Elektroschockgeräte 17 Messer 18 Hiebwaffen 23 Baseballschläger 27 Würgeholz ( Nunchaku ) 28 Tragbare Schleudern 28 Wurfsterne ( Shuriken ) 29 Armbrüste 30 Laserpointer 31 Besonderer Fingerschmuck 32 Pyrotechnische Munition 33 Pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerkskörper 34 Die Informationsschrift wurde auf der Grundlage des Leitfadens Waffenrecht Allgemeines/Übersichten für Behörden und Polizei und Waffenrecht für Jugendsachbearbeiter des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2004 erstellt. Die Abbildungen und rechtlichen Bestimmungen der Waffen und Gegenstände wurden fast vollständig diesem Leitfaden entnommen. Für die freundliche Genehmigung und vorbehaltlose Unterstützung seitens des LKA Baden-Württemberg wird ausdrücklich gedankt. Fotos: Christina Ehmann, Dezernat 701, Fototechnik. LKA BW Herausgeber: Hessisches Landeskriminalamt Redaktion und Gestaltung: HSG 13 (Landesjugendkoordination) in Zusammenarbeit mit dem FB 612 (Waffen- und Munitionstechnik) Hölderlinstr. 1-5, Wiesbaden Tel.:0611/ , Fax: Landesjugendkoordination.HLKA@polizei.hessen.de Druck: Hessisches Landeskriminalamt 2009 Alle Rechte vorbehalten 2
3 Vorwort Der Umgang mit Waffen ist Teil der menschlichen Existenz in den unterschiedlichsten Gesellschaftsformen. Verwendung fanden Waffen zunächst eher bei der Nahrungsbeschaffung, wurden jedoch auch immer gegen Angreifer und als Angriffsmittel gegen Menschen eingesetzt. Waffen und andere gefährliche Gegenstände werden im Zuge der technologischen Entwicklung weiter fortentwickelt und stellen dadurch jede Gesellschaft vor eine neue Herausforderung. Insbesondere der Umgang mit Waffen durch Kinder und Jugendliche führte in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren zu größeren öffentlichen Diskussionen. Seitdem wurde das Waffengesetzt (WaffG) zwei Mal geändert zuletzt am 1. April Durch die Gesetzesänderung vom 1. April 2008 wurde erstmals der Begriff der Anscheinswaffen gesetzlich legitimiert und nach dem hinzugefügten 42a WaffG ein Führungsverbot für die dort aufgeführten Waffen und Gegenstände ausgesprochen. In der Vergangenheit hatten Kinder und Jugendliche keine großen Schwierigkeiten, an sogenannte Anscheinswaffen zu gelangen. Bei diesen Anscheinswaffen besteht die erhöhte Gefahr Putativnotwehrlagen hervorzurufen, da insbesondere Polizeibeamte im Einsatz bei den täuschend echt wirkenden, waffenähnlichen Gegenständen nicht unterscheiden können, ob es sich um eine scharfe Waffe oder eine Spielzeugwaffe handelt. Außerdem stellen Anscheinswaffen ein hohes Gewaltpotential dar und tragen zur Verherrlichung von Gewalt und Krieg bei. Deshalb haben Anscheinswaffen nichts in den Händen von Kindern und Jugendlichen verloren, da durch ihren Besitz die Verrohung und Gewaltbereitschaft gefördert werden kann. Diese Informationsbroschüre soll Pädagogen und Eltern als Übersicht dienen, um Waffen und gefährliche Gegenstände darzustellen, die Kinder oder Jugendliche mit sich führen können. Allerdings ist beim Auffinden einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes die Begutachtung durch einen Sachverständigen unerlässlich hierfür dient diese Broschüre nicht. In der heutigen Zeit und der damit verbundenen medialen Aufbereitung ist eine sachlich-kritische Diskussion des Themas Waffen und gefährliche Gegenstände notwendig, um einen Beitrag zur Verbesserung der alltäglichen Sicherheit zu leisten. Hessisches Landeskriminalamt Landesjugendkoordinaton 3
4 Begriffsklärungen Nachstehend werden die wichtigsten, in den folgenden Darstellungen enthaltenen Begriffe aus dem Waffenrecht erklärt: Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) sind Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; hier insbesondere die sogenannten Soft-air-Waffen, sowie Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen. Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des WaffG sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Erwerb im Sinne des WaffG ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand erlangt wird. Überlassen im Sinne dieses Gesetzes ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand einem anderen eingeräumt wird. Führen einer Waffe liegt dann vor, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt. Waffenbesitzkarte (WBK) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis und wird benötigt zum Erwerb und Besitz (tatsächliche Gewalt) von Schusswaffen (ab 18 Jahre). Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Führen einer Schusswaffe berechtigt. Er wird nur ausgestellt, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann (ab 18 Jahre). Hinweis zur Altersbeschränkung im Waffenrecht Das Waffengesetz enthält nur die Altersfreigabe ab 18 Jahre. Die insbesondere im Zusammenhang mit den sogenannten Soft-Air-Waffen häufig von Kindern und Jugendlichen angeführte Altersfreigabe ab 14 Jahre existiert nicht im Waffenrecht. 4
5 Allgemeine Hinweise Alle in dieser Broschüre thematisierten Waffen und Gegenstände, selbst einige erlaubnisfreie Gegenstände, können bei ihrem Einsatz oder unsachgemäßen Gebrauch zum Teil lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen. Waffen und Gegenstände, die eigentlich zur Selbstverteidigung mitgeführt werden, können in Konfliktsituationen auch gegen das Opfer selbst eingesetzt werden. Die Polizei empfiehlt deshalb, grundsätzlich keine Waffen und ähnliche Gegenstände zu tragen. Kinder und Jugendliche führen als Grund für das Mitführen derartiger Gegenstände stets Schutz- und Notwehraspekte an. Tatsächlich sind in den meisten Fällen jugendliches Imponiergehabe und Geltungsstreben bei Gleichaltrigen in Verbindung mit der empfundenen Macht und Stärke die realen Motive. Der Einfluss von gewaltorientierten und -verherrlichenden Filmen und Spielen ist hierbei ebenfalls von zentraler Bedeutung. Bei männlichen Jugendlichen gehört das Tragen eines Messers, zum Teil ethnisch begründet, häufig zum normalen Habitus. Die Absicht, mitgeführte Waffen und Gegenstände tatsächlich zum Einsatz zu bringen, ist in den seltensten Fällen vorhanden. Kommt es zwischen Kindern und Jugendlichen zu gewalttätigen Konflikten, besteht aber die Gefahr, dass derartige Gegenstände in der emotional gesteuerten Situation affektiv eingesetzt werden. Dies gilt auch in Fällen von Zurechtweisungen oder der Durchsetzung von Ordnungsmaßnahmen durch Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber Schülern. Daher kann nur der Grundsatz gelten: Waffen und gefährliche Gegenstände gehören nicht in die Hände von Minderjährigen und haben daher auch in Schulen nichts zu suchen! Dieser Grundsatz sollte daher obligatorischer Bestandteil jeder Schul- bzw. Hausordnung sein. Schülerinnen und Schüler sollten durch die Schulleitung schon bei ihrer Aufnahme in die Schule im Beisein der Erziehungsberechtigten hierüber informiert werden. Ein Hinweis auf die möglichen Konsequenzen im Falle von Verstößen kann sich dabei als hilfreich erweisen (z.b. schriftlich fixieren). Das im Hessischen Schulgesetz verankerte Spektrum von "Pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen" bietet den Schulleitungen auch in diesem Zusammenhang ein hilfreiches und unerlässliches Instrumentarium. Bei schulfremden Personen sollte konsequent vom Hausrecht ( 90 (1) HSchG) Gebrauch gemacht werden und ein Verweis vom Schulgelände erfolgen. Bei Nichtbefolgung (Hausfriedensbruch) oder dem Verdacht weiterer strafbarer Handlungen, sollte die Polizei eingeschaltet werden. 5
6 Die eigene Sicherheit geht immer vor! Grundsätzlich sollte beim Einschreiten von Lehrkräften/Schulpersonal im Zusammenhang mit dem Antreffen/Feststellen von Waffen und gefährlichen Gegenständen auf ein Höchstmaß der eigenen Sicherheit geachtet werden. Niemand kann verlangen, dass man sich selbst in konkrete Gefährdungssituationen für Leben und körperliche Unversehrtheit begibt. Hier gelten die von der Polizei Hessen landesweit im Rahmen der Kampagne "Gewalt-Sehen-Helfen für mehr Zivilcourage empfohlenen Verhaltensregeln: "Ich helfe (schreite ein), ohne mich selbst in Gefahr zu bringen" und "Ich hole mir rechtzeitig Unterstützung und organisiere Hilfe" ( Ob ein Hinzuziehen von Kollegen ausreichend ist oder aber die Situation schnelle Hilfe durch die Polizei erfordert, ggf. über den Notruf 110, müssen Sie im Einzelfall entscheiden. Wenn Sie im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit oder als Pausenaufsicht auf das Mitführen von nachfolgend dargestellten Gegenständen aufmerksam werden, sollten Sie den betreffenden Schüler zunächst unverzüglich auffordern, Ihnen den Gegenstand auszuhändigen. Dies gilt in Fällen, in denen es noch nicht zu Handlungen gekommen ist. Um dabei für Sie die größtmöglichste Sicherheit gewährleisten zu können, sollten Sie den Gegenstand durch den Schüler ablegen lassen und anschließend selbst oder durch eine hinzugezogene Hilfsperson an sich nehmen. Denn auch unbeabsichtigt kann es, beispielsweise bei einer Messerübergabe, schnell zu einer Verletzung kommen. Wenn Sie bzw. die Schulleitung anschließend zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich um einen erlaubnisfreien Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes ohne Altersbeschränkung (z.b. Taschenmesser) handelt, sollte zeitnah die Herausgabe an die Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter unter Hinweis auf die Schul- bzw. Hausordnung erfolgen. Wenn Sie den Verdacht haben, dass es sich wegen Verstoßes gegen die Altersbeschränkung (18 Jahre), technischer Manipulation oder fehlender waffenrechtlicher Erlaubnisse, um eine Straftat handelt, sollten Sie unverzüglich die Schulleitung in Kenntnis setzen, die mit der Polizei umgehend in Kontakt treten sollte. 6
7 Hinweis: Wenn die Polizei informiert wird, ist sie automatisch verpflichtet, strafbare Sachverhalte aufzuklären (Legalitätsprinzip), Tatverdächtige zu ermitteln und alle hierzu notwendigen Ermittlungsmaßnahmen (z.b. Sicherstellung, Durchsuchung, Vernehmung) durchzuführen. Das Hessische Schulgesetz ( 82 (1) HSchG) bietet Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleiterinnen und Schulleitern auch die Möglichkeit der "zeitweisen Wegnahme von Gegenständen". An dieser Stelle sei nochmals ausdrücklich auf Ihre persönliche Sicherheit hingewiesen. Niemand kann von Ihnen verlangen, dass Sie sich in einer so komplexen und teilweise komplizierten Materie wie dem Waffenrecht detailliert auskennen. Aus diesem Grunde soll Ihnen die Informationsschrift lediglich als Orientierungshilfe dienen und keine Handlungsanweisung sein. Die Polizei dokumentiert hiermit ihre Bereitschaft und Verantwortungsübernahme, mit Ihnen gemeinsam für sichere Schulen zu sorgen, an denen Waffen und Gewalt keinen Platz haben. Wenn Sie hinsichtlich der Problematik "Jugendtypische Waffen und Gegenstände" weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Polizeidienststelle. Möchten Sie sich gerne über Möglichkeiten der kriminalpräventiven Zusammenarbeit zwischen Schule und Polizei informieren, stehen Ihnen hierfür die Jugendkoordinatoren und Beratungsstellen in den hessischen Polizeipräsidien gerne zur Verfügung. 7
8 Waffengesetzänderung zum 1. April 2008 In dem neu eingefügten 42a WaffG gilt nun für folgende Waffen und Gegenstände ein Führungsverbot: Anscheinswaffen 1 Eine Anscheinswaffe ist eine Schusswaffe, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen 2 hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; hier insbesondere die sogenannten Soft-Air-Waffen, sowie Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen. Ausgenommen von dem Begriff der Anscheinswaffe sind Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind, Teile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß 17 WaffG sind oder werden sollen, sowie Schusswaffen, für die gemäß 10 Abs. 4 WaffG von vorne herein eine Erlaubnis zum Führen (- Waffenschein-) erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind Waffen, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Anm.: Hier ist aber auch das Bedrohungspotenzial maßgeblich, welches die Anscheinswaffe beim Gegenüber (Opfer) erweckt. Vgl. die Seiten 18 ff.: Hieb- und Stoßwaffen 3 Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Abb.: Teleskopschlagstock 1 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr
9 Einhandmesser (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge) Die Messerklinge ist dazu bestimmt mit einer Hand geöffnet zu werden. Die Klinge arretiert und bildet mit dem Griff ein feststehendes Messer. Erst nach Lösen einer Sperre kann die Klinge wieder eingeklappt werden. Abb.: Bsp. eines Einhandmessers Feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm Abb.: Feststehendes Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm (hier z.b. ein Küchenmesser) Ausnahmen vom Verbot des Führens für die o.g. Waffen und Gegenstände Dieses Führungsverbot gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen sowie für den Transport in verschlossenen Behältnissen. Das Führungsverbot tritt ebenfalls außer Kraft, wenn ein berechtigtes Interesse zum Führen besteht. Dieses Interesse besteht im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck. Ordnungswidrigkeit Ein Verstoß gegen das Verbot des 42a Abs. 1 WaffG ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG. Nach 53 Abs. 2 WaffG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 9
10 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen i.s. des 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1 sind beispielhaft in Form von Pistole Revolver mit Bauartzulassung nach 8 des Beschussgesetzes und die das Zulassungszeichen nach Anlage 1, Abb. 2 der 1. WaffV vom tragen (sie müssen zugelassen sein). Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Erlaubnisfrei ab 18 Jahre Kleiner Waffenschein ab 18 Jahre Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnisnachweis und Haftpflichtversicherung ( 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG, 10 Abs. 4 und 38 WaffG und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2) Mitführen von Personalausweis, Pass und kleinem Waffenschein erforderlich Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen ( 42 WaffG) Strafbarkeit: Besonderheiten: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis ( 53 Abs. 1 WaffG, eventuell gg. Waffenscheinpflicht 52 WaffG -Vergehenstatbestand-) Schießen außerhalb befriedetem Besitztum erlaubnispflichtig (Ausnahme: Notwehr und siehe 12 Abs. 4 WaffG) Die Bauartzulassung und Freistellung erlischt bei Abänderung der Waffe; ohne Bauartzulassung keine Freistellung von der Waffenbesitzkartenpflicht erforderlich 10
11 Luftdruck-, Federdruck- und CO 2 -Waffen sind Schusswaffen in Form von Revolver Luftpistole Luftgewehr die 1. mit Kennzeichen F im Fünfeck (unter 7,5 Joule Bewegungsenergie) versehen sind oder 2. ohne Kennzeichen, aber vor dem in den Handel gebracht oder 3. ohne Kennzeichen, aber vor dem in der ehemaligen DDR gefertigt wurden, sind nach den Rechtlichen Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Strafbarkeit: Besonderheiten: ABER: Erlaubnisfrei ab 18 Jahre Waffenschein erforderlich ( 10 Abs. 4 WaffG) Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gg. das Alterserfordernis ( 53 WaffG) Vergehen bei Verstoß gegen die Waffenscheinpflicht ( 52 WaffG) Grundsätzlich Schießerlaubnis Schießen ohne Erlaubnis ( 12 Abs. 4 WaffG) nur innerhalb befriedetem Besitztum, wenn das Geschoss dieses nicht verlassen kann. Bei Veränderung kann das Prüfzeichen seine Gültigkeit verlieren (Einzelfallprüfung). Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen ohne "F" sind wie eine Feuerwaffe zu beurteilen. 11
12 Farbmarkierungswaffen (Paintball-/Gotcha-Waffen) in verschiedenen Ausführungen Gotcha-Pistole Gotcha-Pistole i.a. Form die 1. mit Kennzeichen F im Fünfeck versehen sind oder 2. ohne Kennzeichen, aber vor dem in den Handel gebracht oder 3. ohne Kennzeichen, aber vor dem in der ehemaligen DDR gefertigt wurden, sind nach den. Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Strafbarkeit: Erlaubnisfrei ab 18 Jahre Waffenschein erforderlich ( 10 Abs. 4 WaffG) Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis ( 53 WaffG) Vergehen bei Verstoß gegen die Waffenscheinpflicht ( 52 WaffG) Besonderheiten: Grundsätzlich Schießerlaubnis. Schießen ohne Erlaubnis ( 12 Abs. 4 WaffG) nur innerhalb befriedetem Besitztum, wenn das Geschoss dieses nicht verlassen kann. Bei Veränderung der Waffe kann das Prüfzeichen seine Gültigkeit verlieren (Einzelfallprüfung). ABER: Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen (also auch Gotcha-Waffen) ohne "F" sind wie eine Feuerwaffe zu beurteilen. 12
13 Soft-Air-Waffen (Federdruck/Flon-Gas) Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule steigt oder sie sind getreue Nachahmungen (in ihrem inneren und äußeren Erscheinungsbild und ihren Maßen wie echte Waffen aussehen, d.h. bis in ihren Mechanismus hinein einer scharfen Waffe entsprechen) von Schusswaffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfen ( scharfe Schusswaffen ). Rechtliche Bestimmungen: Soft-Air-Waffen der oben angegebenen Art (1. Halbsatz) werden vom Gesetz nicht erfasst und unterliegen damit keinen waffenrechtlichen Beschränkungen (siehe aber Ausnahmen im 2. Halbsatz). 13
14 Spielzeugwaffen Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke -hier zum Spiel- bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen, den Schusswaffen gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden, oder sie sind getreue Nachahmungen (in ihrem inneren und äußeren Erscheinungsbild und ihren Maßen wie echte Waffen aussehen, d.h. bis in ihren Mechanismus hinein scharfen Waffen entsprechen. Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf ( scharfe Schusswaffen ). Rechtliche Bestimmungen: Spielzeugwaffen der oben angegebenen Art (1. Halbsatz) werden vom Gesetz nicht erfasst und unterliegen damit keinen waffenrechtlichen Beschränkungen (siehe aber Ausnahmen im 2. Halbsatz). 14
15 Anscheinswaffen 4 Eine Anscheinswaffe ist eine Schusswaffe, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen 5 hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; hier insbesondere die sogenannten Soft-air-Waffen, sowie Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen. Ausgenommen von dem Begriff der Anscheinswaffe sind Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind, Teile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß 17 WaffG sind oder werden sollen, sowie Schusswaffen, für die gemäß 10 Abs. 4 WaffG von vorne herein eine Erlaubnis zum Führen (- Waffenschein-) erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind Waffen, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Anm.: Hier ist aber auch das Bedrohungspotenzial maßgeblich, welches die Anscheinswaffe beim Gegenüber (Opfer) erweckt. Rechtliche Bestimmungen: Führungsverbot gem. 42a WaffG. 4 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr
16 Reizstoffsprühgeräte sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffsoder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen ( 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG), aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben. Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken. Die Stoffe müssen als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sein und die Gegenstände müssen - in Reichweite und Sprühdauer begrenzt sein, - zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweite- ( 2 m) und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen z.b.: tragen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr ). Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Frei für Jugendliche ( 3 Abs. 2 WaffG, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) Frei für Jugendliche ( 3 Abs. 2 WaffG, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) Schlagstöcke mit integriertem zugelassenem Reizstoffsprühgerät sind als Hiebwaffen einzustufen und unterliegen der Altersbeschränkung von 18 Jahren Besonderheiten: Verboten ohne Prüfzeichen (Vergehenstatbestand gem. 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) 16
17 Elektroimpulsgeräte sind tragbare Geräte die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen ( 1 Abs.2 Nr. 2 a WaffG) in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr (Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beizubringen). Elektroimpulsgerät Elektroimpulsgeräte sind verbotene Waffen wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und kein amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit tragen. Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Strafbarkeit: Frei ab 18 Jahre ( 2 Abs. 1 WaffG) Frei ab 18 Jahre ( 2 Abs. 1 WaffG) Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis ( 2 Abs. 1 in Verbindung mit 53 Abs. 1 Nr. 1), bei Verstoß gegen Anlage 2 Abs. 1 Nr verbotene Waffen- (OWI 53 Abs. Abs. 1 Nr. 2 WaffG) Vergehen beim Führen bei öffentlichen Veranstaltungen ( 2 Abs. 1, 42 in Verbindung mit 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). 17
18 Messer A. Grundsätzliches Waffen i.s. von 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen; siehe dazu Anlage1 Abschnitt1 Unterabschnitt 2 Nr. 1). Messer fallen dann unter das Waffengesetz, wenn es sich nach ihrer Zweckbestimmung um Hieb- und Stoßwaffen handelt. Für die Zweckbestimmung maßgebend ist der Wille des Herstellers, soweit er in der Bauart des Messers zum Ausdruck kommt. Das heißt, ein Messer ist dann als Waffe anzusehen, wenn seine Machart darauf schließen lässt, dass es in erster Linie dafür bestimmt ist, durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen Für Hieb- und Stoßwaffen gelten folgende rechtlichen Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Strafbarkeit: Frei ab 18 Jahre ( 2 Abs. 1 WaffG) Verbot des Führens ( 42a WaffG) Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis Vergehen bei Verstoß gg. das Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen Alle nicht unter die Kategorie Hieb- und Stichwaffe/bzw. als verbotene Gegenstände fallenden Messer sind Gebrauchsmesser und unterliegen als solche keinen waffenrechtlichen Einschränkungen, also Erwerben, Besitzen: Führen: Frei ohne Altersbegrenzung Frei ohne Altersbegrenzung Bei den meisten Messerarten ist die Zweckbestimmung klar ersichtlich. Ist dies nicht gegeben, muss die Waffeneigenschaft im Einzelfall geprüft werden. 18
19 B. Typische Stichwaffen (Waffeneigenschaft unzweifelhaft gegeben): 1. Dolche Kennzeichen: Durchgehend beidseitig geschliffene Klinge 2. Stilette (nicht zu verwechseln mit den Springmessern) Kennzeichen: Schmale, spitz zulaufende Klinge 3. Bajonette (Seitengewehre) 19
20 4. Degen, Säbel, Schwert C. Verbotene Messer nach dem WaffG Waffen sind tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind ( 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG). Tragbare Gegenstände im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2 Messer Nr deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser, siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr ), 20
21 Nr deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser, siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr ), Von dem Verbot ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge - höchstens 8,5 cm lang ist und - nicht zweiseitig geschliffen ist. Nr mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser, siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr ) Ausgenommen von dem Verbot gem. 40 Abs. 3 WaffG: Inhaber jagdrechtlicher Erlaubnisse und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden 21
22 Berufen dürfen abweichend von 2 Abs. 3 WaffG Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Nr Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser, siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.1.4.3) Rechtliche Bestimmungen für o.a. Messer : Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Herstellen, Bearbeiten usw.: Verboten ( 2 Abs. 3 WaffG i.v. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr Strafbarkeit: Vergehen 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG 22
23 Hiebwaffen sind tragbare Gegenstände, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, die Angriffsoder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Abb. Teleskopschlagstock Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Frei ab 18 Jahre ( 2 Abs. 1 WaffG) Führen: Verbot des Führens ( 42a Abs. 1 WaffG) Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis ( 2 Abs. 1 in Verbindung mit 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG); Vergehen bei Verstoß gg. das Verbot des Führens ( 42a Abs 1 WaffG in Verbindung mit 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG). 23
24 Selbstgefertigte Hiebwaffen Aus der Gestaltung des Gegenstandes muss die Zweckbestimmung Hiebwaffe erkennbar sein (Beispiel: Abb.). Es ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Frei ab 18 Jahre ( 2 Abs. 1 WaffG) Verbot des Führens ( 42a WaffG) Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis ( 2 Abs. 1 in Verbindung mit 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) Vergehen bei Verstoß gg. das Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen ( 42 in Verbindung mit 53 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). 24
25 Weitere verbotene Hieb- und Stoßwaffen, tragbaren Geräte nach 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG (die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.) Darunter fallen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr : Stahlrute Totschläger 25
26 Schlagring (siehe Abb. oben) Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Herstellen, Bearbeiten usw.: Verboten ( 2 Abs. 3 WaffG i.v. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr ) Strafbarkeit: Vergehen ( 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) Besonderheiten: Messer, deren Griff als Schlagring gestaltet ist (Schlagringmesser, siehe untere Abbildung), fallen ebenfalls unter das Verbot. 26
27 Baseballschläger Im Originalzustand handelt es sich um ein Sportgerät, das vom WaffG nicht erfasst wird. Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Frei ohne Altersbegrenzung Frei ohne Altersbegrenzung Besonderheiten: Bei Abänderungen ist die Prüfung einer eventuell neuen Zweckbestimmung als Hiebwaffe erforderlich. Wenn eine solche Zweckbestimmung erkennbar wird, gelten die Bestimmungen für Hiebwaffen. 27
28 Würgeholz ( Nunchaku ) ist ein tragbares Gerät nach 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG (die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen). Es ist eine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z.b. Nun-Chakus). Tragbare Schleudern Es ist eine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 (Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet ist (Präzisionsschleuder) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die o.g. Gegenstände. 28
29 Wurfsterne ( Shuriken ) Sie sind eine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr , sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen. Rechtliche Bestimmungen (für Nun-Chaku, Schleuder und Wurfstern): Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Herstellen, Bearbeiten usw.: Verboten ( 2 Abs. 3 WaffG i.v. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr und 1.3.8) Strafbarkeit: Vergehen ( 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) 29
30 Armbrüste sind Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände ( 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG), bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr ). Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: ab 18 Jahren erlaubnisfrei ab 18 Jahren erlaubnisfrei Aber: Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen ( 42 WaffG) Schießen Frei ohne Altersbegrenzung 30
31 Laserpointer Laserpointer, die nicht für Schusswaffen bestimmt sind, werden vom WaffG nicht erfasst. Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Bemerkung: Frei ohne Altersbegrenzung Frei ohne Altersbegrenzung Für diesen Zweck zugelassen sind nur Laser, die Strahlung im sichtbaren Spektralbereich mit einer Strahlungsleistung von max. 1 mw emittieren (Klasse 2 nach DIN EN 60825). In Zweifelsfällen ist für eine diesbezügliche Prüfung das Gewerbeaufsichtsamt zuständig. 31
32 Besonderer Fingerschmuck Vom Waffengesetz nicht erfasst, gegenüber einem Schlagring fehlt das Merkmal einer Griffleiste, die als "Widerlager" in der Hand dient. Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Führen: Frei ohne Altersbegrenzung Frei ohne Altersbegrenzung 32
33 Pyrotechnische Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 ist Munition, in der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfaltet; hierzu zählt pyrotechnische Patronenmunition unpatronierte pyrotechnische Munition z. B. Signalsterne, Pfeifgeschosse, Knatterpatronen, die zum Verfeuern aus Schusswaffen bestimmt sind. Diese pyrotechnische Munition muss das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 1991 (BGBl. l. Seite 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I tragen. Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Frei ab 18 Jahren ( 2 Abs. 1 WaffG) Verstoß gegen Alterserfordernis: Besonderheiten: Ordnungswidrigkeit ( 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) Zum Schießen bedarf es einer Erlaubnis 33
34 Pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerkskörper Zu den pyrotechnischen Gegenständen zählen solche, die einen explosionsgefährlichen Stoff enthalten. Ihre Klassifizierung und rechtliche Beurteilung erfolgt nach den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes. Rechtliche Bestimmungen: Erwerben, Besitzen: Klasse P I frei ohne Altersbegrenzung Klasse P II frei ab 18 Jahren Strafbarkeit: Besonderheiten: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gg. das Alterserfordernis Pyrotechnische Gegenstände der Klasse P II dürfen nur zum Jahreswechsel verkauft und abgebrannt werden. 34
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