Leitfaden für Werbeanlagen in der Stadt Aachen. Der Oberbürgermeister Fachbereich Bauaufsicht

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1 Leitfaden für Werbeanlagen in der Stadt Aachen Der Oberbürgermeister Fachbereich Bauaufsicht Stand 2005

2 Inhalt 1. Die verschiedenen Teilbereiche 1 2. Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 2 3. Genehmigungsfreie Werbeanlagen 3 4. Die einzelnen Teilbereiche der Werbeanlagensatzung 4 5. Besondere Werbeanlagen und Ausnahmeregelungen Begriffsdefinitionen Straßenlisten 12 Die Zum Schutz des historisch gewachsenen Stadtbildes gelten für Werbeanlagen und den öffentlichen Straßenraum besondere gestalterische Anforderungen. Die Werbeanlagensatzung trägt zur Erhaltung und Wiederherstellung des Erscheinungsbildes der Stadt bei. Ihr Schwerpunkt liegt vor allem auf historisch, kulturgeschichtlich und städtebaulich wertvollen Bereichen wie der Innenstadt, dem Frankenberger Viertel, Burtscheid und Kornelimünster, stadtauswärts sind die Regeln weniger streng gehandhabt. Damit wird der unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der verschiedenen Bereiche Rechnung getragen. Geschäfte haben ein berechtigtes Interesse an Werbung. Diese Werbung muss jedoch in Abmessung, Ausgestaltung und Anbringungsort auf die besondere Situation des Gebäudes und des Straßenbildes gleichermaßen Rücksicht nehmen. Sie soll ihr Umfeld nicht durch zu große, zu viele, zu auffällige oder falsch platzierte Anlagen beeinträchtigen. Ein unschönes Stadtbild wirkt sich letztlich auch negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt aus. Für Teilbereiche der Stadt existiert bereits die Satzung zur Erhaltung und Pflege des Ortsund Straßenbildes vom , die sog. Stadtbildsatzung. Auch sie sieht Regelungen für Werbeanlagen und Warenautomaten vor. Die am veröffentlichte Werbeanlagensatzung ist den aktuellen Anforderungen angepasst und ergänzt die Regelungen der Stadtbildsatzung. Zeichnungen Th. Haendly

3 1. Die verschiedenen Teilbereiche 1 Teilbereich historische Kernstadt und Kornelimünster Das Gebiet umfasst die Fläche der ehemaligen Pfalzanlage Karls des Großen und des Kerns der römischen Siedlung sowie Kornelimünster als eine in besonderer Weise geschlossen erhaltene Siedlung aus dem Mittelalter. Teilbereich Stadtgebiet einschl. Grabenring, Frankenberger Viertel und Burtscheid Der Bereich entspricht dem Gebiet, das durch die erste Stadtmauer eingegrenzt war. Er umfasst darüber hinaus den Kern des ebenfalls historischen Viertels Burtscheid sowie das weitgehend geschlossen aus dem 19. Jahrhundert erhaltene Frankenberger Viertel. Teilbereich Stadtgebiet einschließlich Alleenring Das Gebiet umfasst die durch den Alleenring abgegrenzten Viertel der mittelalterlichen Stadt. Teilbereich Hauptausfallstraßen Der Teilbereich berücksichtigt die aufgrund der Talsituation der Stadt gegebenen Blickbezüge zur Kernstadt. Teilbereich Einkaufsbereich Adalbertstraße Der Teilbereich enthält deutlich reduzierte Forderungen für einen bereits heute weitgehend durch Werbeanlagen in Zusammenhang mit der Geschäftsnutzung geprägten Bereich. Die genauen Teilbereiche sind auch der Straßenliste zu entnehmen. 1

4 2 2. Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen Genehmigungspflicht Eine Genehmigung ist erforderlich für das Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden sowie für freistehende Werbeanlagen. Dafür ist ein Antrag beim Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Aachen, Lagerhausstr. 20 zu stellen. Dort kann man auch Auskünfte zu Fragen der Genehmigung von Werbeanlagen erhalten. Allgemeine Anforderungen Werbeanlagen und Warenautomaten an und vor Gebäuden sind so zu gestalten bzw. anzubringen, dass sie sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart einfügen in: architektonische Gliederung wird nicht verdeckt das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßen- und Platzbild. Grundsätzlich dürfen Werbeanlagen nicht die architektonische Gliederung baulicher Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung stören. Die architektonische Gliederung wird durch vertikale und horizontale Elemente (wie Fenster, Brüstungsbänder, Pfeiler, Stützen, Giebeldreiecke, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Portiken, Säulen) bestimmt und darf nicht verdeckt oder verzerrt werden. zulässiges Anstrahlen mit untergeordneten Strahlern Beleuchtung Das Anstrahlen von Werbeanlagen mit weißlichem oder gelblichem Licht ist zulässig. Die Strahler müssen sich jedoch unterordnen. Nicht zulässig hingegen ist das Anstrahlen mit buntem Licht oder blendende Werbung. Ebenfalls nicht zulässig sind Lauf-, Wechsel-, Blinklichtschaltungen. Hierzu zählen auch Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlage, Bild- und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht. Aufgabe der Geschäftsnutzung Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, da die zugehörige Verkaufsstätte aufgegeben wurde, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. 2

5 3. Genehmigungsfreie Werbeanlagen 3 Für bestimmte Werbeanlagen ist keine Genehmigung erforderlich. Dazu gehören: Kleinwerbeanlagen Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,50 m 2. Zeitlich begrenzte Werbeanlagen Werbeanlagen gelten als zeitlich begrenzte bzw. vorübergehende Werbeanlagen, wenn sie längstens 24 Werktage in Folge oder im Rahmen einer Sonderveranstaltung aufgehängt bzw. aufgestellt werden, längstens jedoch 90 Tage im Jahr. Als zeitlich begrenzte Werbeanlagen gelten insbesondere: Schlussverkäufe Werbeanlagen für Ausverkäufe und Schlussverkäufe, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung. Fahnen Fahnen dürfen als vorübergehende Werbeanlagen bis zu einer Größe von 3,00 m 2 zusätzlich zu den festen Werbeanlagen aufgehängt werden. Es ist eine Fahne je angefangene 10,00 m Fassadenlänge zulässig. Die Fahnen dürfen dabei die Traufhöhe nicht überschreiten. In den Hauptgeschäftsstraßen sowie in der Großkölnstraße und der Komphausbadstraße sind Fahnen als vorübergehende Werbeanlagen bis zu einer Länge von 6,00 m erlaubt. Es ist jeweils eine Fahne auf angefangene 6,00 m Fassadenlänge zulässig. Auch hier dürfen die Fahnen dabei die Traufhöhe nicht überschreiten. Sollte der Zeitraum für zeitlich begrenzte Werbeanlagen für die Fahnen überschritten werden, gelten die Fahnen als dauerhafte Werbeanlagen und sind wie Ausleger zu beurteilen. Fahnenmasten sind im Geltungsbereich der Satzung nur vor öffentlichen Gebäuden zulässig. vorübergehend zulässige Werbefahnen Reparatur und Wartung Ebenfalls genehmigungsfrei ist die reine Instandhaltung von Werbeanlagen, wie insbesondere der Austausch defekter Teile. Bei allen Arbeiten an Werbeanlagen, die zu einem geänderten Erscheinungsbild der Werbeanlage führen, ist hingegen eine neue Genehmigung erforderlich. 3

6 4 4. Die einzelnen Teilbereiche der Werbeanlagensatzung 4.1 Historische Kernstadt und Kornelimünster Zulässige Werbeanlagen Werbeanlagen sind zulässig für das eigene Geschäft oder Produkte, die dort vertrieben werden. Es dürfen angestrahlte Werbeanlagen oder hinterleuchtete Flächen mit ausgeschnittenen Einzelbuchstaben verwendet werden, nicht jedoch selbstleuchtende Werbeanlagen. Ausnahmsweise zulässig sind selbstleuchtende Werbeanlagen in Form von schlanken, nicht grell leuchtenden Einzelbuchstaben. Unzulässig sind in diesem Teilbereich Flachtransparente in Form von aus Kunststoff bzw. Plexiglas oder sonstigen Materialien hergestellten Wannen. Ebenfalls unzulässig sind im Bereich Historische Kernstadt und Kornelimünster Warenautomaten. Anbringungsort Werbeanlagen sind zulässig an den Gebäudefassaden, sie dürfen an Gebäudewänden im Erdgeschoss und an der Brüstung im 1. Obergeschoss unterhalb der Unterkante der Fensterbank angebracht werden. Ausstecker Ebenfalls zulässig sind winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen, wenn sie als nicht selbstleuchtende Werbeanlagen hergestellt werden. Sie sind auch ausnahmsweise im 1. Obergeschoss zulässig, jedoch maximal bis zu einer Höhe von 4,50 m über der Verkehrsfläche. Einzelbuchstaben zulässig mit H = 60 cm angestrahlt/hinterleuchtet zulässig mit H = 40 cm und max. 1,5 m 2 Zur seitlichen Gebäudegrenze müssen Werbeanlagen einen Mindestabstand einhalten. Der Mindestabstand entspricht dem Pfeilermaß bis zur ersten Mauerwerksöffnung in der Fassade. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen können dieses Maß bis zur Hälfte unterschreiten. Größe und Ausladungen Zur Größe und Ausladung gelten folgende Regelungen: Schriftzüge in Form von aufgemalten oder unmittelbar auf die Fassade aufgebrachten, nicht selbstleuchtenden Werbeanlagen dürfen eine (Schrift-) Höhe von 40 cm nicht überschritten. Kunsthandwerklich gestaltete Schriftzüge aus aufgemalten oder unmittelbar auf die Fassade aufgebrachten, nicht selbstleuchtenden Buchstaben oder Einzelbuchstaben dürfen eine Schrifthöhe von 60 cm nicht überschreiten. zulässige Werbeanlage Werbeanlagen in Form von Platten mit aufgebrachten werbenden Schriftzeichen und Symbolen dürfen eine Ansichtsfläche von 1,50 m 2 je Werbeanlage nicht überschreiten. Je Geschäft ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Bei winklig zur Gebäudefront anzubringenden Werbeanlagen (Aussteckern) darf die Summe der Ansichtsflächen 1,30 m 2 nicht überschreiten. Je Geschäft ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. zulässige Höhe Einzelbuchstaben 60 cm Kunsthandwerklich gestaltete, nicht selbstleuchtende, winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen, die sich in Material und Gestaltung am Baubestand orientieren, dürfen in der Summe der Ansichtsflächen 2,50 m 2 nicht überschreiten. Je Geschäft ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,00 Meter (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. 4

7 4. Die einzelnen Teilbereiche der Werbeanlagensatzung Stadtgebiet einschl. Grabenring, Frankenberger Viertel und Burtscheid Zulässige Werbeanlagen Werbeanlagen sind zulässig für das eigene Geschäft oder Produkte, die dort vertrieben werden. Es dürfen selbstleuchtende, angestrahlte oder hinterleuchtete Werbeanlagen verwendet werden. Warenautomaten sind nur dort zulässig, wo die gleichen Waren üblicherweise während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden. Sie sind an Bauteilen unzulässig, welche die horizontale oder vertikale Linienführung der Architektur prägen. Zur seitlichen Gebäudegrenze ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten. Anbringungsort Werbeanlagen sind zulässig an den Gebäudefassaden, sie dürfen an Gebäudewänden im Erdgeschoss und an der Brüstung im 1. Obergeschoss unterhalb der Unterkante der Fensterbank angebracht werden. Ausstecker Zulässig sind winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen bis zur Höhe der Brüstung des 2. Obergeschosses. Zur seitlichen Gebäudegrenze müssen Werbeanlagen einen Mindestabstand einhalten. Der Mindestabstand entspricht dem Pfeilermaß bis zur ersten Mauerwerksöffnung in der Fassade. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen können dieses Maß bis zur Hälfte unterschreiten. Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoss, so sind Werbeanlagen an der Brüstung oberhalb des jeweiligen Geschosses der Stätte der Leistung unterhalb der Unterkante des Fenstergesimses bzw. der Fensterbank zulässig. Sie dürfen dann jedoch nicht selbstleuchtend sein. Oberhalb der Trauflinie sind Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig. ausnahmsweise zulässig, jedoch nicht selbstleuchtend selbstleuchtend zulässig Größe max. 1,5 m 2 Größe und Ausladungen Zur Größe und Ausladung gelten folgende Regelungen: Schriftzüge oder aufgemalte oder unmittelbar auf die Fassade aufgebrachte, nicht selbstleuchtende Werbeanlagen dürfen eine (Schrift-) Höhe von 40 cm nicht überschritten. Kunsthandwerklich gestaltete Schriftzüge aus aufgemalten oder unmittelbar auf die Fassade aufgebrachten, nicht selbstleuchtenden Buchstaben oder Einzelbuchstaben dürfen eine Schrifthöhe von 60 cm nicht überschreiten. Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 1,50 m 2 je Werbeanlage nicht überschreiten. Je Geschäft ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Im Dahmengraben und Holzgraben dürfen Flachschilder und Transparente abweichend eine Ansichtsfläche von 3,00 m 2 nicht überschreiten. In der Großkölnstraße und der Komphausbadstraße dürfen Flachschilder und Transparente abweichend eine Ansichtsfläche von 4,00 m 2 nicht überschreiten. Bei winklig zur Gebäudefront anzubringenden Werbeanlagen (Aufsteckern) darf die Summe der Ansichtsflächen 1,30 m 2 nicht überschreiten. Je Geschäft ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Kunsthandwerklich gestaltete, nicht selbstleuchtende, winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen, die sich in Material und Gestaltung am Baubestand orientieren, dürfen in der Summe der Ansichtsflächen 2,50 m 2 nicht überschreiten. Je Geschäft ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,00 Meter (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. In der Großkölnstraße und dem Dahmengraben dürfen Werbeanlagen jedoch eine Ausladung von 0,80 Meter nicht überschreiten. abweichende Regelungen für Großkölnstraße, Dahmengraben und Holzgraben 5

8 4 4. Die einzelnen Teilbereiche der Werbeanlagensatzung 4.3 Stadtgebiet einschließlich Alleenring zulässige Werbeanlagen Werbeanlagen sind zulässig für das eigene Geschäft oder Produkte, die dort vertrieben werden. Es dürfen selbstleuchtende, angestrahlte oder hinterleuchtete Werbeanlagen verwendet werden. Warenautomaten sind an Bauteilen unzulässig, welche die horizontale oder vertikale Linienführung der Architektur prägen. Zur seitlichen Gebäudegrenze ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten. Anbringungsort Werbeanlagen sind zulässig an den Gebäudefassaden, sie dürfen an Gebäudewänden im Erdgeschoss und an der Brüstung im 1. Obergeschoss unterhalb der Unterkante der Fensterbank angebracht werden. Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoss, so sind Werbeanlagen an der Brüstung oberhalb des jeweiligen Geschosses der Stätte der Leistung unterhalb der Unterkante des Fenstergesimses bzw. der Fensterbank zulässig. Oberhalb der Trauflinie sind Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig. Ausstecker Zulässig sind winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen bis zur Höhe der Brüstung des 2. Obergeschosses. ausnahmsweise zulässig selbstleuchtend zulässig Größe max. 2,5 m 2 Zur seitlichen Gebäudegrenze müssen Werbeanlagen einen Mindestabstand einhalten. Der Mindestabstand entspricht dem Pfeilermaß bis zur ersten Mauerwerksöffnung in der Fassade. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen können dieses Maß bis zur Hälfte unterschreiten. Größe und Ausladungen Zur Größe und Ausladung gelten folgende Regelungen: Schriftzüge dürfen eine (Schrift-) Höhe von 60 cm nicht überschritten. Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 2,50 m 2 je Werbeanlage nicht überschreiten. Je Geschäft ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,20 Meter (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. zulässige Werbeanlagen bis 2,5 m 2 6

9 4. Die einzelnen Teilbereiche der Werbeanlagensatzung Hauptausfallstraßen zulässige Werbeanlagen Werbeanlagen sind zulässig für das eigene Geschäft oder Produkte, die dort vertrieben werden. Es dürfen selbstleuchtende, angestrahlte oder hinterleuchtete Werbeanlagen verwendet werden. Warenautomaten sind an Bauteilen unzulässig, welche die horizontale oder vertikale Linienführung der Architektur prägen. Zur seitlichen Gebäudegrenze ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten. Anbringungsort Werbeanlagen sind zulässig an den Gebäudefassaden, sie dürfen an Gebäudewänden im Erdgeschoss und an der Brüstung im 1. Obergeschoss unterhalb der Unterkante der Fensterbank angebracht werden. Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoss, so sind Werbeanlagen an der Brüstung oberhalb des jeweiligen Geschosses der Stätte der Leistung unterhalb der Unterkante des Fenstergesimses bzw. der Fensterbank zulässig. Oberhalb der Trauflinie sind Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig. Ausstecker Zulässig sind winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen bis zur Höhe der Brüstung des 2. Obergeschosses. Zur seitlichen Gebäudegrenze müssen Werbeanlagen einen Mindestabstand einhalten. Der Mindestabstand entspricht dem Pfeilermaß bis zur ersten Mauerwerksöffnung in der Fassade. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen können dieses Maß bis zur Hälfte unterschreiten. ausnahmsweise zulässig selbstleuchtend zulässig Größe max. 3,5 m 2 Größe und Ausladungen Zu Größe und Ausladung gelten folgende Regelungen: Schriftzüge dürfen eine (Schrift-) Höhe von 60 cm nicht überschritten. Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 3,50 m 2 je Werbeanlage nicht überschreiten. Je Geschäft ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,20 Metern (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. Tankstellen Werbeanlagen an Stelen und Pylonen dürfen eine Höhe von 6,0 Meter nicht überschreiten und nicht in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen. Es ist eine solche Anlage je angefangene 20 lfd. Meter Straßenbegrenzungsfläche zulässig. Die farbliche Fassung der Überdachungen gilt nicht als Werbeanlage im Sinne der Werbeanlagensatzung der Stadt Aachen. 7

10 4 4. Die einzelnen Teilbereiche der Werbeanlagensatzung 4.5 Einkaufsbereich Adalbertstraße zulässige Werbeanlagen Werbeanlagen sind zulässig für das eigene Geschäft oder Produkte, die dort vertrieben werden. Es dürfen selbstleuchtende, angestrahlte oder hinterleuchtete Werbeanlagen verwendet werden. Warenautomaten sind an Bauteilen unzulässig, welche die horizontale oder vertikale Linienführung der Architektur prägen. Zur seitlichen Gebäudegrenze ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten. Anbringungsort Werbeanlagen sind zulässig an den Gebäudefassaden, sie dürfen jedoch die Trauflinie nicht überschreiten. Größe und Ausladungen Zur Größe und Ausladung gelten folgende Regelungen: Flachtransparente in Form von z. B. aus Kunststoff bzw. Plexiglas hergestellten Wannen oder Platten dürfen eine Höhe von 60 cm und eine Ansichtsfläche von 4,00 m 2 je Werbeanlage nicht überschreiten. Je Geschäft ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,20 Metern (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. In der Adalbertstraße dürfen Werbeanlagen eine Ausladung von 0,80 Metern nicht überschreiten. 8

11 5. Besondere Werbeanlagen und Ausnahmeregelungen 5 Fensterwerbung Werbung, die flächig auf Schaufenster aufgebracht wird, ist ausschließlich im Erdgeschoss zulässig. Die Gesamtfläche darf jedoch höchstens 50 Prozent der Schaufensterfläche betragen. An der Stätte der Leistung kann Fensterwerbung oberhalb des Erdgeschosses ausnahmsweise zugelassen werden. Die Schrifthöhe darf 40 cm nicht überschreiten. Im Teilbereich historische Kernstadt und Kornelimünster ist Fensterwerbung oberhalb des Erdgeschosses jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Markisen und Vordächer Das Aufbringen von Schriftzügen auf Markisen und Vordächern aus Buchstaben und Warenzeichen, Sinnbildern oder ähnlichem ist in den Teilbereichen historische Kernstadt und Kornelimünster sowie Stadtgebiet innerhalb des Grabenring, Frankenberger Viertel und Burtscheid nur im Erdgeschoss und nur bis zu einer Schrifthöhe von 20 cm zulässig. Das Versehen von Markisen und Sonnenschutzeinrichtungen oberhalb des Erdgeschosses mit Werbeaussagen ist unzulässig. Passagen Wenn die Stätten der Leistung nicht an der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, sondern in rückwärtigen Grundstücksteilen, z. B. im Bereich von Passagen, können Werbeanlagen ausnahmsweise an der zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Gebäudeseite nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung zugelassen werden. Bemalung von Brandwänden Die Bemalung von Brandwänden mit Schrift- oder Zeichendarstellungen, Warenzeichen, Sinnbildern oder ähnlichem zu Werbezwecken ist ausnahmsweise zulässig. In Ausnahmefällen können diese Werbeanlagen auch ohne Bezug zur Stätte der Leistung zulässig sein. 9

12 5 5. Besondere Werbeanlagen und Ausnahmeregelungen Megaposter Großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien, Stoffen (sog. Megaposter) ab einer Größe von 20,0 m 2 sind im gesamten Geltungsbereich der Satzung nicht zulässig. Werbeanlagen als bewegliche Werbe- bzw. Wendeanlagen sind im Bereich Kernstadt und Kornelimünster sowie im Stadtgebiet einschl. Grabenring, Frankenberger Viertel und Burtscheid nicht zulässig. Akustische und akustisch unterstützte Werbeanlagen sind im gesamten Geltungsbereich der Satzung nicht zulässig. Ausnahmeregelungen Flach auf die Fassade aufgebrachte, nicht selbstleuchtende Werbeanlagen vor Kopf- und Eckbauten können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie der Architektur dieser Gebäude entsprechen. Diese Werbeanlagen können dann auch in größerer Höhe und bis zu einer Größe von 8,0 m 2 zugelassen werden. Zulässig ist jedoch nur eine Anlage je Gebäudeseite, nicht zulässig sind Wechselwerbeanlagen sowie Werbeanlagenkombinationen und Projektionen. Diese Ausnahmeregel gilt jedoch nicht für Werbeanlagen in den Teilbereichen historische Kernstadt und Kornelimünster. Ausnahmen für innovative Werbeanlagen Ausnahmen können im Bereich der Haupteinkaufsstraßen gestattet werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Architektur der Gebäudefassade ein gestalterisch anspruchsvolles, innovatives Gesamtkonzept verfolgen. Sie sind insbesondere dann nicht mit der Zielsetzung dieser Satzung vereinbar, wenn sie die Architektur des Gebäudes oder das Straßenbild beeinträchtigen bzw. stören. innovative Werbeanlagen Spannplakate an Baugerüsten Spannplakate an Baugerüsten sind als zeitlich befristete Anlagen ausnahmsweise und nur für die Dauer der Bauzeit zulässig. Die Regelungen aus dem Denkmalschutzgesetz bleiben unberührt. 10

13 6. Begriffsdefinitionen 6 Brüstung 1. Obergeschoss Im Zweifelsfall entscheidet bei der Beurteilung der Lage der Brüstung des 1. Obergeschosses (z. B. bei Emporen oder Staffelgeschossen) das äußere Erscheinungsbild. Wenn sich eine Brüstungshöhe nicht aus der Architektur ergibt, weil beispielsweise die Fenster im 1.OG bis zum Boden reichen, ist als Brüstungshöhe die Höhe von 1,00 m über der Oberkante Fussboden im 1. OG anzunehmen S c h r i f t z u g Schriftzüge Als Schriftzüge gelten Flachtransparente mit Schrift- und/oder Zeichendarstellung, Einzelbuchstaben und Neonschriften sowie deren Hintergrundflächen. S c h r i f t z u g Flachtransparente Flachtransparente sind aus Kunststoff bzw. Plexiglas oder sonstigen Materialien hergestellte Wannen oder Platten zur Aufnahme von werbenden Schriftzeichen oder Symbolen. Aussparungen in den Flachtransparenten in Form von Schriftzeichen und Symbolen sind aufgebrachten Schriftzeichen gleichzusetzen. Hintergrund von Werbeträgern und Einzelbuchstaben Sofern die Hintergrundfläche von Werbeträgern und Einzelbuchstaben nicht der Architektur zuzurechnen ist, sondern vor allem dazu bestimmt ist, die Werbeanlage optisch hervorzuheben oder zu tragen, so darf diese Fläche die höchstzulässige Ansichtsfläche für eine Werbeanlage nicht überschreiten. Dies gilt auch für die farbliche Behandlung von Bauteilen oder Bauteilflächen. Spannplakate Für sonstige großformatige Werbeflächen wie beispielsweise Spannplakate, Spannposter, Großplakate etc. aus Planen oder Stoff- oder Kunststoffbahnen gelten die gleichen Anforderungen nach dieser Satzung wie für Flachtransparente. Kunsthandwerklich gestaltete Werbeanlagen sind aus den Grundmaterialien Holz oder Metall individuell gefertigt. Ausleger, Ausstecker oder winklige Werbeanlagen sind senkrecht zur Fassade montierte Werbeanlagen. Die Befestigungen dieser Werbeanlagen sind der Ausladung hinzuzurechnen. 11

14 7 7. Straßenlisten historische Kernstadt und Kornelimünster Annastraße Augustinerbach Augustinergasse Augustinerplatz Büchel (Anfang bis Nr. 24 bzw. Nr. 27) Domhof Fischmarkt Großkölnstraße (Anfang bis Nr. 12 bzw. Mostardstraße) Hans-von-Reutlingen-Gasse Hof Hühnermarkt Jakobstraße (Anfang bis Nr. 21/40) Karlshof Katschhof Klappergasse Klostergasse Klosterplatz Kockerellstraße Körbergasse Krämerstraße Markt Mostardstraße Münsterplatz Neupforte Pontstraße (Anfang bis Nr. 55 bzw. Driescher Gässchen) Rethelstraße Rennbahn Ritter-Chorus-Straße Romaneygasse Schmiedstraße Spitzgässchen Kornelimünster: Abteigarten Am Berg Benediktusplatz Dorffer Straße (Anfang bis Nr. 11 bzw. Schildchenweg) Klauser Straße (Anfang bis Nr. 9 bzw. Nr. 18) Korneliusmarkt Korneliusstraße (Anfang bis Nr. 16 bzw. 23) Napoleonsberg (Nr. 124 bis 192) Promenade Schildchenweg (Anfang bis Nr. 3 bzw. Nr. 6) Für die folgenden Grundstücke gelten die Anforderungen der Satzung auch für die der Inde zugewandten Fassaden: Abteigarten (Anfang bis Nr. 9) Benediktusplatz (Nr. 8 bis Nr. 20) Korneliusmarkt (Anfang bis Nr. 42) Stadtgebiet einschl. Grabenring, Frankenberger Viertel und Burtscheid Alexianergraben An der Nikolauskirche Annuntiatenbach Antoniusstraße Bädersteig Beginenstraße Bendelstraße Buchkremerstraße Büchel (Nr. 29 bzw. 32 bis Ende) Dahmengraben Driescher Gässchen Dr.-Vitus-Metz-Straße Eilfschornsteinstraße Elisabethstraße Friedrich-Wilhelm-Platz Großkölnstraße (Nr. 14 bzw. 15 bis Ende) Hans-Stercken-Platz Hartmannstraße Hermann-Heusch-Platz Hirschgraben Holzgraben Jakobstraße (Nr. 25 bis 65 bzw. 64 bis 120) Jesuitenstraße Johanniterstraße Judengasse Kapuzinergraben Karlsgraben Kármánstraße Kleinkölnstraße Kleinmarschierstraße Komphausbadstraße Königstraße (Anfang bis Grabenring/ Karlsgraben/Templergraben) Kurhausstraße Lindenplatz Löhergraben Marita-Loersch-Weg Mefferdatisstraße Michaelstraße Minoritenstraße Nikolausstraße Paulusstraße Peterstraße (Anfang bis Nr. 15 bzw. 46) Prinzenhofstraße Seilgraben Templergraben Trichtergasse Ursulinerstraße Venn Frankenberger Viertel: Bismarckstraße (Anfang bis Nr. 176 bzw. bis Oppenhoffallee) Oppenhoffallee Schlossstraße Viktoriaallee Viktoriastraße Zollernstraße Burtscheid: Abteiplatz Abteistraße (Anfang bis Viehhofstraße) Adlerberg Altdorfstraße Burtscheider Markt Dammstraße Gregorstraße Hauptstraße (Anfang bis Nr. 10 bzw.15) Karlstreppe Kaltbachgässchen Kapellenstraße (Anfang bis Nr. 42 bzw. 43) Kleverstraße Klostertreppe Malmedyer Straße (Anfang bis Nr. 10 bzw.17) Michaelsbergstraße Michaelstreppe Mühlradstraße St. Johann Viehhofstraße (Anfang bis Nr. 29) 12

15 7. Straßenlisten 7 Stadtgebiet einschließlich Alleenring Alexanderstraße An der Schanz Bahnhofplatz Bahnhofstraße Borngasse Boxgraben Couvenstraße Dunantstraße Franzstraße Hansemannplatz Harscampstraße (Nr. 16 bzw. 9 bis Ende) Heinrichsallee Henger Herjotts Fott Jakobstraße (Löhergraben bzw. Nr. 122 bis Ende) Junkerstraße Kaiserplatz Karmeliterstraße Lagerhausstraße Leydelstraße Lochnerstraße (Anfang bis Junkerstraße) Lothringerstraße (Anfang bis Wilhelmstraße) Ludwigsallee Marienbongard Mauerstraße Monheimsallee Peterskirchchof Peterstraße (Nr. 17 bzw. 48 bis Ende) Pontdriesch Pontstraße (Nr. 73 bzw. 96 bis Ende) Pontwall Promenadenstraße (Nr. 15 bzw. Nr. 32 bis Ende) Reihstraße (Anfang bis Nr. 15 bzw. Wespienstraße) Römerstraße Saarstraße Sandkaulstraße Suermondtplatz Synagogenplatz Theaterplatz Theaterstraße Turmstraße Vaalser Straße (Anfang bis An der Schanz bzw. Junkerstraße) Wilhelmstraße Wirichsbongardstraße Hauptausfallstraßen Adalbertsteinweg (Anfang bis Nr. 286 bzw. 287) Blücherplatz Burtscheider Straße Eupener Straße (Anfang bis Nr. 87 bzw. 112) Europaplatz Jülicher Straße (Anfang bis Nr. 109 bzw. 116) Krefelder Straße (Anfang bis Nr. 90 bzw. 155) Krugenofen Kurbrunnenstraße Lütticher Straße (Anfang bis Nr. 206 bzw. 159) Roermonder Straße (Anfang bis Nr. 122 bzw. /155) Vaalser Straße (Von An der Schanz bzw. Junkerstraße bis Nr. 256 bzw. 257) Einkaufsbereich Adalbertstraße Adalbertstraße Blondelstraße Harscampstraße (Anfang bis Nr. 7 bzw. 14) Promenadenstraße Siederstraße (Anfang bis Nr. 11 bzw. Synagogenplatz) Wespienstraße Stiftstraße Reihstraße (Anfang bis Suermondtplatz) (Nr. 17 bzw. Wespienstraße Willy-Brandt-Platz bis Ende) Karten nicht neuester Stand 13

16 Weitere Informationen: Fachbereich Bauaufsicht Sachbearbeitung Werbeanlagen Herr Kratzenberg Verwaltungsgebäude am Marschiertor Lagerhausstraße Aachen Tel.: 0241/ Impressum Herausgeber: Stadt Aachen Der Oberbürgermeister Fachbereich Baufsicht Verwaltungsgebäude am Marschiertor Lagerhausstraße Aachen Redaktion: Martin Fauck Fachbereich Bauaufsicht Gestaltung: büro G29

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