Verwaltungsrichtlinie - Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb
|
|
- Falko Bergmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verwaltungsrichtlinie - Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb vom 12. September 2001 (VkBl. 2001, 450) I. Allgemeines 1 Anwendungsbereich Diese Verwaltungsrichtlinie gilt für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb, die sich auf einer Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes ereignen. 2 Begriffe (1) "Gefährliche Ereignisse" sind Unfälle und sonstige Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die zu Unfällen führen können. Arbeitsunfälle im Betrieb gem. SGB VII bleiben von dieser Richtlinie unberührt. (2) Die Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses umfasst a. die Sachverhaltsermittlung und b. die Ursachenerforschung. 3 Beauftragter für Unfalluntersuchung (1) Die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen obliegt dem Beauftragten für Unfalluntersuchung. (2) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung ist in Art oder Umfang einer Untersuchung oder der Darstellung der Untersuchungsergebnisse nur dem Behördenleiter verantwortlich. (3) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung entscheidet in pflichtgemäßem Ermessen, a. in welchen Fällen, auf welche Weise und in welchem Umfang ein gefährliches Ereignis zu untersuchen ist, b. über die Zusammensetzung der Untersuchungskommission, sowie c. über das Hinzuziehen von Sachverständigen und Gutachtern. (4) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung überträgt die Leitung der Sachverhaltsermittlung und/oder der Ursachenerforschung in der Regel auf Mitarbeiter der Sachbereiche 4 des Eisenbahn-Bundesamts. Bei Ereignissen von a. außergewöhnlichem Schadensausmaß, b. komplexer, mehrere Fachgebiete übergreifender Ursache oder c. besonderer Öffentlichkeitswirkung übernimmt der Beauftragte für Unfalluntersuchung die Leitung der Sachverhaltsermittlung und/oder der Ursachenerforschung persönlich. (5) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung berichtet zum Stand der Untersuchung an die Leitung des Eisenbahn-Bundesamts sowie an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. 1
2 4 Ziel (1) Gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb werden untersucht a. von den Eisenbahnunternehmen in Wahrnehmung der Pflichten gem. 4 Abs. 1 AEG, b. vom Eisenbahn-Bundesamt in Ausübung des gesetzlichen Auftrags gem. 3 Abs. 2 Ziff. 7 EVerkVerwG. (2) Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamts dienen ausschließlich dem Ziel, die Ursachen von gefährlichen Ereignissen aufzuklären und daraus Hinweise auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit abzuleiten. Die Untersuchungen haben nicht den Zweck ein Verschulden festzustellen oder Fragen der Haftung oder sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche zu klären. (3) Die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen hat Vorrang vor allen anderen fachlichtechnischen Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamts. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. 5 Meldewesen Die Eisenbahnen melden gefährliche Ereignisse gemäß Anweisung "Gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb melden, untersuchen und berichten" an das Eisenbahn-Bundesamt. Zur Entgegennahme von Meldungen außerhalb der Dienstzeit wird für die Mitarbeiter der Sachbereiche 4 eine Rufbereitschaft festgelegt. Die Grundsätze der Rufbereitschaft regelt der Beauftragte für Unfalluntersuchung. II. Sachverhaltsermittlung 6 Delegation auf andere Mitarbeiter Bei Eingang einer Meldung über ein gefährliches Ereignis entscheidet der Leiter des Sachbereichs 4 - außerhalb der Dienstzeit der Bereitschaftshabende - entsprechend den Weisungen des Beauftragten für Unfalluntersuchung, ob und inwieweit eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt wird. Er kann einen anderen Mitarbeiter des Sachbereichs 4 mit der Sachverhaltsermittlung beauftragen, wenn dieser den Ereignisort schneller erreichen kann. 7 Aufgaben Der mit der Sachverhaltsermittlung beauftragte Mitarbeiter a. verständigt weitere Stellen gemäß Meldeplan, b. entscheidet über die Beteiligung weiterer Fachdienste des Eisenbahn-Bundesamts und koordiniert deren Aktivitäten, c. hält alle Tatsachen fest, die für die Aufklärung der Ursache(n) wesentlich erscheinen, d. veranlasst das Sicherstellen von Beweismitteln durch zuständige Behörden oder nimmt diese in amtliche Verwahrung, e. dokumentiert die Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung und f. ordnet Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an. 2
3 8 Befugnisse Im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsermittlung sind die damit beauftragten Mitarbeiter berechtigt, a. Grundstücke und Betriebsanlagen der Eisenbahnen, sowie - innerhalb der üblichen Geschäftsund Arbeitsstunden - Geschäftsräume zu betreten, b. Eisenbahnfahrzeuge zu betreten, c. Spuren zu sichern, d. Gegenstände, Aufzeichnungen und Datenträger über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen, e. schriftliche Unterlagen und Nachweise der Eisenbahnunternehmen einzusehen und Kopien zu fertigen, f. Auskünfte zu verlangen, g. bei Gefahr im Verzug Maßnahmen zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu treffen. Gegenüber den nichtbundeseigenen Eisenbahnen bestehen nur die Befugnisse nach Buchstaben b, c, d, f und g. 9 Unfallstelle (1) Bei Unfällen veranlasst der mit der Sachverhaltsermittlung beauftragte Mitarbeiter unverzüglich das Absperren der Unfallstelle durch den Bundesgrenzschutz, soweit dies zur Feststellung von Tatsachen geboten erscheint. Er wirkt in diesem Fall gegenüber Strafverfolgungsbehörden darauf hin, dass Mitarbeiter der beteiligten Eisenbahnen nur in gegenseitiger Absprache Zutritt zur Unfallstelle erhalten. (2) Unfallspuren und sonstige Beweismittel dürfen bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung nicht verändert werden. Bei a. Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen, b. Löschmaßnahmen, c. Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Gefahr ist darauf hinzuwirken, dass Unfallspuren und sonstige Beweismittel nicht verändert oder wenn dies nicht möglich ist, in ihrer Lage dokumentiert werden. (3) Der mit der Sachverhaltsermittlung beauftragte Mitarbeiter entscheidet im Benehmen mit den Strafverfolgungsbehörden über die Freigabe der Unfallstelle. III. Ursachenerforschung 10 Bewertung der Ergebnisse (1) In den Fällen, in denen die Untersuchung eines Ereignisses durch die beteiligten Eisenbahnen selbst erfolgt, legen diese dem Eisenbahn-Bundesamt einen Untersuchungsbericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft der Beauftragte für Unfalluntersuchung im Benehmen mit der fachlich 3
4 zuständigen Stelle des Eisenbahn-Bundesamts - bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen mit deren Aufsichtbehörde -, ob a. die Untersuchung sachgemäß durchgeführt worden ist, b. die ermittelten Ursachen plausibel und vollständig erscheinen, c. die notwendigen Konsequenzen gezogen wurden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einem Aktenvermerk dokumentiert. (2) Bei Untersuchungen, die von Amts wegen durchgeführt worden sind, wird die Untersuchungsakte der fachlich zuständigen Organisationseinheit beim Eisenbahn-Bundesamt - bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen der zuständigen Aufsichtsbehörde - zur weiteren Behandlung zugeleitet. (3) Die fachlich zuständige Organisationseinheit des Eisenbahn-Bundesamts - bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen deren zuständige Aufsichtsbehörde - trifft notwendige Anordnungen zur Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in eigener fachlicher Verantwortung. (4) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung gibt unabhängig vom Stadium des Untersuchungsverfahrens zur Verhütung künftiger gefährlicher Ereignisse aus gleichem oder ähnlichem Anlass Sicherheitsempfehlungen ab. (5) Soweit das Eisenbahn-Bundesamt im Zusammenhang mit einzelnen gefährlichen Ereignissen Entscheidungen trifft oder Anweisungen erlässt, sind hiervon Kopien der Untersuchungsakte beizugeben. 11 Untersuchungsbericht (1) In den Fällen, in denen gem. 4 Abs. 1 Buchst. a) ein gefährliches Ereignis von den beteiligten Eisenbahnen untersucht worden ist, legen diese einen Untersuchungsbericht entsprechend "Anweisung Gefährliche Ereignisse melden, untersuchen, berichten" vor. (2) In den Fällen, in denen gem. 4 Abs. 1 Buchst. b) ein gefährliches Ereignis von Amts wegen untersucht wurde, entscheidet der Beauftragte für Unfalluntersuchung, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt der Untersuchung ein schriftlicher Untersuchungsbericht gefertigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a. Art und Schwere des gefährlichen Ereignisses eine Berichterstellung geboten erscheinen lassen, b. nichtbundeseigene Eisenbahnen beteiligt sind, c. das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Landesverkehrsbehörden oder andere Behörden über die Ursachen eines gefährlichen Ereignisses zu unterrichten sind. (3) Der Untersuchungsbericht gibt unter Wahrung von 30 VwVfG (Anonymität) Auskunft über die Einzelheiten des Hergangs und der Ursachen. Er enthält die erforderlichen Sicherheitsempfehlungen. (4) Der Untersuchungsbericht wird Strafverfolgungsbehörden auf Anforderung zur Verfügung gestellt. 12 Statistik (1) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung führt eine Statistik der gefährlichen Ereignisse, in der die gemeldeten Einzelereignisse erfasst werden. (2) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung überwacht die Entwicklung der Systemsicherheit der Eisenbahnen, indem er 4
5 a. Kenngrößen definiert und regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes veranlasst, b. die Ergebnisse solcher Auswertungen mit ausländischen Statistiken vergleicht, c. den Datenbestand hinsichtlich auffälliger Entwicklungen überprüft. (3) Die Daten über gefährliche Ereignisse dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamts, sowie für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Über die Weitergabe an Dritte entscheidet im Einzelfall der Beauftragte für Unfalluntersuchung im Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten. IV. Sonstige Bestimmungen 13 Amtshilfe (1) Das Eisenbahn-Bundesamt leistet im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit Amtshilfe ( 4 VwVfG). (2) Auf Anforderung anderer Behörden kann das Eisenbahn-Bundesamt Gutachten sowie gutachterliche Stellungnahmen anfertigen. Die hierfür anfallenden Kosten sind nach den für die Amtshilfe maßgebenden Grundsätzen zu erstatten. (3) Anträge auf Begutachtung von Sachverhalten und Gestellung von Mitarbeitern des Eisenbahn- Bundesamts als Sachverständige sind durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamts zu genehmigen. 14 Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht (1) Auskünfte über Einzelheiten von gefährlichen Ereignissen werden an andere Behörden erteilt, sofern diese ein dienstliches Interesse geltend machen. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des BDSG zu beachten. (2) Am Verfahren Beteiligten, sowie dem Betriebsleiter der beteiligten Eisenbahn kann auf Antrag Akteneinsicht gewährt werden; dabei bleibt 29 VwVfG unberührt. Über die Akteneinsicht entscheidet der Beauftragte für Unfalluntersuchung im Einzelfall. (3) Auskünfte an Dritte werden durch den Pressesprecher des Eisenbahn-Bundesamts erteilt. 15 Besorgnis der Befangenheit Bei Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem oder mehreren an der Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses Beteiligten ist entsprechend 21 VwVfG zu verfahren. 5
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
MehrEisenbahn-Bundesamt Verfahren und Vorgehensweise bei der Erfassung und Auswertung von Transportunfällen auf der Schiene
Verfahren und Vorgehensweise bei der Erfassung und Auswertung von Transportunfällen auf der Schiene 1 Themen Das Transportsystem Bahn Zielsetzung Unfalluntersuchung? Methodik und Vorgehensweise 2 Bremsweg
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE INNENREVISION DER UNIVERSITÄT SIEGEN. 2. Rechtliche Stellung und organisatorische Zuordnung der Innenrevision
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE INNENREVISION DER UNIVERSITÄT SIEGEN Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Rechtliche Stellung und organisatorische Zuordnung der Innenrevision 3. Befugnisse der Innenrevision 4. Aufgaben
MehrKantonsrat St.Gallen
Kantonsrat St.Gallen 32.14.01 Nachtrag zum Bericht 2014 der Staatswirtschaftlichen Kommission zur Staatsverwaltung (Tätigkeitsbericht der Fachstelle für Datenschutz des Kantons St.Gallen über das Jahr
MehrFlugunfalluntersuchung. durch die BFU
durch die BFU Untersuchungsgrundlage für die BFU ICAO Annex 13 EU Richtlinie (94/56/EG von 1994) sgesetz vom 26. August 1998 (FlUUG) (nur noch Annex II Luftfahrzeuge seit Dezember 2010) Untersuchung Flugunfall
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
MehrFortbildung der Instruktoren "Motorsägenführer am 27. Oktober Aufgaben nach LBKG bei Schlechtwetterlagen. 15. November 2018 Folie 1
Fortbildung der Instruktoren "Motorsägenführer am 27. Oktober 2018 Aufgaben nach LBKG bei Schlechtwetterlagen 15. November 2018 Folie 1 Aufgaben nach LBKG bei Schlechtwetterlagen Aufgaben der Feuerwehr
MehrGesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung KOVVfG Ausfertigungsdatum: 02.05.1955 Vollzitat: "Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
MehrBetriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel.
GESETZE 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den
MehrKommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO
www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk/ Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO A. Allgemeines I. Aufsicht über Prüfer für
MehrGeschäftsordnung der gemeinsamen Innenrevision der Hochschulen im Ruhrgebiet und in Westfalen vom Laufende Nummer: 12/2018
Geschäftsordnung der gemeinsamen Innenrevision der Hochschulen im Ruhrgebiet und in Westfalen vom 12.05.2015 Laufende Nummer: 12/2018 Mülheim an der Ruhr, 20. April 2018 Herausgegeben von der Präsidentin
MehrReglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November
Reglement über die Finanzkontrolle srs 811.2 vom 18. November 2008 1 Das Stadtparlament der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 2004 2 als Reglement:
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 17 SGB IX Begutachtung
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 17 SGB IX Begutachtung Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 17 SGB IX Begutachtung (1) 1Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
MehrStrafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch
Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrRechtsschutzordnung. 1 Grundsätze des Rechtsschutzes
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe Rechtsschutzordnung über die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsbeistand gem. 11 Ziffer 3 der Satzung des Verbandes Kirchlicher
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1498 09.06.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss zur Überprüfung der Abgeordneten auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR Einsetzung eines Ausschusses
MehrVerordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs
Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs vom 11. Februar 2009 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 1 (ZG), verordnet:
MehrAusführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015
MehrWeisung vom Datenschutz und Schweigepflicht im Berufspsychologischen Service
Weisung 201612038 vom 21.12.2016 Datenschutz und Schweigepflicht im Berufspsychologischen Service Laufende Nummer: 201612038 Geschäftszeichen: RP32 BPS 1910.3 Gültig ab: 01.01.2017 Gültig bis: 31.12.2022
MehrRichtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) Vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10909) Auf Grund des 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts-
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH
STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines
MehrOrdnung zum Schutz personenbezogener Daten
Ordnung zum Schutz personenbezogener Daten Inhalt Präambel... 2 1 Begriffsbestimmung... 2 2 Grundsätze des Datenschutzes... 2 3 Zweckbindung... 2 4 Mobile Speichermedien... 3 5 Verfahrensgrundsätze...
MehrPetitionsrecht Übersicht über Regelungen der und in den Ländern
Übersicht über Regelungen der und in den Ländern Land Gemeindeordnung Landkreisordnung Verfassung bzw. Landesgesetz Ba-Wü* Artikel 35a (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Heimaufsicht
MehrZuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 324) Inhaltsübersicht
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz
MehrVerordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (LKW-Maut-Verordnung - LKW-MautV)
Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (LKW-Maut-Verordnung - LKW-MautV) "LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die durch Artikel
MehrReglement. der Stiftung Aktion Demenz. mit Sitz in Mauensee. I. Zweck. Zweck Art. 1
Reglement der Stiftung Aktion Demenz mit Sitz in Mauensee I. Zweck Zweck Art. 1 Tätigkeiten Art. 2 Die Stiftung bezweckt die Schaffung individuell angepasster Wohn- und Lebensformen für Menschen mit Demenz,
MehrZuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai
Zuständigkeiten 4 4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz (1) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen, die aufgrund des Beamtenstatusgesetzes,
MehrVerwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung. (Stand: )
Inhaltsverzeichnis Verwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung 1. Grundsätze 2. Ermächtigungsvoraussetzungen 3. Ermächtigungsverfahren 4. Nebenbestimmungen 5. Verzeichnis
MehrVerband für Fischerei und Gewässerschutz in B.-W.
Auszug aus VwV zum Fischereigesetz 5.12.2003 Zu 46 - Anzeige von Fischsterben: Ein Fischsterben lässt in der Regel darauf schließen, dass das Gewässer in erheblichem Maße verunreinigt worden ist und daher
MehrTransparenz bei gewählten Politikern und Spitzenbeamten
Transparenz bei gewählten Politikern und Spitzenbeamten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Transparenz bei gewählten Politikern und Spitzenbeamten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. März 2016 Fachbereich:
Mehr4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen
MehrVerordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft
6.5 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft Vom. März 0 (Stand. April 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 98
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald. (vom )
Gemeinde Hauptsatzung Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis (vom 05.07.2016) Der Gemeinderat hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg am 05.07.2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I.
MehrRechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.
Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 2. Juli 2014 folgendes Gesetz beschlossen:
16/97 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 2. Juli 2014 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz über die Zulassung von Zentren und über die Einrichtung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik
MehrKirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr
Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 131 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Vom 8. März 1957 (ABl. EKD 1957 S. 257), geändert am
MehrInhaltsverzeichnis. Abkommen CH-Europäische Gemeinschaft. Zusatzprotokoll
Inhaltsverzeichnis über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich...2 Artikel 1 Begriffsbestimmungen...2 Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich...2 Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen...2 Artikel 4 Amtshilfe
MehrPräambel 1. Organisatorische Zuordnung und rechtliche Stellung der Innenrevision
Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Organisatorische Zuordnung und rechtliche Stellung der Innenrevision 2. Befugnisse der Innenrevision 3. Aufgaben der Innenrevision 4. Durchführung der Revision 5. Rechenschaftsbericht
MehrLANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau
LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-
MehrBundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57
Mehr1. Welcher Güterhändler muss einen Geldwäschebeauftragten bestellen?
Merkblatt zur Allgemeinverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 24.04.2013 zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten in unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln 1. Welcher Güterhändler
MehrBundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
Bundesratsbeschluss 672.202 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrHessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HDSIG Gliederungs-Nr.:
Mehr- Arbeitspapier - Abwehr von Großschadensereignissen im Land Nordrhein-Westfalen. - Führungsstrukturen -
Innenministerium Stand: 21. Oktober 1999 des Landes Nordrhein-Westfalen II C 1-2102 - Arbeitspapier - Abwehr von Großschadensereignissen im Land Nordrhein-Westfalen - Führungsstrukturen - - Stand 21. Oktober
MehrZu den Zuständigkeiten beim Schutz vor Schienenlärm
Zu den Zuständigkeiten beim Schutz vor Schienenlärm - Sachstand - 2006 Deutscher Bundestag WF VII G 084/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Sachstand WF VII G 084/06 Abschluss
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten 1) Geltung Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zum Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz
Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz BGSSG 20 J Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz Vom 6. November 2003 Abl. EKD 2003, S. 407 Inhaltsverzeichnis 1 Abschnitt 1 Grundsätze
Mehr(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)
Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrVerfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016
MehrErgänzung I des MoU Zulassungsverfahren Eisenbahnfahrzeuge Verfahren für die Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen
Diese Ergänzung zum MoU präzisiert für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge die Regelungen in 9 i. V. m. Anlage 3 D. TEIV 1 durch die nachfolgenden Definitionen und Festlegungen sowie das
MehrBetriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn
Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung GO ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit
MehrVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Vorwort 5 Autorenverzeichnis 13 Bearbeiterverzeichnis 15 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 17 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation,
MehrVerwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Titel: Verwaltungsverfahrens-,
MehrDienstanweisung Datenschutz für die Verwaltung des Deutschen Bundestages
Dienstanweisung für die Verwaltung des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) 1 Aufgaben des Behördlichen beauftragten oder der Behördlichen beauftragten Dem Behördlichen
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124
MehrAmtliche Abkürzung: HVwVfG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 18 vom
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HVwVfG Gliederungs-Nr.: 304-18 gilt ab: 28.12.2009
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrStrafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch
133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört,
Mehr1. Juli 2017 V 1.1 de
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur 1. Juli 2017 Referenz/Aktenzeichen: 511.5-00004/00005 Richtlinie Überprüfung
MehrHEGA 09/15-13 Organisation des Datenschutzes in der BA
HEGA 09/15-13 Organisation des Datenschutzes in der BA Geschäftszeichen: JDC 1401(21/2008) / 6801.8 / 2200 / 2400 / 1937 Gültig ab: 20.09.2015 Gültig bis: 31.12.2019 SGB II: Information SGB III: Weisung
MehrDie folgenden Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz erhalten Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der
Transparenzerklärung der PVS zur Verarbeitung von Patientendaten in gemeinsamer Verantwortung mit dem behandelnden Arzt Praxis Krankenhaus (Art. 12 ff, 26 DSGVO i.v.m. 32 ff BDSG neu - BDSG -) Sehr geehrte
MehrBetriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Ammerland
Aufgrund der 10 und 140 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. S. 273)
MehrUmlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007
Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007 Aufgrund des 46 Abs. 2, des 80 Abs. 5 Satz 1 und des 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
MehrKanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom. März 00 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 5 des Schlusstitels ZGB ) sowie 5
MehrÖffentlich-rechtliche Verantwortung im Sektor Eisenbahn
10. Fachtagung ZfP im Eisenbahnwesen 2018 Öffentlich-rechtliche Verantwortung im Sektor Eisenbahn Volker RUPPRECHT 1 1 Eisenbahn-Bundesamt, Bonn Kontakt E-Mail: rupprechtv@eba.bund.de Kurzfassung Die öffentlich-rechtliche
MehrFragebogen und Antrag auf Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken.
An die Münchner Stadtentwässerung Abt. MSE 41 Friedenstraße 40 Fragebogen und Antrag auf Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken. Für das Einleiten
MehrBerliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)
MehrHI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 23 Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HI23107 (1) 1 Das Amtsverhältnis der oder [ 29
MehrBayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) Vom 10. August 1990
1 von 5 15.03.2015 11:07 Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) Vom 10. August 1990 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVBl 1990, S. 291 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 2 und 17
MehrKunst akademie Düsseldorf
Kunst akademie Düsseldorf AMTLICHE MITTEILUNGEN INHALT Ordnung zur Zwischenevaluation von Juniorprofessuren an der Kunstakademie Düsseldorf Nr. 41 Düsseldorf, den 28. Februar 2018 DER REKTOR der Kunstakademie
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrStatistische Angaben zu Störfällen in der Luftfahrt
Statistische Angaben zu Störfällen in der Luftfahrt 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Statistische Angaben zu Störfällen in der Luftfahrt Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 29.11.2018 Fachbereich: WD 5:
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten
MehrVereinbarung. zur. Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über.
Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen
MehrSatzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Kreis Steinfurt
Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b im Kreis Steinfurt Kreistag: 19.12.2011 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrVereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf. auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
997.00 Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees Vom 0. November 009 / 8. November 009 Der Regierungsrat
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft
Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft (K- PPAG) StF: LGBl 53/1990, idf LGBl 29/1994, LGBl 108/1997, LGBl 57/2002, LGBl 8/2009 und LGBl 11/2010 1 Patientenanwaltschaft 2 Bestellung
MehrKirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr
3.1 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik
MehrKfW-Verordnung. Verordnung
KfW-Verordnung Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die
MehrThema: Auskunftsansprüche von Versicherten
Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de
MehrVereinbarung. zwischen. dem Land Sachsen-Anhalt. (im folgenden: das Land) und. dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin. (im folgenden : die Kirche)
Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt (im folgenden: das Land) und dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin (im folgenden : die Kirche) über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorgevereinbarung)
MehrAbschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes
Abschrift Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes Quelle: Erlaß der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes Datum: 14. April 1955 Veröffentlichung: - Bundesanzeiger
MehrAnlage 2 c Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT-KF)
Bundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 c)sr 2 c BAT-KF 1100-2c Archiv Anlage 2 c Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen
MehrEigenbetriebssatzung Gebäudebetrieb Papenburg vom 01. Oktober 2013
Eigenbetriebssatzung "Gebäudebetrieb Papenburg" Seite 1 von 5 Eigenbetriebssatzung Gebäudebetrieb Papenburg vom 01. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital 2 Gegenstand des Eigenbetriebes
Mehr