Verwaltungsrichtlinie - Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb

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1 Verwaltungsrichtlinie - Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb vom 12. September 2001 (VkBl. 2001, 450) I. Allgemeines 1 Anwendungsbereich Diese Verwaltungsrichtlinie gilt für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb, die sich auf einer Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes ereignen. 2 Begriffe (1) "Gefährliche Ereignisse" sind Unfälle und sonstige Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die zu Unfällen führen können. Arbeitsunfälle im Betrieb gem. SGB VII bleiben von dieser Richtlinie unberührt. (2) Die Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses umfasst a. die Sachverhaltsermittlung und b. die Ursachenerforschung. 3 Beauftragter für Unfalluntersuchung (1) Die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen obliegt dem Beauftragten für Unfalluntersuchung. (2) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung ist in Art oder Umfang einer Untersuchung oder der Darstellung der Untersuchungsergebnisse nur dem Behördenleiter verantwortlich. (3) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung entscheidet in pflichtgemäßem Ermessen, a. in welchen Fällen, auf welche Weise und in welchem Umfang ein gefährliches Ereignis zu untersuchen ist, b. über die Zusammensetzung der Untersuchungskommission, sowie c. über das Hinzuziehen von Sachverständigen und Gutachtern. (4) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung überträgt die Leitung der Sachverhaltsermittlung und/oder der Ursachenerforschung in der Regel auf Mitarbeiter der Sachbereiche 4 des Eisenbahn-Bundesamts. Bei Ereignissen von a. außergewöhnlichem Schadensausmaß, b. komplexer, mehrere Fachgebiete übergreifender Ursache oder c. besonderer Öffentlichkeitswirkung übernimmt der Beauftragte für Unfalluntersuchung die Leitung der Sachverhaltsermittlung und/oder der Ursachenerforschung persönlich. (5) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung berichtet zum Stand der Untersuchung an die Leitung des Eisenbahn-Bundesamts sowie an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. 1

2 4 Ziel (1) Gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb werden untersucht a. von den Eisenbahnunternehmen in Wahrnehmung der Pflichten gem. 4 Abs. 1 AEG, b. vom Eisenbahn-Bundesamt in Ausübung des gesetzlichen Auftrags gem. 3 Abs. 2 Ziff. 7 EVerkVerwG. (2) Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamts dienen ausschließlich dem Ziel, die Ursachen von gefährlichen Ereignissen aufzuklären und daraus Hinweise auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit abzuleiten. Die Untersuchungen haben nicht den Zweck ein Verschulden festzustellen oder Fragen der Haftung oder sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche zu klären. (3) Die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen hat Vorrang vor allen anderen fachlichtechnischen Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamts. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. 5 Meldewesen Die Eisenbahnen melden gefährliche Ereignisse gemäß Anweisung "Gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb melden, untersuchen und berichten" an das Eisenbahn-Bundesamt. Zur Entgegennahme von Meldungen außerhalb der Dienstzeit wird für die Mitarbeiter der Sachbereiche 4 eine Rufbereitschaft festgelegt. Die Grundsätze der Rufbereitschaft regelt der Beauftragte für Unfalluntersuchung. II. Sachverhaltsermittlung 6 Delegation auf andere Mitarbeiter Bei Eingang einer Meldung über ein gefährliches Ereignis entscheidet der Leiter des Sachbereichs 4 - außerhalb der Dienstzeit der Bereitschaftshabende - entsprechend den Weisungen des Beauftragten für Unfalluntersuchung, ob und inwieweit eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt wird. Er kann einen anderen Mitarbeiter des Sachbereichs 4 mit der Sachverhaltsermittlung beauftragen, wenn dieser den Ereignisort schneller erreichen kann. 7 Aufgaben Der mit der Sachverhaltsermittlung beauftragte Mitarbeiter a. verständigt weitere Stellen gemäß Meldeplan, b. entscheidet über die Beteiligung weiterer Fachdienste des Eisenbahn-Bundesamts und koordiniert deren Aktivitäten, c. hält alle Tatsachen fest, die für die Aufklärung der Ursache(n) wesentlich erscheinen, d. veranlasst das Sicherstellen von Beweismitteln durch zuständige Behörden oder nimmt diese in amtliche Verwahrung, e. dokumentiert die Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung und f. ordnet Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an. 2

3 8 Befugnisse Im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsermittlung sind die damit beauftragten Mitarbeiter berechtigt, a. Grundstücke und Betriebsanlagen der Eisenbahnen, sowie - innerhalb der üblichen Geschäftsund Arbeitsstunden - Geschäftsräume zu betreten, b. Eisenbahnfahrzeuge zu betreten, c. Spuren zu sichern, d. Gegenstände, Aufzeichnungen und Datenträger über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen, e. schriftliche Unterlagen und Nachweise der Eisenbahnunternehmen einzusehen und Kopien zu fertigen, f. Auskünfte zu verlangen, g. bei Gefahr im Verzug Maßnahmen zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu treffen. Gegenüber den nichtbundeseigenen Eisenbahnen bestehen nur die Befugnisse nach Buchstaben b, c, d, f und g. 9 Unfallstelle (1) Bei Unfällen veranlasst der mit der Sachverhaltsermittlung beauftragte Mitarbeiter unverzüglich das Absperren der Unfallstelle durch den Bundesgrenzschutz, soweit dies zur Feststellung von Tatsachen geboten erscheint. Er wirkt in diesem Fall gegenüber Strafverfolgungsbehörden darauf hin, dass Mitarbeiter der beteiligten Eisenbahnen nur in gegenseitiger Absprache Zutritt zur Unfallstelle erhalten. (2) Unfallspuren und sonstige Beweismittel dürfen bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung nicht verändert werden. Bei a. Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen, b. Löschmaßnahmen, c. Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Gefahr ist darauf hinzuwirken, dass Unfallspuren und sonstige Beweismittel nicht verändert oder wenn dies nicht möglich ist, in ihrer Lage dokumentiert werden. (3) Der mit der Sachverhaltsermittlung beauftragte Mitarbeiter entscheidet im Benehmen mit den Strafverfolgungsbehörden über die Freigabe der Unfallstelle. III. Ursachenerforschung 10 Bewertung der Ergebnisse (1) In den Fällen, in denen die Untersuchung eines Ereignisses durch die beteiligten Eisenbahnen selbst erfolgt, legen diese dem Eisenbahn-Bundesamt einen Untersuchungsbericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft der Beauftragte für Unfalluntersuchung im Benehmen mit der fachlich 3

4 zuständigen Stelle des Eisenbahn-Bundesamts - bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen mit deren Aufsichtbehörde -, ob a. die Untersuchung sachgemäß durchgeführt worden ist, b. die ermittelten Ursachen plausibel und vollständig erscheinen, c. die notwendigen Konsequenzen gezogen wurden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einem Aktenvermerk dokumentiert. (2) Bei Untersuchungen, die von Amts wegen durchgeführt worden sind, wird die Untersuchungsakte der fachlich zuständigen Organisationseinheit beim Eisenbahn-Bundesamt - bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen der zuständigen Aufsichtsbehörde - zur weiteren Behandlung zugeleitet. (3) Die fachlich zuständige Organisationseinheit des Eisenbahn-Bundesamts - bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen deren zuständige Aufsichtsbehörde - trifft notwendige Anordnungen zur Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in eigener fachlicher Verantwortung. (4) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung gibt unabhängig vom Stadium des Untersuchungsverfahrens zur Verhütung künftiger gefährlicher Ereignisse aus gleichem oder ähnlichem Anlass Sicherheitsempfehlungen ab. (5) Soweit das Eisenbahn-Bundesamt im Zusammenhang mit einzelnen gefährlichen Ereignissen Entscheidungen trifft oder Anweisungen erlässt, sind hiervon Kopien der Untersuchungsakte beizugeben. 11 Untersuchungsbericht (1) In den Fällen, in denen gem. 4 Abs. 1 Buchst. a) ein gefährliches Ereignis von den beteiligten Eisenbahnen untersucht worden ist, legen diese einen Untersuchungsbericht entsprechend "Anweisung Gefährliche Ereignisse melden, untersuchen, berichten" vor. (2) In den Fällen, in denen gem. 4 Abs. 1 Buchst. b) ein gefährliches Ereignis von Amts wegen untersucht wurde, entscheidet der Beauftragte für Unfalluntersuchung, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt der Untersuchung ein schriftlicher Untersuchungsbericht gefertigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a. Art und Schwere des gefährlichen Ereignisses eine Berichterstellung geboten erscheinen lassen, b. nichtbundeseigene Eisenbahnen beteiligt sind, c. das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Landesverkehrsbehörden oder andere Behörden über die Ursachen eines gefährlichen Ereignisses zu unterrichten sind. (3) Der Untersuchungsbericht gibt unter Wahrung von 30 VwVfG (Anonymität) Auskunft über die Einzelheiten des Hergangs und der Ursachen. Er enthält die erforderlichen Sicherheitsempfehlungen. (4) Der Untersuchungsbericht wird Strafverfolgungsbehörden auf Anforderung zur Verfügung gestellt. 12 Statistik (1) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung führt eine Statistik der gefährlichen Ereignisse, in der die gemeldeten Einzelereignisse erfasst werden. (2) Der Beauftragte für Unfalluntersuchung überwacht die Entwicklung der Systemsicherheit der Eisenbahnen, indem er 4

5 a. Kenngrößen definiert und regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes veranlasst, b. die Ergebnisse solcher Auswertungen mit ausländischen Statistiken vergleicht, c. den Datenbestand hinsichtlich auffälliger Entwicklungen überprüft. (3) Die Daten über gefährliche Ereignisse dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamts, sowie für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Über die Weitergabe an Dritte entscheidet im Einzelfall der Beauftragte für Unfalluntersuchung im Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten. IV. Sonstige Bestimmungen 13 Amtshilfe (1) Das Eisenbahn-Bundesamt leistet im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit Amtshilfe ( 4 VwVfG). (2) Auf Anforderung anderer Behörden kann das Eisenbahn-Bundesamt Gutachten sowie gutachterliche Stellungnahmen anfertigen. Die hierfür anfallenden Kosten sind nach den für die Amtshilfe maßgebenden Grundsätzen zu erstatten. (3) Anträge auf Begutachtung von Sachverhalten und Gestellung von Mitarbeitern des Eisenbahn- Bundesamts als Sachverständige sind durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamts zu genehmigen. 14 Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht (1) Auskünfte über Einzelheiten von gefährlichen Ereignissen werden an andere Behörden erteilt, sofern diese ein dienstliches Interesse geltend machen. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des BDSG zu beachten. (2) Am Verfahren Beteiligten, sowie dem Betriebsleiter der beteiligten Eisenbahn kann auf Antrag Akteneinsicht gewährt werden; dabei bleibt 29 VwVfG unberührt. Über die Akteneinsicht entscheidet der Beauftragte für Unfalluntersuchung im Einzelfall. (3) Auskünfte an Dritte werden durch den Pressesprecher des Eisenbahn-Bundesamts erteilt. 15 Besorgnis der Befangenheit Bei Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem oder mehreren an der Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses Beteiligten ist entsprechend 21 VwVfG zu verfahren. 5

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