Ansätze für Doktorierende, Lohnbandbreiten, Ansätze für Fachhochschulen (FH) und Pädagogische Hochschulen (PH) und Sozialabgaben

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1 Anhang I 1 Ansätze für Doktorierende, Lohnbandbreiten, Ansätze für Fachhochschulen (FH) und Pädagogische Hochschulen (PH) und Sozialabgaben Ziff und des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement 1. Ansätze für Doktorierende Bei den nachfolgenden Ansätzen handelt es sich um Mindest-Jahresbruttosaläre ohne Sozialabgaben der Arbeitgeberbeiträge 1. Jahr CHF Jahr CHF 48' und 4. Jahr CHF 50' Lohnbandbreiten Bei den nachfolgenden Bandbreiten handelt es sich um Jahresbruttosaläre ohne Sozialabgaben der Arbeitgeberbeiträge, berechnet auf einem 100%-Pensum Promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter CHF bis *) Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Diplomierte Mitarbeitende, die keine Promotion anstreben; Technische Mitarbeitende; Hilfskräfte) CHF bis *) *) Diese Bandbreiten gelten ab dem Institutionen-bedingte Abweichungen beim Minimalansatz sind spätestens bis auszugleichen. Im Weiteren gelten die folgenden allgemeinen Richtlinien für die Lohnbandbreiten: Innerhalb der Lohnbandbreiten können die Institutionen ihre üblichen Salärnormen verwenden. Die Institutionen sind für die Lohngleichheit innerhalb ihrer Institution verantwortlich. Die beantragten Stellenprozente für Projektmitarbeitende haben dem effektiv geplanten Zeitaufwand für das Projekt zu entsprechen. In der Regel dauert eine über einen SNF-Beitrag finanzierte Anstellung maximal sechs Jahre. NN-Stellen sind bei der Budgetierung höchstens mit einem Mittelansatz innerhalb der entsprechenden Bandbreite und ohne Stufenanstieg zu berechnen. Ausnahmen für höhere Ansätze als der Mittelansatz müssen bei der Antragstellung begründet werden. 2 Eventuelle Mehrkosten sind innerhalb des bewilligten Budgets aufzufangen bzw. Minderkosten sind für Teuerung, Mehrkosten Sozialabgaben zu verwenden. 1 Fassung gemäss Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 19. März Redaktionelle Anpassung vom 10. Dezember 2014, in Kraft per 1. Januar 2015.

2 3. Lohnbandbreiten für Fachhochschulen (FH) und Pädagogische Hochschulen (PH) Für die wissenschaftlichen Mitarbeitenden an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen gelten folgende Lohnbandbreiten (Jahresbruttosaläre ohne Sozialabgaben der Arbeitgeberbeiträge, berechnet auf einem 100%-Pensum): Junior Norm (wiss. Mitarbeiter/in dipl. oder Dr.) Senior Norm (wiss. Mitarbeiter/in dipl. oder Dr.) CHF bis CHF bis Junior Norm Senior Norm Gilt für wissenschaftliche Mitarbeitende mit weniger als fünf Jahren Praxis- bzw. Berufserfahrung und/oder Projektmitarbeit innerhalb eines Forschungsprojektes Gilt für wissenschaftliche Mitarbeitende mit mehr als fünf Jahren Praxis- bzw. Berufs-erfahrung und/oder Projektmitarbeit innerhalb eines Forschungsprojektes Im Weiteren gelten die folgenden allgemeinen Richtlinien: Die Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sind für die Lohngleichheit innerhalb ihrer Institution verantwortlich. Projektmitarbeitende, die im Rahmen eines durch den SNF unterstützen Projektes promovieren, sind auch als solche auszuweisen. Für sie gilt der Schweiz-weit einheitliche SNF-Ansatz für Doktorierende (vgl. Ziff.1). Der SNF bewilligt Stellen für Doktorierende an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen, wenn es sich um eine gut belegte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit einer Universität in der Schweiz handelt. Der SNF bewilligt grundsätzlich keine Stellen für Doktorierende an Universitäten im Ausland, Ausnahmen sind die Fachbereiche der Kunsthochschulen, bei denen es in der Schweiz keinen universitären Partner gibt. Die beantragten Stellenprozente für Projektmitarbeitende haben dem effektiv geplanten Zeitaufwand für das Projekt zu entsprechen. Gesuchstellende leisten einen substanziellen Beitrag an das Forschungsprojekt. Sie können ihr eigenes Gehalt nicht geltend machen. Die Hochschulen stellen die für das Projekt erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung. 4. Anpassungen Lohnansätze und Bandbreiten Die periodische Überprüfung der Lohnansätze und Bandbreiten ist an die Geschäftsstelle des SNF delegiert. Sie entscheidet abschliessend über Anpassungen bis zur Höhe der seit der letzten Anpassung eingetretenen generellen Lohnentwicklung. Die Anpassung an die generelle Lohnentwicklung ist jedoch nicht zwingend. Über höhere Anpassungen entscheidet das Forschungsratspräsidium. Anpassungen werden in der Regel auf den 1. Januar in Kraft gesetzt und den Institutionen vorab kommuniziert. Schweizerischer Nationalfonds 2

3 5. Ansätze für Sozialabgaben Der SNF entrichtet für die über die Beträge des SNF salarierten Mitarbeitenden den Gegenwert der gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG, AVIG und UVG sowie allfälliger Familien- oder anderer ortsüblicher Zulagen in Form einer Pauschale. Die vom SNF gemäss Ziffer des Allgemeinen Ausführungsreglements für die erleichterte Berechnung der Sozialabgaben errechneten Ansätze für die Sozialabgaben (Beiträge der Arbeitgeber) belaufen sich auf die folgenden Prozentsätze der Bruttosalärsumme: Basel 14 % Bern 15 % 3 EPFL 16 % 3 ETHZ (inkl./inclus EAWAG, EMPA, PSI, WSL) 14 % 3 Freiburg / Fribourg Genève 17 % 20 % Lausanne (inkl./inclus CHUV) 16 % Lugano 14 % Luzern 16 % Neuchâtel 22 % St. Gallen 14 % Zürich 15 % 3 Übrige Schweiz / Reste de la Suisse 16 % 3 Änderung vom 10. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 Schweizerischer Nationalfonds 3

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