Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Saraya Co. Ltd. Europe
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- Friedrich Haupt
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1 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Saraya Co. Ltd. Europe 1. Geltungsbereich 1.1 Gegenüber allen Abnehmern der Firma Saraya Co. Ltd. Europe, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen sind falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. 1.2 Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht von der Saraya Co. Ltd. Europe ausdrücklich widersprochen wird. 2. Angebote und Vertragsschluss 2.1 Angebote der Saraya Co. Ltd. Europe sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch deren Lieferanten. 2.2 Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen werden von der Saraya Co. Ltd. Europe schriftlich bestätigt. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Saraya Co. Ltd. Europe. 2.3 Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen, so gilt das der Saraya Co. Ltd. Europe. 2.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Serienmäßig hergestellte Artikel werden nach Muster verkauft. 2.5 Die Vertragsbeschaffenheit des Kaufgegenstandes ist auch dann gegeben, wenn die gelieferte Ware gegenüber dem Verkaufsmuster handelsübliche Abweichungen aufweist. Dies gilt insbesondere bei Farbabweichungen. 2.6 Nimmt der Hersteller bei der Kaufware Produktionsänderungen im Sinne von technischen Verbesserungen vor, so beschränkt sich die vertragliche Lieferpflicht auf die so geänderte Ware. 3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Als vertraglich vereinbarter Verkaufspreis gilt der in der Auftragsbestätigung der Saraya Co. Ltd. Europe genannte Preis zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der dort genannte Verkaufspreis bezieht sich nur auf die
2 ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genannten Lieferungen und Leistungen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 3.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, verstehen sich die Preise frei Haus für die Bundesrepublik Deutschland, d.h. inklusive Lieferkosten, einschließlich normaler Verpackung. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. 3.3 Zahlungen sind in Euro innerhalb von 7 Tagen auch bei Teillieferung ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. 3.4 Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. 3.5 Schecks werden stets nur zahlungshalber angenommen, Wechselzahlungen sind nicht zulässig. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. 3.6 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden bei Kaufleuten ab dem Fälligkeitstag, bei Nichtkaufleuten ab Verzug zu dem bankenüblichen Satz mindestens mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn die Saraya Co. Ltd. Europe eine Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz nachweist. 3.7 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.8 Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. 3.9 Entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers oder werden solche bei Vertragsschluss vorhandene Umstände erst später bekannt, so ist die Saraya Co. Ltd. Europe berechtigt, entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor der Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer Aufwendungsersatz zu verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und alle kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen. 4. Lieferung und Gefahrübergang gegenüber Abnehmern 4.1 Liefertermine und fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
3 4.2 Die Saraya Co. Ltd. Europe ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. 4.3 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik oder ähnliche Umstände auch bei Lieferanten der Saraya Co. Ltd. Europe unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Saraya Co. Ltd. Europe für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die Saraya Co. Ltd. Europe auch, vom Vertrag zurückzutreten. 4.4 Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der Saraya Co. Ltd. Europe seitens ihrer Vorlieferanten ist die Saraya Co. Ltd. Europe von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dieses gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat. Sie verpflichtet sich auch, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Transportkostenerhöhungen oder Erhöhungen der Herstellungskosten, die auf Lohn- oder Materialpreiserhöhungen beruhen, können von der Saraya Co. Ltd. Europe dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt. 4.5 Der Versand auch innerhalb desselben Standortes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Saraya Co. Ltd. Europe wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Weisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Saraya Co. Ltd. Europe auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang und auf seine Kosten ab. 5. Gewährleistung gegenüber den Abnehmern der Saraya Co. Ltd. Europe. 5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. 5.2 Bei Mängelrügen sind auf Verlangen der Saraya Co. Ltd. Europe bemängelte Stücke vom Käufer auszusondern und für eine Besichtigung oder sachverständige Beweissicherung bereitzuhalten. 5.3 Mängelrügen berechtigen den Käufer wahlweise zu Minderung oder Nachbesserung. Soweit Nachbesserung in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder unmöglich oder unverhältnismäßig ist, hat der Käufer das Recht auf Wandelung.
4 6. Haftung 5.4 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 6. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.b. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Die Saraya Co. Ltd. Europe behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Die gelieferte Ware bleibt auch bis zur Zahlung aller zukünftigen Forderungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung entstehen, im Eigentum der Saraya Co. Ltd. Europe. 7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Saraya Co. Ltd. Europe berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Saraya Co. Ltd. Europe liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 7.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltssache pfleglich zu behandeln. Die Saraya Co. Ltd. Europe schließt auf Kosten des Käufers, ausreichend zum Neuwert, eine Versicherung der Vorbehaltssache gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ab. 7.4 Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware erfolgen stets für die Saraya Co. Ltd. Europe; diese wird Eigentümerin und ist als Herstellerin im Sinne des 950 BGB anzusehen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, erwirbt die Saraya Co. Ltd. Europe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (in der Auftragsbestätigung genannter Preis zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer) zur anderen verarbeiteten Ware. Die durch diese Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5 7.5 Wird Vorbehaltsware mit nicht den der Saraya Co. Ltd. Europe gehörenden Waren gemäß 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Saraya Co. Ltd. Europe Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Saraya Co. Ltd. Europe Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Saraya Co. Ltd. Europe stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 7.6 Bei Veräußerung von Vorbehaltsware durch den Käufer verpflichtet sich der Käufer, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen und tritt zugleich bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Saraya Co. Ltd. Europe aus dem Geschäftsverhältnis an die Saraya Co. Ltd. Europe ab. Die Saraya Co. Ltd. Europe nimmt diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und/oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 7.7 Die Saraya Co. Ltd. Europe ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die Saraya Co. Ltd. Europe wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen der Saraya Co. Ltd. Europe hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, der Saraya Co. Ltd. Europe alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, sowie die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 7.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die Saraya Co. Ltd. Europe unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 7.9 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung Übersteigt der Schätzwert des Sicherungsgutes die jeweils zu sichernde Gesamtforderung der Saraya Co. Ltd. Europe nachhaltig um 20 %, so ist die Saraya Co. Ltd. Europe auf Verlangen des Käufers oder eines durch die
6 Übersicherung der Saraya Co. Ltd. Europe beeinträchtigten Dritten zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. 8. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand 8.1 Wenn der Käufer Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, sind für die Leistungen der Saraya Co. Ltd. Europe die Räume des Zentrallagers der Saraya Co. Ltd. Europe (Falderbaumstraße 31 und Gottlieb-Daimler-Straße 10, Kassel) Erfüllungsort. 8.2 Das deutsche Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der Saraya Co. Ltd. Europe, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit nicht in Deutschland geführt wird. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 8.3 Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Zentrallagers der Saraya Co. Ltd. Europe( Falderbaumstraße 31 und Gottlieb-Daimler-Straße 10, Kassel) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
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