Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

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1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften. (2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz ( 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten: 1. Juristische Personen des privaten Rechts. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts ( 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen ( 3). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des 2 des Einkommensteuergesetzes (3) Beschränkt steuerpflichtig sind: 1. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz ( 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten: a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind. b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen ( 3). 2. Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des 21 Abs. 2 und Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach 5 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des 21 Abs. 2 und 3. Inhaltsverzeichnis 1 Abs Mindestkörperschaftsteuer einer tschechischen s.r.o: Ort der Geschäftsleitung im Inland, Sitz im Ausland (UFS) Zurechnung von Einkünften an in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Limited (UFS) Heinrich, Körperschaftsteuer

2 1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht 1.1 Mindestkörperschaftsteuer einer tschechischen s.r.o: Ort der Geschäftsleitung im Inland, Sitz im Ausland (UFS) UFS , RV/0820-L/11 VwGH-Beschwerde zur Zl 2011/15/0165 eingebracht. Strittige Rechtsfrage: Strittig ist, ob eine tschechische s.r.o in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sich der österreichische Geschäftsführer maximal einmal in der Woche in Tschechien aufhält. Spruch: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtssätze (FINDOK): Hält sich der Geschäftsführer einer tschechischen s.r.o. überwiegend im Inland auf, wobei er Büros inländischer Gesellschaften zur Geschäftsanbahnung für die s.r.o. nutzt, und bezeugen aufgefundene Unterlagen, dass die gesamte Abwicklung und Vorbereitung der Geschäfte in Österreich erfolgt, besteht unbeschränkte Steuerpflicht. Die s.r.o. unterliegt der Mindestkörperschaftsteuer, woran auch die Versteuerung von Teilen dieser Einkünfte in Tschechien nichts ändert. Sachverhalt: Bei der Bw handelt es sich um eine nach tschechischem Recht gegründete und damit um eine ausländische Gesellschaft (tschechische Transport s.r.o.), die mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft (GmbH) vergleichbar ist. Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist der Österreicher LD. Mit Bescheid wurde der Bw eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750, für das Veranlagungsjahr 2010 vorgeschrieben. Gegen den Mindestkörperschaftsteuerbescheid legte die Bw Berufung ein: Die Gesellschaft sei in Österreich nicht steuerbar und steuerpflichtig, weil sie keine Betriebsstätte habe und keine steuerpflichtigen Geschäfte tätige. Entscheidungsgründe: Nach 1 Abs 2 KStG sind Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz ( 27 der BAO) haben. Gem 27 Abs 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ihren Sitz isd Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Nach Abs 2 ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. 24 Heinrich, Körperschaftsteuer 2012

3 Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung isd 27 Abs 2 BAO ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird. Im Erkenntnis vom , 94/15/0206, setzt der VwGH den Ort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, mit jenem gleich, wo die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden (Ritz, BAO, 27, Rz 2). Der Ort der Geschäftsleitung wird idr in den Büroräumen des Geschäftsführers sein, dieser Ort kann auch in der Wohnung liegen. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht, daher ist entscheidend, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören (Tagesgeschäfte; Ritz, BAO, 27, Rz 3 und 4). Eine Körperschaft kann nur einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung haben (Ritz, BAO, 27, Rz 5). Dass die Bw als tschechische s.r.o. einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleich bar ist, ist in der Judikatur unbestritten (s zb VfGH , B 1542/00 oder VwGH , 2005/15/0057). Die erste Voraussetzung für Vorschreibung der Mindest-KöSt ist daher erfüllt. Der Sitz der Gesellschaft liegt nicht in Österreich. Zu prüfen ist daher ausschließlich die Frage, ob unbeschränkte Steuerpflicht deshalb gegeben ist, weil der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Bw in Österreich angenommen werden kann. Wesentlich ist zunächst, dass die Frage der Versteuerung von Lieferungen für die Beurteilung der Mindest-KöSt-Pflicht nicht von Bedeutung ist. Liegt die geschäftliche Oberleitung für Geschäfte der Bw (auch dann, wenn es nur einzelne Geschäfte sind) in Österreich, so ist Mindestkörperschaftsteuerpflicht nach 1 Abs 2 KStG gegeben, auch wenn aufgrund des tschechischen Sitzes eine Besteuerung von Teilen dieser Einkünfte (oder sämtlicher Einkünfte) in Tschechien erfolgen sollte. Dasselbe gilt für die Frage der Verbuchung von Unterlagen in Tschechien und der Greifbarkeit des Geschäftsführers in Tschechien. Denn der geschäftliche Wille wird nicht dort gebildet, wo die Verbuchung der Belege stattfindet oder Finanzamtstermine wahrgenommen werden, sondern dort, wo beurteilt nach den Gesamtumständen der Geschäftsführer sich überwiegend aufhält und die Tagesgeschäfte organisiert und steuert. Der Geschäftsführer hat in der Erörterung selbst ausgesagt, er sucht Tschechien maximal einmal in der Woche bzw nur alle vierzehn Tage auf. Er hält sich daher ohne Zweifel nach dieser Darstellung überwiegend im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Die angebahnten Geschäfte sowohl die LKW-Vermietungen, als auch die (die teilweise nur für Scheinexporte) angebahnten Güterlieferungen (Handel mit Mineralöl) müssen daher schon rein faktisch in Österreich vom Geschäftsführer geplant und ange- Heinrich, Körperschaftsteuer

4 1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht bahnt worden sein. Weder kann angenommen werden, dass diese Geschäfte vom Steuerberater oder von Büroangestellten in Tschechien abgeschlossen wurden, noch wäre es bei wirtschaftlich vernünftiger Denkungsart sinnvoll, dass der Geschäftsführer diese Geschäfte jedes Mal, wenn er kurzfristig Tschechien aufgesucht hat, erst dort abgeschlossen hat. Der UFS geht vielmehr aufbauend auf die ständige Rspr des VwGH, wonach jener Geschehensablauf anzunehmen ist, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (zb VwGH , 2000/14/0187 zur Schätzung; VwGH , 2005/16/0099 zur Glaubhaftmachung) generell davon aus, dass ein sich weitaus überwiegend im Inland aufhaltender und über weitere von ihm beherrschte Firmen (MST, HT) Büros innehabender Geschäftsführer die Anbahnung der Geschäfte mit inländischen Firmen auch im Inland vollzieht. Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen. Literatur ov, Mindestkörperschaftsteuer einer tschechischen s.r.o, SWK 2011, K 16. ov, Mindestkörperschaftsteuer einer tschechischen s.r.o. Ort der Geschäftsleitung im Inland, Sitz im Ausland, TAXguide 2011/41/2140. Huber/Pichler, Unbeschränkte Steuerpflicht einer tschechischen s.r.o. in Österreich, taxlex-sra 2011/114, Zurechnung von Einkünften an in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Limited (UFS) UFS , RV/1208-W/06 Strittige Rechtsfrage: Strittig ist ua, die Einkünftezurechnung an eine von einem Österreicher nach britischem Recht gegründete Limited (Ltd), die in England niemals tätig geworden ist. Spruch: Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. 1 Rechtssätze (FINDOK): Wird eine nach britischem Recht gegründete Limited (Ltd) quasi als Generalunternehmer in Österreich tätig und vergibt Aufträge an Subunternehmer, kann ihre steuerliche Existenz nicht negiert werden. Ort der Geschäftsleitung in Österreich (unbeschränkt steuerpflichtig). 1 Anmerkung: Ursächlich für die Änderung der Bescheide war nicht die Einstufung der Limited als in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft. 26 Heinrich, Körperschaftsteuer 2012

5 Sachverhalt: Per wurde die H limited in Großbritannien eingetragen, als Aktionär scheint die Fa N-Company und als Direktor der Bw auf. Datiert mit schloss die H limited mit der Fa A zwei freie Dienstleistungsverträge ab, in denen sie sich verpflichtete, im Rahmen eines EU-Projektes Leistungen bzw Dienste für die Fa A zu erbringen. Als Repräsentant der H limited ist in den beiden Verträgen die Firma E angeführt. Beide Verträge wurden für die H limited vom Bw unterfertigt. Die H limited, die über keine Angestellten verfügte, gab diese Aufträge an diverse Subunternehmer weiter. Unter anderem schloss sie mit der Firma der Gattin des Bw, E, zwei freie Dienstleistungsverträge ab; im Vertrag vom verpflichtete sich die Firma E, vom bis Leistungen bzw Dienste als Repräsentant der H limited in Österreich zu erbringen, im Vertrag vom verpflichtete sie sich, vom bis Leistungen bzw Dienste für die H limited im Rahmen des EU-Projektes X, in dem die H limited beauftragt worden ist, zu erbringen. Im Rahmen des Unternehmens der Gattin erbrachte der Bw Leistungen, die diese an die H limited in folgender Höhe verrechnete: 2002: ,50, 2003: ,50; 2004: ,50; 2005: ,00. Dem Bw entstanden im Rahmen der Tätigkeit für die Firma seiner Gattin ungefähr 1.000, pro Monat an Ausgaben. Entscheidungsgründe: Gem 1 Abs 2 KStG sind Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Nach 27 Abs 2 BAO ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Der Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, ergibt sich aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, dh die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht (vgl VwGH , 90/17/0263, und , 94/15/0206; Stoll, BAO-Kommentar 349 mwn). Im vorliegenden Fall ist zwar als Sitz der Gesellschaft xxx eingetragen, der für die Geschäftsführung entscheidende Wille wird nach dem Gesamtbild der Verhältnisse aber in Österreich gebildet. Damit wird die unbeschränkte Steuerpflicht der H limited in Österreich ausgelöst (vgl SWI 2005, 537). Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle dispo- Heinrich, Körperschaftsteuer

6 1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht nieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Im vorliegenden Fall war aufgrund der tatsächlichen Gestaltung davon auszugehen, dass die Gesellschaft jenen Zwecken diente, die vom Bw vorgegeben wurden. Sie nahm vertreten durch ihren Geschäftsführer im Verhältnis zur Fa A am Erwerbsleben teil. Die vom Bw gewählte Rechtsform trug dazu bei, das Risiko in der Abwicklung des Auftrages zu minimieren. Die Existenz dieser Gesellschaft kann nicht beiseite geschoben werden. Den von den Vertretern der Amtspartei im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zitierten Erkenntnissen des VwGH , 2008/13/0012, und vom , 2006/15/0013, lagen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde, weil im gegenständlichen Fall das Tätigwerden der Gesellschaft in Österreich schon alleine durch die Errichtung einer Vielzahl von Verträgen mit Subunternehmern ersichtlich ist und das persönliche Tätigwerden des Bw nur in ganz speziellen Teilbereichen innerhalb des von der Fa A vergebenen Auftrags erforderlich war. Es muss dem Bw aber freigestellt sein, ob er selbst gegenüber der Fa A als Vertragspartner auftritt oder dies zwecks Minimierung des Haftungsrisikos einer von ihm gegründeten und vertretenen Gesellschaft überlässt. Da die Gesellschaft quasi als Generalunternehmer auftrat, der Aufträge an die zur Leistungserbringung erforderlichen Subunternehmer vergab, kann ihr nicht unterstellt werden, dass es sich um eine bloße Briefkastenfirma handelt. Im Hinblick darauf, dass die Besteuerung einer britischen Ltd mit Geschäftsleitung in Österreich nicht anders zu erfolgen hat als die einer in Österreich ansässigen GmbH, erscheint es nicht sachgerecht, die Existenz der britischen Ltd beiseite zu schieben. Die Tätigkeit der Ltd unterschied sich wesentlich von der vom Bw höchstpersönlich zu erbringenden Leistung: Die Ltd quasi als Generalunternehmer vergab Subaufträge, dagegen umfasste die höchstpersönlich vom Bw zu erbringende Leistung nur einen speziellen Teilbereich des Gesamtauftrages. Aus den oben angeführten Gründen ergibt sich, dass im Gegensatz zur Vorgehensweise im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung die von der Fa A auf das Konto der H limited überwiesenen Beträge nicht dem Bw als Einnahmen zuzurechnen waren, nahm sie doch durch die Abwicklung des von der Fa A erteilten Auftrages am Erwerbsleben teil. Die Beträge aber, die von der Firma seiner Gattin für die von ihm erbrachten Leistungen vereinnahmt worden waren, waren als Einnahmen des Bw in Ansatz zu bringen. Unzweifelhaft steht fest, dass im Zusammenhang mit diesen Einnahmen auch Ausgaben angefallen sind. Da ein belegmäßiger Nachweis aufgrund der Tatsache, dass diese Ausgaben gemeinsam mit den auf die Tätigkeit der Gattin des Bw entfallenden Ausgaben entstanden sind, nicht zielführend erschien, wurde der auf die Tätigkeit des Bw entfallende Anteil an den Ausgaben gem 184 BAO mit 1.000, monatlich geschätzt. Daraus resultiert, dass die dem Bw zuzurechnenden Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterziehen waren und der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben der Einkommensteuer zu unterziehen war. 28 Heinrich, Körperschaftsteuer 2012

7 Literatur ov, Ort der Geschäftsleitung einer in Österreich tätigen Limited (Ltd), TAXguide 2011/38/2108. Heinrich, Körperschaftsteuer

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