Schotter- und Steinwerk Weissenburg GmbH & Co. KG. Eichstätter Landstraße Weißenburg

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1 Preisliste Preisliste Schotter- und Steinwerk Weissenburg GmbH & Co. KG Eichstätter Landstraße Weißenburg JURA-Natursteine für den Garten- und Landschaftsbau - Harmonie der Steinlandschaft - Gültig ab 1. März 2016 Alle Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer

2 Inhaltsverzeichnis Seite JURA-Mauersteine klein 3 Römermauerwerk 3 JURA-Mauersteine mittel 4 JURA-Mauersteine groß 5 JURA-Mauersteine rustica 5 JURA-Sitzsteine 6 JURA-Sitzsteine 7 JURA-Trittstufen 8 JURA-Pflastersteine 9 JURA-Mauersteine grob nach Anfall 10 JURA-Böschungspflaster 10 JURA-Mauerplatten 10 JURA-Wegeplatten 11 JURA-Wegführungssteine 11 JURA-Mauerabdeckung 11 Romana Massivmauerwerk 12 Romana Pflaster 12 Romana Gestaltungssteine 13 Romana Verblendmauer 13 Romana Sitzsteine 14 Romana Gartenperle 14 Stellwand TOSCANA 15 Rustica Fossil 15 JURA-Gestaltungssteine 16 JURA-Findlinge 16 Romana-Findlinge 16 Dolomit-Böschungssteine 17 Romana Zuckerhut 17 Säulen (spaltraue Oberfläche) 17 Blumentrog grob bearbeitet 18 Brunnentrog grob bearbeitet 18 Edelsplitte, Fein- und Grobschotter, Sand und Sand/Splittgemische 19 Rasenschotter aus Schotter-/Humusgemisch für natürliche Flächenbefestigung und leichte Begrünung 19 Zuschläge 19

3 JURA Mauersteine klein für Trocken und Schichtmauerwerk Höhe Länge Tiefe ca cm ca cm ca cm ca. 12 cm ca cm ca cm ca. 16 cm ca cm ca cm ca. 20 cm ca cm ca cm ca. 25 cm ca cm ca cm Höhendifferenz +/- ca. 2 cm (1 to = ca. 2,0 m 2 bei ca. 10 cm u. 12 cm Höhe) (1 to = ca. 2,0 m 2 bei ca. 16 cm Höhe) (1 to = ca. 1,7 m 2 bei ca. 20 cm Höhe) (1 to = ca. 1,5 m 2 bei ca. 25 cm Höhe) Vorderseite und Stoßfugen gespalten Stoßfugen und Rückseite teils mit Bohrspur 10-er 12-er 25-er lose ab Steinbruch verladen Nr Nr Nr palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Nr Nr Nr (Palettenabnahme) 16-er 20-er lose ab Steinbruch verladen Nr Nr palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Nr Nr (Palettenabnahme) Vorder, Rückseite und Stoßfugen gespalten für doppelschaliges Mauerwerk Stoßfugen teils mit Bohrspur Tiefe nach Angabe 10-er 12-er 25-er palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Nr Nr Nr (Palettenabnahme) 16-er 20-er palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Nr Nr (Palettenabnahme) Römermauerwerk gemischte Höhen 8 cm 20 cm bzw. 20 cm 25 cm Tiefe ca cm, Länge ca cm 8 cm - 20 cm 20 cm - 25 cm lose ab Steinbruch verladen Nr Nr palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Nr Nr (Palettenabnahme) 3

4 JURA Mauersteine mittel für Trocken und Schichtmauerwerk, Böschungssicherung oder Uferbefestigung Umrechnungstabelle für Mauersteine Mittel/Groß Höhe ca. 30 cm = ca. 0,8 t/m² Höhe ca. 40 cm = ca. 1,0 t/m² Höhe ca. 50 cm = ca. 1,3 t/m² Höhendifferenz +/- ca. 5 cm Gewichtsangaben sind unverbindlich! Vorderseite und Stoßfugen gespalten Stoßfugen und Rückseite teils mit Bohrspur Höhe Tiefe Länge Artikelnr. Artikelnr. lose palettiert (ca. 1,5 to) ca. 30 cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca. 40 cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca. 50 cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca cm ca cm Vorder, Rückseite und Stoßfugen gespalten für doppelschaliges Mauerwerk Stoßfugen teils mit Bohrspur Höhe Tiefe Länge Artikelnr. Artikelnr. nach Angabe lose palettiert (ca. 1,5 to) ca. 30 cm mind. 30 cm ca cm ca. 40 cm mind. 40 cm ca cm ca. 50 cm mind. 50 cm ca cm

5 JURA Mauersteine groß Höhe ca. 60 cm = ca. 1,5 t/m² Höhe ca. 70 cm = ca. 1,7 t/m² Höhe ca. 80 cm = ca. 1,9 t/m² Höhe ca. 90 cm = ca. 2,1 t/m² Höhe ca. 100 cm = ca. 2,6 t/m² Gewichtsangaben sind unverbindlich! Vorderseite und Stoßfugen gespalten Stoßfugen und Rückseite teils mit Bohrspur Höhe Tiefe Länge Artikelnr. Artikelnr. lose palettiert (ca. 1,5 to) ca. 60 cm ca cm ca cm ca. 70 cm ca cm ca cm ca. 80 cm ca cm ca cm ca. 90 cm ca cm ca cm ca. 100 cm ca cm ca cm Vorder, Rückseite und Stoßfugen gespalten für doppelschaliges Mauerwerk Stoßfugen teils mit Bohrspur Höhe Tiefe Länge Artikelnr. Artikelnr. nach Angabe lose palettiert (ca. 1,5 to) ca. 60 cm mind. 60 cm ca cm ca. 70 cm mind. 70 cm ca cm ca. 80 cm mind. 80 cm ca cm ca. 90 cm mind. 90 cm ca cm ca. 100 cm mind. 100 cm ca cm JURA Mauersteine rustica Vorderseite und Stoßfugen gespalten für Trocken und Schichtmauerwerk, Böschungssicherung oder Uferbefestigung Stoßfugen und Rückseite teils mit Bohrspur Nach Verfügbarkeit Höhe Tiefe Länge Artikelnr. Artikelnr. lose palettiert (ca. 1,5 to) ca. 30 cm ca cm ca cm ca. 40 cm ca cm ca cm ca. 50 cm ca cm ca cm ca. 60 cm ca cm ca cm

6 JURA Sitzsteine Höhe Länge Tiefe ca cm ca cm ca. 50 cm Sitzfläche Natur (ruhige Oberfläche) Vorder, Rückseite und Stoßfugen gespalten palettiert Sitzstein Nr Sitzstein mit gerundeter Vorderkante Nr Sitzstein mit gerundeten Kanten Nr Sitzstein mit Radius Nr Sitzstein mit Radius und gerundeter Vorderkante Nr Sitzstein mit Radius und gerundeten Kanten Nr Sitzstein Sondermaß Nr Sitzstein Sondermaß und gerundeter Vorderkante Nr Sitzstein Sondermaß und gerundeten Kanten Nr Zuschlag für Köpfe gesägt - nur bei geraden Sitzsteinen (Toleranzen +/- 1 cm, mind. 70 cm) Nr Bei Längen-Zusammenstellungen werden 30% Mehrpreis berechnet. 6

7 JURA Sitzsteine Höhe Länge Tiefe ca cm ca cm ca. 50 cm Sitzfläche Hammerschlag (Oberfläche angeschliffen) Vorder, Rückseite und Stoßfugen gespalten palettiert Sitzstein Nr Sitzstein mit gerundeter Vorderkante Nr Sitzstein mit gerundeten Kanten Nr Sitzstein mit Radius Nr Sitzstein mit Radius und gerundeter Vorderkante Nr Sitzstein mit Radius und gerundeten Kanten Nr Sitzstein Sondermaß Nr Sitzstein Sondermaß und gerundeter Vorderkante Nr Sitzstein Sondermaß und gerundeten Kanten Nr Zuschlag für Köpfe gesägt - nur bei geraden Sitzsteinen (Toleranzen +/- 1 cm) Nr Bei Längen-Zusammenstellungen werden 30% Mehrpreis berechnet. 7

8 JURA Trittstufen maschinengespalten, Seiten gesägt Trittfläche gesägt, gestockt oder sandgestrahlt Längen in 60 cm, 80 cm, 100 cm, 120 cm oder nach Maßangabe Höhe Länge Tiefe ca. 15 cm s.o. ca cm 60 cm 80 cm 100 cm 120 cm palettiert * Gesägt Nr Nr Nr Nr palettiert * Gestockt Nr Nr Nr Nr palettiert * Sandgestrahlt Nr Nr Nr Nr palettiert * Bruchrau Nr Nr Nr Nr * = Standardmenge pro Palette: Stufenlänge 60 cm = 10,8 lfm, Stufenlänge 80 cm = 9,6 lfm, Stufenlänge 100 cm = 10,0 lfm und Stufenlänge 120 cm = 10,8 lfm. Bei abweichender Palettenmenge wird eine Handlingspauschale in Höhe von 15,- pro Palette verrechnet. 8

9 JURA Pflastersteine maschinengespalten, Oberfläche bruchrau Längen ca. 1/3 länger wie Höhe lose BIG-BAG H x B ca. 6 cm x 6 cm (1 to = ca. 9,0 m²) Nr Nr H x B ca. 8 cm x 8 cm (1 to = ca. 6,5 m²) Nr Nr H x B ca. 10 cm x 10 cm (1 to = ca. 5,0 m²) Nr Nr H x B ca. 14 cm x 14 cm (1 to = ca. 3,5 m²) Nr Nr JURA Pflastersteine maschinengespalten, Oberfläche gesägt Längs und Quadratverband palettiert H x B x L ca. 10 cm x 10 cm x 20 cm Nr H x B x L ca. 10 cm x 20 cm x 20 cm Nr JURA Pflastersteine maschinengespalten, Oberfläche gesägt Riegelverband, freie Längen palettiert H x B x L ca. 10 cm x 10 cm x cm Nr H x B x L ca. 10 cm x 20 cm x cm Nr

10 JURA Mauersteine grob nach Anfall freie Längen Höhendifferenz +/- ca. 5 cm lose ab Steinbruch verladen Berechnungsgrundlage Mittelwert Tiefe Höhe ca. 40 cm bis ca. 50 cm ca. 25 cm Nr ca. 45 cm bis ca. 60 cm ca. 30 cm Nr ca. 55 cm bis ca. 70 cm ca. 40 cm Nr ca. 65 cm bis ca. 80 cm ca. 50 cm Nr ca. 75 cm bis ca. 90 cm ca. 60 cm Nr ca. 90 cm bis ca. 100 cm ca. 70 cm Nr ca. 90 cm bis ca. 100 cm ca. 80 cm Nr ca. 110 cm bis ca. 100 cm -120 cm ca. 90 cm Nr ca. 110 cm bis ca. 100 cm -120 cm ca. 100 cm Nr JURA Böschungspflaster (1 to = ca. 2,7 m² bei ca. 16 cm) (1 to = ca. 2,0 m² bei ca. 25 cm) Höhendifferenz +/- ca. 3 cm Kantenlänge bis ca. 50 cm lose ab Steinbruch verladen Höhe ca. 16 cm Nr Höhe ca. 25 cm Nr JURA Mauerplatten unsortiert (1 to = ca. 1,8 m²) Kantenlänge bis ca. 50 cm Höhe lose palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) 5 cm - 20 cm Nr Nr cm - 10 cm Nr cm - 15 cm Nr cm - 20 cm Nr

11 JURA Wegeplatten polygonal Höhe ca. 8 cm - 10 cm (1 Pal. = ca. 8 m²) Kantenlänge bis ca. 60 cm Nach Verfügbarkeit palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Nr JURA Wegführungssteine Höhe Länge Tiefe ca. 25 cm ca cm ca. 15 cm 1 lfm = ca. 90 kg palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Nr JURA Mauerabdeckung Höhe Länge Tiefe ca. 12 cm frei bis 40 cm ca. 16 cm " Nach Verfügbarkeit ca. 12 cm ca. 16 cm palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Nr Nr

12 Romana Massivmauerwerk, antike Oberfläche für doppelschaliges Mauerwerk regelmäßige/unregelmäßige Mauern palettiert (ca. 1,5 Tonnen / Palette) Tiefe ca. 25 cm, Längen ca. 20 cm - 60 cm Höhe ca. 10 cm Nr Höhe ca. 12 cm Nr Höhe ca. 16 cm Nr Höhe ca. 20 cm Nr Höhe ca. 25 cm Nr Romana Pflaster, antike Oberfläche maschinengespalten Römischer Verband palettiert (ca. 1,5 Tonnen / Palette) palettiert Höhe ca. 10 cm (1 to = ca. 4,5 m²) Nr Romana Pflaster, antike Oberfläche maschinengespalten lose BIG-BAG Höhe ca. 6 cm (1 to = ca. 9,0 m²) Nr Nr Höhe ca. 8 cm (1 to = ca. 6,5 m²) Nr Nr Höhe ca. 10 cm (1 to = ca. 5,0 m²) Nr Nr Höhe ca. 14 cm (1 to = ca. 3,5 m²) Nr Nr

13 Romana Gestaltungssteine, antike Oberfläche Durchmesser 10 cm - 30 cm Durchmesser 30 cm - 50 cm lose ab Steinbruch verladen lose palettiert Durchmesser 10 cm - 30 cm Nr Nr Durchmesser 30 cm - 50 cm Nr Nr Romana Verblendmauer, antike Oberfläche Nach Verfügbarkeit Tiefe ca. 10 cm - 12 cm, Länge ca. 20 cm - 60 cm palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Höhe ca. 10 cm Nr Höhe ca. 12 cm Nr Höhe ca. 16 cm Nr Höhe ca. 20 cm Nr

14 Romana Sitzsteine Höhe Länge Tiefe ca cm ca cm ca. 50 cm Alle Seiten antike Oberfläche palettiert Sitzstein Nr Sitzstein mit Radius Nr Sitzstein Sondermaß Nr Sitzstein Länge ca. 50 cm Nr cm Nr Romana Gartenperle, antike Oberfläche Größe Ø ca. 40 mm - 70 mm Ø Ø ca. 70 mm mm ca. 120 mm mm in BIG-BAG s zu ca kg verpackt Ø ca. 40 mm - 70 mm Nr Ø ca. 70 mm mm Nr Ø ca. 120 mm mm Nr

15 Stellwand TOSCANA Eine Oberfläche naturrau Eine Oberfläche hammerschlagrau Stoßfugen gespalten Nach Verfügbarkeit Breite ca. 50 cm / ca. 100 cm Tiefe ca. 25 cm 1 m² = ca. 650 kg Länge bis ca. 160 cm Nr Längen über 160 cm / Seiten gesägt Nr Rustica Fossil Nach Verfügbarkeit Polygonalverblender Kantenlänge bis 30 cm Materialstärke ca. 10 cm palettiert (ca. 1,5 to / Pal.) Nr

16 JURA Gestaltungssteine zur Garten und Landschaftsgestaltung lose ab Steinbruch verladen (10 cm - 30 cm) Nr (30 cm - 50 cm) Nr (50 cm cm) Nr lose ab Steinbruch verladen ausgespült Nr Palette (10 cm - 30 cm) Nr Palette (30 cm - 50 cm) Nr Palette (50 cm cm) Nr JURA Findlinge lose ab Steinbruch verladen klein (bis ca. 30 cm) Nr lose ab Steinbruch verladen groß (ab ca. 30 cm) Nr Palette Findlinge klein Nr Palette Findlinge groß Nr Romana Findlinge, antike Oberfläche lose ab Steinbruch verladen klein Durchmesser (30 cm - 60 cm) Nr groß Durchmesser (60 cm cm) Nr Findlinge klein palettiert Nr Findlinge groß palettiert Nr

17 Dolomit Zyklopenmauerwerk cm Nr Hintermauerungssteine für Trockenmauer Nr Füllsteine für Trockenmauer Nr Romana Zuckerhut Oberfläche antik klein Länge ca. 100 cm cm Nr groß Länge ca. 180 cm cm Nr Säulen (spaltraue Oberfläche) Längen bis zu 1,6 m im Quadrat 25 cm x 25 cm Nr im Quadrat 30 cm x 30 cm Nr im Quadrat 40 cm x 40 cm Nr

18 Blumentrog grob bearbeitet lose ab Steinbruch verladen Nr Brunnentrog grob bearbeitet mit Platte zur Einfügung ins Mauerwerk, mit Bohrungen für Wasseranschluss lose ab Steinbruch verladen Nr

19 Edelsplitte, Fein und Grobschotter, Sand und Sand/Splittgemische aus Kalkstein, zum Verlegen von Platten im Splittbett, für Traufstreifen zum Verfugen oder für Drainagen aller Art Sande: Edelsplitte: Edelsplittgemische: Schotter: 0/2 Nr /5 Nr /8 Nr /45 Nr /5 Nr /8 Nr /16 Nr /56 Nr /11 Nr /16 Nr /56 Nr /16 Nr /22 Nr /22 Nr /32 Nr /32 Nr Schroppen: Sand-Splittgemische: Schottertragschichten: 56/X Nr /8 Nr /32 Nr /11 Nr /45 Nr /16 Nr /56 Nr /22 Nr in BIG-BAG s zu ca kg verpackt Rasenschotter aus Schotter /Humusgemisch für natürliche Flächenbefestigung und leichte Begrünung (Garagenzufahrt / Stellplätze) lose ab Steinbruch verladen Nr Zuschläge Palettierzuschlag (Preis pro Palette) Nr Palette (Palette, pro Stück) Nr BIG-BAG-Zuschlag (Preis pro BIG-BAG) Nr BIG-BAG (BIG-BAG, pro Stück) Nr Mehrverladezeit (Preis pro Stunde) Nr Sondermaße und Sonderanfertigungen auf Anfrage Handlingspauschale Nr * Änderungen und Irrtum vorbehalten 19

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22 Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Schotter- u. Steinwerk Weissenburg GmbH & Co. KG Stand: Februar Geltung 1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Inhalt aller nach dem vereinbarten Verkäufe von Schotter- und Steinprodukten (im folgenden Ware genannt). Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von 13 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. 1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des 14 BGB gelten, sind diese kursiv gedruckt. 2. Angebote 2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie erfolgen insbesondere unter den Vorbehalten zwischenzeitlicher Veräußerung der zu liefernden Waren oder veränderter Umstände. 2.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. 3. Preise 3.1 Den Preisbestimmungen liegt unsere jeweils gültige Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zugrunde. Ist der Käufer Unternehmer, sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z. B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebstoffe) beruhen, die nach Vertragsschluß entstanden sind. 3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk. 3.3 Ist die Lieferung frei Baustelle vereinbart, beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen nach Vertragsschluß berechtigen uns, diese an den Kunden weiterzugeben. Bei Mindermengen werden Kleinmengenzuschläge berechnet. Nicht im Preis enthalten ist das Abkippen / Abladen an mehreren Stellen. Beim Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen wird ein Solozuschlag berechnet. Im Preis enthalten sind Warte- bzw. Standzeiten bis zu 15 Minuten. Darüber hinaus gehende Zeiten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Warte- bzw. Standzeiten werden auch dann berechnet, wenn sie nicht vom Käufer bestätigt sind. Als Unterlage wird vom Auftraggeber die Tachographenscheibe der entsprechenden Transportfahrzeuge anerkannt. 4. Gewichts-/Mengenermittlung 4.1 Das Gewicht der Ware wird nach einer von uns zu wählenden Waage berechnet. 4.2 Gewicht und Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden. 5. Lieferung/Entladung 5.1 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. 5.2 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 5.3 Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Anlieferfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastkraftwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf das Vertretenmüssen. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Der Kunde ist für die Entladung selbst verantwortlich, wenn ein Abladen der gelieferten Ware nicht möglich ist. Durch die Entladung entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. 5.4 Wir sind zu Teillieferungen/Teilleistungen jederzeit berechtigt. 6. Gefahrübergang 6.1 Als Leistungs-/Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung wird der Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ihrer Auslieferung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Unternehmens auf den Käufer über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert. 6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 6.5 Die Ziffern 6.1 bis 6.2 gelten auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen übernommen haben 7. Liefer- und Leistungszeit 7.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. 7.2 Der Besteller kann uns innerhalb von 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermines oder einer unverbindlichen Liefer- / Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller Schadenersatz verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist geliefert oder bereitgestellt ist. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferverzug nicht von uns zu vertreten ist. 7.3 Ereignisse wie höhere Gewalt, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politisch oder wirtschaftlich bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen oder sonstige Ereignisse die von uns nicht zu vertreten sind, berechtigen uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. 7.4 Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Werden diese elektronisch versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde. 7.5 Kommen wir in Verzug, so kann der Käufer sofern er glaubhaft macht, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 7.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 7.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Abschluss einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 7.8 Werden Versand, Zustellung oder Abholung der Ware um mehr als zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft aufgrund von Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, können wir eine Schadenpauschale für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden und uns unbenommen. 7.9 Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden. 8. Zahlungsbedingungen 8.1 Die Preise verstehen sich ab Schotter- und Steinwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. 8.2 Wechsel nehmen wir nicht an. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Bei Unternehmern beträgt der Zinssatz mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt dies nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Die Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. 8.3 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld uns überlassen. 8.4 Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. 8.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 9. Muster, Farben, Materialbeschaffenheit, besondere Bedingungen bei Natursteinlieferungen^ 9.1 Für Natursteine gilt: Sie zeigen in Bezug auf Farben und sonstige Materialbeschaffenheit nur das allgemeine Aussehen des Steins. Handmuster sind unverbindlich, weil sie niemals ein vollständiges Bild über Eigenschaften und in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins geben können. 9.2 Die bei Naturstein vorkommenden Struktur- und Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen sowie natürlich vorkommende Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern u. ä. mindern den natürlichen Wert des Steins nicht. Solche dem Naturstein eigentümlichen Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Hierfür leisten wir keine Gewähr. Eine absolute Frostbeständigkeit kann nicht garantiert werden. 9.3 Jegliche Ansprüche wegen solcher Unregelmäßigkeiten des Natursteins sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verleger sich nach DIN auf übliche Ausbesserungsarbeiten berufen kann. Im Übrigen gilt die DIN auch für Abweichungen im Aussehen und sonstige Toleranzen. 10. Ansprüche wegen Sachmängel 10.1 Der Käufer hat Abweichungen der gelieferten von der bestellten Ware hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge unverzüglich zu rügen, sofern sie offensichtlich sind. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Verlegt oder verarbeitet der Besteller von uns gelieferte Materialien trotz erkennbarer Mängel, so entfällt jegliche Gewährleistung unsererseits. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen. Dies gilt nicht für Mängel, für die 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte einer der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, so sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der den mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht Sollte die in Absatz 2 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, so steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung und Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu Soweit sich nachstehend (Absatz 5) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns Der in Absatz 2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Verwenders auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich schriftlich genannt werden. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter. Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die einjährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Fall des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt. 11. Sicherungsrechte 11.1 An den gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.b. Zinsen) vor Der Käufer ist zur Verarbeitung, Vermischung, Vermengung, Verbindung der gelieferten und bearbeiteten Waren widerruflich befugt, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Er ist nicht befugt, die gelieferten Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Jede Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte ist uns sofort anzuzeigen; ebenso die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit fremden Sachen, so erwerben wir Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis der verarbeiteten Rohstoffe an der neuen Sache, die der Käufer unentgeltlich verwahrt Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen an uns ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gemäß 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen diese Abtretungen an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt hiervon unberührt Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden Der Verkäufer kann bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder sonstigem Vermögensfall des Käufers verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer kann die Forderung selbst einziehen oder Zahlung vom Drittschuldner an sich selbst verlangen Enthalten die Einkaufsbedingungen des Drittschuldners eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Drittschuldner die Abtretung der Kaufpreisforderung von seiner Zustimmung abhängig, so ist dies uns unverzüglich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir zugleich mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung im Namen und für Rechnung des Käufers einzuziehen. Der Käufer erteilt zugleich dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung offen zu legen. Hierzu hat uns der Käufer alle erforderlichen Angaben zu machen Der Käufer hat auf unser Verlangen eingezogene Beträge abzusondern und an uns abzuführen; soweit dies nicht geschieht, sind eingezogene Beträge unser Eigentum und gesondert unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt aufzubewahren. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Vorbehaltseigentum und abgetretene Forderungen insoweit auf den Käufer zu übertragen Der Wert unserer Ware im Sinne dieser Ziffer 11 entspricht dem Gesamtbetrag (incl. ges. MWSt.) der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 % Der Verkäufer ist berechtigt, weitere Sicherheitsleistungen in angemessener Höhe zu verlangen. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand 12.1 Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Weißenburg i. Bay Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Weißenburg i. Bay. 13. Teilweise Ungültigkeit der Bedingungen Sollten einzelne vorstehende Bedingungen ungültig werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bedingungen nicht. 22

23 Schon die Römer verbauten dieses Material in Weißenburg

24 Anfahrt Sie finden uns direkt an der B 13 zwischen Weißenburg und Eichstätt. Richtung Pleinfeld B2/B13 Weimersheim Hagenbuch B2/B13 Gänswirtshaus Niederhofen WEISSENBURG Kattenhochstatt Holzingen Oberhochstatt B2 B13 Richtung Treuchtlingen B2 Schotter- und Steinwerk Weissenburg GmbH & Co. KG Eichstätter Landstraße 55, Weißenburg Richtung Rothenstein Ihr Ansprechpartner Thomas Schelenz Verkauf/Vertrieb Telefon / Fax / thomas.schelenz@schotterwerk-weissenburg.de

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