Bonner Box-Club 1930 e.v.
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- Erika Ingrid Hochberg
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1 Bonner Box-Club 1930 e.v. Bonner Box-Club Mitgliedschaft Hiermit ersuche(n) ich/ wir die Mitgliedschaft beim BBC nach den Bedingungen der Vereinssatzung Mitglieds-Nr.: Name: geboren am: Land: Eintrittsdatum: Vorname: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Strasse: Telefon: Ort: Beruf: Bankverbindung Name der Bank: Bankleitzahl: Kontonummer Gemäß Satzung des Bonner Box-Clubs 1930 e.v. ist der Jahresbeitrag bei Eintritt zu entrichten. Die Satzung habe ich als Anlage zu diesem Anmeldeformular erhalten. Nach Ablauf eines Jahres ist die Kündigung nur zum Ende eines Halbjahres möglich und dem Vorstand ausschließlich schriftlich mitzuteilen. Unterschrift (Bei Minderjährigen ein Erziehungsberechtigter) Mitgliedsbeiträge: Einmaliger Aufnahmebetrag: 25 Jährliche Mitgliedsbeiträge: Jahre 60 ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 120
2 - 2 - Satzung Bonner Box Club 1930 e.v. 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Bonner-Box-Club 1930 e.v. und hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn einzutragen. 2) Der Verein ist über die Fachverbände Mitglied des Landessportbundes. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 - Gemeinnützigkeit Der Verein befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurboxsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich der sportlichen Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 - Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss eine Mitgliedschaft beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand und der Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr. 4) Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzender oder Präsident kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder dem Boxsport im Allgemeinen erworben hat. Die Ehrenämter werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen, sofern wenigstens Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Die Ehrenmitglieder nehmen an allen Vergünstigungen des Vereins teil. 5) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des feststehenden Beitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 7) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3 - 3-8) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, - wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen mehr als einem Quartal, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, - wegen unehrenhafter Handlung. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 4 - Beiträge 1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und deren Zahlungsweise werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5 - Stimmrechte, Wählbarkeit 1) Stimmberechtigte sind alle Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder. 2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 3) Das Stimmrecht eines Minderjährigen unter 16 Jahren wird durch gesetzliche Vertreter ausgeübt. Bei Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter kann der Minderjährige persönlich abstimmen. 4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder. Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand 6 - Organe
4 Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich durchzuführen. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen. 4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung hierzu ist dem Mitglied 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. 5) Mit Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss die folgenden Punkte enthalten: - Bericht des Vorstandes - Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers - Entlastung des Vorstandes - Wahlen, soweit sie erforderlich sind - Beschlussfassung über vorliegende Anträge - Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der außerordentlichen Beiträge Ergänzende Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen. 6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, kann aber von den anwesenden Mitgliedern vertagt werden. 7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur einer Mehrheit von zwei Drittel der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8 - Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Schatzmeister - Geschäftsführer - Sportwart - Stellvertretender Sportwart 2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
5 - 5-3) Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder es beantragt. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch mit den Aufgaben zu betreuen. 4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere - die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - die Bewilligung von Aufgaben - Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern 9 - Protokollbezug der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. 12 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es - der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder - von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
6 - 6-3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Stimmberechtigung ist namentlich vorzunehmen. Sollten keine 50 % stimmberechtigte Mitglieder bei der Versammlung anwesend sein, so wird vom Vorsitzenden eine neue Versammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu. Die Gemeinnützigkeit des Empfängers muss anerkannt sein, mit der Zweckbestimmung, dass sein Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bonn, den
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