Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Physiotherapie am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel

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1 Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Physiotherapie am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel Aufgrund 86 Abs. 7 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 668) wird nach Beschlussfassung durch den Konvent des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit vom 26. November 2003 mit Zustimmung des Senats der Fachhochschule Kiel vom 29. Januar 2004 die folgende Bachelor-Prüfungsordnung für den Studiengang Physiotherapie als Satzung erlassen: Der Studiengang Physiotherapie an der Fachhochschule Kiel ist ein dualer Studiengang in Kooperation mit Berufsfachschulen für Physiotherapie, mit denen die Fachhochschule Kiel einen entsprechenden Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Erster Teil ALLGEMEINES 1 Art und Zweck der Prüfungen, Regelstudienzeit (1) Die Bachelor-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Durch ihn wird festgestellt, ob die Studierenden des Studiengangs Physiotherapie die Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, Zusammenhänge der Physiotherapie zu überblicken und mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse die physiotherapeutische Tätigkeit und den Umgang mit Patientinnen und Patienten reflektieren können. (2) Die Bachelor-Prüfung wird studienbegleitend gemäß Studienordnung abgelegt. (3) Die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungen beträgt acht Semester. (4) Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Studierenden das Studium einschließlich der Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können. Der zeitliche Gesamtumfang des Studiums schließt die medizinischen Vorlesungen und Praktika der Fachschulausbildung ein. 1

2 (5) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den abzuprüfenden Modulen: MODULE Gewichtung Leistungsnachweis im Modul BERUFSFACHSCHULE für Gesamtnote FH-Abschluss 1. Medizinische Grundlagen Werden nachgewiesen durch 2. Medizinisches Fachwissen Fachschulausbildung Physio- 3. Medizinisches Fachwissen therapie mit der staatlichen laut PhysTh-APrV: 900 h Anerkennung als Physio- 4. Klinische Praktika I therapeutin/therapeut 5. Klinische Praktika II 6. Klinische Praktika III Praktikumsstunden: 1600 Berufsfachschule gesamt 40 % Staatsexamen MODULE FACHHOCHSCHULE Gewichtung für BA-Note Leistung/ Modul 7. Angewandte Wissenschaft Physiotherapie 4 % Dreistündige Klausur (K) 8. Gesundheitswesen und Physio- 4 % Mündliche Prüfung (MP) therapie 9. Psychosoziale Bezugswissen- 4 % Hausarbeit (HA) schaften 10. Management im ökonomisch - 4 % Mündliche Prüfung politischen Kontext 11. Professionelles Handeln 4 % Mündliche Prüfung 12. Wissenschaftliche Grundlagen der 4 % Hausarbeit Physiotherapie 13. Qualitätssicherung und internationaler 4 % Dreistündige Klausur Vergleich 14. Methoden und Verfahren in der 4 % Exposee Physiotherapieforschung 15. Arbeiten in Organisationen 4 % Projektskizze (PZ) 16. Themenfelder der Sozialen Arbeit 4 % Mündliche Prüfung 17. Praxisreflexion 5 % Mündliche Prüfung 18. Bachelorabschlussprüfung 15 % Bachelorthesis und Kolloquium Insgesamt 100 % 2 K, 5 MP, 2 HA; PZ und Exposee, Bachelorthesis und Kolloquium 2

3 2 Hochschulgrad und Urkunde (1) Aufgrund der bestandenen Prüfung im Studiengang Physiotherapie verleiht die Fachhochschule Kiel den Hochschulgrad "Bachelor of Arts in Physiotherapy / BA Physiotherapy". (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent die Bachelorurkunde, die von der Rektorin oder dem Rektor der Fachhochschule Kiel und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches Soziale Arbeit und Gesundheit unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule Kiel versehen wird. 3 Prüfungsausschuss, Organisation der Prüfungen (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. (2) Der Prüfungsausschuss für den Studiengang Physiotherapie setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden des staatlichen Prüfungsausschusses für den Studiengang Sozialwesen des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel sowie einem weiteren Mitglied dieses Prüfungsausschusses, welches von diesem Prüfungsausschuss benannt wird sowie einem vom Konvent des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit zu wählenden hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers des Studiengangs Physiotherapie, einem vom Konvent zu wählenden Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes dieses Studiengangs sowie einer vom Konvent zu wählenden Studentin oder einem Studenten des Studiengangs Physiotherapie. Die oder der Vorsitzende des staatlichen Prüfungsausschusses übernimmt den Vorsitz auch dieses Prüfungsausschusses. Steht kein Mitglied aus einer der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes zur Wahl, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Wahlzeit für Studierende beträgt ein Jahr, für die übrigen Mitglieder drei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft alle Entscheidungen, die den organisatorischen Ablauf der Prüfungen betreffen. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt für die einzelnen Prüfungen, insbesondere die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, Prüfungskommissionen, die sich aus zwei prüfungsberechtigten Mitgliedern des Lehrkörpers, i.d.r. des Studiengangs Physiotherapie, zusammensetzen. Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen den Kandidatinnen und Kandidaten zusammen mit dem Zeitpunkt der Prüfung mindestens fünf Kalendertage vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben werden. (6) Zu Prüferinnen und Prüfern werden nur Mitglieder des Lehrkörpers bestellt, die die Voraussetzungen nach 86 Abs. 4 des HSG erfüllen. (7) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Schriftliche Prüfungsleistungen sollen in angemessener Frist benotet werden. (8) Für die Bachelor-Thesis und das zugehörige Kolloquium nach 17 können die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine Prüferin oder einen Prüfer vorschlagen, von der o- der dem sie in erster Linie geprüft zu werden wünschen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist an den Vorschlag nicht gebunden. (9) Bei der Organisation der Prüfungen soll auf die Belange der behinderten Studierenden Rücksicht genommen werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann be- 3

4 hinderten Studierenden auf Antrag einen Nachteilsausgleich für das Erbringen von Prüfungsleistungen gewähren. 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen, welche die Kandidatin oder der Kandidat an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in einem gleichwertigen Studiengang bestanden hat, werden angerechnet, soweit sie fachlich gleichwertig sind. (2) Studienleistungen, d.h. Prüfungsleistungen und Creditpoints (ECTS), die in einem anderen Ausbildungsgang in Deutschland oder im Ausland erworben wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zum Nachweis der fachlichen Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuss Gutachten anfordern. 5 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Pro Modul ist ein benoteter Leistungsnachweis zu erbringen. (2) Für die Prüfung werden die Leistungen der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten benotet. Arbeiten von Gruppen können für die einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten nur insoweit als Prüfungsleistung anerkannt werden, als die zu benotenden individuellen Leistungen der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich unterscheidbar und in sich verständlich sind. Die Abgrenzung muss aufgrund objektiver Kriterien erfolgen. (3) Die Prüfungskommissionen setzen die Noten für die Prüfungsleistungen fest. (4) Für die Bewertung aller Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: Note/ Numerische Bezeichnung Bezeichnung Definition Grade Bewertung deutsch englisch A 1,0; 1,3 sehr gut excellent eine besonders hervorragende Leistung B 1,7; 2,0; 2,3 gut good Eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung C 2,7; 3,0; 3,3 befriedigend satisfactory eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht D 3,7; 4,0 ausreichend pass eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht F 5,0 nicht ausreichenheblicher fail eine Leistung, die wegen erderungen Mängel den Anfor- nicht mehr genügt Im Falle der Benotung der Prüfungsleistung durch mehrere Personen, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüferinnen und Prüfern festgesetzten Einzelnoten. (5) Die Abschlussnote lautet: bei einem Durchschnitt Bis 1,5 sehr gut excellent bei einem Durchschnitt 1,6 bis 2,5 Gut good bei einem Durchschnitt 2,6 bis 3,5 befriedigend satisfactory bei einem Durchschnitt 3,6 bis 4,0 ausreichend pass bei einem Durchschnitt Ab 4,1 nicht ausreichend fail 4

5 Die Noten werden bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma errechnet und etwaigen weiteren Notenmittlungen zugrunde gelegt. Das Auf- und Abrunden mittels der zweiten Stelle nach dem Komma ist nicht zulässig. (6) Das Bewertungsverfahren für Hausarbeiten und Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten. 6 Verfahren bei Widersprüchen (1) Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der in seinem Namen Handelnden kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. (2) Der Widerspruch ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) benotet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund 1. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder 2. nach Beginn der Prüfung (d.h. nach Betreten des Prüfungsraumes) von dieser zurücktritt oder 3. eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abliefert. Die Rechtsfolge nach Satz 1 Nr. 1 tritt nicht ein, wenn die Kandidatin oder der Kandidat von der mündlichen Prüfung rechtzeitig zurücktritt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Rücktrittsfrist fest und gibt sie bekannt. (2) Wer einen triftigen Grund geltend machen will, muss ihn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Wer Krankheit geltend macht, muss eine ärztliche Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die/der in ihrem/seinem Namen Handelnde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht die Krankheit eines von der Kandidatin oder dem Kandidaten überwiegend allein zu versorgenden Kindes der eigenen Krankheit gleich. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Grund an, kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung fortsetzen. Erkennt die oder der Vorsitzende die Gründe nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" benotet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" benotet. (4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Woche verlangen, dass der Prüfungsausschuss eine Entscheidung nach Absatz 3 überprüft. (5) Belastende Entscheidungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 8 Ungültigkeit der Prüfung 5

6 (1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung der oder des Studierenden die betroffenen Noten berichtigen oder die Prüfung gegebenenfalls für nicht bestanden erklären. (2) Waren Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Vor einer Entscheidung hört der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten. (4) Wird das Nichtbestehen einer Prüfung festgestellt, sind die unrichtigen Urkunden einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 9 Prüfungsverfahren, Öffentlichkeit (1) Die Kandidatin oder der Kandidat soll die Prüfung in einem Modul ablegen, sobald dieses Modul gemäß Studienplan abgeschlossen wird. Die Meldung erfolgt zu den von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Meldefristen. Für jedes Semester sind zwei Prüfungstermine festzulegen. Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) An den mündlichen Prüfungen können Mitglieder des Lehrkörpers und Studierende des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, sofern keine Kandidatin bzw. kein Kandidat widerspricht. Die Öffentlichkeit gilt nicht für die Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 10 Studienaufbau (1) Das Studium integriert die laut Ausbildungs- und Prüfungsordnung (PhysTh-APrV) im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz MPhG) von 1994 geregelte Fachschulausbildung. (2) Das Studium ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil wird in den Semestern 1-6 zeitgleich zur Fachschulausbildung studiert. Der zweite Teil des Studiums beginnt als Vollzeitstudium nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung (Staatsexamen) und umfasst 2 Semester (4. Studienjahr). (3) Im Studienplan des 4. Studienjahrs (Semester sieben und acht) sind praktische Tätigkeiten als ausgebildete Physiotherapeutin bzw. ausgebildeter Physiotherapeut im Umfang von 300 h (Vollzeit: 39 Tage) obligatorisch. Die Auswahl der Praxisstellen obliegt den Studierenden. Es muss sich um dabei um Arbeitsstellen handeln, an denen die Studierenden physiotherapeutische Praxiserfahrung er-langen können. Obligatorischer Bestandteil des Studiums dieses ersten Berufsjahres nach dem Abschluss der Berufsfachschule ist die Praxissupervision im 7. und 8. Semester durch die Fachhochschule Kiel. Fehlzeiten innerhalb der Praxistätigkeit, die aus nicht zu vertretenden Gründen anfallen, dürfen einen Umfang von 10 % der abzuleistenden Stunden nicht überschreiten. Die Stunden sind im Falle eines längerfristigen Ausfalls der Kandidatin/ des Kandidaten nachzuholen. (4) Der Übergang in das 4. Studienjahr ist aus organisatorischen Gründen bereits vor der staatlichen Abschlussprüfung an der Kooperationsschule möglich. Voraussetzung für die Anrechnung erfolgreicher Studienprüfungsleistungen am Ende des 7. Semesters ist jedoch die staatliche Anerkennung als Physiotherapeutin/ Physiotherapeut, d.h. der erfolgreiche Abschluss an der kooperierenden Berufsfachschule. 11 Meldung zur Bachelorabschlussprüfung 6

7 Mit der Meldung zur Bachelorabschlussprüfung sind von der Kandidatin oder dem Kandidaten vorzulegen: 1. ein Antrag auf Zulassung zur Bachelorabschlussprüfung, 2. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft bereits eine Bachelorabschlussprüfung in derselben Fachrichtung an einer Hochschule nicht bestanden wurde und 3. eine Immatrikulationsbescheinigung der Fachhochschule Kiel. 12 Zulassung zur Bachelorabschlussprüfung (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Einschreibung im Studiengang Physiotherapie im Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel. (2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelor-Thesis ist zusätzlich der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut. (3) Die Studierenden haben sich zur Prüfung innerhalb des vom Prüfungsausschuss festgelegten Zeitraums zu melden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welcher Form und bei welcher Stelle die Meldung erfolgt. (4) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind oder die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelor-Prüfung in dieser Fachrichtung an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat. (5) Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und teilt sie der Kandidatin oder dem Kandidaten - im Fall einer Ablehnung schriftlich - mit. 13 Umfang der Prüfung (1) Durch die Bachelorabschlussprüfung soll nachgewiesen und festgestellt werden, dass die Studierenden die Zusammenhänge der Physiotherapie überblicken und über die Fähigkeit verfügen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse adäquat - situationsspezifisch und kontextabhängig - anzuwenden. (2) Der Bachelorabschluss an der Fachhochschule setzt die Erfolgsnachweise folgenden Module voraus: im Rahmen der Berufsfachschulausbildung ( 1 Absatz 5) 7. Angewandte Wissenschaft Physiotherapie 8. Gesundheitswesen und Physiotherapie 9. Psychosoziale Bezugswissenschaften 10. Management im ökonomisch-politischen Kontext 11. Professionelles Handeln 12. Wissenschaftliche Grundlagen der Physiotherapie 13. Qualitätssicherung und internationaler Vergleich 14. Methoden und Verfahren in der Physiotherapieforschung 15. Arbeiten in Organisationen 16. Themenfelder der Sozialen Arbeit 17. Praxisreflexion 18. Bachelor-Thesis 14 Art und Verfahren der Prüfung (1) In den beiden Hausarbeiten zu den Modulen, die in 14 Absatz 2, Nr. 9 und 12 aufgeführt sind, sollen die Kandidatinnen und Kandidaten zeigen, dass sie in der Lage sind, ein Thema der Physiotherapie unter Anwendung wissenschaftlicher Techniken selbstständig zu bearbeiten. Das Thema wird von einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers ausgegeben. Die Bearbeitungsfrist für die Hausarbeit beträgt sechs Wochen. Die Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben oder 7

8 mit dem Poststempel spätestens des letzten Tages der Frist versehen zu übersenden. Der Abgabezeitpunkt ist festzuhalten. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit auf höchstens acht Wochen verlängern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Abgabetermin aus zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Rückgabe des Themas ist nicht möglich. Bei der Abgabe der Hausarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen benutzt wurden. Die Hausarbeit wird von der oder dem Lehrenden benotet, die oder der das Thema vorgeschlagen hat. Bei einer nicht ausreichenden Benotung ist eine zweite Gutachterin oder ein zweiter Gutachter hinzuzuziehen. (2) In den mündlichen Prüfungen zu den Modulen, die in 14 Absatz 2, Nr. 8, 10, und 17. ausgeführt sind, sollen die Studierenden zeigen, dass sie die Inhalte des Prüfungsfaches sicher beherrschen. Die mündliche Prüfung dauert ca. 20 Minuten. (3) In den Modulen, die in 14 Absatz 2 Nr. 7 und 13 aufgeführt sind, sollen die Studierenden eine dreistündige Klausur schreiben. (4) In dem Modul, das in 14 Absatz 2 Nr. 14 aufgeführt ist, soll ein Exposee angefertigt werden. (5) In dem Modul, das in 14 Absatz 2 Nr. 15 aufgeführt ist, soll eine Projektskizze erstellt werden. 15 Bachelorthesis und Kolloquium (1) Der Bachelorabschluss beinhaltet die Anfertigung einer Bachelor-Thesis sowie ein Kolloquium zu dieser Hausarbeit. (2) Die Bachelor-Thesis soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung der Physiotherapie selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten. Art und Aufgabenstellung der Bachelor-Thesis müssen dem Prüfungszweck und der Bearbeitungszeit entsprechen. Die Bachelor-Thesis kann gemäß 5 Absatz 2 in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. (3) Das Thema der Bachelor-Thesis kann von jedem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers der Fachhochschule Kiel ausgegeben werden. Der Ausgabezeitpunkt ist festzuhalten. Den Kandidatinnen oder Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Bachelor-Thesis erhält. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. (4) Die Bachelor-Thesis ist in dreifacher Ausfertigung spätestens zehn Wochen nach der Themenausgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben oder mit dem Poststempel spätestens des letzten Tages der Frist versehen zu übersenden. Der Abgabezeitpunkt ist festzuhalten. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit auf höchstens vier Monate verlängern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Abgabetermin aus nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. (5) Das Thema der Bachelor-Thesis kann aus triftigen Gründen nur einmal mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag zurückgegeben werden. Der Bearbeitungszeitraum beginnt mit der Vergabe des zweiten Themas von Neuem. Ein einmal an die Kandidatin oder an den Kandidaten ausgegebenes Thema darf von dieser oder diesem nicht wieder verwendet werden. 8

9 (6) Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. (7) Die Bachelor-Thesis wird in der Regel von derjenigen oder demjenigen bewertet, die oder der das Thema der Arbeit gestellt hat. Die andere Prüferin oder der andere Prüfer wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Können sich die Prüfenden nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer ist aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten des Studiengangs Physiotherapie zu bestellen. (8) Die Bachelor-Thesis wird von den Prüferinnen oder Prüfern vor dem Kolloquium benotet. Die Prüferinnen und Prüfer einigen sich auf eine Gesamtnote. Die Gesamtnote der schriftlichen Arbeit ist der Kandidatin oder dem Kandidaten vor dem Kolloquium mitzuteilen. (9) Zum Kolloquium sind Studierende zuzulassen, wenn die Bachelor-Thesis mit mindestens ausreichend (4,0) benotet worden ist. (10) Ist eine Bachelor-Thesis mit nicht ausreichend (über 4,0) benotet worden, darf sie einmal wiederholt werden. (11) Im Kolloquium zur Bachelor-Thesis hat die oder der Studierende zum Thema der Bachelor- Thesis nachzuweisen, dass sie oder er in der Lage ist, fächerübergreifend und problembezogen Fragestellungen aus dem Bereich der Fachrichtung selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu behandeln. (12) Das Kolloquium wird i.d.r. von den zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, die die Bachelor-Thesis benotet haben. Die Dauer des Kolloquiums beträgt für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten ca. 30 Minuten. (13) Die im Kolloquium erbrachte Leistung wird benotet; das Kolloquium ist bestanden, wenn es mit mindestens ausreichend (4,0) benotet wurde. (14) Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Note der Bachelor-Thesis und dem Kolloquium mit einer Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. (15) Das Bewertungsverfahren der Bachelor-Thesis soll sechs Wochen nicht überschreiten. 16 Bewertungsverfahren (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle gemäß 14 in Verbindung mit 15 dazugehörigen Prüfungsleistungen mindestens mit ausreichend benotet wurden. (2) Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus: - den Noten der Module eins bis sechs, d.h. Note des Fachschulzeugnisses (staatliche Anerkennung): 40 % - den Noten der zehn Module sieben bis sechzehn: je 4 % - der Note des Moduls siebzehn 5 % - der Note des Moduls achtzehn, d.h. Note der Bachelor-Thesis plus Kolloquium (3) Das Zeugnis enthält sowohl die Einzelnoten als auch die Gesamtnote. (4) Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 17 Bestehen der Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle Module nach 1 Absatz 5 mit mindestens ausreichend (4,0) benotet worden sind. (2) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt und den gewichteten Noten der einzelnen Module nach 1 Absatz 3. 9

10 18 Zeugnis (1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis weist die staatliche Anerkennung als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, den Studiengang, die Module, das Thema der Bachelor-Thesis sowie die Gesamtnote aus. (2) Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Datum des Zeugnisses ist der Tag der letzten Prüfungsleistung. (3) Über den verliehenen Hochschulgrad stellt die Hochschule eine von der Rektorin oder dem Rektor der Fachhochschule und von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit unterzeichnete Urkunde aus. (4) Verlassen Studierende die Hochschule oder wechseln sie den Studiengang, so wird ihnen auf Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt, die die erreichten Creditpoints und die Benotung der zugehörigen Fachprüfungen enthält. (5) Neben dem Bachelor-Zeugnis erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein vom Prüfungsausschuss ausgestelltes englischsprachiges "Diploma Supplement" (entsprechend dem Diploma Supplement Modell von Europäischer Union / Europarat / UNESCO). Auf Antrag stellt der Prüfungsausschuss zusätzlich eine Übersetzung der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aus. 19 Freiversuch (1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurden (Freiversuch). (2) Im Rahmen des Freiversuches bestandene Prüfungen können zur Notenver-besserung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis. (3) Eine Überschreitung der Regelstudienzeit aus den in 86 Abs. 8a HSG genannten Gründen ist unschädlich, wenn die Prüfungsleistung in angemessener Zeit nach Wegfall des Grundes nachgeholt wird. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss. 20 Wiederholung (1) Eine mit nicht ausreichend benotete Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) Ist auch die Wiederholungsprüfung eines Moduls mit "nicht ausreichend" benotet worden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. 21 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Studierenden wird auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bestehen oder Nicht-bestehen von Prüfungen Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. (3) Die Prüfungsakten sind noch vier Jahre nach Ablauf des Prüfungsjahres, in dem sie erstellt wurden, aufzubewahren, es sei denn, dass sie für ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Rechtsverfahren benötigt werden. Die Bachelor-Thesis kann nach einer Entscheidung des Prüfungsausschusses auch länger aufbewahrt werden. (4) Eine Ausfertigung des Zeugnisses über die bestandene Bachelor-Prüfung ist 50 Jahre aufzubewahren. 22 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt rückwirkend zum 1. September 2001 in Kraft. Die Genehmigung des Rektorats wurde am 5. Mai 2004 erteilt. 10

11 Kiel, 2004 Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit - Der Dekan - Prof. Dr. Huhn 11

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