Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Studiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel (Prüfungsordnung Sozialwesen) Vom 23.

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1 Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Studiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel (Prüfungsordnung Sozialwesen) Vom 23. Dezember 2003 Aufgrund 86 Abs.10 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBL. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschule: Inhalt Abschnitt I ALLGEMEINES 1 Art der Prüfung, Regelstudienzeit 2 Diplomgrad und Diplomurkunde / Umbenennung 3 Prüfungsausschuss, Organisation der Prüfung 4 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen 5 Bewertung der Prüfungsleistungen 6 Verfahren bei Widersprüchen 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 8 Ungültigkeit der Prüfung 9 Prüfungsverfahren, Öffentlichkeit 10 Studienaufbau, Praxissemester 11 Beirat für die Praxissemester Abschnitt II DIPLOM-VORPRÜFUNG 12 Meldung zur Prüfung 13 Zulassung zur Prüfung 14 Zweck und Umfang der Prüfung 15 Art und Verfahren der Prüfung 16 Bewertungsverfahren und Zeugnis 17 Wiederholung

2 Abschnitt III DIPLOMPRÜFUNG 18 Meldung zur Prüfung 19 Zulassung zur Prüfung 20 Zweck und Umfang der Prüfung 21 Art der Fachprüfungen 22 Diplomarbeit 23 Kolloquium 24 Bestehen der Prüfung 25 Zeugnis 26 Freiversuch 27 Wiederholung 28 Einsicht in die Prüfungsakten 29 Staatliche Anerkennung Abschnitt IV 30 Übergangsvorschriften 31 In-Kraft-Treten Abschnitt I ALLGEMEINES 1 Art der Prüfung, Regelstudienzeit (1) Die staatliche Prüfung im Studiengang Sozialwesen bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Sie gliedert sich in 1. eine Diplom-Vorprüfung, bestehend aus a) den theoretischen Fachprüfungen, sowie b) der Hausarbeit und der mündlichen Prüfung und 2. eine Diplomprüfung, bestehend aus a) den theoretischen Fachprüfungen sowie b) der Diplomarbeit und dem Kolloquium. (2) Die Studienordnung ist so zu gestalten, dass die Diplom-Vorprüfung am Ende des dritten Semesters, die theoretischen Fachprüfungen der Diplomprüfung am Ende des sechsten Studiensemesters sowie die Diplomarbeit und das Kolloquium am Ende des achten Studiensemesters abgeschlossen werden können (Regelstudienzeit). Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflichtund Wahlpflichtbereich beträgt mindestens 136 und höchstens 150 Semesterwochenstunden. 2 Diplomgrad und Diplomurkunde, Umbenennung (1) Aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung im Studiengang Sozialwesen verleiht die Hochschule den Diplomgrad Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialarbeiterin (Fachhochschule) oder Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialarbeiter (Fachhochschule), jeweils abgekürzt Dipl.-Soz.päd./Dipl.-Soz.arb. (FH).

3 (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent die Diplomurkunde, die von der Rektorin oder dem Rektor der Fachhochschule Kiel und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches Soziale Arbeit und Gesundheit unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule Kiel versehen wird. Die Fachhochschule Kiel verleiht den Diplomgrad nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag auch nachträglich an Personen, die am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel den Diplomgrad Diplom-Sozialpädagogin (Fachhochschule) oder Diplom- Sozialpädagoge (Fachhochschule) verliehen bekommen haben. Den Antrag kann auch stellen, wer nachdiplomiert worden ist. Ihm ist eine beglaubigte Kopie der Diplomurkunde beizufügen. Inhalt und die Form der Urkunde richtet sich nach Absatz 1und 2. Mit der Entgegennahme der Diplomurkunde verliert die frühere Diplomurkunde ihre Gültigkeit; sie ist einzuziehen. Der frühere Diplomgrad darf nicht weiter geführt werden. 3 Prüfungsausschuss, Organisation der Prüfung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft alle Entscheidungen, die den organisatorischen Ablauf der Prüfungen betreffen. Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Prüfungen und zur Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen Prüfungskommissionen, die sich jeweils aus mindestens zwei Mitgliedern des Lehrkörpers zusammensetzen. Die Namen der Prüferinnen und der Prüfer sollen den Kandidatinnen oder Kandidaten zusammen mit dem Zeitpunkt der Prüfung mindestens fünf Kalendertage vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben werden. (3) Die Hausarbeit in der Diplom-Vorprüfung wird von dem Mitglied des Lehrkörpers bewertet, das das Thema vorgeschlagen hat. Bei einer nicht ausreichenden Bewertung ist eine zweite Gutachterin oder ein zweiter Gutachter hinzuzuziehen. Die Diplomarbeit wird von derjenigen oder demjenigen erstkorrigiert, die oder der das Thema der Arbeit gestellt hat. Die für die Zweitkorrektur vorgesehenen Prüferinnen oder Prüfer werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Können sich die Prüfenden nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Zu Prüferinnen oder Prüfern werden nur Mitglieder des Lehrkörpers bestellt, die die Voraussetzungen nach 86 Abs. 4 HSG erfüllen. (5) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Schriftliche Prüfungsleistungen sollen in angemessener Frist bewertet werden. (6) Für die mündlichen Prüfungen nach 21 können die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine Prüferin oder einen Prüfer vorschlagen, von der oder dem sie in erster Linie geprüft zu werden wünschen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschuss ist an den Vorschlag nicht gebunden. (7) Bei der Organisation der Prüfungen soll auf die Belange der behinderten und schwerbehinderten Kandidatinnen und Kandidaten Rücksicht genommen werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Schwerbehinderten auf Antrag einen Nachteilsausgleich für das Erbringen von Prüfungsleistungen gewähren.

4 4 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, insbesondere Diplom-Vorprüfungen, die die Kandidatin oder der Kandidat an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Studiengang bestanden hat, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Diplom-Vorprüfungen sowie einzelne Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet, soweit fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen den von der Fachhochschule Kiel geforderten Leistungen im Wesentlichen gleich sind. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten. Diese können im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur eingesehen werden. (2) Angerechnet werden auch Prüfungsleistungen, die nach dem European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden. Das Leistungspunktesystem nach ECTS ist unter unter dem Stichwort ECTS einsehbar. (3) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann zum Nachweis der fachlichen Gleichwertigkeit Gutachten anfordern. 5 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Prüfung werden die Leistungen der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten bewertet. Arbeiten von Gruppen können nur insoweit als Prüfungsleistung anerkannt werden, als die zu bewertenden individuellen Leistungen der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich unterscheidbar und in sich verständlich sind. Die Abgrenzung muss aufgrund objektiver Kriterien erfolgen. (2) Die Prüfungskommissionen setzen die Noten für die Prüfungsleistungen fest. (3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: Note/ Grad Numerische Bewertung Bezeichnung deutsch Bezeichnung englisch Definition A 1,0; 1,3 sehr gut excellent eine hervorragende Leistung B 1,7, 2,0; 2,3 gut good eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt C 2,7; 3,0; 3,3 befriedigend satisfactory eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt D 3,7; 4,0 ausreichend pass eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt E 5,0 nicht ausreichend fail eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

5 (4) Die Fachnoten und die Gesamtnoten der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Prüfung werden auf die in 16 und 24 vorgesehene Weise ermittelt. Sie lauten bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut von 1,6 bis 2,5 = gut von 2,6 bis 3,5 = befriedigend von 3,6 bis 4,0 = ausreichend ab 4,1 = nicht ausreichend Die Noten werden bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma errechnet und weiteren Notenmittlungen zugrunde gelegt. Das Auf- und Abrunden mittels der zweiten Stelle nach dem Komma ist nicht zulässig. 6 Verfahren bei Widersprüchen (1) Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. (2) Der Widerspruch ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen; über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund 1. zu einer mündlichen Prüfung nicht erscheint, 2. nach Betreten des Prüfungsraumes von der Prüfung zurücktritt oder 3. eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abliefert. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Kandidatin oder der Kandidat von der mündlichen Prüfung rechtzeitig zurücktritt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Rücktrittsfrist fest und gibt sie bekannt. (2) Wer einen triftigen Grund geltend machen will, muss ihn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Im Falle einer Erkrankung muss die Kandidatin oder der Kandidat eine ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit vorlegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf die Vorlage verzichten, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Soweit 1. die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, 2. die Wiederholung von Prüfungen, 3. das Versäumen von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht die Krankheit eines von der Kandidatin oder dem Kandidaten überwiegend allein zu versorgenden Kindes der eigenen Krankheit gleich. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Grund an, kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung fortsetzen. Erkennt die oder der Vorsitzende die Gründe nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.

6 (4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Woche verlangen, dass der Prüfungsausschuss eine Entscheidung nach Absatz 3 überprüft. (5) Belastende Entscheidungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 8 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten entsprechend 7 Abs. 3 berichtigen und gegebenenfalls die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß Absatz 1. (3) Vor einer Entscheidung hört der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten. (4) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, sind die unrichtigen Urkunden einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 9 Prüfungsverfahren, Öffentlichkeit (1) Die Kandidatin oder der Kandidat soll die Prüfung in einem Prüfungsfach ablegen, wenn das Fach gemäß Studienplan abgeschlossen wird. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Meldefristen. Für jedes Semester sind zwei Prüfungstermine festzulegen. Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Bei mündlichen Prüfungen können Mitglieder des Lehrkörpers und Studierende des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit zuhören, sofern keine Kandidatin oder Kandidat widerspricht. Die Öffentlichkeit gilt nicht für die Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 10 Studienaufbau, Praxissemester (1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das nach drei theoretischen Studiensemestern mit der Diplom - Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. In das Studium sind zwei Praxissemester von jeweils 20 Wochen integriert. Sie schließen an die theoretischen Fachprüfungen der Diplomprüfung an. In den Praxissemestern soll über die theoretische Ausbildung hinaus die Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin / Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialpädagoge / Diplom-Sozialarbeiter erworben und nachgewiesen werden. Die Praxissemester können erst studiert werden, nachdem die Fachprüfungen nach 20 Abs. 2 Nr. 1 und Leistungsnachweise nach 19 Abs. 2 Nr. 2 erbracht worden sind. (2) Die Praxissemester gliedern sich in der Regel in zwei Abschnitte. Ein Praxissemester ist in einer staatlichen oder kommunalen Behörde mit sozialen Aufgaben abzuleisten, wobei die Studierenden mit der praktischen Verwaltungstätigkeit im Bereich der Sozialen Arbeit vertraut gemacht werden sollen. Ein weiteres Praxissemester soll auf einem sonstigen Gebiet der öffentlichen und freien Sozialen Arbeit geleistet werden. Die Praxissemester können bei derselben Einrichtung abgeleistet werden, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag.

7 3) Die Ausbildungsstätten müssen für die Ableistung der Praxissemester geeignet sein, insbesondere müssen staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder gleichzuachtende Fachkräfte mit der Anleitung und Weiterbildung der Studierenden betraut sein. Die Beschaffung eines Praktikantenplatzes obliegt den Studierenden. Mit der Ableistung der Praxissemester darf nur beginnen, wer einen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsstätte oder dem Träger vereinbart und die Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dazu eingeholt hat. (4) Die Praxisstellen benennen eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter für die Ausbildung und anschließende Beurteilung der Studierenden. Die Ausbildung kann einer Anleiterin oder einem Anleiter übertragen werden. Die Praxisstelle, vertreten durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter, entscheidet darüber, ob die praktischen Abschnitte der Praxissemester erfolgreich abgeschlossen wurden. (5) Die Studierenden haben sich dem Ausbildungsplan entsprechend in den Dienstbetrieb der Ausbildungsstätte einzuordnen. Im ersten Praxissemester haben die Studierenden zwei Tätigkeitsund Erfahrungsberichte nach jeweils zehn Wochen vorzulegen. Zum Ende des zweiten Praxissemesters ist ein weiterer Bericht vorzulegen. (6) Während der Praxissemester haben die Studierenden an theoriebegleitenden Seminaren im Umfang von sechs Semesterwochenstunden je Praxissemester teilzunehmen. Die Seminare dienen dem Erfahrungsaustausch sowie der Förderung der Studierenden in ihren jeweiligen Berufsfeldern. Die Seminare werden von den Mitgliedern des Lehrkörpers des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel durchgeführt. Im Rahmen der Seminare kann auch Supervision stattfinden. (7) Gleichwertige Hochschulabschlüsse in Verbindung mit nachfolgenden gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeiten können bis zu einem Praxissemester angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. (8) Der Prüfungsausschuss kann ein Praxissemester verlängern, wenn der oder die Studierende 1. das Praxissemester länger als einen Monat unterbricht, 2. das Praxissemester nicht erfolgreich absolviert oder 3. das Kolloquium nach 23 nicht besteht. 11 Beirat für die Praxissemester (1) Auf Wunsch von Verbänden und Vertretungen, die an der Durchführung oder Gestaltung der Praxissemester beteiligt oder interessiert sind, soll ein Beirat für die Praxissemester gebildet werden. Dieser hat die Aufgabe, darauf zu achten und hinzuwirken, dass die Regelungen der Praxissemester den Bedürfnissen der praktischen Sozialen Arbeit entsprechen, der Fortentwicklung dieses Bereiches Rechnung tragen und die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt werden. (2) Im Beirat sollen die kommunalen Landesverbände, die freien Wohlfahrtsverbände, Berufsverbände, Gewerkschaften, Studierende in Praxissemestern und die am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Lehrenden angemessen vertreten sein. Die externen Mitglieder sollen über unmittelbare Erfahrungen in der Durchführung der Praxissemester verfügen. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der genannten Gruppen vom Konvent des Fachbereiches Soziale Arbeit und Gesundheit berufen. (3) Der Beirat wählt aus den externen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Geschäftsführung liegt beim Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel.

8 Abschnitt II DIPLOM-VORPRÜFUNG 12 Meldung zur Prüfung Mit der Meldung zu der ersten Prüfung nach 14 Abs. 2 sind vorzulegen: 1. ein Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung, 2. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft eine Diplom-Vorprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden wurde und 3. eine Immatrikulationsbescheinigung der Fachhochschule Kiel. 13 Zulassung zur Prüfung (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist die Einschreibung im Studiengang Sozialwesen im Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung sind zusätzlich: 1. die erfolgreiche Teilnahme an 11 Lehrveranstaltungen zu Methoden und Medien in der Sozialen Arbeit - zwei der Leistungsnachweise aus dem Wahlpflichtbereich können auch im Hauptstudium erbracht werden -, 2. die erfolgreiche Teilnahme an neun Lehrveranstaltungen zu Leitthemen Sozialer Arbeit, 3. die erfolgreiche Teilnahme an dem Blockpraktikum I, 4. die erfolgreiche Ablegung von mindestens zwei schriftlichen Prüfungen nach 14 Abs. 2 Nr. 1 und 5. und eine mit mindestens ausreichend (4,0) bewertete Hausarbeit. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung und teilt sie der Kandidatin oder dem Kandidaten mit, im Fall einer Ablehnung schriftlich. (4) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im gleichen Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind. 14 Zweck und Umfang der Prüfung (1) Mit der Diplom-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Studium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen können und dass sie die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus 1. schriftlichen Prüfungen in den Grundlagenfächern a) gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen der Sozialen Arbeit (Pädagogik, Soziologie), b) rechtliche und sozialpolitische Grundlagen der Sozialen Arbeit (Politologie, Recht, Ökonomie), c) humanwissenschaftliche Grundlagen der Sozialen Arbeit (Sozialmedizin, Psychologie), 2. einer Hausarbeit zu einem der in der Studienordnung auszuweisenden Leitthemen Sozialer Arbeit sowie 3. einer mündlichen Prüfung zur Hausarbeit und zu den studierten Leitthemen sozialer Arbeit.

9 15 Art und Verfahren der Prüfung (1) In den Grundlagenfächern nach 14 Abs. 2 Nr. 1 ist je eine dreistündige Klausurarbeit zu schreiben. Die Klausuraufgaben werden auf Vorschlag der prüfungsberechtigten Mitglieder des Lehrkörpers, die das Prüfungsfach vertreten, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Die Arbeiten sind von allen Kandidatinnen oder Kandidaten des Faches gleichzeitig unter Prüfungsbedingungen zu schreiben. (2) In der Hausarbeit nach 14 Abs. 2 Nr. 2 sollen die Kandidatinnen und Kandidaten zeigen, dass sie in der Lage sind, ein Thema der Sozialen Arbeit auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden selbständig zu bearbeiten. Das Thema wird von einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers in Anlehnung an ein Leitthema Sozialer Arbeit vorgeschlagen und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. (3) Die Bearbeitungsfrist für die Hausarbeit beträgt einen Monat. Sie ist in zweifacher Ausfertigung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben oder mit dem Poststempel spätestens des letzten Tages der Frist versehen zu übersenden. Der Abgabezeitpunkt ist festzuhalten. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit um zwei Wochen verlängern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Abgabetermin aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Rückgabe des Themas ist nicht möglich. Bei der Abgabe der Hausarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen benutzt wurden. (4) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, dass sie oder er die Inhalte der Leitthemen Sozialer Arbeit sowie die Thematik der Hausarbeit sicher beherrscht. Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten. 16 Bewertungsverfahren und Zeugnis (1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet werden. (2) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel aus den Noten der schriftlichen Prüfungen, der Hausarbeit und der mündlichen Prüfung ermittelt. Dabei werden die Noten der mündlichen Prüfung und der Hausarbeit zusammengezogen und gedoppelt. (3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Einzelnoten und die Gesamtnote enthält. (4) Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 17 Wiederholung (1) Jede Prüfungsleistung, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurde, kann einmal, frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholt werden. (2) Ist auch die Wiederholung einer Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet worden, ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden. (3) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Leistungen und deren Noten und den Vermerk enthält, dass die Diplom-Vorprüfung, gegebenenfalls endgültig, nicht bestanden ist.

10 Abschnitt III DIPLOMPRÜFUNG 18 Meldung zur Prüfung Mit der Meldung zur ersten Prüfung nach 20 Abs. 2 sind vorzulegen: 1. ein Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung, 2. das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung, soweit es nicht bereits vorliegt, 3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden wurde und 4. eine Immatrikulationsbescheinigung der Fachhochschule Kiel. 19 Zulassung zur Prüfung (1) Allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sind 1. die Einschreibung im Studiengang Sozialwesen am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel und 2. die bestandene Diplom-Vorprüfung. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung im ersten Schwerpunktfach sind zusätzlich 1. die erfolgreiche Teilnahme am Blockpraktikum II einschließlich der Einführung und Auswertung des Blockpraktikums und 2. die erfolgreiche Teilnahme an fünf Lehrveranstaltungen aus dem Modul Methoden und Medien in der Sozialen Arbeit. (3) Voraussetzung für die Ausgabe der Diplomarbeit sind zusätzlich 1. die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar und 2. das Bestehen der Fachprüfungen nach 20 Abs. 2 Nr.1. (4) Voraussetzung für das Kolloquium sind zusätzlich 1. der erfolgreiche Abschluss der beiden Praxissemester, 2. die Vorlage der Berichte über die Praxissemester, 3. die erfolgreiche Teilnahme an den theoriebegleitenden Seminaren zu den Praxissemestern und 4. die mindestens mit ausreichend bewertete Diplomarbeit. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung und teilt sie der Kandidatin oder dem Kandidaten mit, im Falle einer Ablehnung schriftlich. 13 Abs. 4 gilt entsprechend. 20 Zweck und Umfang der Prüfung (1) Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge ihres oder seines Faches überblickt, über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (2) Die Diplomprüfung besteht aus 1. den Fachprüfungen a) in den Pflichtfächern aa) Sozialpädagogik/Sozialarbeit, bb) Jugendhilfe- und Sozialrecht und cc) Verwaltungskunde sowie

11 b) in einem erstem und zweitem Schwerpunktfach aus den folgenden Fächern: aa) Erziehung und Bildung, bb) Rehabilitation und Gesundheitswesen, cc) Soziale Arbeit mit Frauen und dd) Soziale Hilfen, 2. der Diplomarbeit und 3. dem Kolloquium. 21 Art der Fachprüfungen (1) In den Fächern Sozialpädagogik/Sozialarbeit, Jugendhilfe- und Sozialrecht und Verwaltungskunde ist je eine dreistündige Klausurarbeit zu schreiben und je eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer abzulegen. 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Im ersten Schwerpunktfach ist eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer, im zweiten Schwerpunktfach von etwa 20 Minuten Dauer abzulegen. 22 Diplomarbeit (1) In der Diplomarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem ihrer Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Zur Anfertigung der Diplomarbeit nimmt der Kandidat oder die Kandidatin an einem Diplomanden-Kolloquium teil. (2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers gestellt werden. Den Kandidatinnen oder Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Es wird über die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. Der Ausgabezeitpunkt ist festzuhalten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. (3) Die Diplomarbeit ist spätestens drei Monate nach ihrer Ausgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzugeben oder mit dem Poststempel spätestens des letzten Tages der Frist versehen zu übersenden. Der Abgabezeitpunkt ist festzuhalten. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit auf höchstens fünf Monate verlängern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Abgabetermin aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. (4) Das Thema der Diplomarbeit kann aus triftigen Gründen einmal mit der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag zurückgegeben werden. Ein einmal ausgegebenes Thema darf nicht wieder verwendet werden. (5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen benutzt hat. 23 Kolloquium (1) In dem Kolloquium soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er sich die für die eigenverantwortliche Soziale Arbeit erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse angeeignet und diese im Praxissemester vertieft hat. Sie oder er soll, ausgehend von der Diplomarbeit und den Praxisberichten, theoriegeleitetes sozialpädagogisches Handeln unter Beweis stellen.

12 (2) Das Kolloquium dauert je Studierenden etwa 30 Minuten und wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Prüfende sind mindestens zwei Mitglieder des Lehrkörpers des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll die Diplomarbeit betreut haben. 24 Bestehen der Prüfung (1) Die Diplom-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen nach 21, die Diplomarbeit und das Kolloquium mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. (2) Die Note in den Pflichtfächern nach 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a errechnet sich zu gleichen Teilen aus der Klausur und der mündlichen Prüfung. (3) Die Gesamtnote wird zu 20 % aus der Note der Diplom-Vorprüfung, zu 40% aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen in den drei Pflichtfächern und dem zweiten Schwerpunktfach, zu 15% aus der Note der Diplomarbeit, zu 20 % aus der Note der Prüfungsleistung im ersten Schwerpunktfach sowie zu 5% aus der Note des Kolloquiums berechnet. (4) Liegt für die Berechnung der Durchschnittsnote eine Note der Diplom-Vorprüfung nicht vor, wird der Prozentanteil dieser Note zu gleichen Teilen auf die anderen Anteile der Berechnung umgelegt und das Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk versehen. 25 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung, die Noten der Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen der Diplomprüfung, Thema und Note der Diplomarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. (2) Der Prüfungsausschuss stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem Diploma Supplement Modell der Europäischen Union / Europarat / UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (Diploma Supplement Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text zu verwenden. Die jeweils geltende Fassung ergibt sich aus (Stichwort: Diploma Supplement). Auf Antrag stellt der Prüfungsausschuss zusätzlich eine Übersetzung der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aus. (3) 16 Abs. 5 gilt entsprechend. 26 Freiversuch (1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu den in 1 Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunkten abgelegt wurden (Freiversuch). (2) Im Rahmen des Freiversuches bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis. (3) Eine Überschreitung der Regelstudienzeit aus den in 86 Abs. 8a HSG genannten Gründen ist unschädlich, wenn die Prüfungsleistung in angemessener Zeit nach Wegfall des Grundes nachgeholt wird. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss.

13 27 Wiederholung (1) Für die Wiederholung der Prüfungen in den Prüfungsfächern gilt 17 entsprechend. (2) Eine Diplomarbeit, ein Kolloquium sowie ein Praxissemester, die mit nicht ausreichend bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Zeitpunkt und die Bedingungen der Wiederholung im Sinne 10 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 8 Nr Einsicht in die Prüfungsakten (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gewährt der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb eines Jahres nach der erbrachten Prüfungsleistung auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazu gehörigen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Im Falle einer Prüfung nach 21 Abs. 1 wird die Einsicht erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung gewährt. 29 Staatliche Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter wird auf Antrag nach bestandener Diplomprüfung erteilt. Der Antrag ist formlos bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. (2) Über die staatliche Anerkennung stellt das für Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein eine Urkunde aus. Abschnitt IV 30 Übergangsvorschriften Dem Kandidaten oder der Kandidatin, der oder die das Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung begonnen hat, werden die Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung Sozialwesen vom 4. August 2000 (NBl. Schl.-H. S. 636) angerechnet. Gleiches gilt für Seminare, Pädagogische Medien und praktische Übungen, studienbegleitende Praxis und das Blockpraktikum. 31 In-Kraft-Treten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung Sozialwesen vom 4. August 2000 außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 23. Dezember 2003 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

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