Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

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1 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürHNVO Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Gültig bis: Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2010, 57 Gliederungs- - Nr: Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung -ThürHNVO -) Vom 15. März 2010 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 3 Öffentliche Ehrenämter 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst 5 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Landes 6 Abgrenzung vom Hauptamt 7 Hauptamt und Nebentätigkeit bei Lehr- und Forschungstätigkeit 8 Hauptamt und Nebentätigkeit bei Gutachtertätigkeit 9 Hauptamt und Nebentätigkeit bei schriftstellerischer Tätigkeit, Herausgebertätigkeit, Vortragstätigkeit Zweiter Abschnitt Nebentätigkeitsanzeige, Nebentätigkeitsgenehmigung 10 Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Hochschullehrern 11 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Zuständigkeit, Auskunftserteilung 12 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ( 66 Abs. 2 ThürBG) oder Verletzung von Dienstpflichten ( 67 Abs. 2 Satz 3 ThürBG) 13 Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Hochschullehrern 14 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten, Widerruf der Genehmigung 15 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Hochschullehrer Dritter Abschnitt Vergütung 16 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes 17 Ablieferungspflicht 18 Ausnahmen von den 16 und Abrechnung und Erklärung über Nebentätigkeitsvergütungen Vierter Abschnitt Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn 20 Einrichtungen, Material 21 Genehmigungspflicht 22 Allgemeine Genehmigung 23 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

2 24 Allgemeines Entgelt 25 Verfahren Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für das Universitätsklinikum Jena 26 Nebentätigkeiten am Universitätsklinikum Jena Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 27 Übergangsbestimmung für Privatbehandlungen am Universitätsklinikum Jena 28 Gleichstellungsbestimmung 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Aufgrund des 89 Abs. 6 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 2 Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Diese Verordnung gilt für Erster Abschnitt Allgemeines 1 Geltungsbereich das wissenschaftliche, ärztliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den staatlichen Hochschulen, Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zum Personenkreis nach Nummer 1 gehörten, und entpflichtete Hochschullehrer hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses oder vor der Entpflichtung ausübten, und beurlaubte Beamte nach Nummer 1 einschließlich der nach 31 Abs. 7 Satz 1 ThürHG zur Wahrnehmung des Amtes als Präsident beurlaubten Professoren. 2 Begriffe (1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Als Vergütung im Sinne des Satzes 1 gelten nicht der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den das Thüringer Reisekostengesetz vom 2 Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung für Beamte für den vollen Kalendertag vorsieht, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschrift ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,

3 4. die vereinnahmte Umsatzsteuer, der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird, und die Zahlung für die Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Satz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen. (5) Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich im Sinne des 67 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung ausgeübt wird. Als unentgeltlich im Sinne des 67 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG gilt auch eine ehrenamtliche Tätigkeit für staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen und Organisationen, wenn die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich Euro nicht übersteigt. (6) Eine selbstständige Gutachtertätigkeit nach 67 Abs. 1 Nr. 4 ThürBG liegt vor, wenn von ihr Fragen des Fachgebiets des Beamten betroffen sind, nach dem Gutachtenersuchen eine persönliche Leistung des Beamten erbeten wird, der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Die Verhinderungsvertretung ist im Einzelfall zulässig und kenntlich zu machen. Keine selbständige Gutachtertätigkeit liegt vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerung beschränkt. Forschungs-, Untersuchungs- und Beratungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens stehen, gelten als Teil des Gutachtens. 3 Öffentliche Ehrenämter (1) Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des 66 Abs. 1 Satz 2 ThürBG gehören die in Rechtsvorschriften ausdrücklich als solche bezeichneten Tätigkeiten sowie jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (2) Öffentliches Ehrenamt im Sinne von Absatz 1 ist insbesondere die Tätigkeit als 4. Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Mitglied einer kommunalen Vertretung, ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter, ehrenamtlicher Richter sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden. 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

4 (1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Landkreis oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände. (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbands im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dient. 5 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Landes Aufgaben, die für das Land, für Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen. Im öffentlichen Interesse sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. 6 Abgrenzung vom Hauptamt (1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen. (2) Nebentätigkeiten dürfen, soweit es sich nicht um ein Nebenamt handelt, grundsätzlich nicht unter Verwendung der amtlichen Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine amtliche Einrichtung oder Tätigkeit. Dies gilt auch für die Anforderung und die Einziehung von Vergütungen für Nebentätigkeiten. Der Dienstvorgesetzte kann im dienstlichen Interesse im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Nebentätigkeiten Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. 7 Hauptamt und Nebentätigkeit bei Lehr- und Forschungstätigkeit (1) Die interne Weiterbildung des Hochschulpersonals auf Veranlassung der Dienststelle ist Dienstaufgabe des Beamten. (2) Im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten in einem weiterbildenden Studium nach 51 ThürHG können neben dem Fall des 51 Abs. 1 Satz 4 ThürHG auch dann als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn die Lehr- und Unterrichtstätigkeit über die dem Beamten obliegende Lehrverpflichtung hinausgeht und dafür weder eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung noch eine Lehrzulage nach 33 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

5 (3) Die Lehrtätigkeit an einer anderen Hochschule gehört nur zum Hauptamt, wenn der Beamte durch sie die ihm obliegende Lehrverpflichtung erfüllt. (4) Die Forschungstätigkeit des wissenschaftlichen Personals gehört nach Maßgabe ihrer Dienstaufgaben grundsätzlich zum Hauptamt. Die Zuordnung zum Hauptamt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forschungstätigkeit mit Mitteln Dritter finanziert wird. 8 Hauptamt und Nebentätigkeit bei Gutachtertätigkeit Die Erstattung von Gutachten und damit zusammenhängende Tätigkeiten nach 2 Abs. 6 Satz 4, zu denen die Hochschule aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren. Haben Gutachten im Wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählt auch die Gutachtenerstattung zum Hauptamt. Die Hochschule, im Ausnahmefall auch die oberste Dienstbehörde, kann Beamten unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) im Hauptamt übertragen. 9 Hauptamt und Nebentätigkeit bei schriftstellerischer Tätigkeit, Herausgebertätigkeit, Vortragstätigkeit (1) Die schriftstellerische Tätigkeit des Beamten ist Dienstaufgabe im Rahmen des jeweiligen Faches. (2) Die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse gehört bis zur endgültigen Einreichung zum Druck zum Hauptamt. Danach gehört sie zur Nebentätigkeit, sofern nicht eine Rechtspflicht zur Veröffentlichung besteht. Die Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher Werke ist dann Teil des Hauptamtes, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang steht und unentgeltlich im Sinne des 2 Abs. 5 erfolgt. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vortragstätigkeiten und künstlerische Arbeiten. Zweiter Abschnitt Nebentätigkeitsanzeige, Nebentätigkeitsgenehmigung 10 Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Hochschullehrern (1) Nichtgenehmigungspflichtige wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten nach 67 Abs. 1 Nr. 3 ThürBG, die von Hochschullehrern entgeltlich ausgeübt werden, sind vor ihrer Aufnahme dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Gleiches gilt für die mit Lehroder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeiten nach 67 Abs. 1 Nr. 4 ThürBG. Der Inhalt der Anzeige muss eine Überprüfung ermöglichen, ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Ausübung der Nebentätigkeit vorliegen könnte. Es sind Art, zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit, Auftraggeber, Beginn und voraussichtliches Ende der Nebentätigkeit sowie sonstige Tatsachen, die nach 66 Abs. 2 ThürBG zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können, anzugeben. (2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn die Nebentätigkeit auf schriftliches Verlangen oder schriftlichen Vorschlag der obersten Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten übernommen wird, wenn die Vergütung für alle Nebentätigkeiten dieser Art im Kalenderjahr insgesamt Euro nicht übersteigen wird oder auf diese Nebentätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein halber Arbeitstag im Monat verwendet wird, sofern

6 für deren Ausübung Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nicht in Anspruch genommen werden oder bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse oder künstlerischer Werke. 11 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Zuständigkeit, Auskunftserteilung (1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ( 66 Abs. 6 ThürBG) sind Art, Umfang, zeitliche Beanspruchung pro Woche, Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sowie sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können, darzulegen. (2) Die Genehmigung ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf einen bestimmten, nicht über fünf Kalenderjahre hinausgehenden Zeitraum, befristet für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten von geringem Umfang auch allgemein und unbefristet unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Zeitstunden nicht überschreitet. Der Umfang der Nebentätigkeit kann in der Genehmigung begrenzt werden. Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm nicht entsprochen wird. Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. (3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (4) Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden. (5) Für die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Dienstvorgesetzte zuständig. (6) Der Dienstvorgesetzte kann jederzeit über Art und Umfang einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sowie über die Höhe der Vergütung Auskunft verlangen. Auf Verlangen der Hochschule hat der Beamte geeignete Nachweise vorzulegen. 12 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ( 66 Abs. 2 ThürBG) oder Verletzung von Dienstpflichten ( 67 Abs. 2 Satz 3 ThürBG) (1) Bei Nebentätigkeiten von Hochschullehrern in der vorlesungsfreien Zeit ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des 66 Abs. 2 ThürBG nicht allein deswegen zu vermuten, weil diese den zeitlichen Umfang von acht Zeitstunden in der Woche überschreiten. (2) Hochschullehrern kann die Genehmigung insbesondere dann versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass die Verpflichtungen aus der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt werden oder keine hinreichende Beteiligung an der Studienberatung, an der Abnahme von Prüfungen oder, soweit eingerichtet, an Tutoren- und Mentorenprogrammen erfolgt. (3) Ein Versagungsgrund im Sinne des 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ThürBG liegt nicht vor, wenn

7 ein Beamter auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet, eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter bestellt oder drittmittelfinanzierte Forschungsarbeiten in Form einer Nebentätigkeit ausgeübt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Hochschule, der der Beamte angehört, begründen. (4) Ein Versagungsgrund nach 66 Abs. 2 ThürBG oder ein Untersagungsgrund nach 67 Abs. 2 ThürBG kann auch vorliegen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit die Interessen einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung des Landes, welche sich unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil in öffentlicher Hand befindet oder welche fortlaufend ganz oder zum Teil aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder gefördert wird, beeinträchtigt werden. (5) Die dienstlichen Interessen im Sinne des 66 Abs. 2 Satz 1 ThürBG sind beeinträchtigt oder die dienstlichen Pflichten im Sinne des 67 Abs. 2 Satz 3 ThürBG verletzt, wenn ein Beamter Unterricht an einer im Inland oder Ausland tätigen Einrichtung erteilt, welche unbefugt eine Hochschulbezeichnung führt oder unbefugt Hochschulgrade oder ähnliche Grade verleiht oder Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken. 13 Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Hochschullehrern (1) Soll eine Nebentätigkeit eines Hochschullehrers freiberuflich in einem Büro, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro ausgeübt werden, so soll die Genehmigung nur unter der weiteren Voraussetzung erteilt werden, dass eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist, die Nebentätigkeit in Form der Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird, wobei im Fall der Beteiligung an einer Sozietät der Hochschullehreranteil maximal 50 v. H. betragen darf und gewährleistet ist, dass der Hochschullehrer der Hochschule in der bei der Genehmigung zu bestimmenden Zeit für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung steht. (2) Für unternehmerische Nebentätigkeiten, das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung gilt Absatz 1 entsprechend. 14 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten, Widerruf der Genehmigung (1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher

8 Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Zeitstunden nicht überschreitet. (2) Außerdem gilt die Genehmigung für folgende im öffentlichen Interesse liegende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in 66 Abs. 2 Satz 4 ThürBG festgelegte Regelmaß nicht überschreiten und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden: 4. die Tätigkeit als Preisrichter oder Jurymitglied bei einem künstlerischen Wettbewerb, soweit sie nicht genehmigungsfrei ist, die Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu vier Wochenstunden und die dazugehörige Prüfungstätigkeit an staatlichen und staatlich anerkannten sowie kommunalen Lehreinrichtungen, die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer in der Hochschule eingerichteten Kontaktstelle oder einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung betreut werden und die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer durch die öffentliche Hand maßgeblich beeinflussten Einrichtung des Technologietransfers betreut werden. (3) Nebentätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt. In die Anzeige sind die in 11 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. 11 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Eine als allgemein genehmigt geltende Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt. Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebentätigkeit oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten. 15 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Hochschullehrer (1) Neben den in 14 Abs. 1 und 2 aufgeführten Nebentätigkeiten gilt für Hochschullehrer außerdem die Genehmigung für folgende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in 66 Abs. 2 ThürBG festgelegte Ausmaß nicht überschreiten: das Auftreten als Verteidiger oder Prozessvertreter vor deutschen Gerichten oder dem Europäischen Gerichtshof, soweit es sich um Rechtslehrer an den staatlichen Hochschulen handelt, die Herausgabe und Schriftleitung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen, soweit diese nicht nach 9 Abs. 2 bereits Aufgaben des Hauptamtes sind, die Erstattung von Gutachten, bei denen zwar die Voraussetzung des 2 Abs. 6 nicht vorliegt, die jedoch unter persönlicher Anleitung und Aufsicht von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt werden, und

9 4. die richterliche Tätigkeit im Nebenamt. (2) 14 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Nebentätigkeit außerhalb der Zeit ausgeübt wird, zu der Dienstpflichten an der Hochschule bestehen. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten. 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Dritter Abschnitt Vergütung 16 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes (1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Landes ( 5) wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeit, Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann, und Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann. (2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird. (3) Vergütungen nach Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen: Bei Beamten der Besoldungsgruppen Euro (Bruttobetrag) A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W , B 2 bis B 5, C , ab B Für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 ergibt sich die Zuordnung zu den in Satz 1 genannten Besoldungsgruppen aus der Summe von Grundgehalt und Leistungsbezügen. Für die Bemessung des Höchstbetrages ist die Besoldung maßgebend, die der Beamte im Dezember des jeweiligen Jahres bezieht. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden. (4) Wird die Nebentätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft erbracht, so gilt als Vergütung der dem Gesellschafteranteil entsprechende Anteil an der Vergütung der Gesellschaft. 17 Ablieferungspflicht

10 (1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst ( 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach 16 Abs. 3 übersteigen. (2) Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind, und zwar für Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung in dem in 2 Abs. 4 genannten Umfang, die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich), Leistungen Dritter und selbst beschafftes Material. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat. 18 Ausnahmen von den 16 und 17 (1) 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie 17 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit, eine Mitwirkung bei Prüfungen, eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit, Forschungstätigkeiten und künstlerische Entwicklungsvorhaben, eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit nach 8 Abs. 2, Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger, Tätigkeiten als parlamentarischer Sachverständiger, Gutachtertätigkeiten von Ärzten oder Zahnärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, ärztliche oder zahnärztliche Verrichtungen der in Nummer 8 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

11 Arbeitnehmererfindungen, Tätigkeiten, die der Innovationsförderung oder dem Technologietransfer dienen, Tätigkeiten für Einrichtungen zur Akkreditierung von Studiengängen, Tätigkeiten als Rechtsvertreter vor Gericht aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, und Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden. (2) Die oberste Dienstbehörde kann bei Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse unabdingbar notwendig sind, eine Ausnahme von 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 17 zulassen. (3) Die 24 und 27 Abs. 9 bis 14 bleiben unberührt. 19 Abrechnung und Erklärung über Nebentätigkeitsvergütungen (1) Beamte, denen Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst ( 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn ausgeübt werden, zugeflossen sind, haben der Hochschule mindestens einmal jährlich zu einem von der Hochschule festzusetzenden Termin eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. Sie sind nach Aufforderung verpflichtet, die Höhe der zugeflossenen Vergütungen nachzuweisen. (2) Die abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Nachweise nicht vorlegt, zu deren Vorlage er verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falls für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen; eine Herabsetzung des durch Schätzung festgesetzten Betrags erfolgt jedoch nur, wenn die erforderlichen Angaben innerhalb eines Monats nach der Festsetzung nachgeholt werden. (3) Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der durch die Hochschule vorgenommenen Festsetzung fällig. Dies gilt auch für eine Festsetzung, die auf einer Schätzung beruht. Durch die Berichtigung nach Absatz 2 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt. (4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist auf den rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 0,5 v. H. zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet. Vierter Abschnitt Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn 20 Einrichtungen, Material Als Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. Bücher, elektronische Publikationen und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung.

12 Material sind die verbrauchbaren Sachen, Energie sowie die Nutzung von kostenpflichtigen Medien. Soweit Hochschullehrer in künstlerischen Fächern bei der Ausübung privater künstlerischer Nebentätigkeiten die ihnen aufgrund ihres Hauptamts zur Verfügung gestellten besonderen Ateliers oder Arbeitsräume benutzen, zählen diese nicht zur Einrichtung im Sinne des Satzes 21 Genehmigungspflicht (1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will; 22 bleibt unberührt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Entgelt nach 23 Abs. 1 Satz 1 nicht entrichtet wird. (2) Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn besteht kein Rechtsanspruch. (3) Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. (4) Soweit an Mitarbeiter aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen gezahlt werden, kann der Dienstvorgesetzte von dem Beamten darüber Auskunft verlangen. 22 Allgemeine Genehmigung (1) Die Genehmigung nach 21 Abs. 1 gilt als allgemein erteilt, wenn die Voraussetzung des 21 Abs. 1 Satz 2 vorliegt und ein Entgelt nicht zu entrichten ist ( 23 Abs. 1 Satz 2). Die Inanspruchnahme ist der Hochschule anzuzeigen. (2) Für Hochschullehrer gilt bei als allgemein genehmigt geltenden und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, die ihnen zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung stehen, allgemein als genehmigt, soweit die Nebentätigkeiten Lehr- oder Forschungsaufgaben auf ihren Fachgebieten fördern und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn eine Nebentätigkeit ausgeübt werden soll, die unter Geheimhaltung steht oder deren wissenschaftliche Ergebnisse nicht veröffentlicht werden dürfen oder im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit im Bereich von Hochschuleinrichtungen mit radioaktiven Stoffen im Sinne der geltenden Strahlenschutzbestimmungen umgegangen werden soll, es sei denn, dass der Umgang atomrechtlich genehmigungsfrei ist oder dass die Klinik, das Institut oder der Hochschullehrer persönlich für den Umgang mit solchen Stoffen eine unanfechtbare Genehmigung der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde erhalten hat. (4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme nach Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, leitet zunächst der Dienstvorgesetzte eine Prüfung ein, in deren Rahmen der Fachvorgesetzte, der Dekan oder

13 die Leitung des Instituts zu hören ist. Nach Abschluss der Prüfung stellt der Dienstvorgesetzte fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme nach Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, vorliegen. Liegen sie nur zum Teil vor, stellt er das Maß der zulässigen Inanspruchnahme fest. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, ist ein Genehmigungsantrag zu veranlassen. (5) Der Dienstvorgesetzte kann die allgemeine Genehmigung im Einzelfall widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen. 23 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden, 4. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird, wenn die Vergütung insgesamt Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, wenn der Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nimmt für wissenschaftliche und kunsttheoretische Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit seinen Dienstaufgaben stehen, oder wenn es sich ausschließlich um den Verbrauch geringwertigen Materials (pro Kalenderjahr maximal 100 Euro) handelt. (2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. (3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet. 24 Allgemeines Entgelt (1) Die Kostenerstattung außerhalb des in 27 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung ( 2 Abs. 4) bemessen. Hiervon können vorweg in Abzug gebracht werden: Zuwendungen an die Hochschule zugunsten des Instituts, dem der Beamte zugeordnet ist, soweit sie für die staatliche Forschung benötigt werden, und Aufwendungen für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal, sofern diese nicht zu den baren Auslagen rechnen ( 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3). Die Kostenerstattung beträgt im Regelfall: 5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

14 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal und 5 v. H. für den Verbrauch von Material. Das Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich) beträgt 50 v. H. der nach Satz 3 zu erstattenden Kosten. Bei Nebentätigkeiten im Rahmen des Technologietransfers nach 14 Abs. 2 Nr. 3 werden Finanzierungsanteile, die an eine in der Hochschule eingerichtete Kontaktstelle zu leisten sind, bis zur Höhe von 50 v. H. des Entgelts auf dieses angerechnet. Soweit der Hochschule Kosten bereits erstattet wurden, ist das Entgelt um diesen Betrag zu mindern. (2) Steht das nach Absatz 1 Satz 3 pauschal berechnete Entgelt in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme, so wird dieses nach den tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme bemessen. Eine abweichende Festsetzung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Beamte die Unverhältnismäßigkeit geltend macht und die zur Feststellung der tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme erheblichen Tatsachen glaubhaft macht. Eine von der Pauschalberechnung abweichende Bemessung des Entgelts ist für einzelne oder mehrere Pauschalansätze möglich. Neben der Kostenerstattung ist der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 4 zu entrichten. Eine im Vergleich zur Pauschalberechnung höhere Festsetzung nach Satz 1 entfällt, wenn die Vergütung den Betrag von Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. (1) Die Beamten sind verpflichtet, 25 Verfahren bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bis zum 3 März, im Übrigen bei Ende der Inanspruchnahme der Hochschule die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. Sie haben Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren. (2) Das zu zahlende Entgelt wird von der Hochschule nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich, festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu ermitteln oder zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. (3) 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Durch die Geltendmachung der Unverhältnismäßigkeit nach 24 Abs. 2 Satz 2 wird die Fälligkeit nicht berührt. Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für das Universitätsklinikum Jena 26 Nebentätigkeiten am Universitätsklinikum Jena (1) Zu den Dienstaufgaben des am Universitätsklinikum Jena tätigen wissenschaftlichen und ärztlichen Personals gehören insbesondere auch:

15 Sektionen (auch forensische), Leichenschau für das Universitätsklinikum Jena, Blutalkoholuntersuchungen und -gutachten, genetische Beratungen und Untersuchungen für das Universitätsklinikum Jena, medizinische Gutachten für Behörden des Landes, außer für Gerichte, Bearbeitung von Behandlungsaufträgen auswärtiger Krankenhäuser und Arztpraxen und ambulante und stationäre Heilbehandlung im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. (2) Nebentätigkeiten am Universitätsklinikum Jena sind unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Klinikums oder der Hochschule bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden, stets vor Aufnahme der Tätigkeit dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. (3) Das Betreiben einer Arztpraxis, eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Universitätsklinikums Jena sowie die Mitarbeit in solchen Einrichtungen ist für das wissenschaftliche und ärztliche Personal nicht zulässig. Im öffentlichen Interesse kann der Dienstvorgesetzte Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (4) Für Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena, zu deren Dienstaufgaben nach 92 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürHG nicht die Krankenversorgung zählt, gilt die Genehmigung für die Tätigkeit in der Krankenversorgung im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses als allgemein erteilt. Ein Liquidationsrecht nach 27 steht ihnen nicht zu. Auf die im Rahmen des Dienstverhältnisses nach 92 Abs. 3 Satz 3 ThürHG erbrachten Tätigkeiten finden die Bestimmungen des Dritten und Vierten Abschnitts keine Anwendung. (5) Die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten auch für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Universitätsklinikums Jena. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 27 Übergangsbestimmung für Privatbehandlungen am Universitätsklinikum Jena (1) Für Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Hochschulgesetzes, und zwar am Januar 2007 im Amt befindlich waren und zu deren Dienstaufgaben abweichend von 92 Abs. 3 ThürHG die Krankenversorgung zählt, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die in Absatz 1 Genannten ist die wahlärztliche Tätigkeit in der stationären und ambulanten Krankenversorgung Nebentätigkeit. In besonders begründeten Fällen kann

16 mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auch die ambulante ärztliche Tätigkeit in der Krankenversorgung als Nebentätigkeit ausgeübt werden. (3) Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ThürBG ist nicht anzunehmen, soweit diese Nebentätigkeit im Rahmen des Liquidationsrechts bleibt. Durch die Nebentätigkeit dürfen insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten sowie die Pflichten in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung nicht beeinträchtigt werden. (4) Den in Absatz 1 Genannten gilt allgemein als genehmigt in die Klinik voll-, teil-, vor- oder nachstationär aufgenommene Patienten persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (stationäre Privatbehandlung), soweit hierfür vom Universitätsklinikum Jena Krankenbetten zur Verfügung gestellt werden (Abs. 8 Satz 2), und Patienten während der Sprechstunden innerhalb der Organisationseinheiten des Universitätsklinikums Jena persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (ambulante Privatbehandlung) und hierfür eine besondere Vergütung zu fordern, wenn die Patienten die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen nach 7 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung in Form von persönlicher Beratung, Untersuchung oder Behandlung wünschen (Liquidationsrecht). Dieser Wunsch muss schriftlich erklärt werden, es sei denn, dass der Patient hierzu außerstande ist, sein dahingehender Wunsch jedoch nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leitungen der Organisationseinheiten des Universitätsklinikums Jena, soweit sie an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung der in Absatz 1 Genannten mitwirken. (5) Den in Absatz 1 Genannten gilt ferner die gelegentliche Konsiliartätigkeit im Einzelfall außerhalb der Hochschule allgemein als genehmigt. Darüber hinaus ist ihnen die Ausübung einer Privatpraxis nicht gestattet; das Gleiche gilt für eine ständige ärztliche Tätigkeit in anderen Krankenhäusern, Institutionen und Arztpraxen. Im öffentlichen Interesse kann der Dienstvorgesetzte Ausnahmen von Satz 2 zulassen. (6) Die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung nach Absatz 4 muss grundsätzlich von den in Absatz 1 Genannten selbst erbracht werden. Nachgeordnete Ärzte innerhalb des Universitätsklinikums Jena dürfen im Rahmen des Absatzes 8 nur unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung herangezogen werden. Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung wegen Urlaub, Krankheit oder auswärtiger Dienstaufgaben. Auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 verbleibt das Liquidationsrecht bei den in Absatz 1 Genannten. Soweit die in Absatz 1 Genannten bei den persönlichen ärztlichen Leistungen von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt werden, tragen sie uneingeschränkt die Verantwortung und das Haftungsrisiko. Eine angemessene Haftpflichtversicherung ist durch die in Absatz 1 Genannten abzuschließen und dem Universitätsklinikum Jena vor Aufnahme der Nebentätigkeit nachzuweisen, sofern nicht bereits durch die vom Klinikum abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht und dies vom Universitätsklinikum Jena schriftlich bestätigt wurde. (7) Vergütungen für Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung, Untersuchung und Behandlung von Patienten, haben die in Absatz 1 Genannten selbst anzufordern und einzuziehen. Das Honorar darf nur von diesen gefordert und angenommen werden. Die Vergütungen dürfen nur in Ausnahmefällen bei vorliegender Genehmigung des Universitätsklinikums Jena gegen Erstattung der Verwaltungskosten durch die Klinikumsverwaltung angefordert und eingezogen werden. (8) Den in Absatz 1 Genannten gilt die bei der Privatbehandlung erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material als allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Zahl der Krankenbetten, die für die

17 Privatbehandlung in Anspruch genommen werden dürfen, wird vom Universitätsklinikum Jena festgelegt. Der Dienstvorgesetzte kann die allgemeine Genehmigung im Einzelfall widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen. Die Genehmigung ist auch zu widerrufen, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. (9) Bei der stationären Privatbehandlung sind als Entgelt zu entrichten: die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung und zur Erstattung der dadurch nicht erfassten Kosten sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils (Vorteilsausgleich) ein Betrag in Höhe von 20 v. H. der bezogenen Vergütung nach Abzug der Kostenerstattung nach Nummer Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, entfällt das Entgelt nach Satz 1 Nr. 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nr. 1 sind in diesem Fall bei nicht geforderter Vergütung die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren und bei nicht erlangter Vergütung die in Rechnung gestellten Gebühren. (10) Bei der ambulanten Privatbehandlung sind die Kosten aller erbrachten ärztlichen Leistungen (ohne Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte) nach Spalte 6 des jeweiligen Nebentarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-Nt) zu erstatten. Zur Erstattung der Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils (Vorteilsausgleich) sind darüber hinaus 20 v. H. der um die Kostenerstattung nach Satz 1 verminderten jährlichen Vergütung aus dieser Nebentätigkeit zu entrichten. Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, sind lediglich die Kosten nach Satz 1 zu erstatten. Für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen, deren Vergütung sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 2 Oktober 1987 BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, wird für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material eine Sachkostenpauschale in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Die berechneten Laborleistungen sind in vollem Umfang zu erstatten. Für die in Satz 4 genannten Leistungen wird ein Vorteilsausgleich in Höhe von 20 v. H. festgesetzt. Für Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 gilt Satz 3 entsprechend. (11) Sind an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung nach den Absätzen 9 und 10 weitere nach Absatz 4 hierzu berechtigte Personen beteiligt, so gelten für das von diesen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu entrichtende Entgelt die Absätze 9 und 10 entsprechend. (12) Für alle sonstigen ambulanten Leistungen der medizinisch-theoretischen und klinischtheoretischen Institute im Rahmen der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte werden für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material die Sachkosten nach Spalte 6 DKG-Nt berechnet. Für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil wird ein Ausgleich in Höhe von 20 v. H. der um die Sachkostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung erhoben. (13) Für alle ambulanten Leistungen bei Gutachten im Rahmen der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte werden bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material die Sachkosten nach Spalte 6 DKG-Nt oder nach Spalte 6 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung mit den Unfallversicherungsträgern berechnet. Für zahn-, mund- und kieferärztliche

18 Leistungen bei Gutachten, deren Vergütung sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt, wird eine Sachkostenpauschale für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Bei der Erstellung von Gutachten für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sozialversicherungsträger und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Berufsgenossenschaften als Kostenträger oder bei sonstigen gutachterlichen Tätigkeiten wird eine Sachkostenpauschale für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Im Fall der stationären Unterbringung der zu begutachtenden Personen bleibt die Berechnung des Pflegesatzes gegenüber dem Auftraggeber des Gutachtens durch das Klinikum unberührt. Für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Leistungen bei Gutachten wird ein Vorteilsausgleich in Höhe von 20 v. H. festgesetzt. (14) Bei sonstigen ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten bemisst sich das Entgelt nach 24. (15) Abweichend von 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die in Absatz 1 Genannten verpflichtet, quartalsweise jeweils bis zum 30. April, 3 Juli, 3 Oktober und 3 Januar die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. 28 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am April 2010 in Kraft und mit Ablauf des 3 März 2015 außer Kraft. Erfurt, den 15. März 2010 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Matschie juris GmbH

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