Nebentätigkeitsrecht NEBENTÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST EINE STRUKTURIERUNG. Dr. Maximilian Baßlsperger

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1 Nebentätigkeitsrecht NEBENTÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST KÖLN, EINE STRUKTURIERUNG

2 Bayern, das gelobte Land! 2

3 Nebentätigkeitsrecht 3 Vorträge: 1,25 Mio Buchautor: Aufsichtsrat:

4 Nebentätigkeitsrecht 4 Gegenwärtige Rechtslage Gründe für die Beschränkung von Nebentätigkeiten

5 Arbeitnehmer 5 3 Abs. 3 TVÖD Satz 1: Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 2: Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

6 Beamte 6 A) Pflicht zur Übernahme: 98 BBG (Art. 81 I BayBG) Beamte sind gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen (in Bayern schriftliches )ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ( 2 BNV) auszuüben, sofern diese Tätigkeit der - Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht - und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. B) Recht auf Ausübung: 99 BBG (Art. 81 III BayBG) mit folgendem Grundsatz: Beamte bedürfen zur Ausübung jeder Nebentätigkeit, der vorherigen Genehmigung, wenn diese nicht ausnahmsweise genehmigungsfrei gestellt wurde : 99 Abs. 1 Satz 1 BBG (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG).

7 Wichtige Begriffe, 97 BBG (1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. 7 (3) Nebenbeschäftigung ist jede (?) sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

8 Grundsatz 8 Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, wenn sie nicht (ausnahmsweise) genehmigungsfrei ist!

9 Prüfungsschema 9 1. Liegt überhaupt eine Nebentätigkeit im Rechtssinne vor? 2. Ist die Tätigkeit ausnahmsweise genehmigungsfrei? 3. Gilt die Tätigkeit als allgemein genehmigt? 4. Ist die Tätigkeit im Einzelfall genehmigungsfähig?

10 1. Liegt eine Nebentätigkeit vor? Nur bei wirtschaftlicher Relevanz. 2. Nur wenn die Tätigkeit nicht sozial adäquat ist. 3. Gesetzliche Ausnahme : 97 Abs. 4 BBG (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG): Als Nebentätigkeit gilt nicht - die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter ( 3 BayNV) - die unentgeltliche Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft (Bayern: für Angehörige )

11 2. Ist die Tätigkeit genehmigungsfrei? Genehmigungsfreie Tätigkeiten sind enumerativ im Gesetz aufgeführt. 11 Im Falle genehmigungsfreier Tätigkeiten besteht allenfalls eine Anzeige- oder Auskunftspflicht des Beamten (so 100 Abs. 2 BBG; vgl. aber Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBG!). Auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können untersagt werden, wenn dienstliche Pflichten verletzt werden (vgl. 100 Abs. 4 BBG /Art. 82 Abs. 2 BayBG Was sind nun genehmigungsfreie Nebentätigkeiten?

12 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil I 12 Nicht genehmigungspflichtig ist eine Nebentätigkeit, wenn sie vom Dienstherrn vorgeschlagen oder veranlasst wurde ( 99 Abs. 1 Satz 1 BBG / Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 BayBG). Nicht genehmigungspflichtig ist weiterhin eine unentgeltliche Nebentätigkeit 99 Abs. 1 Satz 1 BBG (Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG). Zum Begriff der Unentgeltlichkeit vgl. 2 Abs. 4 und 5 BayNV 2.400! (-> 4/5 Abs. 1 Satz 2 BNV???)

13 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil II 13 Ausnahme von der Ausnahme bei unentgeltlichen Nebentätigkeiten: Die Übernahme a) eines Nebenamtes ( 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG/ Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 a BayBG) oder b) Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft (Bayern: die nicht für Angehörige ausgeübt wird sowie eine Testamentsvollstreckung; Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 a BayBG) sind (in Bayern) immer (ausdrücklich) genehmigungspflichtig! Hinweis: Bund: 97 Abs. 4 BBG: Bei b) keine Unterscheidung nach Angehörigen (Battis, 97 BBG, Rn. 12 bezieht entgegen des Wortlauts Testamentsvollstreckung mit ein!)

14 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil III Eine weitere gesetzliche Ausnahme von der Ausnahme (= Genehmigungspflicht!) für unentgeltlichen Nebentätigkeiten besteht nach 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (Art. 82 Abs. Abs. 1 Nr. 2b) bei: 14 Gewerbliche Tätigkeit, Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten Eintritt in ein Organ eines Unternehmens Treuhänderschaft (Bayern).

15 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil IV Nicht genehmigungspflichtig sind weiterhin: Die Verwaltung oder Nutznießung des eigenen Vermögens ( 100 Abs. 1 Ziffer 1 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 3 BayBG). Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit ( 100 Abs. 1 Ziffer 1 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 BayBG). Die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren, sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten ( 100 Abs. 1 Ziffer 3 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 5 BayBG). Die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten ( 100 Abs. 1 Ziffer 4 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 6 BayBG). 15

16 Foto Steinbrück Nebentätigkeiten 16 Schriftsteller + Vorträge = genehmigungsfrei Aufsichtsrat = genehmigungspflichtig

17 Nebentätigkeitsgenehmigung Grundsatz: Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, wenn sie nicht (ausnahmsweise) genehmigungsfrei ist! Man unterscheidet dabei verschiedene Arten der Nebentätigkeitsgenehmigung: allgemein erteilte Genehmigung 17 Genehmigung im Einzelfall

18 3. Ist die Genehmigung allgemein erteilt? Voraussetzungen der allgemeinen Erteilung ( 5 BNV / 7 Abs. 1 BayNV): Außerhalb der Arbeitszeit 2. Höchstverdienstgrenze: Bayern: (Bund: ) 3. Keine Beeinträchtigung dienstlicher Belange Der Beamte muss die Tätigkeit anzeigen (wenn es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt), 5 Abs. 1 Satz 3 BBG ( 7 Abs. 2 BayNV. Die Genehmigung gilt dann für jeweils fünf Jahre (Bayern: 7 Abs. 3 BayNV; Bund: Rückschluss aus 99 Abs. 4 Satz 1 BBG?).

19 4. Ist die Tätigkeit im Einzelfall genehmigungsfähig? Grundsatz: 19 Jeder Beamte hat nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des GG einen verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung einer von ihm beantragten Nebentätigkeit, wenn kein gesetzlicher Versagungsgrund gegeben ist!

20 Antrag auf Einzelgenehmigung 20 Der Antrag ist schriftlich zu stellen: 99 Abs. 5 BBG (Art. 87 VII S. 1) Inhalt: 99 Abs. 5 Satz 4 BBG ( 6 BayNV): - Art der Tätigkeit - Zeitlicher Umfang der Tätigkeit - Dauer der Tätigkeit - Name und Anschrift des Auftraggebers - Voraussichtliche Vergütungshöhe Bund verlangt Nachweise : 99 Abs. 5 Satz 4 BBG

21 Versagungsgründe ( 99 Abs. 2 BBG /Art. 81 III BayBG) - Teil I I. Nicht während der Arbeitszeit ( 101 Abs. 1 Satz 1 BBG) II. Generalklausel: Bei einer auch nur möglichen Beeinträchtigung dienstlicher Gründe ist die Genehmigung zu versagen ( 99 Abs. 1 Nr. 1 BBG /Art. 81 III S. 1 BayBG).-> Kein Ermessen!!! 21 III. 6 Legalbeispiele für mögliche Beeinträchtigungen ( 99 Abs. 2 Satz 2 BBG/Art. 81 III S. 2 BayBG): 1. Die Arbeitskraft des Beamten wird so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Art 81 III Satz 3: Regel : Eine oder mehrere Nebentätigkeiten dürfen 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit = 8 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Bund: 99 Abs. 3 Satz 5 BBG: genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bilden Summe!

22 Versagungsgründe ( 99 Abs. 2 BBG / Art.81 III BayBG)- Teil II Ein Versagungsgrund liegt weiterhin vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten oder die Beamtin in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte oder die Beamtin angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder der Beamtin beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten oder der Beamtin führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

23 Versagungsgründe (Art. 81 III BayBG) - Teil III 23 Zu beachten: Zweitberufsklausel - Bayern: Besondere Prüfung, wenn Verdienst 30 % der jährlichen Dienstbezüge übersteigt (Art. 81 III Satz 4 BayBG); Bundesbeamte: Versagung bei 40 % ( 99 Abs. 3 Satz 3 BBG). Bund: 99 Abs. 3 Satz 5 BBG: genehmigungs-pflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bilden Summe! - Genehmigung höchstens 5 Jahre ( 99 Abs. 4 BBG/Art. 81 III Satz 5 BayBG). - Benutzung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (Kopierer etc.) nur bei öffentlichem Interesse und vorheriger Genehmigung und nur gegen Entgelt ( 101 Abs. 2 BBG / Art. 81 Abs. 5 BayBG ). - Ablieferungspflicht bei Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ( 3 BNV/ 9/10/11 BayNV).

24 Vorschlag: Vereinfachte Formel 24 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Davon ist auszugehen, wenn durch eine Nebentätigkeit: A) Die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten, B) seine Unbefangenheit oder Unparteilichkeit, C) das Ansehen der öffentlichen Verwaltung gefährdet werden.

25 Gründe für die Beschränkung von Nebentätigkeiten Teil I 25 Art. 33 Abs. 5 GG: Hergebrachte Grundsätze Dienst- und Treueverhältnis Volle Hingabe zum Beruf Der Hauptzweck der Beschränkung von Nebentätigkeiten besteht darin, möglichen Beeinträchtigungen der vom Beamten geschuldeten vollen Dienstleistung vorzubeugen.

26 Gründe für die Beschränkung von Nebentätigkeiten - Teil II 26 Letztendlich geht es bei der Einschränkung von Nebentätigkeiten der Beamten darum: A) Die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten zu schützen. B) Die Unbefangenheit oder Unparteilichkeit zu sichern. C) Das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schützen.

27 Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ( 105BBG/ 41 BeamtStG) Ruhestandsbeamte: Anzeigepflicht -> Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, -> im Zusammenhang mit frühere Tätigkeit, -> in den letzten fünf Jahren des aktiven Dienstes -> Bei möglicher Beeinträchtigung dienstliche Interessen Folge: Die Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass tatsächlich durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. 27

28 Nebentätigkeitsrecht 28

29 Dienstverhältnis - Arbeitsverhältnis 29 Beamte Ernennung Öffentliches Recht Gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis Entlassung etc. ( 21 BeamtStG) Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Privatrecht./. Kündigung/Aufhebungsvertrag Alimentationsprinzip Vergütungsprinzip (Leistung) Sozialversicherungsfreiheit Sozialversicherungspflicht Streikverbot Streikrecht Beihilfe Gesetzliche Krankenversicherung Pension Rente./. Arbeitslosenversicherung Arbeitszeit durch Gesetz (AZV) Arbeitszeit vertraglich bestimmt Urlaub nach gesetzlichen Vorgaben Urlaub vertraglich veränderbar Disziplinarrecht./. Verwaltungsgericht zuständig Arbeitsgericht zuständig

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