I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften für die zahnärztliche Weiterbildung

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1 Weiterbildungsordnung (Satzung) der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein vom 13. April 1992 (Amtsbl. Schl.-H./Aaz S. 106) zuletzt geändert am 1. Febr (Amtsbl. Schl.-H./Aaz S. 62) Aufgrund des 31 Abs. 7 i. V. m. 35 und 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, ersetzt durch das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz), Abschnitt IV, Unterabschnitt 1 und 5, erlässt die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung: I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften für die zahnärztliche Weiterbildung 1 (1) Zahnärzte können nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung Gebietsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in den im IV. Abschnitt, Unterabschnitt 5, des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz) bestimmten Fachrichtungen hinweisen. Es können mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. (2) Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer hierfür eine Anerkennung der Zahnärztekammer erhalten hat. Eine Anerkennung erhält der Zahnarzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Die Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen richtet sich ausschließlich nach 23 dieser Weiterbildungsordnung. 2 (1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der zahnärztlichen Approbation oder nach Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes begonnen werden. (2) Vor Beginn der Weiterbildung ist eine insgesamt einjährige und ganztägige Tätigkeit als Zahnarzt nachzuweisen. Diese Zeit verlängert sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend. Die Tätigkeit soll in eigener Niederlassung oder in der Praxis eines oder mehrerer niedergelassener Zahnärzte abgeleistet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand der Zahnärztekammer.

2 (3) Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dauer und Inhalt der Weiterbildung in den einzelnen Gebieten richten sich im übrigen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Weiterbildungsordnung. (4) Die Weiterbildungszeit darf drei Jahre nicht unterschreiten. Die Dauer der Weiterbildung soll zeitlich zusammenhängend erfolgen. Über Ausnahmen hiervon entscheidet unbeschadet der Regelung der nachfolgenden Sätze 5 und 6 auf Antrag der Vorstand der Zahnärztekammer. Für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten gilt folgende Regelung: Von der Weiterbildung müssen mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer Weiterbildungsstätte abgeleistet werden, es sei denn, die Unterbrechung erfolgt krankheitsbedingt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Der entsprechende Nachweis erfolgt durch Vorlage von Attesten oder sonstiger beweiskräftiger Unterlagen. Die übrige Zeit kann an mehr als einer Weiterbildungsstätte abgeleistet werden; sie darf jedoch jeweils sechs Monate nicht unterschreiten. 3 (1) Die Weiterbildung muss ganztägig und in hauptberuflicher Stellung in Vollzeitbeschäftigung abgeleistet werden. (2) Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann abweichend von Abs. (1) eine Reduzierung bis auf halbtägige Tätigkeit erfolgen. Die Reduzierung führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Weiterbildungszeit. Mehr als zwei Jahre Weiterbildungszeit können nicht durch entsprechend verlängerte Teilzeittätigkeit angerechnet werden. Teilzeittätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes der Zahnärztekammer. Die für die Anrechnung in 2 Abs. (3) vorgeschriebenen Mindestzeiten verlängern sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend. (3) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildungszeit nicht anrechnungsfähig. (4) Wer in einem von den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung in einem der im dritten Abschnitt dieser Weiterbildungsordnung erfassten Gebiet abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind und

3 in der Regel eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte. Eine im Rahmen eines abweichenden Weiterbildungsganges nicht abgeschlossene oder abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann ganz oder teilweise angerechnet und nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden, wenn in der Regel zusätzlich mindestens 12 Monate Weiterbildungszeit in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung nach Satz 1 und auf Anrechnung nach Satz 2 trifft der Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer im Benehmen mit der Bundeszahnärztekammer. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten, soweit Abs. (5) keine andere Regelung für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EG enthält oder soweit Bundesgesetze nicht ausdrücklich Sonderregelungen enthalten. (5) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ein in einem Mitgliedsstaat erworbenes fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für ein Gebiet besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet eine entsprechende Anerkennung möglich ist. Wenn dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht erfüllt worden ist, kann die Zahnärztekammer von dem Zahnarzt eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass die betreffende zahnärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraumes ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften bereits abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis in der Kieferorthopädie oder der zahnärztlichen Chirurgie geführt hat, ist anzuerkennen, wenn die Weiterbildungszeit in einem Mitgliedsstaat abgeleistet worden ist, der nach Art. 5 der Richtlinie 78/686/ EWG anzuerkennende Befähigungsnachweise erteilt. Für Entscheidungen nach diesem Absatz ist der Vorstand der Zahnärztekammer zuständig. 4 (1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Zahnärzte in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten, in anderen zugelassenen Einrichtungen oder in der Praxis eines zur

4 Weiterbildung ermächtigten niedergelassenen Zahnarztes (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. (2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Zahnarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Die Ermächtigung kann nur für das Gebiet erteilt werden, dessen Bezeich-nung der Zahnarzt führt, grundsätzlich jedoch nur für ein Gebiet. Bei einem niedergelassenen Zahnarzt, der zur Weiterbildung ermächtigt ist, kann jeweils nur ein weiterzubildender Zahnarzt beschäftigt werden. (3) Der ermächtigte Zahnarzt ist verpflichtet, den Beginn der Weiterbildung eines Zahnarztes unverzüglich der Zahnärztekammer zu melden. Er hat die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Er teilt dem weiterzubildenden Zahnarzt unverzüglich und schriftlich mit, wenn er die ordnungsgemäße Weiterbildung als gefährdet ansieht. Er hat in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausführlich darlegt. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über: 1. 1.die Dauer und den Modus (ganztägig, teilzeitbeschäftigt) der Weiterbildungszeit, 2. 2.die in dieser Weiterbildungszeit dem einzelnen Zahnarzt vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten; die für den Erwerb dieser Kenntnisse und Fähigkeiten erbrachten zahnärztlichen Leistungen (z.b. Operationen) sind ausführlich darzustellen. (4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit des Zahnarztes an der Weiterbildungsstätte. (5) Die Zulassung der Praxis eines niedergelassenen Zahnarztes als Weiterbildungsstätte setzt, unbeschadet einer Ermächtigung für das jeweilige Gebiet, voraus, dass 1. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der zahnmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen, 2. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des jeweiligen Gebietes vertraut zu machen und 3. dem weiterzubildenden Zahnarzt ein vollausgestatteter Behandlungsplatz sowie die erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung stehen. (6) Für die Zulassung von Einrichtungen der Hochschulen, Krankenhausabteilungen, Institute und anderen Einrichtungen gilt Abs. (5) entsprechend. 5

5 (1) Über die Ermächtigung und die Zulassung sowie deren Widerruf entscheidet der Vorstand der Zahnärztekammer. Vor der Erteilung der Ermächtigung ist das Benehmen mit dem bei der Bundeszahnärztekammer für das Gebiet gebildeten Weiterbildungsausschuss herzustellen. (2) Die Ermächtigung und die Zulassung sind bei der Zahnärztekammer zu beantragen. Die allgemeinen Voraussetzungen nach 4 Abs. (2) bis (6) und die besonderen Voraussetzungen nach 17 oder 21 sind nachzuweisen. Die Zahnärztekammer kann weitere Nachweise verlangen. (3) Die Ermächtigung und die Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (4) Die Zahnärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Zahnärzte und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, auf welchem Gebiet sie zur Weiterbildung ermächtigt oder zugelassen sind. Das Verzeichnis kann bei der Zahnärztekammer eingesehen werden. 2. Abschnitt Anerkennungsverfahren 6 Der Zahnarzt beantragt nach Abschluss der Weiterbildung bei der Zahnärztekammer die Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Approbationsurkunde bzw. die Erlaubnis gem. 13 ZHG im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift, 2. alle Zeugnisse und Nachweise über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung. 7 Der Vorstand der Zahnärztekammer entscheidet über den Antrag nach erfolgter Zulassung nach 9 Abs. (1) aufgrund einer Prüfung nach 9 Abs. (4). 8 (1) Die Kammerversammlung wählt zur Durchführung der Prüfung für die in 15 dieser Weiterbildungsordnung bestimmten Gebiete je einen Prüfungsausschuss. (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei zur Weiterbildung für das jeweilige Gebiet ermächtigt sein müssen. Von diesen beiden muss für das Gebiet

6 1. der Kieferorthopädie einer zur Weiterbildung an der kieferorthopädischen Abteilung einer Universitätsklinik, 2. der Oralchirurgie a) einer zur Weiterbildung an einer zahnärztlich-chirurgischen Abteilung einer Universitätsklinik und b) einer als Zahnarzt für das Gebiet Oralchirurgie 3. ermächtigt sein. (3) Die Aufsichtsbehörde kann zusätzlich ein weiteres Mitglied bestimmen. (4) Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (5) Jeder Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden. (6) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses nach Abs. (2) ist ein Vertreter zu berufen. Abs. (2) gilt entsprechend. 9 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem bei der Bundeszahnärztekammer für das entsprechende Gebiet gebildeten Weiterbildungsausschuss. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die nach Inhalt, Umfang und Ergebnis ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. (2) Nach der Zulassung zur Prüfung setzt die Zahnärztekammer den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden. (3) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern und als Einzelprüfung durchgeführt werden. (4) Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den jeweiligen Prüfungsausschuss überprüft. Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der ergänzenden mündlichen Darlegungen des Antragsstellers, ob der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und

7 die vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet erworben hat. (5) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Weiterbildung als nicht erfolgreich abgeschlossen. 10 (1) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und teilt es dem Vorstand der Zahnärztekammer mit. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese enthält Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, Name des Kandidaten sowie das Prüfungsergebnis. Die in dem Fachgespräch behandelten Themen sollen stichwortartig in der Niederschrift aufgeführt werden. Die Niederschrift ist von allen Ausschussmitgliedern zu unterschreiben. (2) Wird die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so spricht der Vorstand der Zahnärztekammer das Recht zum Führen der jeweiligen Gebietsbezeichnung (Anerkennung) schriftlich aus. (3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der jeweilige Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung stellen. Der Vorstand der Zahnärztekammer teilt dem Antragsteller die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen; die von dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss beschlossenen besonderen Anforderungen nach Satz 1 sind dabei dem Antragsteller bekanntzugeben. 11 Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann nach Erfüllung der besonderen Anforderungen des Prüfungsausschusses beim nächsten Prüfungstermin, frühestens jedoch nach sechs Monaten wiederholt werden. Für eine Wiederholungsprüfung gelten die 7 bis 10 und 12 entsprechend. 12 Die Zahnärztekammer erhebt von jedem Prüfling eine Prüfgebühr. Die Höhe der Prüfgebühr wird in einer gesonderten Ordnung festgelegt. 13

8 (1) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Zahnärztekammer über die Rücknahme der Anerkennung sind der jeweils zuständige Prüfungsausschuss und der betroffene Zahnarzt zu hören. (2) In dem Rücknahmebescheid kann auch festgelegt werden, welche Weiterbildungsabschnitte der betroffene Zahnarzt ableisten muss, ehe er einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen kann. 10 Abs. (3) gilt entsprechend. 14 (1) Soweit andere als die in 10 Abs. (3) genannten Entscheidungen nach der Weiterbildungsordnung getroffen sind, bedürfen sie ebenfalls der Schriftform. Ablehnende Entscheidungen sind mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (2) Gegen ablehnende Bescheide kann der Betroffene Widerspruch bei der Zahnärztekammer einlegen ( 68 bis 73 Verwaltungsgerichtsordnung). Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Zahnärztekammer. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid des Vorstandes kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. 3. Abschnitt Gebietsbezeichnungen 15 (1) Als Gebiete werden bestimmt: I. Kieferorthopädie II. Oralchirurgie (2) Die Weiterbildung in diesen Gebieten beträgt drei Jahre. 1. Unterabschnitt Kieferorthopädie 16 (1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie lautet,,zahnarzt für Kieferorthopädie oder,,kieferorthopäde. (2) Das Gebiet der Kieferorthopädie umfasst die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Fehlbildungen des Kauorgans, von Zahnstellungs- und Bissanomalien sowie Kieferfehlbildungen, Deformierungen der Kiefer und des Gesichtsschädels.

9 (3) Die Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie umfasst die Ätiologie und Genese der Gebissfehlbildung, die kieferorthopädische Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen mittels Fernröntgenaufnahmen sowie die Therapie nach anerkannten Behandlungsmethoden. (4) Im einzelnen sind im Rahmen der Weiterbildung folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln: Kieferorthopädische Nomenklatur, Entwicklung des Gesichtsschädels und des Kau-Organs, Einfluss von Erbe und Umwelt, statisch-funktionelle Zusammenhänge, verschiedene Verfahren der Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen, Auswertungsverfahren von Röntgenaufnahmen, Fotografien und Fernröntgenaufnahmen, Grundlagen der Therapie, Indikation, Durchführung, prognostische Beurteilung, Anfertigung und Wirkungsweise der Behelfe, Gewebsreaktion, orthod. Mechanik, Grundlagen biochemischer und funktioneller Behandlungsmittel, Grenzen der kieferorthopädischen Behandlungsmöglichkeiten, epikritische Beurteilung der Behandlungsergebnisse, Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und den Grenzgebieten der Medizin. Im ersten Weiterbildungsjahr soll eine Einführung, im zweiten Weiterbildungsjahr eine Vertiefung und im dritten Weiterbildungsjahr eine umfassende praktische Anwendung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgen. 17 (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung setzt unbeschadet des 4 Abs. (2) voraus, dass 1. der Zahnarzt die Anerkennung für das Gebiet Kieferorthopädie besitzt und in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung zur Ermächtigung als Zahnarzt für Kieferorthopädie in diesem Gebiet grundsätzlich eigenverantwortlich tätig war, 2. gewährleistet ist, dass höchstens die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zur Erledigung der außerhalb der Tätigkeit am Patienten anfallenden Arbeit und zur Herstellung der Behandlungsbehelfe angesetzt wird, 3. der niedergelassene Zahnarzt seine Tätigkeit grundsätzlich auf das Gebiet der Kieferorthopädie beschränkt und dass er ganztägig in seiner Praxis anwesend ist, 4. der Leiter einer,,kieferorthopädischen Abteilung an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder der Leiter einer kieferorthopädischen Abteilung einer anderen

10 zugelassenen Einrichtung ganztägig in der Weiterbildungsstätte bzw. der Abteilung anwesend ist. (2) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt unbeschadet des 4 Abs. (5) und Abs. (6) voraus, dass 1. Einrichtungen vorhanden sind, die eine praktische Weiterbildung in der Fernröntgentechnik und -diagnostik ermöglichen und gestatten, den weiterzubildenden Zahnarzt in ausreichender Weise mit allen anerkannten Behandlungssystemen bekannt zu machen, 2. dem weiterzubildenden Zahnarzt eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur Verfügung steht; es sollen in der Weiterbildungsstätte in der Regel mindestens 500, aber nicht mehr als 800 Patienten in Behandlung sein. 18 (1) Eine Weiterbildungszeit bei einem Weiterbilder in kieferorthopädischen Abteilungen an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, Mundund Kieferheilkunde kann bis zu drei Jahren angerechnet werden. (2) Eine Weiterbildungszeit bei einem niedergelassenen Weiterbilder kann bis zu zwei Jahren angerechnet werden. (3) Eine Weiterbildungszeit an einer kieferorthopädischen Abteilung einer anderen zugelassenen Einrichtung ( 4 Abs. (1) ) kann bis zu einem Jahr angerechnet werden. 2. Unterabschnitt Oralchirurgie 19 Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie lautet:,,zahnarzt für Oralchirurgie oder,,oralchirurg. 20 (1) Das Gebiet der Oralchirurgie umfasst die zahnärztliche Chirurgie, ihre Diagnostik und Therapie einschließlich der Behandlung von Luxationen und Frakturen im Bereich der Kiefer und des Gesichtsschädels. (2) Die Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie umfasst die zahnärztliche Chirurgie nach Abs. (1). In den klinischen Weiterbildungsstätten muss die Möglichkeit gegeben sein, eine Weiterbildung mit Schwergewicht auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie und der Traumatologie durchzuführen und dabei auch ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin unter Berücksichtigung anästhesiologischer Gesichtspunkte sowie in der Röntgentechnik und der

11 Röntgendiagnostik zu vermitteln. In allen Weiterbildungsstätten muss der konsiliarische Kontakt zur allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit gewährleistet sein. (3) Als Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt: Erstes Jahr: Pathologisch-anatomische Grundlagen, Röntgen, Diagnostik, einfache operative Eingriffe, Grundlagen der Kieferbruchschienung, geförderte Assistenz. Zweites und drittes Jahr: Spezielle und schwierige operative Eingriffe unter besonderer Berücksichtigung traumatologischer Gesichtspunkte, Versorgung von Kieferverletzungen. 21 (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung setzt unbeschadet des 4 Abs. (2) voraus, dass 1. der Zahnarzt die Anerkennung für das Gebiet der Oralchirurgie besitzt oder 2. die Anerkennung für das Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein besitzt und 3. der niedergelassene Zahnarzt oder Arzt in eigener Praxis ganztägig tätig ist und mindestens fünf Jahre nach seiner Anerkennung als Zahnarzt für Oralchirurgie oder als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im wesentlichen auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie praktisch tätig gewesen ist oder 4. der Leiter einer chirurgischen Abteilung an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder der Leiter einer kieferchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses ganztägig in der Hochschuleinrichtung oder der Abteilung des Krankenhauses anwesend ist. (2) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und der Zeitraum der jeweiligen Weiterbildungsberechtigung richten sich unbeschadet des 4 Abs. (5) und (6) nach der in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung behandelten Zahl von chirurgisch versorgten Patienten. Eine dreijährige Weiterbildungsberechtigung setzt voraus: Mindestens zahnärztlich-chirurgische Eingriffe an zu versorgenden Kranken, davon 400 an stationär zu behandelnden Patienten. Eine zweijährige Weiterbildungsberechtigung setzt voraus: Mindestens 800 zahnärztlich-chirurgische Eingriffe an zu versorgenden Kranken, davon 200 an stationär zu behandelnden Patienten. Bei

12 10% der Fälle muss eine Kieferbruchbehandlung durchgeführt worden sein. Eine einjährige Weiterbildungsberechtigung setzt voraus: Mindestens 500 zahnärztlich-chirurgische Eingriffe an zu versorgenden Kranken und wenn möglich konsiliarische oder stationäre Behandlung in einem Krankenhaus. 22 (1) Eine Weiterbildungszeit an chirurgischen Abteilungen an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird bis zu drei Jahren angerechnet. (2) Eine Weiterbildungszeit an einer kieferchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses oder bei einem niedergelassenen Zahnarzt oder Arzt in entsprechenden Einrichtungen wird gem. 21 Abs. (2) angerechnet. (3) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis eines ermächtigten niedergelassenen Zahnarztes oder Arztes abgeleistet wird, wird bis zu einem Jahr angerechnet. 3. Unterabschnitt Öffentliches Gesundheitswesen 23 (1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet des,,öffentlichen Gesundheitswesens lautet: Öffentliches Gesundheitswesen ; wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen. (2) Die Anerkennung für das Gebiet,,Öffentliches Gesundheitswesen wird aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen erteilt. (3) Insoweit finden die Vorschriften des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe (Heilberufegesetz) Anwendung. 4. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 24 (1) Die bisher von der Zahnärztekammer aufgrund der Fachzahnarztordnung vom 10. November 1963 und der davor geltenden Vorschriften sowie der Weiterbildungsordnung (Satzung) der Zahn-

13 ärztekammer Schleswig-Holstein zur Regelung der Anerkennung einer Weiterbildung auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie vom 5. Oktober 1974, zuletzt geändert am 12. November 1977, ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung mit der Maßgabe, dass die in den 16 Abs. (1) und 19 bestimmten und entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Fehlt eine entsprechende Bezeichnung, so darf die bisherige Bezeichnung mit Ausnahme des Wortes,,Fach- weitergeführt werden. (2) Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung befinden, können diese unbeschadet der Vorschriften des 34 Abs. (4) Satz 2 des Gesetzes über die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen. Sie erhalten jedoch eine Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung aufgrund der bisher geltenden Verfahrensbestimmungen. (3) Zahnärzte, die bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung die Weiterbildung beendet hatten, aber bislang unterlassen haben, die Anerkennung zu beantragen, können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Anerkennung beantragen. Sie erhalten die Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung aufgrund der bisher geltenden Verfahrensbestimmungen. 25 Die nach den bisher geltenden Vorschriften zur Weiterbildung berechtigten Zahnärzte und Weiterbildungsstätten bleiben zur Weiterbildung nach dieser Weiterbildungs-Ordnung berechtigt. Die Ermächtigung beziehungsweise Zulassung ist von Amts wegen zu erteilen. 26 (1) Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Anerkennungen gelten auch in Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, dass die in dieser Weiterbildungsordnung bestimmten Gebietsbezeichnungen zu führen sind. (2) Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erbrachten Weiterbildungszeiten bei einem zur Weiterbildung ermächtigten Zahnarzt in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte werden von der Zahnärztekammer Schleswig-HoIstein anerkannt. 27

14 Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung (Satzung) vom 10. Januar 1979 (Amtsblatt Schl.-H./AAz S. 231), zuletzt geändert am 3. November 1984 (Amtsblatt Schl.-H./AAz 1985 S. 59), außer Kraft.

15 Gebührenordnung nach 12 der Weiterbildungsordnung vom 1. Februar 1999 (Amtsbl. Schl.-H./Aaz S. 62) Die Prüfgebühr nach 12 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein beträgt ab dem für jede Prüfung DM 500,--. Kiel, den 1. Februar 1999 Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Dr. Tycho Jürgensen Präsident Hans-Peter Küchenmeister Vizepräsident

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