Weiterbildungsordnung. der Landeszahnärztekammer Brandenburg
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- Matilde Wolf
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1 Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Brandenburg Die Kammerversammlung der Landeszahnärztekammer Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 31. Oktober 1992 auf Grund des 21 Abs. 1 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 28. Januar 1992 (GVBl. Bbg. I S. 30) folgende Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg -IV (Amtsbl. Bbg. Nr. 104, S. 2427) vom genehmigt worden ist. 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 (1) Zahnärzte können nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung Gebietsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in den im 2. Abschnitt bestimmten Gebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. (2) Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer hierfür eine Anerkennung der Landeszahnärztekammer Brandenburg erhalten hat. (3) 17 bleibt davon unberührt. 2 (1) Die Anerkennung erhält, wer mit der Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Die Weiterbildung umfaßt die für den Erwerb der jeweiligen Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dauer, Inhalt und weitere Einzelheiten werden in den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dieser Weiterbildungsordnung geregelt. (3) Die Weiterbildung darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll kontinuierlich erfolgen. Die Dauer der Weiterbildung in den einzelnen Gebieten ist in den Abschnitten 2 und 3 dieser Weiterbildungsordnung geregelt. Es müssen zwei Jahre kontinuierlich an einer Weiterbildungsstätte geleistet werden
2 Ausnahmen von Satz 3 kann die Landeszahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. (4) Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin. 3 (1) Die Weiterbildung muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung erfolgen. Die Weiterbildung soll in der Regel im Anstellungsverhältnis als Assistenzarzt erfolgen. (2) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, abgeleistet werden. Dabei muß sie zeitlich und inhaltlich den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die Landeszahnärztekammer Brandenburg. (3) Längere Unterbrechungszeiten (mehr als 1 Monat), die die Weiterbildung beeinträchtigen (z. B. Wehrdienst, Krankheit, Schwangerschaft), sind nachzuholen. (4) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig. (5) Eine Weiterbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft kann ganz, teilweise oder mit Auflagen angerechnet werden, wenn die Landeszahnärztekammer Brandenburg feststellt, daß sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht. (6) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft einen anzuerkennenden Befähigungsnachweis in der Kieferorthopädie oder der zahnärztlichen Chirurgie besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung. (7) Zwischen dem weiterzubildenden Zahnarzt einerseits und dem Ermächtigten in freier Niederlassung, der Hochschule, dem Krankenhaus oder der anerkannten ambulanten Einrichtung andererseits ist eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschließen. 4 (1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) einschließlich in den Praxen ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt
3 (2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Zahnarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Er muß auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. (3) Der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Er hat in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen, das über Zeitdauer, Beschäftigungsverhältnis, Inhalt, Umfang, Ergebnis der Weiterbildung und Fehlzeiten sowie über erworbene Kennt-nisse und Fertigkeiten Aufschluß gibt. Bei Nichtbestehen der Prüfung und der Verlän-gerung der Weiterbildungszeit kann der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnarzt einer Weiterbeschäftigung auch neben einem neu eingestellten Assistenten zustimmen. (4) Die Ermächtigung eines Zahnarztes setzt voraus, daß 1. dem weiterzubildenden Zahnarzt ein voll ausgestatteter eigener Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung stehen und 2. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen. (5) Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind von der Landeszahnärztekammer Brandenburg jeweils vor Beginn der Weiterbildungszeit eines Zahnarztes zu überprüfen. (6) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Zahnarztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. 5 (1) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung entscheidet die Landeszahnärztekammer Brandenburg. (2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist bei der Landeszahnärztekammer Brandenburg zu beantragen. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen. (3) Die Landeszahnärztekammer Brandenburg führt ein Verzeichnis der ermächtigten Zahnärzte, aus dem hervorgeht, auf welchem Gebiet beziehungsweise in welchem Umfang und an welcher Weiterbildungsstätte sie zur Weiterbildung ermächtigt sind
4 (4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Über den Widerruf entscheidet die Landeszahnärztekammer Brandenburg. 6 (1) Der Zahnarzt beantragt bei der Landeszahnärztekammer Brandenburg die Anerkennung seiner Gebietsbezeichnung. Der beantragende Zahnarzt soll Mitglied der Landeszahnärztekammer Brandenburg sein. Dem Antrag auf Anerkennung sind die Zeugnisse über die Weiterbildung beizufügen. (2) Die Landeszahnärztekammer Brandenburg entscheidet über die Anerkennung aufgrund einer Prüfung. Prüfungen werden mindestens zweimal jährlich abgehalten. (3) Die Kammerversammlung der Landeszahnärztekammer Brandenburg wählt je einen Prüfungsausschuß für Kieferorthopädie und für Oralchirurgie. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse gewählt werden. Jedem Prüfungsausschuß gehören mindestens drei Mitglieder der Landeszahnärztekammer Brandenburg nach Maßgabe der Paragraphen 11 und 15 an. Für die Mitglieder werden von der Kammerversammlung der Landeszahnärztekammer Brandenburg Stellvertreter gewählt. Das zuständige Ministerium der Landesregierung Brandenburg kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses vom Ministerium benannten Mitglieds durchgeführt werden. (4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, daß die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Der Abschluß der Weiterbildung soll nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. (5) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse erworben hat. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuß sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnisse der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder. (7) Wird die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so spricht die Landeszahnärztekammer Brandenburg die Anerkennung mit dem Datum der Prüfung nach 2 Abs. 1 aus
5 (8) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuß die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. (9) Das Nähere regelt die Prüfungsordnung (Anlage), die Bestandteil der Weiterbildungsordnung ist. Entscheidungen nach der Weiterbildungsordnung sind dem Antragsteller in schriftlicher Form bekanntzugeben Abschnitt Kieferorthopädie (1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie lautet: 8 "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie". (2) Das Gebiet der Kieferorthopädie umfaßt die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Anomalien der Zahnstellung, der Okklusion, der Kieferform und der Kieferlage. (3) Die Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie umfaßt die Ätiologie und Genese der Gebißfehlbildungen, die kieferorthopädische Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen sowie die Therapie nach anerkannten Behandlungsmethoden. (4) Im einzelnen sind im Rahmen der Weiterbildung folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln: Kieferorthopädische Nomenklatur, Entwicklung und Wachstum des Schädels und des Kauorgans, Einfluß und Wachstum des Schädels und des Kauorgans, Einfluß von Erbe und Umwelt, statisch-funktionelle Zusammenhänge, verschiedene Verfahren der Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen, Auswertungsverfahren von Röntgenaufnahmen, Grundlagen der Therapie, Indikation, Durchführung, prognostische Beurteilung, Anfertigung und Wirkungsweise der Behelfe, Gewebsreaktionen, orthodontische Mechanik, Grundlagen biomechanischer und funktioneller Behandlungsmittel, Grenzen der
6 Kfo-Behandlungsmöglichkeiten, epikritische Beurteilung der Behandlungsergebnisse, Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und mit den angrenzenden Gebieten der Medizin. Als angrenzende Gebiete werden insbesondere angesehen: Logopädie, Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kinderheilkunde, Psychologie, Soziologie. 9 (1) Die Weiterbildungszeit beträgt 4 Jahre. Innerhalb der Weiterbildungszeit ist ein Jahr allgemeinzahnärztliche Tätigkeit abzuleisten, möglichst zu Beginn der Weiterbildung. Von der fachspezifischen Weiterbildung müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer Weiterbildungsstätte abgeleistet werden. Ausnahmen von Satz 3 kann die Landeszahnärztekammer Brandenburg zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Weiterbildungszeit in einer Abteilung für Kieferorthopädie an Hochschulen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde muß mindestens ein Jahr betragen; sie kann bis zu 3 Jahren anerkannt werden. (3) Im Verlaufe der Weiterbildung soll eine mindestens 8wöchige Tätigkeit in einer anderen ermächtigten Weiterbildungsstätte erfolgen. 10 (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann einem Zahnarzt, der die Anerkennung nach 8 Abs. 1 erhalten hat, erteilt werden, der hauptberuflich 1. als Leiter einer kieferorthopädischen Abteilung an zahnärztlichen Universitätskliniken ermächtigt ist, 2. als angestellter oder beamteter Zahnarzt einer kieferorthopädischen Abteilung an Krankenhäusern oder anderen zugelassenen Einrichtungen tätig ist oder 3. in eigener Praxis tätig ist. (2) Wer in eigener Praxis tätig ist, muß mindestens 5 Jahre nach seiner Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie praktisch tätig gewesen sein
7 (3) In der Praxis des niedergelassenen Zahnarztes darf nur ein weiterzubildender Zahnarzt beschäftigt werden. In Ausnahmefällen - bei Nichtbestehen der Prüfung - kann von dieser Regelung abgewichen werden. Bei Praxisgemeinschaften gelten die angegebenen Regelungen für jeden der in der Gemeinschaft selbständig tätigen Zahnärzte. Führen mehrere, zur Weiterbildung ermächtigte Zahnärzte eine Gemeinschaftspraxis, so dürfen sie nur einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen. Einer der zur Weiterbildung ermächtigten Zahnärzte trägt die Verantwortung für die Weiterbildung des Weiterbildungsassistenten. 11 Der Prüfungsausschuß besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die die Ermächtigung zur Weiterbildung besitzen müssen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Leiter der Weiterbildung an einer Kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschuleinrichtung für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sein. (1) Die Gebietsbezeichnung lautet: 3. Abschnitt Oralchirurgie 12 "Fachzahnarzt für Oralchirurgie" (2) Das Gebiet umfaßt die zahnärztliche Chirurgie einschließlich der Traumatologie im Bereich des Gesichtsschädels sowie die entsprechende Diagnostik. (3) Die Weiterbildung umfaßt die zahnärztliche Chirurgie gemäß Abs. 2. In den klinischen Weiterbildungsstätten soll die Möglichkeit gegeben sein, eine Weiterbildung mit Schwergewicht auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie und der Traumatologie durchzufüh-ren und dabei auch ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin unter Berücksichtigung anästhesiologischer Gesichtspunkte und in der Röntgentechnik zu vermitteln. In allen Weiterbildungsstätten muß der Kontakt zur zahnärztlichen Tätigkeit gewährleistet sein
8 (4) Als Reihenfolge der fachspezifischen Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt: Erstes Jahr: Pathologisch-anatomische Grundlagen, Röntgendiagnostik und allgemeine medizinische Diagnostik, einfache operative Eingriffe, Grundlagen der Kieferbruchschienung, geforderte Assistenz. Zweites und Drittes Jahr: Spezielle und schwierige operative Eingriffe unter besonderer Berücksichtigung traumatologischer Gesichtspunkte, Versorgung von Kieferverletzungen, Implantologie. 13 (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann einem Arzt für Mund,- Kiefer- und Gesichtschirurgie oder einem Zahnarzt, der die Bezeichnung nach 12 Abs. 1 führt, erteilt werden, der hauptberuflich 1. als Leiter einer kiefer- oder oralchirurgischen Abteilung an zahnärztlichen Universitätskliniken, 2. als angestellter oder beamteter Arzt in einer kiefer- oder oralchirurgischen Abteilung an Krankenhäusern, 3. in eigener Praxis tätig ist. (2) Wer in eigener Praxis tätig ist, muß mindestens fünf Jahre nach seiner Anerkennung als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichts-chirurgie oder gemäß 2 Abs. 1 als Fachzahnarzt für Oralchirurgie oder als Fachzahnarzt für Kieferchirurgie praktisch tätig gewesen sein. (3) Fachzahnärzte für Kieferchirurgie erhalten auf Antrag bei der Landeszahnärztekammer Brandenburg die Erlaubnis zur Führung der Gebietsbezeichnung Fachzahnarzt für Oralchirurgie. 14 (1) Die Weiterbildungszeit beträgt 4 Jahre. Innerhalb der Weiterbildungszeit ist ein Jahr allgemeinzahnärztliche Tätigkeit abzuleisten, möglichst zu Beginn der Weiterbildung. Die fachspezifische Weiterbildung muß mindestens je ein Jahr stationäre und ambulante Tätigkeit enthalten
9 (2) Eine Weiterbildungszeit an kiefer- oder oralchirurgischen Abteilungen zahnärztlicher Universitätskliniken, an kiefer- oder oralchirurgischen Abteilungen in Krankenhäusern oder in der Praxis eines niedergelassenen Fachzahnarztes für Oralchirurgie oder Arztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie kann bis zu 2 Jahren angerechnet werden. (3) Die Weiterbildungszeit muß für mindestens 1 Jahr in der Praxis eines niedergelassenen Fachzahnarztes für Oralchirurgie durchgeführt werden. (4) Die fachspezifische Weiterbildungszeit sollte an nicht mehr als zwei Weiterbildungsstätten abgeleistet werden. (5) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Landeszahnärztekammer Brandenburg. 15 Der Prüfungsausschuß besteht aus drei zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirur-gie oder Kieferchirurgie ermächtigten Zahnärzten, von denen mindestens einer der Weiterbilder an einer kieferchirurgischen Klinik sein muß. 4. Abschnitt Öffentliches Gesundheitswesen 16 (1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen lautet: "Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen" (2) Die Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Zahnärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" werden durch Rechtsverordnung des für Gesundheitswesen zuständigen Ministers erlassen. (3) Die Kammer erteilt die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" aufgrund des Zeugnisses nach der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung
10 5. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften 17 (1) Die bisher von den zuständigen Berufsvertretungen bzw. Staatlichen Verwaltungsorganen ausgesprochenen Anerkennungen auf den Gebieten der Allgemeinen Stoma-tologie, der Kinderstomatologie und der Kieferchirurgie können im vollen Wortlaut bis zum Ende der Berufstätigkeit weitergeführt werden. (2) Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiter-bildung befinden und diese nach dem begonnen haben, schließen diese nach den Bestimmungen der vorliegenden Satzung ab. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand der Landeszahnärztekammer Brandenburg. (3) Die von anderen zuständigen Berufsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Anerkennungen gelten auch im Bereich der Landeszahnärztekammer Branden-burg entsprechend der im Land Brandenburg geltenden Gebietsbezeichnungen. (4) Die Verpflichtung zum Notfalldienst bleibt von dieser Weiterbildungsordnung unberührt. 18 (1) Die Weiterbildungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für das Land Brandenburg in Kraft. (2) Die bisherigen Weiterbildungsvorschriften der ehemaligen DDR für die zahnärztliche Weiterbildung treten zum außer Kraft
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