Statuten des " Vereins zur Förderung der Qualität in der Betreuung älterer Menschen

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1 Statuten des " Vereins zur Förderung der Qualität in der Betreuung älterer Menschen 1. Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Qualität in der Betreuung älterer Menschen. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 1130 Wien, Amalienstraße 28/7 und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. 2. Zweck des Vereins 2.1 Der Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zur Schaffung der größtmöglichen individuellen Lebensqualität betreuungsbedürftiger Menschen zu leisten, insbesondere solcher, die in Einrichtungen des Sozialwesens leben. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein auch die weitere Entwicklung und Umsetzung eines österreichweit einheitlichen branchenspezifischen Fremdbewertungsverfahrens zur objektivierten Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in diesen Einrichtungen. Die Abwicklung dieses Fremdbewertungsverfahrens erfolgt ausschließlich durch branchenkundige und im Verfahren speziell ausgebildete Personen. Dem Verein können auch Aufgaben der besonderen Seniorenförderung im Sinne der Bestimmung des 20a Bundes- Seniorengesetz übertragen werden.

2 2 2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein darf ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 3.1 Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 3.2 Ideelle Mittel: Forcierung des Vereinszwecks und Implementierung eines österreichweit einheitlichen branchenspezifischen Fremdbewertungsverfahrens zur objektivierten Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in Einrichtungen des Sozialwesens, Vorträge, Versammlungen, Aussendungen und Verteilung von Information und Öffentlichkeitsarbeit. 3.3 Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Projektförderung gemäß 20a Bundes-Seniorengesetz, Spenden, Subventionen, Sponsorenmittel, Erträge aus Veranstaltungen, Beiträge aus öffentlichen Mitteln, Entgelte aus erbrachten Dienstleistungen. 4. Mitglieder 4.1. Der Verein besteht aus ordentlichen Vereinsmitgliedern, die natürliche und juristische Personen sein können und sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. 4.2 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

3 3 begünstigen. Die Vereinsmitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als allenfalls von ihnen eingezahlte Kapitalbeträge und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung dieser Sacheinlagen zu berechnen ist. 5. Erwerb der Mitgliedschaft 5.1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme als Vereinsmitglied bedarf jedenfalls der Zustimmung des vom Vereinsmitglied Republik Österreich bestellten Mitglieds des Vorstands. 5.2 Vor der Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründerinnen und Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam. 6. Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, weiters durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 6.2 Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Monatsende unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist erfolgen, er ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. 6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder aus einem sonstigen wichtigen Grund verfügt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf

4 4 in jedem Einzelfall der vorangegangenen schriftlichen Zustimmung des vom Vereinsmitglied Republik Österreich bestellten Mitglieds des Vorstands. 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 7.1 Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen allen Vereinsmitgliedern zu. 7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu bezahlen und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. 8. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfung und das Schiedsgericht. 9. Generalversammlung Die Generalversammlung besteht aus der Gesamtheit aller Mitglieder des Vereins. Sie hat in jeder Funktionsperiode des Vorstandes mindestens einmal zusammenzutreten, mindestens aber alle vier Jahre. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende oder ihr/e bzw. sein/e Stellvertreter/in.

5 5 10. Beschlussfähigkeit 10.1 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist weiters nur dann gegeben, wenn eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Vereinsmitgliedes Republik Österreich anwesend ist Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit, wenn nicht eine besondere Mehrheit für den Einzelfall in den Vereinsstatuten vorgesehen ist. Änderungen der Vereinsstatuten und der Beschluss über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des Vereinsmitgliedes Republik Österreich. 11. Einberufung der Generalversammlung Die Generalversammlung ist über Beschluss des Vorstandes von der bzw. dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter, schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuberufen, und zwar unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. 12. Außerordentliche Generalversammlung Eine außerordentliche Generalversammlung hat bei Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf

6 6 schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüferin bzw. des Rechnungsprüfers binnen zwei Monaten stattzufinden. 13. Anträge zur Generalversammlung Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dieser beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nur rechtzeitig eingelangte Anträge können in der zu ergänzenden Tagesordnung berücksichtigt werden. 14. Übertragung des Stimmrechts Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung an ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig, wobei ein anwesendes Vereinsmitglied höchstens zwei Stimmen auf sich vereinigen kann. 15. Aufgaben der Generalversammlung Die Aufgaben der Generalversammlung sind: a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; b) die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüferin bzw. des Rechnungsprüfers; c) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages; e) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; f) die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.

7 7 16. Vorstand 16.1 Der Vorstand muss aus mindestens drei und darf aus höchstens sechs Mitgliedern bestehen, darunter der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter und einer Finanzreferentin bzw. einem Finanzreferenten Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Auf jeden Fall währt die Funktionsperiode bis zur Wahl des entsprechenden neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Funktionsperiode ist das neue Mitglied des Vorstandes nur für die Restlaufzeit der Funktionsperiode zu wählen. Das Vereinsmitglied Republik Österreich ist berechtigt, ein Mitglied des Vorstands zu bestellen und abzuberufen, dies auch wiederholt. Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden durch die Gründerinnen und Gründer bestellt Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung oder durch Rücktritt, welcher durch jedes Vorstandsmitglied jederzeit schriftlich gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden erklärt werden kann. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist die Rücktrittserklärung an die Generalversammlung zu richten. Auch in diesem Fall wird der Rücktritt erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

8 8 17. Aufgabenbereich des Vorstands Der Aufgabenbereich des Vorstandes erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere gehört zu seinen Obliegenheiten: (1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (2) Vorbereitung der Generalversammlung; (3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; (4) Verwaltung des Vereinsvermögens; (5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; (6) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern des Vereines; (7) Abschluss von Verträgen, insofern sie dem Vereinszweck entsprechen. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen, deren bzw. dessen Geschäftsführungsbefugnisse in einer Geschäftsordnung zu regeln sind. Die Vertretungsbefugnis einer derartigen Geschäftsführerin bzw. eines derartigen Geschäftsführers richtet sich nach der vom Vorstand erteilten Vollmacht. 18. Zusammentreten des Vorstands Der Vorstand hat während eines Kalenderjahres mindestens zweimal zusammenzutreten. Seine Einberufung erfolgt durch die bzw. den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter.

9 9 19. Beschlussfähigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der bzw. des Vorsitzenden ausschlaggebend Ein Beschluss gegen die Stimme des vom Vereinsmitglied Republik Österreich bestellten Mitglieds des Vorstands kann nicht wirksam gefasst werden. 20. Vertretung Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins, insbesondere solche, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen des Vereins ergeben können, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden, in Geldangelegenheiten der bzw. des Vorsitzenden und der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten. Im Falle der Verhinderung vertritt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter. 21. Rechnungsprüfer/in 21.1 Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich Den Rechnungsprüferinnen bzw. prüfern obliegen die im Vereinsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des

10 10 Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen bzw. - prüfer die Bestimmungen der Punkte 16.2 über die Dauer der Funktionsperiode und 16.3 über die Beendigung der Funktion sinngemäß. 22. Schiedsgericht 22.1 Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet vereinsintern endgültig ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus Vertreterinnen oder Vertretern von drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand eine Vertreterin bzw. einen Vertreter eines Vereinsmitgliedes als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage eine Vertreterin oder einen Vertreter eines dritten Vereinsmitgliedes zur bzw. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher

11 11 Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und vereinsintern endgültig. 23. Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und nur mit Zustimmung des Vereinsmitgliedes Republik Österreich beschlossen werden Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks ist das nach Rückerstattung der eingezahlten Kapitalbeträge und des gemeinen Werts der eingebrachten Sacheinlagen gemäß Punkt 4.2. allenfalls vorhandene Vereinsvermögen einer von der Republik Österreich namhaft gemachten Einrichtung unter der Bedingung zu übergeben, dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO zu verwenden.

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