Satzung zur Benutzung der Campus-Bibliothek
|
|
- Nelly Thomas
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung zur Benutzung der Campus-Bibliothek Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBL. I S. 202) und 1 Abs. 3 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Trägerschaft einer öffentlichen Bibliothek zwischen den Städten Lauchhammer und Schwarzheide vom 10. Dezember 2008, genehmigt durch den Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz am 16. Dezember 2008, i.v.m. 7 des Vertrages zum PPP-Projekt SeeCampus zwischen dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz und der Stadt Lauchhammer über die Campus-Bibliothek vom 05. März 2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am folgende Satzung zur Benutzung der Campus-Bibliothek beschlossen: 1 Allgemeines 1. Die im SeeCampus Niederlausitz errichtete Campus-Bibliothek beinhaltet die öffentliche Bibliothek der Städte Lauchhammer und Schwarzheide in der Trägerschaft der Stadt Lauchhammer, deren Bestand zugleich als Schulbibliothek für die Schüler und Lehrer des SeeCampus fungiert sowie die Kreisbildstelle als nicht öffentliche Aufgabe in der Trägerschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. 2. Die öffentliche Bibliothek der Städte Lauchhammer und Schwarzheide dient insbesondere der allgemeinen Information und Bildung, der Leseförderung, der Orientierung in der Medienvielfalt sowie der Freizeitgestaltung. 3. Die Kreisbildstelle als nicht öffentliche Aufgabe des Landkreises Oberspreewald-Lausitz hat die Funktion, zusätzliche Unterrichtsmittel für die Gestaltung des Unterrichtes und von Projekten bereitzustellen. 2 Benutzungsberechtigung 1. Die Campus-Bibliothek mit Ausnahme der Kreisbildstelle kann von jeder natürlichen und juristischen Person nach Ausstellung eines Bibliotheksausweises gemäß 9 benutzt werden. 2. Einzelheiten zur Kreisbildstelle regelt der Landkreis in eigener Verantwortung. 3 Allgemeine Pflichten der Benutzer 1. Die Medieneinheiten, die Einrichtung und die Ausstattung sind sorgfältig und schonend zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung oder Beschädigung zu bewahren. 2. Jeder Benutzer/jede Benutzerin (nachfolgend Benutzer genannt) soll sich so verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Campus-Bibliothek beeinträchtigt werden. 3. Den Weisungen des Personals der Campus-Bibliothek ist Folge zu leisten. 4. Die Benutzer sind verpflichtet, Verlust und Beschädigung einer ihnen ausgehändigten Medieneinheit unverzüglich dem Personal der Campus-Bibliothek mitzuteilen. Es ist untersagt, Beschädigungen an entliehenen Medieneinheiten selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 5. Die Beachtung urheberrechtlicher Bestimmungen obliegt den Benutzern. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass urheberrechtlich geschützte Medieneinheiten nur für private Zwecke vervielfältigt werden dürfen.
2 6. Die Benutzer haben nach Aufforderung des Personals der Campus-Bibliothek den Bibliotheksausweis, den Personalausweis und den Inhalt von in die Campus-Bibliothek mitgebrachten Mappen, Taschen und anderen Behältnissen vorzuzeigen. 4 Hausrecht Das Hausrecht obliegt dem Personal der Campus-Bibliothek. 5 Haftung 1. Die Weitergabe ausgeliehener Medieneinheiten an Dritte ist nicht gestattet. Es haftet in jedem Fall der Benutzer, auf dessen Namen die Medieneinheit ausgeliehen wurde bzw. sein gesetzlicher Vertreter. 2. Die Campus-Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Campus-Bibliothek an Daten, Programmen und Hardware der Benutzer entstehen. Das gilt ebenso für Schäden an Geräten der Benutzer, die durch Handhabung von audiovisuellen Medien der Campus-Bibliothek entstehen. 3. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet die Person, auf die der Ausweis ausgestellt ist bzw. ihr gesetzlicher Vertreter. 4. Für verloren gegangene oder beschädigte Medieneinheiten einschließlich Verpackungsmaterial und für Beilagen ist vom Benutzer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter Schadenersatz in Geld in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes zu leisten. Stattdessen kann in Absprache mit der Campus-Bibliothek die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplares durch den Benutzer erfolgen. 5. Der Benutzer haftet bei Nichtbeachtung urheberrechtlichen Bestimmungen für entsprechende Forderungen Dritter und stellt die Campus-Bibliothek von allen Ansprüchen aus der Urheberrechtsverletzung frei. 6 Datenverarbeitung Die von der Campus-Bibliothek erhobenen und gespeicherten Daten des Benutzers werden entsprechend den Vorschriften des Bundes-/Landesdatenschutzgesetzes behandelt. 7 Elektronische Dienste 1. Die Campus-Bibliothek bietet in ihren Räumen die Benutzung elektronischer Dienste (Internet) für nichtkommerzielle Zwecke an. Die Campus-Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter im Bereich der elektronischen Dienste. Für die Funktionsfähigkeit der Leitungen übernimmt die Campus- Bibliothek keine Gewähr. 2. Beim Ausdrucken von Texten, Bildern usw. oder Kopieren von Software ist der jeweilige Benutzer für die Einhaltung der Urheberrechte verantwortlich. 3. Die Nutzung mitgebrachter Datenträger z.b. zum Kopieren von Dokumenten, Dateien usw. ist nicht gestattet. Hierfür dürfen nur Datenträger genutzt werden, die über die Campus-Bibliothek erhältlich sind und dort käuflich zum Selbstkostenpreis erworben werden können. 4. Software, die nicht zum Bestand der Campus-Bibliothek gehört (z.b. Internet-downloads, mitgebrachte Software) darf auf deren Computern weder installiert noch ausgeführt werden. 5. Die Campus-Bibliothek übernimmt keinerlei Verantwortung für die Qualität, Funktionsfähigkeit oder Virenfreiheit der vorgehaltenen IT-Technik und Software. Es wird der Einsatz aktueller
3 Virenschutzprogramme empfohlen. 6. Bei der Benutzung des Internets ist es untersagt, jugendgefährdende, gewaltverherrlichende, radikalausgerichtete oder pornografische Seiten aufzurufen. 7. Für die Benutzung des Internet-Arbeitsplatzes gelten zusätzlich folgende Regelungen: a) Die Benutzung des Internets ist nur nach vorheriger persönlicher Anmeldung möglich. Zu diesem Zweck liegen Anmeldelisten aus, in die sich der Benutzer unter Vorlage des Bibliotheksausweises einträgt. Unvollständig ausgefüllte Reservierungen werden nicht berücksichtigt. Direkt vor Beginn der Internet-Benutzung ist durch eine zweite Unterschrift das Erscheinen zu bestätigen. b) Die Anmeldung laut Buchstabe a) ist verbindlich. Verhinderungen sind rechtzeitig unter der vom Personal der Campus-Bibliothek benannten Telefonnummer mitzuteilen. Abgesagte Termine können durch die Campus-Bibliothek mit anderen Benutzern belegt werden. Bei Nichterscheinen kann der Termin nach 10 Minuten anderweitig vergeben werden. Die Terminvergabe und Übernahme erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung laut Buchstabe a). c) Der Internet-Arbeitsplatz wird dem Benutzer durch das Personal der Campus-Bibliothek zugewiesen. Ein Wechsel ist während der Nutzungsdauer nicht gestattet. Den Anweisungen des Personals der Campus-Bibliothek ist Folge zu leisten. 8 Ausschluss von der Benutzung 1. Benutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, können ganz oder teilweise von der Benutzung der Campus-Bibliothek ausgeschlossen werden. 2. Internetnutzer, die gegen diese Satzung oder gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verstoßen oder die den Internetanschluss der Campus-Bibliothek für kommerzielle Zwecke nutzen, können von der Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes ausgeschlossen werden. 3. Der Ausschluss erfolgt durch die Leitung der Campus-Bibliothek. 4. Offene Forderungen entsprechend der Entgeltordnung ( 15) werden durch den Ausschluss nicht berührt. 9 Bibliotheksausweis 1. Natürliche und juristische Personen erhalten auf Antrag unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses einen Bibliotheksausweis für die Campus-Bibliothek ausgestellt. Minderjährige haben die Einwilligung des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters sowie dessen Verpflichtung zur Haftung für den Schadenfall und zur Begleichung anfallender Entgelte vorzulegen. 2. Der Bibliotheksausweis ist jeweils ein Jahr gültig. 3. Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar. 4. Der Benutzer ist verpflichtet, Veränderungen seines Namens oder seiner Anschrift unter Vorlage eines geeigneten Nachweises sowie dem Verlust des Ausweises der Campus- Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
4 5. Der Bibliotheksausweis ist bei einem Ausschluss von der Benutzung der Campus-Bibliothek gemäß 8 unverzüglich zurückzugeben. 10 Ausleihbedingungen 1. Die Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises ist Voraussetzung für die Ausleihe von Medieneinheiten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Campus-Bibliothek. 2. Die Gesamtzahl der an den Benutzer gleichzeitig ausgegebenen Medieneinheiten ist auf 30 begrenzt. 11 Ausleihbeschränkung Medieneinheiten, die als Präsenzbestand gekennzeichnet sind (wie insbesondere Lexika oder heimatkundliche Literatur), sind von der Ausleihe ausgeschlossen. 12 Ausleihe/Fristen 1. Die Ausleihe von Medien beschränkt sich auf eine Dauer von - 4 Wochen für Bücher, Zeitschriften, MC, CD-Rom, Hörbücher - 2 Wochen für Filme (DVD, Video), CD und Medienpakete für Pädagogen. 2. Es besteht die Möglichkeit, die Ausleihe von Medien beim Personal der Campus-Bibliothek vormerken zu lassen. 3. Die Frist für die Ausleihe kann auf Antrag vor deren Ablauf verlängert werden, falls die Medieneinheit nicht durch andere Benutzer vorgemerkt wurde. Die Frist für die Verlängerung richtet sich nach der für die jeweilige Medieneinheit gemäß Ziffer 1 festgelegten Frist. Sie beginnt jeweils mit dem ersten Tag der Verlängerung. 4. Nach Ablauf der Frist für die Ausleihe und einmaliger Mahnung kann auf Kosten des Benutzers die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplares vom Personal der Campus-Bibliothek vorgenommen werden. 13 Fernleihe Medieneinheiten, die nicht im Bestand der Campus-Bibliothek vorhanden sind, können über die Fernleihe nach den hierfür geltenden Bestimmungen vom Personal der Campus-Bibliothek bestellt werden. Eine Verlängerung der Ausleihfrist ist für diese Medieneinheiten ausgeschlossen. 14 Rückgabe 1. Spätestens mit Ablauf der Frist für die Ausleihe haben die Benutzer die entliehenen Medieneinheiten unaufgefordert an die Campus-Bibliothek zurückzugeben. 2. Die Benutzer können auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr die entliehenen Medieneinheiten ausnahmsweise durch Dritte oder auf dem Postweg bzw. Paketdienst an die Campus-Bibliothek zurückgeben. 3. Die Medieneinheiten sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, insbesondere sind Videos, Tonbänder und Filme zurückgespult sowie Diareihen, Transparente und Arbeitsblätter geordnet und mit dem bei Ausleihe übergebenen Begleitmaterial zurückzugeben.
5 15 Entgelt Für die Benutzung der Campus-Bibliothek werden Entgelte gemäß der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben. Die Entgeltordnung für die Campus-Bibliothek regelt des Weiteren die bei Verstößen gegen diese Satzung zu erhebenden Entgelte. 16 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung zur Benutzung der Campus-Bibliothek tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Benutzungsordnung Stadtbibliothek Lauchhammer vom 13. September 2006 außer Kraft. 17 Allgemeine Benutzungsbedingungen Um einen einheitlichen Auftritt gegenüber Nutzern zu gewährleisten, wird der Landkreis Oberspreewald-Lausitz in Abstimmung mit der Stadt Lauchhammer die Bedingungen zur Benutzung der Campus-Bibliothek, die sich aus den Regelungen zur Benutzung der Campus-Bibliothek der Stadt Lauchhammer und des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zusammensetzen, als einheitlichen Text redaktionell zusammenfassen und den Nutzern durch Aushang und auf andere Weise zur Kenntnis geben. Lauchhammer, den Pohlenz Bürgermeister
ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen
ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen Benutzungsordnung der Gemeindebibliothek Glienicke/Nordbahn Bei Fragen und Hinweisen zuständiger Fachbereich der Gemeindeverwaltung:
MehrBenutzungsordnung der Gemeinde- und Schulbücherei Reichshof vom veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am
Benutzungsordnung Bücherei B/243-1- Benutzungsordnung der Gemeinde- und Schulbücherei Reichshof vom 09.11.2000 veröffentlicht im RHK am 29.03.2001, in Kraft getreten am 30.03.2001 Benutzungsordnung Bücherei
MehrBenutzungsordnung Der Katholischen öffentlichen Bücherei St. Matthias Langendernbach
Benutzungsordnung Der Katholischen öffentlichen Bücherei St. Matthias Langendernbach Anschrift: Katholische öffentliche Bücherei St. Matthias Kirchstr. 9 65599 Dornburg-Langendernbach Telefon: 06436 4320
MehrBenutzungsordnung der Jugendbücherei Königsbronn
GEMEINDEVERWALTUNG KÖNIGSBRONN Benutzungsordnung der Jugendbücherei Königsbronn 1 Allgemeines (1) Die Jugendbücherei Königsbronn ist eine öffentliche, kulturelle Einrichtung der Gemeinde Königsbronn. (2)
MehrBenutzungsordnung der Mediothek
1 Benutzungsordnung der Mediothek 1. Allgemeines Die Mediothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wutöschingen. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus- und Weiterbildung,
MehrSatzung. für die Stadtbücherei Lauf a.d.pegnitz. Vom 30. April 2010
Satzung für die Stadtbücherei Lauf a.d.pegnitz Vom 30. April 2010 Die Stadt Lauf a.d.pegnitz erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 06.
MehrSatzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung) Aufgrund der 10, 13, 58, 98 und 111 der Niedersächsisches
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß
1 Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß 1. Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Bildung, der Fortbildung und Information sowie der Erholung und Freizeitgestaltung.
MehrBenutzungsordnung der Bücherei Oberstenfeld
Benutzungsordnung der Bücherei Oberstenfeld 1 Allgemeines (1) Die Bücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oberstenfeld. (2) Durch die Bereitstellung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften,
MehrKreis- und Stadt- Bibliothek
Kreis- und Stadt- Bibliothek Marienplatz 2 84130 Dingolfing Tel.: 08731 / 48 47 Fax: 08731 / 39 75 49 E-Mail: info@bibliothek-dingolfing.de www.bibliothek-dingolfing.de Öffnungszeiten: Dienstag Freitag
MehrDie StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.
BENUTZUNGSORDNUNG Allgemeines: Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau. Die Benutzung der StadtBücherei im Pfleghof ist grundsätzlich kostenlos.
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Lünen vom
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Lünen vom 13.12.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Benutzerkreis - Anmeldung 2 3 Entgelte 3 4 Büchereiausweis 3 5 Ausleihe - Leihfrist 3 6 Verlängerungen
MehrSatzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom
Benutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom 20.07.2012 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 16.05.2012 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrStadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz
Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz StadtbüchereiS Vom 24.03.1997 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 4 vom 30.04.1997), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.12.2005 (Amtsblatt der
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000
MehrSeite 1 von 4. Benutzungsordnung. der Samtgemeindebücherei Emlichheim. Artikel 1 Allgemeines
Seite 1 von 4 Benutzungsordnung der Samtgemeindebücherei Emlichheim Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. vom 17.12.2010 (Nieders. GVBI. 2010, S.
MehrBenutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen 3/10. Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen in der Fassung vom
Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen in der Fassung vom 03.12.2012 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetztes (KAG),
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbibliothek Kempen vom 09. Dezember 2008 in der Fassung der 6. Änderung vom 03. Juli 2018
Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Kempen vom 09. Dezember 2008 in der Fassung der 6. Änderung vom 03. Juli 2018 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom
Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom 28.04.2015 1 Allgemeine Bestimmungen und Aufgaben 1. Die Gemeindebibliothek in Bannewitz sowie ihre Außenstelle in Possendorf sind öffentliche
Mehr(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.
Bibliotheksbenutzungssatzung der Stadt Weißenfels vom 24.11.1994 (WSF-ABl. Nr. 13/1994, S. 2), geändert durch Satzung vom 13.12.2007 (WSF-ABl. Nr. 12/2007, S. 3), geändert durch Satzung vom 29.03.2012
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Süßen
St 2/1 Stadt Süßen Kreis Göppingen Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Süßen Der Gemeinderat der Stadt Süßen hat am 13.11.2006 für die Bücherei im Amtshaus (Stadtbücherei) folgende privatrechtliche
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Colditz
Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Colditz 1 Allgemeines (1) Die Stadt Colditz ist Eigentümer der Stadtbibliothek. Durch den Stadtratsbeschluss (Nr.: SR 136/17/V/12 vom 24.05.2012 wird
MehrSatzung für die Stadtbibliothek Bad Liebenwerda
Satzung für die Stadtbibliothek Bad Liebenwerda Aufgrund der 3 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I, S. 286), zuletzt geändert durch
MehrSatzung der Stadt Recklinghausen über die Benutzung der Stadtbibliothek und die Erhebung von Gebühren vom
Satzung der Stadt Recklinghausen über die Benutzung der Stadtbibliothek und die Erhebung von Gebühren vom 04.12.2018 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
MehrSatzung über die Benutzung der Stadtbücherei Neuburg an der Donau
Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) erlässt die Stadt Neuburg an der Donau folgende Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Burg (Spreewald) für die Spreewaldbibliothek Mina Witkojc
1 Benutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Burg (Spreewald) für die Spreewaldbibliothek Mina Witkojc Das Amt Burg (Spreewald) erlässt auf der Grundlage des 140 Abs. 1 i. V. m. 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9
MehrSatzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom
Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom 03.05.1999 in der Fassung vom 30.05.2013 (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 20/99; in Kraft seit 21.05.1999) (Änderung
MehrBenutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt
Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt 1 Allgemeines 1.1 Die Thomas-Valentin-Stadtbücherei (im Folgendem Stadtbücherei) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lippstadt.
MehrBenutzungsordnung für die Bücherei der Gemeinde Liederbach am Taunus. 1 Allgemeines
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) der 1 bis 5a und 10 des
MehrSTADT SALZKOTTEN. Benutzungsordnung. der Stadtbücherei Salzkotten Seite: 1. Benutzungsordnung der Stadtbücherei Salzkotten vom 21.
der Stadtbücherei Salzkotten Seite: 1 der Stadtbücherei Salzkotten vom 21. März 2002 Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Öffnungszeiten 3 Anmeldung 4 Ausleihe, Leihfrist 5 Ausleihbeschränkungen 6 Auswärtiger
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Garbsen
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Garbsen Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung und des 4 des Niedersächsischen
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Jacob Georg Bodemer Zschopau vom (Bibliotheksbenutzungs- und Gebührenordnung)
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Jacob Georg Bodemer Zschopau vom 08.12.2010 (Bibliotheksbenutzungs- und Gebührenordnung) 1 Allgemeines 1. Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche
MehrBenutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel
Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Vilbel. Sie dient der allgemeinen Information, der kulturellen und
MehrStadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn
Stadt Wasserburg am Inn Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Benutzerkreis... 3 3. Anmeldung... 3 4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung...
MehrInhaltsverzeichnis. Benutzungsordnung für die Bibliothek der MEDIADESIGN HOCHSCHULE (MD.H)
Gemäß 7 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung der MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in der 3. Fassung vom 15.07.2009 erlässt der Akademische Senat die folgende Benutzungsordnung für die Bibliothek
Mehrder Gemeindebüchereien. Kaufungen
Org.-Nr. 2.10 Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebüchereien Kaufungen Aufgrund der 9 Abs. 2 Satz und 66 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl.
MehrBenutzungsordnung für die Öffentliche Bücherei
Benutzungsordnung für die Öffentliche Bücherei 1 Allgemeines (1) Die Schul- und Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Großalmerode und der Valentin-Traudt-Schule, Gesamtschule Großalmerode.
MehrBenutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung)
Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung) Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382)
MehrBenutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung)
Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung) Auf Grund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in
MehrBenutzungsordnung der MEDIENWELT Neckarwestheim
Benutzungsordnung der MEDIENWELT Neckarwestheim 1 Aufgabe der MEDIENWELT (Bücherei) Die MEDIENWELT ist eine öffentliche, kulturelle Einrichtung der Gemeinde Neckarwestheim. Sie dient der Information und
Mehrfür die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom
4.2-1 B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.04.2013 Inhaltsverzeichnis 1 - Benutzungsrecht 2
MehrSATZUNG. über die Benutzung und die Gebühren für die Stadtbücherei Hückelhoven vom
SATZUNG über die Benutzung und die Gebühren für die Stadtbücherei Hückelhoven vom 09.05.2018 Aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Suhl
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Suhl vom 16.02.2016 veröffentlicht am 31.03.2016 Auf Grund der 2, 14 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28.
Mehr1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4
Übersicht Ortsrecht der Stadt Karben Seite 1 Zweck und Benutzungsanspruch 2 2 Öffnungszeiten 2 3 Anmeldung und Gebühren 2-3 4 Ausleihe 3 5 Mahnungen 3-4 6 Behandlung der Medien, Haftung 4 7 Aufenthalt
MehrBenutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis der Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 589/698), zuletzt geändert am 14.02.2006
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg Seite 1 von 10 vom 19.12.2001 in der Fassung der 3. Änderung der Stadtbücherei vom 03.08.2006. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die 1.
MehrSatzung über die Benutzungsordnung der Bücherei Gemmingen (Büchereibenutzungsordnung) Vom 26. November 2015
Satzung über die Benutzungsordnung der Bücherei Gemmingen (Büchereibenutzungsordnung) Vom 26. November 2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2 und 13
MehrS t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab. Benutzungsordnung. für die. Stadtbücherei Pleystein. vom 28.
S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Pleystein vom 28. Februar 2005 Anschrift: Neuenhammerstraße 1, 92714 Pleystein Telefon: 09654/9222-0
MehrSTADT SCHROBENHAUSEN Dienststelle: Stadtbücherei
STADT SCHROBENHAUSEN Dienststelle: Stadtbücherei Benutzungssatzung der Stadtbücherei Schrobenhausen Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
MehrMANÜ! / photocase.com BIBLIOTHEKS- LEITFADEN
MANÜ! / photocase.com BIBLIOTHEKS- LEITFADEN 1 Allgemeines 1 Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Rosenheim. Sie dient der allgemeinen Information, Weiterbildung und
MehrBenutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim
Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim 1. Allgemeines Die Ortsbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kirchheim. Sie dient der Information, Unterhaltung, Aus- und Weiterbildung und
MehrÄnderungen der Benutzungsordnung. Datum Beschluss SV Nachtrag (1), 7 (2, 3) 10
Änderungen der Benutzungsordnung Lfd. Nr. Ändernde Satzung Datum Beschluss SV Geänderte 1. 1. Nachtrag 30.06.2004 22.06.2004 4 (1), 7 (2, 3) 10 Art der Änderung Geändert (3) Hinzugefügt Benutzungsordnung
MehrBenutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis der Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 589/698), zuletzt geändert am 14.02.2006
MehrAllgemeine Benutzungsbedingungen der Stadtbücherei Löhne
Allgemeine Benutzungsbedingungen der Stadtbücherei Löhne 1 Allgemeines 1. Die Stadtbücherei Löhne ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Löhne. Sie steht mit ihrem Angebot jedermann zur Verfügung und
MehrSatzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida
Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida Vom 27.03.2008 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat auf Grund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung
MehrS a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom
S a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom 11.12.2012 Der Stadtrat der Stadt Hachenburg hat in seiner Sitzung am 10.12.2012 gemäß 24 der
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei Herzogenaurach
Stadtbücherei Benutzungsordnung - 1 - Benutzungsordnung der Stadtbücherei Herzogenaurach Rechtsgrundlagen: i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderungen 19.06.1991 20.06.1991 01.06.1991 30.03.2000
Mehrüber die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)
ORL 1 über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 31.10.2013, zuletzt geändert am 15.10.2015 Inhalt Seite 1 Benutzungsberechtigung... 2 2 Benutzerausweis... 2 3 Leihfristen...
MehrBenutzungsordnung der Stadtbibliothek Rostock in der Fassung vom 12. September 2012
Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Rostock in der Fassung vom 12. September 2012 Die Neufassung berücksichtigt die a) Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Rostock vom 9. November 2009, veröffentlicht
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde- und Schulbücherei. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinde- und Schulbücherei Lohfelden
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde- und Schulbücherei (in der Fassung der 1. Änderung vom 16. Dezember 2010 mit Wirkung ab 01.01.2011) Aufgrund der 9 Abs. 2 Satz 1 und 66 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen
MehrSatzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln
Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln vom 16.12.2002 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 20.12.2012 Der Rat der Stadt Datteln
MehrG e m e i n d e B e r n h a r d s w a l d Landkreis Regensburg. Benutzungsordnung. für die. Gemeindebücherei Bernhardswald. vom
51 G e m e i n d e B e r n h a r d s w a l d Landkreis Regensburg Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Bernhardswald vom 09.08.2013 Anschrift: Rathausplatz 1, 93170 Bernhardswald Telefon: 09407/9406-21
MehrWeimarer Ortsrecht 42.1 Seite 1 Benutzungssatzung Stadtbücherei
Seite 1 Benutzungssatzung der Stadtbücherei Weimar Aufgrund des 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501
MehrBenutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. 07. 2000 (GBl. S. 581) und der 2, 13 und 14 des
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der öffentlichen Bücherei der Gemeinde Winsen (Aller)
Benutzungs- und Gebührensatzung der öffentlichen Bücherei der Gemeinde Winsen (Aller) (Fassung: 16.07.2015) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei Rhauderfehn
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei Rhauderfehn Aufgrund der 10 Abs. 1 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576) und des
MehrBenutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg
Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg Aufgrund des 7 i.v. mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek der Gemeinde Riederich
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek der Gemeinde Riederich Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 (Ges.BI.S. 578) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrAZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Aufgabe der Bücherei 3 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten 3 3 Anmeldung, Leseausweis
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei in Kooperation mit dem Berufsförderungswerk Bad Wildbad
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei in Kooperation mit dem Berufsförderungswerk Bad Wildbad Der Gemeinderat der Stadt Bad Wildbad hat am 29.07.2014 folgende Benutzungsund Entgeltordnung
MehrBenutzungsordnung der Bibliothek Hemmingen vom Inhaltsübersicht
Benutzungsordnung der Bibliothek Hemmingen vom 26.04.2016 Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Benutzerkreis 3 Anmeldung/Benutzerausweis 4 Verarbeitung personenbezogener Daten ( 4 LDSG BW) 5 Ausleihe 6 Behandlung
MehrSatzung der Stadtbücherei Herborn im Lahn-Dill-Kreis
Herborn im Lahn-Dill-Kreis Aufgrund der 5 und 51 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.3.2015 (GVBl. I S.
MehrSatzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek vom 24. November 2014
A 42-01 Benutzungs- u. Gebührenordnung Stadtbibliothek A 42-01 Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek vom 24. November 2014 Seite 2/8 INHALTSVERZEICHNIS 1 Zweck der Stadtbibliothek
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden Aufgrund des 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeindebibliothek Rangsdorf vom
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeindebibliothek Rangsdorf vom 26.06.2015 1 Benutzung (1) Die Gemeindebibliothek Rangsdorf ist eine öffentlich rechtliche Einrichtung der Gemeinde Rangsdorf. Sie
MehrGEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn. Inhaltsverzeichnis
GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn Satzung über die Benutzungsordnung der Bücherei Gemmingen () Vom 21. Februar 2002. Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES 2 BENUTZER 3 BENUTZUNGSERLAUBNIS 4 AUSLEIHE 5
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei Baunach
Benutzungsordnung der Stadtbücherei Baunach 1. Allgemeines 1.1 Die Stadtbücherei Baunach ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Baunach. Bei juristischen Auseinandersetzungen (z.b.
MehrBenutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim. vom
028/54 S.1 Benutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim vom 26.02.2008 in Kraft getreten am 01.04.2008 (Amtsblatt vom 10.04.2008 Nr. 7) in der zur Zeit gültigen Fassung einschließlich
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G
B E N U T Z U N G S O R D N U N G DER STADTBÜCHEREIEN IN MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Allgemeines 2 - Anmeldung 3 - Benutzerausweis 4 - Ausleihe und Rückgabe 5 - Verhalten
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Nettetal für die Stadtbücherei Nettetal vom in der Fassung der 8. Änderung vom
Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Nettetal für die Stadtbücherei Nettetal vom 20.12.1995 in der Fassung der 8. Änderung vom 20.12.2017 Inhaltsverzeichnis 1 Eigentum, Einrichtung und Verwaltung 2
MehrSatzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Forst
Satzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Forst Satzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Forst Aufgrund der 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. Nr. 23, S. 501)
MehrStadtbibliothek. Benutzerordnung. für die. Anschrift: Schubertstraße Roding. Öffnungszeiten:
Benutzerordnung für die Stadtbibliothek Anschrift: Schubertstraße 2 93426 Roding Telefon: 09461 3762 Email: Buecherei@Roding.de Internet: www.roding.de Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch: Donnerstag:
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom in der Fassung vom
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom 16.12.1988 in der Fassung vom 08.11.2007 Ursprungsfassung: 16.12.1988 Nachtragssatzungen: 1. Nachtragssatzung vom 08.12.1994 2. Nachtragssatzung
MehrOrtsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 17. Satzung. über die Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Weingarten (Baden) vom
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 17 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Weingarten (Baden) vom 06.06.2016 Beschluss dieser
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei vom in der Fassung vom
Benutzungsordnung der Stadtbücherei vom 07.07.2005 in der Fassung vom 07.02.2012 40-08 Benutzungsordnung der Stadtbücherei Idar-Oberstein als Satzung der Stadt Idar-Oberstein vom 07.07.2005 Der Stadtrat
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek in der Gemeinde Rangsdorf vom 09.Juni 2004
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek in der Gemeinde Rangsdorf vom 09.Juni 2004 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrBenutzungsbedingungen für die Bibliothek des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Benutzungsbedingungen für die Bibliothek des Deutschen Instituts für Menschenrechte (überarbeitete Fassung vom 26.02.2013) I. Allgemeine Bestimmungen II. Benutzung der Bibliothek III. Sonderleistungen
MehrSatzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei
Satzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl.
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek der Gemeinde Am Mellensee
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek der Gemeinde Am Mellensee Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die StadtBibliothek Köln
Benutzungs- und Entgeltordnung für die StadtBibliothek Köln Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 07.04.2011 auf Grund des 41 Abs. 1 Buchstaben f und i Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung über die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Diez. vom Benutzungsordnung
Satzung über die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Diez vom 21.02.2008 Benutzungsordnung 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek Diez ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Diez. Sie dient der allgemeinen
MehrNeufassung der Benutzerordnung der Stadtbibliothek Leinefelde-Worbis. 1 Allgemeines
Stadt Leinefelde-Worbis Neufassung der Benutzerordnung der Stadtbibliothek Leinefelde-Worbis 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Leinefelde-Worbis. (2) Jedermann
MehrB E N U T Z U N G S- U N D G E B Ü H R E N O R D N U N G. für die Stadtbücherei Garching b. München
Az.: I-028-05/ka/ssp B E N U T Z U N G S- U N D G E B Ü H R E N O R D N U N G für die Stadtbücherei Garching b. München vom 15.07.1996 aktualisiert am 14.02.2002 Gebührenordnung vom 06.11.2001 1 Aufgaben
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom
1 STADT KITZINGEN Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen vom 03.05.2004 Inkrafttreten: 03.05.2004 1. Änderung der Gebührenordnung durch Stadtratsbeschluss vom 11.03.2010 Inkrafttreten:
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei Zaberfeld als Satzung der Gemeinde Zaberfeld
Gemeinde Zaberfeld Landkreis Heilbronn Benutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei Zaberfeld als Satzung der Gemeinde Zaberfeld Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung
Mehr