GEWÄSSER ORDNUNG. Gewässerordnung SAV Emsland" Rheine e. V.

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1 GEWÄSSER ORDNUNG Gewässerordnung SAV Emsland" Rheine e. V. 1. Diese Gewässerordnung gilt für die vom SAV Emsland" Rheine e. V. bewirtschafteten Gewässer. Jeder Fischereierlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und die Bestimmungen einzuhalten. 2. Jeder Angler hat sich mit den gesetzlichen Bestimmungen der Fischerei- Natur- und Tierschutzgesetze vertraut zu machen und diese zu befolgen. Gleichzeitig sind die auf dem jeweiligen Erlaubnisschein vermerkten Sonderbestimmungen zu beachten. Verstöße werden satzungsgemäß geahndet, bzw. zur Anzeige gebracht. 3. Jeder Angler hat beim Fischfang den Fischereierlaubnisschein und den Fischereischein bzw. Jugendfischereischein mit sich zu führen. Ferner gehört ein Unterfangkescher eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische, Fischtöter ein Messer und ein Hakenlöser zur Ausrüstung. Gemäß 32, Abs. 2 des NRW-Fischereigesetzes berechtigt der Jugendfischereischein nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Anglers mit erfolgreich abgelegter Fischereiprüfung. 4. Bei der Begegnung am Fischwasser ist Anglern, die sich durch Vorzeigen ihres Fischereierlaubnisscheines ausweisen, auf Verlangen der eigene Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern und den Polizeiorganen sind auf Verlangen die Fischereiausweise und der Fang vorzuzeigen, und wenn es gefordert wird, auch der Inhalt aller mitgeführten Behältnisse. Die Fischereiaufseher sind bei der Ausübung der Aufsicht nach Kräften zu unterstützen.

2 5. Die Fischfangerlaubnis mit gültigem Fischereischein und Erlaubnisschein beschränkt sich auf die im Fischereierlaubnisschein aufgeführten Bedingungen. Eventuelle Abweichungen davon können durch den Vorstand geregelt werden. 6. Es ist verboten, untermassige gefangene Fische sowie Fische, die einer Artenschonzeit unterliegen, zu hältern oder mitzunehmen. Als Mindestmaß gelten die gesetzlichen oder die auf dem Erlaubnisschein angegebenen Maße. Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische, oder Fische die der Artenschonzeit unterliegen, sind mit nassen Händen schonend vom Haken zu lösen, und sofort ins Gewässer zurückzusetzen. Die Benutzung eines geeigneten Hakenlöser (Löseschere, Lösezange) ist Vorschrift. Als Köder dürfen nur tote Fische für die kein Mindestmaß vorgeschrieben ist, oder die nicht der Artenschonzeit unterliegen verwendet werden. Dabei müssen die Köderfische aus dem Gewässer stammen welches beangelt werden soll. Der Einsatz des lebenden Köderfisches ist nicht zulässig. Das Mitführen lebendiger Köderfische an das Angelgewässer, sowie das Hältern von lebenden Fischen ist untersagt. Beim Angeln auf Friedfische ist nur der Einfachhaken gestattet. Beim Angeln auf Hecht ist ein Stahlvorfach oder ein Vorfach aus anderem geeigneten Material vorgeschrieben. Während der Hechtschonzeit ist das Angeln mit künstlichen Ködern, einschließlich Streamer, außer der künstlichen Fliege sowie das Angeln mit totem Köderfisch nicht erlaubt. Fisch- und Laichschongebiete dürfen nicht befischt werden. 7. Soweit sich aus dem folgenden nicht etwas anderes ergibt ist in allen Vereinsgewässern jegliche Art von Fischfang ohne Anwendung der Angelrute verboten. Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass es verboten ist, Fische zu greifen, zu stechen, zu schießen, zu reißen oder mit der Schlinge zu fangen und die Anwendung schädlicher und explodierender Stoffe beim Fischfang.

3 Auf der Strecke vom Wehr bis zum Einlauf der Kläranlage am Gertrudenweg (s. Verbotsschilder) ist das Senken, Anfüttern sowie der Gebrauch des Futterkorbes verboten. Hier gelten die gleichen Bedingungen wie im See Elte (Nr. 19) Gestattet ist: Das Legen von zwei Aalreusen mit einer Fangöffnung von maximal 6 cm für jeden Erlaubnisscheininhaber mit Ausnahme von Mitgliedern der Jugendgruppe. Alle Aalreusen müssen mit Vor- und Zunamen des Besitzers gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur vom Eigentümer selbst oder von einer von ihm beauftragten Person mit gültigen Fischereipapieren, gelegt und aufgezogen werden. Zum Köderfischfang ist ein Senknetz mit einer Größe von maximal 100 cm x 100 cm zu verwenden. 8. In den Vereinsgewässern müssen beköderte und zum Fischfang ausgelegte Ruten vom Angler ständig unter Aufsicht gehalten werden. 9. Gefangene markierte Fische sind mit genauen Angaben umgehend dem Vorstand oder Gewässerwart zu melden. 10. Es ist verboten, gefangene Fische, gleich welcher Art. zu verkaufen, gegen Sachwerte zu tauschen oder durch Dritte verkaufen oder tauschen zu lassen.

4 12. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die dem Vereinsgewässer entnommenen Fische dem Vorstand am Ende des Kalenderjahres durch eine Jahresfangmeldung anzuzeigen. 13. Der Fischfang am Wasser ist so auszuüben, dass andere Angler dadurch nicht gestört werden. Grundangler haben ihre Plätze so zu wählen, dass die ausgelegten Angeln des einen nicht in die des anderen geraten. Spinn- und Flugangler sowie Angler mit Senknetz müssen auf ausgelegte Grundangeln Rücksicht nehmen. Das Spinnoder Flugangeln sowie das Fischen mit dem Senknetz sind in angemessener Entfernung vor und nach ausgelegten Grundangeln auszuüben. Beim Spinn - und Fliegenfischen und auch beim Einsatz einer Senke darf keine weitere Angelrute ausgelegt bleiben. 14. Die Ufer der Gewässer sind zu schonen. Es drohen Schadenersatzansprüche der Grundstückseigentümer gegen Angler und Verein. Jede Beschädigung der Ufer durch Graben nach Würmern, Abschneiden von Sträuchern oder dergleichen, ist zu unterlassen. Wasserpflanzen und Uferbewuchs sind zu schonen, und am und auf dem Wasser lebende Tiere dürfen nicht gestört werden. Eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von Viehweiden, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers betreten werden. Es ist nicht erlaubt, Äcker, Wiesen sowie Haus- und Hofbereich von Anliegern mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren. In jedem Fall ist die STVO zu beachten. Einzäunungen von Grundstücken sind vor Beschädigung zu schützen. Gatter, Tore und Zäune sind nach Öffnung wieder sorgfältig zu schließen. Der Angelplatz ist in sauberem Zustand zu verlassen. Vorgefundener Unrat am Angelplatz ist zu entfernen. Angelhaken und Schnüre sind eine Gefahr für die Tierwelt und dürfen auf keinen Fall hinterlassen werden.

5 15. Der waidgerechte Angler betreibt die Fischerei pfleglich, unter Wahrung der Belange des Natur-, Tier-, Landschafts- und Gewässerschutzes. Er ist verpflichtet, an der Überwachung der Gewässer nach Kräften mitzuwirken. Bei festgestellten Wasserverunreinigungen, Fischsterben oder Fischkrankheiten sind sofort folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) sofortige Veranlassung von Maßnahmen zur Beweissicherung (Wasserprobenentnahme, Sicherstellung von kranen oder verendeten Fischen usw.) b) bei Fischsterben, Benachrichtigung der Polizei c) Benachrichtigung des Vereinsgewässerwartes und des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Diese genannten Stellen oder der Angler selbst, veranlassen folgende Maßnahmen: aa) Benachrichtigung der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Fischereibehörde(Ordnungsamt der Kreise und kreisfreien Städte) Es wird empfohlen, die o.g. aufzufordern, die Landesanstalt für Fischerei an der notwendigen Erhebung zu beteiligen (Zusammenarbeitungserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW vom Vorgehen bei Fischsterben") bb) Information der Landesanstalt für Fischerei NRW, Fischereidezernate, Kirchhundem-Albaum, Heinz Bergers-Straße 53, Tel. O2723/7790 cc) StUA, Staatl. Umweltamt Münster. Nevinghoffstr. 22. Tel. 0251/ d) Falls von den vorgenannten Stellen keiner erreichbar ist, wird das Gefahreninformationssystem Wasser und Abfall NRW beim Landesamt für Wasser und Abfall in Düsseldorf informiert. Diese Stelle ist ständig telefonisch erreichbar. (Notdienst, Tel. 0201/714488). Ebenfalls kann das Grüne Telefon" bei dem Regierungspräsidenten Münster angerufen werden, Tel. 0251/ Für die in Niedersachsen gepachteten Gewässer ist wie folgt zu verfahren: 1. Wie oben unter 15/ a, b, c und aa angegeben. 2. Benachrichtigung des Umweltschutzbeauftragten Landkreis Emsland, Tel /

6 3. Wasserschutzpolizei Meppen 05931/ Niedersächsisches Landesamt für Ökologie (NLO) in Hildesheim, Tel / Jegliches Einsetzen von Fischen, Krebsen und Muscheln, gleich welche Art durch Mitglieder oder Gäste sind nur mit Genehmigung des 1. Gewässerwartes erlaubt. 17. Das Fangen von Fischen mit Flügelreusen, Netzen und Elektrogeräten ist nur zur Durchführung von Hegemaßnahmen und zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zur Laichfisch Gewinnung gestattet. Der Vorstand ist hierfür allein zuständig und verantwortlich. 18. Gewässer und Gewässerstrecken können zeitweilig für die Angelfischerei gesperrt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Dies wird in der Tagespresse von Rheine und durch Aushang am Angelheim bekannt gegeben. 19. Am See Elte ist die Benutzung von Powerbait oder ähnliches untersagt. Ab kann in der jeweiligen zweiten Jahreshälfte mit Kunstködern (handelsübliche Blinker, Spinner, Wobbler, Twister und Gummifische) geangelt werden. Bei Ausübung des Spinn- und Fliegenfischen darf nur mit einer Rute geangelt werden

7 20. Bei vereinseigenen Angelveranstaltungen ist jeder Angler für die Verwertung seiner gefangenen Fische verantwortlich. Den Vorgaben des Vorstandes zur Veranstaltung ist Folge zu leisten. Ansonsten erfolgt eine Disqualifikation. 21. Bei festgestellten Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften oder bei Verstößen gegen diese Gewässerordnung, ist sofort der Vorstand des SAV Emsland oder ein Fischereiaufseher zu verständigen. Genehmigt und in Kraft gesetzt durch Vorstandsbeschluss am Frühere Gewässerordnungen werden hiermit außer Kraft gesetzt.

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