Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11470 Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes A. Problem DurchEinführungeinesLeistungsschutzrechtsimUrheberrechtsgesetzsoll PresseverlegerndasausschließlicheRechteingeräumtwerden,PresseerzeugnisseoderTeilehiervonzugewerblichenZweckenimInternetöffentlich zugänglichzumachen.geschütztwerdensollendiepresseverlegervorsystematischenzugriffenaufdieverlegerischeleistungdurchdieanbietervonsuchmaschinenundsolchendiensten,dieinhalteentsprechendeinersuchmaschine aufbereiten.dasleistungsschutzrechtsolleinjahrnachderveröffentlichung despresseerzeugnisseserlöschen.zulässigbleibensolldieöffentlichezugänglichmachungvonpresseerzeugnissenoderteilenhiervon,soweitsienichtdurch gewerblicheanbietervonsuchmaschinenodergewerblicheanbietervon Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.DamitSuchmaschinen undaggregatorenihresuchergebnissekurzbezeichnenkönnen,ohnegegen RechtederRechteinhaberzuverstoßen,solleneinzelneWörterundkleinste Textausschnitte nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst sein. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/11470mitfolgendenmaßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Der Titel des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes. 2. In Artikel 1 Nummer 2 wird 87f Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst: DerHerstellereinesPresseerzeugnisses (Presseverleger)hatdasausschließlicheRecht,dasPresseerzeugnisoderTeilehiervonzugewerblichen Zweckenöffentlichzugänglichzumachen,esseidenn,eshandeltsichum einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Berlin, den 27. Februar 2013 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Norbert Geis Stephan Thomae Ansgar Heveling Halina Wawzyniak in BurkhardLischka Jerzy Montag

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12534 Bericht der Abgeordneten Norbert Geis, Ansgar Heveling, Burkhard Lischka, Stephan Thomae, Halina Wawzyniak und Jerzy Montag I. Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/11470inseiner211.Sitzungam29.November2012 beratenundandenrechtsausschusszurfederführenden BeratungundandenAusschussfürWirtschaftundTechnologiesowiedenAusschussfürKulturundMedienzur Mitberatung überwiesen. II.BeratungsverlaufundBeratungsergebnissein den mitberatenden Ausschüssen DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/11470inseiner94.Sitzung am27.februar2013beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/ DIEGRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderaus derbeschlussempfehlungersichtlichenfassung.dievorgeschlagenenänderungenentsprecheneinemänderungsantrag,dervondenfraktionendercdu/csuundfdpinden RechtsausschusseingebrachtwurdeunddenderAusschuss fürwirtschaftundtechnologiemitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/diegrünen angenommen hat. DerAusschussfürKulturundMedienhatzuderVorlage aufdrucksache17/11470inseiner79.sitzungam20.februar2013imeinvernehmenmitdemrechtsausschuss beschlossen,durchseinenunterausschussneuemedienin dessen30.sitzungam25.februar2013eineöffentliche AnhörungzutechnischenFrageneinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlagedurchzuführen.AndieserAnhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen: Dr. Arnd Haller, Google Germany GmbH; Dr.WielandHolfelder,GoogleGermanyGmbH,Engineering Director; Dr.ThomasHöppner,BundesverbandDeutscherZeitungsverleger; Prof.DirkLewandowski,HochschulefürAngewandte Wissenschaften Hamburg; MichaelSteidl,InternationalPressTelecommunications Council, London. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdasProtokollder30.SitzungdesUnterausschussesNeueMedien am 25. Februar 2013 verwiesen. DerAusschussfürKulturundMedienhatdieVorlageauf Drucksache17/11470inseiner81.Sitzungam27.Februar 2013abschließendberatenundempfiehltmitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmen derfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderaus derbeschlussempfehlungersichtlichenfassung.dievorgeschlagenenänderungenentsprecheneinemänderungsantrag,dervondenfraktionendercdu/csuundfdpin denrechtsausschusseingebrachtwurdeunddenderaus- schussfürkulturundmedienmitdenstimmenderfrak- tionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfrak- tionenspd,dielinke.undbündnis90/diegrünen angenommen hat. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache11/470 inseiner107.sitzungam12.dezember2012anberatenund beschlossen,dazueineöffentlicheanhörungdurchzuführen, dieerinseiner116.sitzungam30.januar2013durchgeführthat.andieseranhörunghabenfolgendesachverständige teilgenommen: Prof.Dr.RalfDewenter,Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf,DüsseldorfInstituteforCompetitionEconomics (DICE); Karl-JosefDöhring,HauptgeschäftsführerdesDeutschen Journalistenverbandes, Bonn; Prof.Dr.Dr.JürgenEnsthaler,TechnischeUniversität Berlin; ChristophKeese,SprecherdesArbeitskreisesUrheberrecht BDZV und VDZ, Axel Springer AG, Berlin; Dr. Till Kreutzer, Rechtsanwalt, Berlin; Dr.HolgerPaesler,GeschäftsführerVerlagsgruppeEbner Ulm GmbH & Co. KG, Ulm; Prof.Dr.RolfSchwartmann,KölnerForschungsstellefür Medienrecht,FachhochschuleKöln,FakultätfürWirtschaftswissenschaften; Prof.Dr.GeraldSpindler,Georg-August-Universität Göttingen,LehrstuhlfürBürgerlichesRecht,HandelsundWirtschaftsrecht,Rechtsvergleichung,MultimediaundTelekommunikationsrecht; ThomasStadler,FachanwaltfürIT-Recht,Fachanwaltfür Gewerblichen Rechtsschutz, Freising. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdasProtokollder116.Sitzungam30.Januar2013mitdenanliegendenStellungnahmenderSachverständigenverwiesen.Inseiner119.Sitzungam27.Februar2013habendieFraktionen SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeantragt,eineweitereöffentlicheAnhörungdesRechtsausschusseszudenverfassungs-undeuroparechtlichenProblemenderEinführungeinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlagezubeschließen.DerRechtsausschusshatdiesenAntragmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund FDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIELINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache 17/11470inseiner119.Sitzungam27.Februar2013abschließendberatenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmen derfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderaus

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derbeschlussempfehlungersichtlichenfassung.dievorgeschlagenenänderungenentsprecheneinemänderungsantrag, dervondenfraktionendercdu/csuundfdpinden RechtsausschusseingebrachtundmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN angenommen wurde. ImVerlaufderBeratungenkritisiertedieFraktionBÜND- NIS90/DIEGRÜNEN,esseibereitsunklar,worinder SchutzgegenstanddesmitdemGesetzentwurfzuschaffendenLeistungsschutzrechtsbestehe.Letztlichhandeleessich offenbarumteilevonpresseerzeugnissenalsvergegenständlichungderwirtschaftlichen,technischenundorganisatorischenleistungeinespressverlegers.juristischfragwürdig seies,wennvordemhintergrund,dassimgeltendenurheberrechtsgesetzin 53Absatz2Nummer4Buchstabeadie Begrifflichkeit kleineteile Verwendungfinde,der GesetzentwurfnundieBegrifflichkeit Teile einführe,die Gesetzesbegründungvon kleinenteilen sprecheundder ÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenderCDU/CSU undfdpwiederumalsneuekategorie kleinsteteile aufführe.derwille,suchmaschinenbetreibernzukünftigsoviel zuerlauben,wienötigist,umaufeinbestimmtessuchergebniszuverlinken,findesichzwarinderbegründungwieder, abernichtimgesetzestext.vorallemaberseifraglich,wen dergesetzentwurfeigentlichwovorschützenwolle.währendnachdersystematikdesgesetzentwurfsjedermanndie öffentlichezugänglichmachungvonpresserzeugnissengestattetseinsoll,sollediesdengewerblichenanbieternvon Suchmaschinenuntersagtsein,wasverfassungsrechtlich problematischsei.wennsichaberdasgesetzeigentlich gegendiesuchmaschinenbetreiberrichte,soführeesder ÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUundFDP, demzufolgedasgeschäftsmodelldersuchmaschinenbetreibergeradenichtmitdemleistungsschutzrechtkollidieren soll,adabsurdum.denninderfassungdesänderungsantragswendesichdasgesetznurnochgegensolchesuchmaschinenbetreiber,diemehralskleinstetextbausteineoder einzelnewörterverwendeten.hierfürgebeesjedochinder RealitätgarkeineBeispieleunddementsprechendauchkeinenRegelungsbedarf.VordiesemHintergrundempfehlees sich,dengesetzentwurfnochnichtabschließendzuberaten. DieFraktionderFDPhobhervor,dieKoalitionsfraktionen kämenmitihremänderungsantragdenskeptikerndesgesetzentwurfsentgegenundtrügeninumsetzungdererkenntnisseausderöffentlichenanhörungunteranderemauchden erhobenenverfassungs-undeuroparechtlicheneinwänden Rechnung.Zielseiesgewesen,dieFreiheitdesNetzesund dieinformationsfreiheitweiterhinzugewährleisten.umdies zuerreichen,habemaninanlehnungandieinderanhörung desrechtsausschussesdiskutierterechtsprechungdesbundesgerichtshofszurgoogle-bildersucheletztlichversucht, fürdievorliegendrelevantenjournalistischentexteeineentsprechungzurminiatureinesgesuchtenbildes sogenanntes Thumbnail zufinden.manseizuderüberzeugunggelangt, dasssachgerechterweisedaserfasstseinmüsse,wasnötigist, umdengesuchtenbegriffineinenkontexteinzubetten.eine festezeichenlängehabehierbeischondeswegennichtdefiniertwerdenkönnen,weildersuchbegriffunterschiedlich langseinkönne.dervormaligehaupteinwandderoppositionsfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/ DIEGRÜNENgegendenGesetzentwurf,dassmitihmwichtigeLotsenfunktionenderSuchmaschinenunddamitdie FunktionsweisedesInternetsbeeinträchtigtwürden,treffe aufgrunddesänderungsantragsnichtmehrzu.entgegender geübtenkritikseidasgesetzaberdamitauchkeineswegs inhaltsleer,weildieausschnittenichtbeliebiglangseindürften.denntatsächlichgebeesgewerblicheakteure,die InhaltevonZeitungenineinerFormaggregierten,dieden BesuchderOriginalseiteentbehrlichmache.Hierverlaufe dietrennlinie:derbesuchderoriginalseitesolledurchden BesuchderPräsentationeinesSuchergebnissesnichtüberflüssigwerden.WenneinSuchmaschinenbetreibersichaber dazuentschließe,seinenkundenlängereausschnitteanzubieten,müsseereinelizenzeinholen.zusammenfassend stelledergesetzentwurfeinengutenmittelwegdar.erseieine kluge, technisch gangbare und juristisch saubere Lösung. DieFraktionDIELINKE.stelltefest,dieAusführungen derfraktionderfdphättenletztlichbestätigt,dasssichder ursprünglicheregelungszweckkomplettgeänderthabe. LeidtragendederNeuregelungseiendieUrheberinnenund Urheber:EinfreierAutoretwawerdeinseinemRecht,seine Texteselbstzuvermarkten,durchdasLeistungsschutzrecht gegebenenfallsbeschnitten.deranwaltsstandwiederum könnesichfreuen,durchdievorhersehbarzahlreichengerichtlichenauseinandersetzungenüberdieauslegungdes unklarformuliertengesetzesindenkommendenjahreneine zusätzlicheeinnahmequellezuerhalten.zukritisierensei auch,dassdaseuroparechtlicherforderlichenotifizierungsverfahrennichterfolgtsei.ausdiesengründenkönnedie Fraktion dem Gesetz nicht zustimmen. DieFraktionderSPDführteaus,dasseshinsichtlichder grundsätzlichenproblematikderinderpraxiserschwerten RechtsdurchsetzungderZeitungsverlageausabgeleitetem RechtdurchauseinenKonsensmitdenKoalitionsfraktionen gebe.denverlagenmüsstenhierdurchdengesetzgebertatsächlichinstrumenteandiehandgegebenwerden,umsich aufgrundeigenenrechtsbessergegendieunstrittigvorkommendenurheberrechtsverletzungenwehrenzukönnen.die BundesregierunghabenunaberinihremGesetzentwurf etwasganzanderesaufgegriffen,nämlichdasvondenzeitungsverlagenpropagiertevorgehengegentextschnipsel so genanntesnippets undsuchmaschinen.währendjedoch SnippetszumeinenschonbisherkeinenUrheberrechtsschutzgenossenhätten,seiendieSuchmaschinenbetreiber wiederumsicherlichnichtdiehauptverursacherderwirtschaftlichenproblememancherzeitungsverlage.esmüsse klarsein,dassineinerdemokratieeininteresseanfreier VerbreitungvonNachrichtenundBerichtenbesteheunddeshalbSnippetsvonvornhereinnichtuntersagtwerdendürften.DiedurchdenGesetzentwurfderKoalitioninderFassungdesÄnderungsantragserforderlicheBestimmungdessen,was Teile, kleineteile und kleinste Teilevon Presserzeugnissenseien,werdeindennächstenJahrendie Rechtsprechungbeschäftigen.Insoweithätteesdeutlicherer KlarstellunginderBegründungdesÄnderungsantragsbedurft.Wennletztlichgewolltsei,dassdieVerlegerlediglich indembereich,wosieschonheuteausabgeleitetemrecht gegenurheberrechtsverletzungenvorgehenkönnten,eineigenesrechterhaltensollten,dannwürdediefraktionder SPDsichdiesemAnsinnennichtverschließen.Diesaber geheausdemgesetzeswortlautnichthinreichendklarhervor.daeineweitereklärungdieserfragennachdemwillen derkoalitionsfraktionennichtmehrerfolgenkönne,werde die Fraktion der SPD gegen den Entwurf stimmen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12534 DieFraktionderCDU/CSUbetonte,überdiebereitsim KoalitionsvertragzwischenCDU,CSUundFDPenthaltene ThematikeinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlagesei langeundgründlichberatenworden.manhabeindem komplexenregelungsumfeldnuneinesachgerechtelösung vorgelegt,ohnedamitetwasgrundlegendneueszuerfinden, daesleistungsschutzrechteschonlangegebeunddiesedem Urheberrechtkeineswegsfremdseien.DieKomplexitätdes UrheberrechtserfordereauchkomplexeLösungen.DerVerweisderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufmöglicheFriktionenzwischendemEntwurfunddemWortlaut desgeltenden 53Urheberrechtsgesetzgeheinsofernfehl, alsesdortumurheberrechtlichgeschützte Werke und nichtumleistungsschutzrechtegehe.tatsächlichgelinge mitdemvorliegendenentwurfinsoweiteinesachgerechte FortentwicklunggeltendenRechts,alsentgegenderüblichen SystematikdesUrheberrechts,Leistungsschutzrechteumfassendauszugestalten,vorliegendzwischenprivaterund gewerblichernutzungunterschiedenwerde.diesmachebesondersdeutlich,dassesgeradedarumgegangensei,ein sehrengbegrenztesleistungsschutzrechtzuschaffenund dadurchdieberechtigtenbedürfnissedernutzernachinformationszugang zu wahren. ZudemGesetzentwurflagendemRechtsausschussmehrere Petitionen vor. IV. Begründung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschussbeschlossenenÄnderungengegenüberderursprünglichenFas- sungdesgesetzentwurfserläutert.soweitderausschussdie unveränderteannahmedesgesetzentwurfsempfiehlt,wird auf die Begründung auf Drucksache 17/11470 verwiesen. Zu Nummer 1 DievorgeschlageneÄnderungdesTitelsdesGesetzentwurfs berücksichtigt,dassdassiebentegesetzzuränderungdes Urheberrechtsgesetzesbereitsam20.Dezember2012in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2579). Zu Nummer 2 DieEmpfehlungsollsicherstellen,dassSuchmaschinenund AggregatorenihreSuchergebnissekurzbezeichnenkönnen, ohnegegenrechtederrechteinhaberzuverstoßen.die RechtsprechungdesBundesgerichtshofsmitBlickaufdas LeistungsschutzrechtfürTonträgerhersteller (Urteil Metall aufmetall vom ,az.izr112/06)sollhiergeradekeineanwendungfinden.einzelnewörteroder kleinstetextausschnitte,wieschlagzeilen,zumbeispiel BayernschlägtSchalke,fallennichtunterdasSchutzgut desleistungsschutzrechtes.diefreie,knappeaberzweckdienlichebeschreibungdesverlinkteninhaltsistgewährleistet.suchmaschinenundaggregatorenmüsseneinemöglichkeithaben,zubezeichnen,aufwelchessuchergebnissie verlinken.insoferngiltderrechtsgedankederrechtsprechungdesbundesgerichtshofszuvorschaubildern ( VorschaubilderI,Urteilvom29.April2010,Az.IZR69/08; VorschaubilderII,Urteilvom19.Oktober2011, Az.IZR140/10). Berlin, den 27. Februar 2013 Norbert Geis Stephan Thomae Ansgar Heveling Halina Wawzyniak in Burkhard Lischka Jerzy Montag

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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