Information. Vereinbarung über die Errichtung eines Unfallfürsorgefonds der o.ö. Gemeinden. für unsere Mitglieder
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- Charlotte Etta Neumann
- vor 7 Jahren
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1 Vereinbarung über die Errichtung eines Unfallfürsorgefonds der o.ö. Gemeinden Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2003 In Kraft getreten am 1. Juli 2003 Stand: 1. Juli 2006
2 1 Allgemeines Gemäß 1 des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, hat jede Gemeinde (jeder Gemeindeverband) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten a) den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (im folgenden Beamte genannt), b) dem Bürgermeister und den übrigen Mitgliedern der Gemeindevertretung (im folgenden Funktionäre genannt), c) den Hinterbliebenen der nach lit. a, b oder d Anspruchsberechtigten, sowie d) den Vertragsbediensteten im Sinn des 3 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und des 2 Z. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. 2 Unfallfürsorgefonds der o.ö. Gemeinden (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) Oberösterreichs schließen sich durch diese Vereinbarung für die ihnen nach dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz obliegen den Leistungspflichten auf privatrechtlicher Grundlage zu einer Risikogemeinschaft zusammen und errichten zu diesem Zweck den gemeinsamen Unfallfürsorgefonds der o.ö. Gemeinden (im folgenden Unfallfürsorge genannt). Die Unfallfürsorge besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz am Sitz der Krankenfürsorge der o.ö. Gemeinden (im folgenden Krankenfürsorge genannt) in Linz. (2) Die Unfallfürsorge hat die Aufgabe, die Leistungen, die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) nach den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes in der jeweils geltenden Fassung obliegen, nach den näheren Bestimmungen dieser Vereinbarung in Zusammenarbeit mit der Krankenfürsorge an den Anspruchsberechtigten zu erbringen. Die Unfallfürsorge erbringt diese Leistungen dem Anspruchsberechtigten gegenüber ausdrücklich im Namen und Auftrag der verpflichteten Gemeinde (des verpflichteten Gemeindeverbandes).
3 3 Verfahren im Anspruchsfall (1) Die Anspruchswerber haben Anträge auf Leistungen nach dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Gemeinde (dem Gemeindeverband) einzubringen. Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat den Antrag samt dem Ergebnis des darüber abgeführten Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sowie der ihr (ihm) nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen obliegenden Entscheidungspflicht vor der Entscheidung der Unfallfürsorge zu übermitteln. (2) Der Unfallfürsorge obliegt es, unter Beachtung der die Gemeinde (den Gemeindeverband) nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen treffenden Entscheidungspflicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz zu überprüfen und ihre Anschauung der Gemeinde (dem Gemeindeverband) mitzuteilen. In den Fällen, die ohne weitere Untersuchung und Erhebungen entschieden werden können, übermittelt die Unfallfürsorge der Gemeinde (dem Gemeindeverband) die zur Erlassung des Bescheides notwendigen Unterlagen. Ist zur Klärung des Falles nach Ansicht der Unfallfürsorge jedoch eine ärztliche Untersuchung gemäß 11 des Oö. Gemeinde- Unfallfürsorgegesetzes oder die Beibringung weiterer Unterlagen erforderlich, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) über Aufforderung der Unfallfürsorge das Notwendige zu veranlassen und die erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen. (3) Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat über den Antrag des Anspruchswerbers unter Beachtung der einschlägigen, insbesondere auch der verfahrensrechtlichen Rechtsvorschriften mit Bescheid zu entscheiden. Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) ist dabei bei sonstigem Eintritt der Folgen des Abs. 10 an die ihr (ihm) mitgeteilte Anschauung der Unfallfürsorge hinsichtlich des Bestandes, der Art und des Ausmaßes von Leistungsansprüchen gebunden. Die Tatsache der Mitwirkung der Unfallfürsorge am Verfahren darf jedoch im Bescheid nicht zum Ausdruck kommen. (4) Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat von jedem in Angelegenheiten des Oö. Gemeinde- Unfallfürsorgegesetzes ergehenden Bescheid unverzüglich der Unfallfürsorge eine Gleichschrift zu übersenden. (5) Im Verfahren über Berufungen in Angelegenheiten des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes gelten für die Gemeinde (den Gemeindeverband) die Verpflichtungen des Abs. 3 sinngemäß.
4 (6) Die Flüssigmachung der nach dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes zuerkannten Leistungen an den Anspruchsberechtigten erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 10 durch die Unfallfürsorge, und zwar ausdrücklich im Namen und Auftrag der verpflichteten Gemeinde (des verpflichteten Gemeindeverbandes). (7) Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) ist verpflichtet, alle für die Leistungen nach dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz maßgeblichen Umstände, die ihr (ihm) bekannt werden, unverzüglich an die Unfallfürsorge weiterzugeben. Dasselbe gilt für Umstände, die eine Änderung in der Bemessung, Höhe und Auszahlung der Leistungen nach sich ziehen. (8) Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) ist verpflichtet, Leistungen,welche sie (er) auf Grund des 20 des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes rückerstattet erhält, der Unfallfürsorge bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen abzuführen. Vor einer Entscheidung nach 20 Abs. 3 des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die Unfallfürsorge zu hören. (9) Soferne auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) Schadenersatzansprüche gemäß 21 des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes übergehen, ist die Gemeinde (der Gemeindeverband) verpflichtet, vor der Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche oder der Abstandnahme davon die Unfallfürsorge zu hören. Beträge, die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) aus der Geltendmachung eines solchen Schadenersatzanspruches zufließen, hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) der Unfallfürsorge bis zur Höhe der von dieser erbrachten Leistung abzuführen. (10) Wenn die Gemeinde (Der Gemeindeverband) den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 9 nicht entspricht, verliert die Gemeinde (der Gemeindeverband) in diesem Anspruchsfall das Recht auf Erbringung der Leistung durch die Unfallfürsorge bzw. ist sie (er) verhalten, der Unfallfürsorge jeden finanziellen Nachteil, der dieser daraus erwächst, zu ersetzen.
5 4 Finanzielle Mittel (1) Die Einkünfte der Unfallfürsorge bestehen aus der jährlichen Umlage. (2) Die jährliche Umlage wird nach dem erforderlichen Aufwand von der Hauptversammlung ( 7) festgesetzt und auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) umgelegt. 50 % der jährlichen Umlage werden nach der Anzahl der Funktionäre und Bediensteten, die restlichen 50 % nach der Steuerkraft gemäß dem Bezirksumlagegesetz 1960, LGB1. Nr. 26, in der geltenden Fassung auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) umgelegt. (3) Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat die jährliche Umlage innerhalb des 1. Kalenderhalbjahres an die Unfallfürsorge einzuzahlen. 5 Gebarung (1) Die Gebarung der Unfallfürsorge ist im Rahmen der Krankenfürsorge auf einem gesonderten Bankkonto entsprechend den Anordnungen des Verwaltungsausschusses ( 8) und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Vereinbarung abzuwickeln. Über die Gebarung der Unfallfürsorge ist gesondert Rechnung zu legen. Zur Sicherung der nach dieser Vereinbarung von der Unfallfürsorge zu erbringenden Leistungen ist im Rahmen der verfügbaren Mittel eine angemessene Rücklage zu bilden und fruchtbringend anzulegen. (2) Der Personal- und Sachaufwand der Unfallfürsorge ist aus der Gebarung der Unfallfürsorge zu bestreiten.
6 6 Organe (1) Zur Durchführung der Aufgaben der Unfallfürsorge sind berufen: a) die Hauptversammlung; b) der Verwaltungsausschuss; c) der Obmann, der geschäftsführende Obmann, d) die Schlichtungsstelle; e) der Prüfungsausschuss. (2) Die Funktionsdauer beträgt sechs Jahre, die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich; es können jedoch Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe die Hauptversammlung ( 7) festsetzt. 7 Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung besteht aus 45 Funktionären und aus 40 Bediensteten, die Mitglieder der KFG und von denen zwei Pensionisten sein müssen. Die Funktionäre werden vom Oö. Gemeindebund im Einvernehmen mit dem österreichischen Städtebund Landesgruppe Oberösterreich, die Bediensteten von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Landesgruppe Oberösterreich nominiert. Die Nominierung sowie auch jede Änderung in der Zusammensetzung während der Funktionsperiode sind jeweils unverzüglich dem Amt der o.ö. Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Hauptversammlung obliegt: a) die Wahl des Verwaltungsausschusses gemäß 8 Abs. 1; b) die Beschlussfassung über die Höhe der Umlagen; c) die Genehmigung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Verwaltungsausschusses; d) die Beschlussfassung über die Entschädigung gemäß 6 Abs. 2; e) die Wahl der fünf Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle gemäß 11 Abs. 1 und des Prüfungsausschusses gemäß 13 Abs. 1; f) die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung dieser Vereinbarung.
7 (3) Die Hauptversammlung wird vom Obmann, bei seiner Verhinderung vom Obmannstellvertreter, einberufen; sie hat in der Regel einmal im Jahr stattzufinden. Jedes Mitglied der Hauptversammlung ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung zu verständigen. Die Verständigung ist allen Mitgliedern der Hauptversammlung nachweisbar zuzustellen; eine Ersatzzustellung nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes ist zulässig. Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher beim Verwaltungsausschuss einzubringen. (4) Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen,wenn dies durch Beschluss des Verwaltungsausschusses oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung verlangt wird. (5) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. (6) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig,wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (7) Die Hauptversammlung kann nur Beschlüsse über Gegenstände der Tagesordnung fassen, ferner über Anträge des Verwaltungsausschusses, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind,wenn diesen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit zuerkannt wird. (8) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Anträge auf Änderungen dieser Vereinbarung können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (9) Beschlüsse über Anträge auf Änderungen dieser Vereinbarung und über Änderungen der Umlagenhöhe sind vom Verwaltungsausschuss dem Amt der o.ö. Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. 8 Verwaltungsausschuss (1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus sechs Funktionären und vier Bediensteten sowie aus dem Obmann der Krankenfürsorge, der zugleich geschäftsführender Obmann der Unfallfürsorge ist. Die sechs Funktionäre und die vier Bediensteten werden je von den demselben Personenkreis angehörenden Mitgliedern der Hauptver-
8 sammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. In gleicher Weise sind für die sechs Funktionäre und die vier Bediensteten Ersatzmitglieder zu wählen. Das Ergebnis der Wahl sowie auch jede Änderung in der Zusammensetzung während der Funktionsperiode sind jeweils unverzüglich dem Amt der o.ö. Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Verwaltungsausschuss hat bei seinem ersten Zusammentreten aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Kassier zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Dem Verwaltungsausschuss obliegt: a) die Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes; b) die Bestellung von Vertrauensärzten; c) die Verwaltung des Zweckvermögens; d) die Vorbereitung der Hauptversammlung; e) die Genehmigung von Verträgen und Vereinbarungen; f) die Herausgabe von Informationen und Mitteilungen an die Gemeinden (Gemeindeverbände); g) Entscheidungen in Angelegenheiten von grundlegender oder finanziell weittragender Bedeutung. (4) Der Verwaltungsausschuss hat in regelmäßigen Zeitabschnitten, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammenzutreten. Er wird vom Obmann, bei seiner Verhinderung vom Obmannstellvertreter, einberufen. Sind sowohl der Obmann als auch der Obmannstellvertreter verhindert, so hat die Einberufung durch das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungsausschusses zu erfolgen. Auf schriftliches Verlangen von fünf Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ist dieser binnen zwei Wochen einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter; sind beide verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Verwaltungsausschusses den Vorsitz. (5) Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses, das am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert ist, hat den Obmann (Obmannstellvertreter) im Wege der Geschäftsstelle sofort zu benachrichtigen, damit ein Ersatzmitglied eingeladen werden kann. (6) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig,wenn der Vorsitzende (Abs. 4) und mindestens sechs weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9 (7) Entscheidungen des Verwaltungsausschusses sind vom Obmann, bei seiner Verhinderung vom Obmannstellvertreter, zu fertigen. (8) Über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses, die vertraulich sind, ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und bedarf der Genehmigung des Verwaltungsausschusses. Das Protokoll liegt hiezu während der nächsten Sitzung zur Einsicht auf. 9 Obmann; Geschäftsführender Obmann (1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Zum Obmann kann nur ein Funktionär, zum Obmannstellvertreter nur ein Bediensteter gewählt werden. Die Wahl sowie jede Änderung während der Funktionsperiode sind jeweils unverzüglich dem Amt der o.ö. Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Obmannstellvertreter hat den Obmann im Fall seiner Verhinderung zu vertreten. (2) Dem geschäftsführenden Obmann ( 8 Abs. 1) obliegt die Geschäftsführung sowie die Besorgung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zukommen. 10 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle der Krankenfürsorge ist zugleich die Geschäftsstelle der Unfallfürsorge. 11 Schlichtungsstelle (1) Zur Entscheidung über Beschwerden der Gemeinden (Gemeindeverbände) wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle besteht aus dem von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Landesbeamten bestellten Obmann sowie aus drei Funktionären und zwei Bediensteten, die je von den demselben Personenkreis angehörenden Mitgliedern der Hauptversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihrer Mitte zu wählen sind. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Das Ergebnis der Wahl sowie jede Änderung in der Zusammensetzung während
10 der Funktionsperiode sind jeweils unverzüglich dem Amt der o.ö. Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem anderen Organ der Unfallfürsorge angehören. (2) Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) kann Entscheidungen der Unfallfürsorge durch Anrufung der Schlichtungsstelle anfechten. Die Anrufung hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle zu erfolgen. (3) Über die Anfechtung gemäß Abs. 2 hat die Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten zu entscheiden; die Entscheidung ist endgültig. (4) Die Schlichtungsstelle entscheidet in mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterfertigen ist. (5) Der Beschluss ist,wenn möglich, sogleich nach Schluss der Verhandlung zu verkünden. Sofern dies nicht möglich ist, ist der Beschluss den Parteien schriftlich zuzustellen. 12 Voranschlag und Rechnungsabschluss (1) Die Unfallfürsorge hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen. (2) Die Unfallfürsorge hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Der Rechnungsabschluss ist vor seiner Behandlung in der Hauptversammlung von einem beeideten Buchsachverständigen zu überprüfen. Die Unfallfürsorge hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muss. (3) Der Verwaltungsausschuss hat für jedes Kalenderjahr den Voranschlag des vorausgehenden Jahres zu beschließen und bis 31. Oktober des selben Jahres dem Amt der o.ö. Landesregierung vorzulegen.
11 (4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, hat die Unfallfürsorge 1. die Einnahmen in der bisherigen Höhe (mit den bisherigen Sätzen) weiter zu erheben, 2. die anfallenden Ausgaben für Leistungen der Unfallfürsorge weiter zu tätigen und 3. sonstige Ausgaben nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tätigen. (5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlags geändert, hat der Verwaltungsausschuss einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen. (6) Der Verwaltungsausschuss hat den Rechnungsabschluss und den Jahresbericht bis zum 31. Mai vorzubereiten. (7) Die Hauptversammlung hat den Rechnungsabschluss und den Jahresbericht bis 20. Juni zu beschließen und dem Amt der o.ö. Landesregierung bis 30. Juni vorzulegen. 13 Prüfungsausschuss (1) Zur Prüfung der Gebarung der Unfallfürsorge wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, wovon ein Mitglied Funktionär und zwei Mitglieder Bedienstete sein müssen, die je von den demselben Personenkreis angehörenden Mitgliedern der Hauptversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihrer Mitte zu wählen sind. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Das Ergebnis der Wahl sowie jede Änderung in der Zusammensetzung während der Funktionsperiode sind jeweils unverzüglich dem Amt der o.ö. Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen keinem anderen Organ der Unfallfürsorge angehören. (2) Der Prüfungsausschuss hat bei seinem ersten Zusammentreten aus seiner Mitte einen Obmann zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Prüfungsausschusses, beruft den Prüfungsausschuss ein.
12 (3) Die Gebarung der Unfallfürsorge ist jährlich durch den Prüfungsausschuss zu überprüfen. Über Aufforderung des Obmannes, des geschäftsführenden Obmannes oder des Verwaltungsausschusses hat der Prüfungsausschuss auch außerordentliche Überprüfungen vor zunehmen. Über die Vornahme und das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu verfassen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Die Anspruchsberechtigung in der Unfallfürsorge richtet sich ab 1. Juli 2003 ausschließlich nach dieser Vereinbarung. Von der Unfallfürsorge bisher erbrachte Leistungen sind auf die Leistungen nach dieser Vereinbarung anzurechnen. (2) Für Personen nach 1 lit. d gilt folgendes: 1. Bestehende Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. Juli 2003 als Leistungsansprüche an die Unfallfürsorge. 2. Am 1. Juli 2003 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der Unfallfürsorge zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt. (3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Organe der Unfallfürsorge gelten als Organe dieser Satzung für die laufende Funktionsperiode. 15 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Alle bisherigen Vereinbarungsbestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft. (2) Die 1. Änderung der Vereinbarung ( 1 lit. d, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1), beschlossen von der Hauptversammlung am 8. Juni 2004, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. (3) Die 2. Änderung der Vereinbarung ( 1 lit. d), beschlossen von Hauptversammlung am 13. Juni 2006, tritt rückwirkend mit 1. Februar 2006 in Kraft.
13 KFG - Krankenfürsorge für oö. Gemeinden 4041 Linz, Ferihumerstraße 8 Tel.: 0732/ , Fax: 0732/ office@kfg.ooe.gv.at, Homepage:
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