Aneignen und Verwerten von Wild

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1 Aneignen und Verwerten von Wild 1. Wild und Fallwild darf sich der JAB aneignen, alle Arten. Verwerten: - Wild mit Jagdzeit darf grds. verkauft werden. - Wild ohne Jagdzeit darf grds. nur verschenkt werden 2. Übrige Tiere - allgemein geschützten Arten: Aneignen + Verkaufen erlaubt - besonders geschützten Arten: Aneignen + Verkaufen verboten Aufgrund 36 BJagdG wurde BWildSchV erlassen Buch S. 273, Anh. 1. Beispiel: JAB findet - Marder, Feldhase, Stockerpel = Wild mit Jagdzeit - Aneignen + Verkaufen - Bussard, Graureiher =Wild ohne Jagdzeit - Aneignen + verschenken erlaubt - Eichhörnchen, Eule, Schwarzspecht = kein Wild, sondern besonders geschützte Tiere - Aneignen + Weitergeben + Verkaufen verboten - Bisam = kein Wild, aber nur allg. geschützt - Aneignen + Verkaufen erlaubt Dem Schutz durch die BWildSchV unterliegen folgende Wildarten: 1. Haarwild: Steinwild, Schneehase, Murmeltier, und Seehund 2.Ffederwild: Alle Arten (!), außer Greife, Falken, Großtrappe, Felsentaube, Knäk- und Moorente (Fallen bereits unter ArtenschutzVO) Dem Schutz dieser Wildarten dienen folg. 3 Verbote gem 2 Abs. 1 BWildSchV: Jedermann - außer dem JAB- ist es verboten 1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden (=Besitzverbot) 2. abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen (Verkehrsverbot und Vermarktungsverbot) 3. für eine der in Nr. 2 genannten Tätigkeiten zu befördern (=Beförderungsverbot) Nur Erwerb vom JAB ist erlaubt, von ihm selbst oder über Dritte. (Beachte: ganzjährig geschont: Nur verschenken) Weitere Einschränkungen : Falkner gem 3, Präparatoren / Nachweispflicht 4 1

2 Die Jagdbezirke Eigenjagdbezirke ( 7 BJagdG) Gemeinschaftliche Jagdbezirke ( 8 BJagdG) Beispiel: Jochen Heger erwirbt zu seinem Hof von 65 ha noch 15 ha land- und forstwirtschaftl. nutzbare Fläche hinzu, die mit den übrigen Flächen zusammenhängt. zu 1. Eigentum / Miteigentum genügt / nicht hinzupachten von Flächen Landesgrenze durch Revier = unterschiedliche Gesetze im Revier ( 7 II BJagdG) zu 2. alle Flächen (Keine tatsächl. Jagdausübung erforderlich = auch Sportstätten, Straßen befriedete Bezirke etc.) Örtliche Verbote = Befriedete Bezirke gem 6 bzw. 20 I BjagdG) Bahnanlagen gem 62 EBO Jagdverbot (Kein Genosse) Sondervereinbarung möglich (sog. Bahnbetretungskarte = Genosse) Jagdbezirke entstehen kraft Gesetz, sobald Voraussetzungen vorliegen. Auf laufende Pachtverträge keinen Einfluß ( 14 II BJagdG) Größe: Bayern z.b. ab 81,755 ha, im Hochgebirge mit Vorbergen auf 300 ha 7 III BJagdG = an der Bundesgrenze Beispiele: A + B haben jeweils 40 ha ; Eigenjagd? A pachtet 30 ha zu seinen 50 ha dazu; Eigenjagd? 2

3 Gestaltung von Jagdbezirken Zusammenhang von Flächen Verbindung von Flächen Unterbrechung von Flächen Abrundung Teilung von Jagdbezirken Zusammenhang 65 ha Eigentum / 10 ha gekauft aber getrennt voneinander - gem. 7 BjagdG Bildung einer Einheit (Punktverbindung genügt) Verbindung Zwei Grundstücke liegen auseinander; ein Weg wird gekauft - Grundsatz: ein schmales langgestrecktes Grundstück (Weg, Starße, Bach, Damm etc.) stellen keinen Zusammenhang her ( 5 II BJagdG), Ausnahme: Selbst erheblich jagdlich und hegemäßig nutzbar z.b. mit reichlich Deckung + Äsung) - Flächenmaß hängt von den konkreten Naturverhältnissen ab NRW < 400m lang/< 200 m breit Unterbrechung Neue Weide beginnt an anderer Seite der Straße - gem. 5 II BJagdG insgesamt drei Regelungen - keinen Zusammenhang herstellen - Unterbrechen nicht den Zusammenhang - Bilden keinen Jagdbezirk für sich Abrundung - gem. 5 I BJagdG durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen Gesamtgröße soll wenig verändert werden, Flächenaustausch evtl. vornehmen. keinen neuen Jagdbezirk schaffen während der pachtzeit Zustimmung der Pächter erforderlich Teilung = 8 III BJagdG - Verpachtung in Teilen (Jagdbogen) 11 II S. 1 (Vorteil Befr. bez. herausgenommen) - Teilng v. Eigenjagden möglich / Eingemeindung / Schutz laufender Pachtverträge 3

4 Die Jagdgenossenschaft Körperschaft d. öffentl. Rechts Eigentümer der Grundflächen sind Jagdgenossen Organe: Jagdvorstand / Genossenschaftsversammlung Doppelte Mehrheit bei Beschlüssen nötig zu 1. eigene Rechte und Pflichten zu 2: Ausnahme 9 I BJagdG, Eigentümer befriedeter Bezirke / Zwangsmitgliedschaft zu 3: Vorstand: Vertretung gerichtlich/außergerichtlich führt laufenden Geschäfte Wahrnehmung bis zur Wahl vom Gemeindevorstand 9 II Versammlung: Erteilt Zuschlag bei Verpachtung durch Beschluß Verwendung des Reinertrages / Satzung gem Anhang 6 / andere wichtige Ang. zu 4: gem. 9 III BJagdG Merke: - Befriedete Bezirke - Fläche zählt dazu / Eigentümer nicht Doppelte Stimmenmehrheit : Enthaltung zählt wie Nein Bevollmächtigung begrenzt Angliederungsgenossenschaft: Grundstücke mehrer Eigentümer einer Eigenjagd angegliedert (grds. gleicheregeln) 4

5 Jagdpachtverträge Verpächter: Jagdgenossenschaft / Grundeigentümer Pächter: Natürliche Person Pachtfähigkeit: Inhaber eines Jahresjagdscheins und schon vorher einen solchen während dreier Jahre Gegenstand: Jagdausübungsrecht Form: Schriftlich Dauer: Mind. 9 Jahre Pachthöchstfläche: 1000 ha Pächterhöchstzahl gem. 11 II BJagdG (Mindestgröße) Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Jagdbehörde Pachtfähigkeit: Jugendjagdschein zählt nicht Pächterhöchstzahl: 11 II BJagdG: gesetzl. Mindestgröße der verpachteten und verbliebenden Flächen Anzeigepflicht gem 12 Verpachtung nur als Ganzes gem. 11 I - Inh. Eigenjagd verpachtet Jagd auf Niederwild / Hochwild für sich - Niederwild für A / Hochwild für B Nichtigkeit von Pachtverträgen gem 11 VI BJagdG Pachtpreis : Gesamt oder pro ha Mitpächter: Bilden Gesellschaft gem. BGB (Zustimmung aller erforderlich; alle haben gleichen Rechte; gleichen Pflicten, Haftung gleichen Umfangs) Pürschbezirke: A bekommt Norden d. Reviers, B den Süden Keine Wilderei, wenn a im Süden zur Jagd geht, nur Vertragsverletzung Tod d. Pächters: Erben treten an seine Stelle / Benennen eines Dritten / Evtl. abweichende Vereinbarungen im Vertrag Ausscheiden eines Pächters: A,B+C haben 2400 ha gepachtet, C verliert Jagdschein gem. 13 a (Pachthöchstfläche beachten) Kündigungsrecht der verbliebenen Mitpächter Schutz laufender Pachtverträge gem 14 II Jagdsteuer: ca. 15% des Jagdwertes (Pachtpreis, vertraglich übernommene Nebenleistungen (für Spenden Wildbret) und Wildschaden, MWSt. 5

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