Ausbilderhandbuch - Beamervortrag Rechtskunde Bayern
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- Philipp Thomas
- vor 7 Jahren
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1 Ausbilderhandbuch - Beamervortrag Rechtskunde Bayern In Zusammenarbeit mit: Frau Charlotte Pirner, Pegnitz Herrn Winckelmann, Nürnberg 1
2 Inhaltsverzeichnis Kapitel: Inhalt: Folien: Manuskriptseite: 1 Allgemeines Jagdrecht - Allgemeines RK BY Gegenüberstellung Jagdrecht - Jagdausübungsrecht RK BY Exkurs: Aneignungsrecht von Wild RK BY Wer hat das Jagdausübungsrecht? - Revierarten RK BY Pächter als Jagdausübungsberechtigter Jagdjahr Jagdschutz Befriedeter Grundzüge der Jagdpacht RK BY Jagdgenossenschaft RK BY Exkurs: Hegegemeinschaften RK BY Was darf gejagt werden - Jagdzeiten in Bayern RK BY Jagdbare Tiere RK BY Jagdzeiten in Bayern RK BY Übersicht ganzjährig jagdbare Tierarten RK BY Was ist Jagdschutz? RK BY Wer übt Jagdschutz aus? RK BY Welche Befugnisse/Pflichten haben Jagdschutzberechtigte? RK BY Ergänzung: Jagdausübung an Fütterungen, Kirrungen... RK BY Definitionen, die im Zusammenhang mit Jagdschutz stehen RK BY Was sind befriedete Bezirke? RK BY Beschränkung der Jagd in befriedeten Bezirken RK BY Wer darf sich in befriedeten Bezirken Wild oder Abwurfstangen Jagdschein Regelung der Bejagung Wildfolge Wildschaden aneignen (Aneignungsrecht)? RK BY Was ist der Jagdschein? RK BY Arten von Jagdscheinen RK BY Jugendjagdschein RK BY Versagungsgründe RK BY Der Begriff der Zuverlässigkeit RK BY Folgen fehlender Zuverlässigkeit RK BY Regelung der Bejagung RK BY Abschussregelung in Form der Abschusspläne RK BY Abschussplanerfüllung, Abschussmeldung, Streckenlisten RK BY Sinn und System der Wildfolge RK BY Grundfälle der Wildfolge in Bayern RK BY Wildschaden - Jagdschaden - Was ist das? RK BY Wer ist anspruchsberechtigt / zum Schadensersatz verpflichtet? RK BY Umfang des Schadensersatzes RK BY Wann ist der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen? RK BY Wann kann der Anspruch auf Schadensersatz gemindert 9 Organisation der Jäger werden? RK BY Wann muss Wildschaden geltend gemacht werden? RK BY Verfahren in Wildschadensfällen RK BY Jagdbehörden RK BY Beratende Organe RK BY Jagdarten, Unfallverhütungs- Jagd mit Fallen RK BY Gesellschaftsjagd RK BY Jagdarten - vorschriften 11 Jagdeinrichtungen 12 Jägernotweg 13 Gesetzliche Richtiges Verhalten auf Gesellschaftsjagden, UVV RK BY UVV beim Bau von Jagdeinrichtungen, RK BY Errichtung von jagdlichen Einrichtungen auf fremden Grund RK BY Jägernotweg RK BY Sachliche Ge- und Verbote, Bundesregelungen Regelungen 14 Aussetzen von Tieren Bayerische Regelungen RK BY Welche fremden Wildarten dürfen ausgesetzt werden? RK BY (Fremdes Wild) Welche heimischen Wildarten dürfen ausgesetzt werden? RK BY (Heimisches Wild) Wofür gilt ein Aussetzungs- / Bejagungsverbot? (Verbote) RK BY
3 Inhaltsverzeichnis Kapitel: Inhalt: Folien: Manuskriptseite: 15 Jagderlaubnis Welche verschiedenen Jagderlaubnisarten gibt es? (Arten) RK BY A Was haben alle Jagderlaubnissarten gemeinsam? RK BY (Gemeinsamkeiten) 16 Tierschutz- Welche tierschutzrechtlichen Gebote und Verbote gibt es? RK BY gesetz (Tierschutzrecht) In welchen jagdlichen Geboten und Verboten spiegelt sich RK BY der Tierschutzgedanke wieder? (Jagdrecht) Exkurs: Haltung von Jagdhunden (Jagdhunde) RK BY Grundzüge Welche Ziele verfolgt der Naturschutz? (Ziele) RK BY des Natur- Welchen Umfang hat das Naturschutzgesetz in Bezug RK BY schutzrechts auf Tiere? (Schutzstufen) Welchen Schutzstufen können einzelne Tiere zugeordnet RK BY werden? (Geschützte Tiere) 18 Grundrecht Welche Bereiche umfasst das Betretungsrecht der freien Natur? RK BY des Betretens (Rechte im Einzelnen) der freien Natur 4
4 Folie: Kapitel 1 - Allgemeines (Folienvortrag RK BY 1.1) Jagdrecht, Jagdausübungsrecht, Jagdausübungsberechtigter, Reviersystem, Jagdpacht, Jagdgenossenschaft Folie: Wer darf jagen? (Folienvortrag RK BY 1.2) Gegenüberstellung Jagdrecht - Jagdausübungsrecht Grundsätzlich gilt es die Begriffe des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts zu definieren und zu differenzieren. Unter dem Jagdrecht versteht man einerseits die gesamte Rechtsmaterie des Jagdwesens, d.h. das Bundesjagdgesetz und die jeweils geltenden Landesgesetze und Rechtsverordnungen (Jagdrecht im objektiven Sinn). Folie: Jagdausübungsrecht (Folienvortrag RK BY 1.3) Außerdem ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (Jagdrecht im subjektiven Sinn). Das Jagdrecht ist ein fest mit dem jeweiligen Grund und Boden verbundenes Recht und zählt zu den geschützten Rechten nach 823 BGB. Es steht immer dem jeweiligen Grundeigentümer zu ( 3 I BJagdG). Das Jagdrecht beinhaltet auch die Pflicht zur Hege ( 1 I BJagdG). Das Ziel der Hege ist es, einen artenreichen, gesunden Wildbestand zu erhalten und dessen Lebensgrundlagen zu sichern ( 1 I S. 2 BJagdG). Das Jagdausübungsrecht ist die Befugnis, die Jagd im subjektiven Sinn tatsächlich auszuüben. Ausgeübt werden darf die Jagd nur in Jagdbezirken ( 4 BJagdG), so dass das Jagdausübungsrecht nur dem Inhaber eines Jagdbezirks (= Jagdausübungsberechtigter) zusteht. Tätigkeiten der Jagdausübung sind das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Unter den Begriff des Aneignens fällt auch das Sammeln von Abwurfstangen. Das Aufsuchen von Wild umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Wild zu fangen oder zu erlegen. Das Nachstellen umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, das Wild zu Fangen oder zu erlegen, z. B. das Anpirschen in Jagdausrüstung. Unter Erlegen versteht man das Töten des Wildes mit dem Vorsatz, sich dieses auch anzueignen. Beim Fangen erlangt der Jäger Zugriff auf das lebende oder tote Wild. Merke: Bei der Jagdausübung sind die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit zu beachten. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach bayerischer Rechtssprechung die ethische Einstellung des Jägers zum Wild ist, die sich in der Art und Weise der Jagdausübung und der Erhaltung und Hege des Wildes zeigt. Folie: Exkurs: Aneignungsrecht (Folienvortrag RK BY 1.4) Aneignungsrecht 1 V BJagdG: Das Jagdausübungsrecht erstreckt sich auch auf das Aneignen von Wild. Dieses Aneignungsrecht hat immer der Revierinhaber bzw. der Jagdausübungsberechtigte. 8
5 Folie: Exkurs: Aneignungsrecht (Folienvortrag RK BY 1.5) Er allein darf sich lebendes, krankes, erlegtes und verendetes Wild, sowie Fallwild und Abwurfstangen aneignen (vgl. 1 V BJagdG). Auch die Eier des Federwildes sind vom Aneignungsrecht des Revierinhabers bzw. des Jagdausübungsberechtigten umfasst. Verendetes Wild ist Wild, dessen Tod durch Verletzungen z. B. Verkehrsunfall oder Schuss verursacht wurde. Fallwild hingegen ist Wild, das eines natürlichen Todes z.b. durch Krankheit, Alter gestorben ist. Das Aneignen ist die Inbesitznahme, z.b. das Einladen in den Kofferraum oder das Verstauen im Jagdrucksack. Folie: Wer hat das Jagdausübungsrecht? (Folienvortrag RK BY 1.6) Wie bereits erwähnt, hat das Jagdausübungsrecht nur der Inhaber eines Jagdreviers, (vgl. 3 III BJagdG, Art. 7 BayJG). Beim Reviersystem darf die Jagd nur in Revieren ausgeübt werden. Das Gegenteil ist das sogenannte Lizenzsystem, bei dem man die Erlaubnis erwirbt, auf einer bestimmten freigegebenen Fläche, während einer bestimmten Zeit bestimmtes Wild zu jagen. Dieses System gilt z. B. in der Schweiz oder den USA. In Deutschland steht das Jagdausübungsrecht dem verantwortlichen Revierinhaber zu, dies ist entweder der Eigentümer oder der Pächter des Reviers. Folie: Revierarten (Folienvortrag RK BY 1.7) Man unterscheidet drei Reviertypen, die sich in ihren Mindestgrößen, den Eigentumsverhältnissen und der Jagdausübungsberechtigung unterscheiden. Folie: Revierarten - Eigenjagdrevier (Folienvortrag RK BY 1.7.1) Eigenjagdrevier: Im Gesetz zuerst genannt ist das Eigenjagdrevier ( 7 BJagdG, Art 8 BayJG). Dieses steht im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft (z.b. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Miterbengemeinschaft o.ä.) zu. In Bayern beträgt die Mindestgröße eines Eigenjagdreviers im Flachland 81,755 ha (dies entspricht 240 bayerischen Tagwerken), im Hochgebirge 300 ha. Jagdausübungsberechtigt ist der Eigentümer oder Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdreviers zusteht. Nutznießer ist, wer an dem Eigenjagdrevier einen Nießbrauch hat, d.h. berechtigt ist, die Nutzungen aus dem Jagdrevier zu ziehen. Wird das Eigenjagdrevier verpachtet, so ist der Pächter jagdausübungsberechtigt. Folie: Revierarten - Gemeinschaftsjagdrevier (Folienvortrag RK BY 1.7.2) Gemeinschaftsjagdrevier: Das Gemeinschaftsjagdrevier setzt sich aus den zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde zusammen, die nicht zu einem Eigenjagdrevier gehören (Art. 10 BayJG, 8 BJagdG). Die Flächen stehen im Eigentum mehrerer Personen. In Bayern muss ein Gemeinschaftsjagdrevier mindestens 250 ha im Flachland und 500 ha im Hochgebirge umfassen. 9
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