Mitwirkungsrechte der Jagdgenossenschaften zur Vermeidung / Begrenzung von Wildschäden. Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen
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- Arwed Klein
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1 Mitwirkungsrechte der Jagdgenossenschaften zur Vermeidung / Begrenzung von Wildschäden Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen 1
2 Schäden Bei der Jagd sind verschiedene Arten von Schäden zu unterscheiden: Jagdschäden und Wildschäden. Wildschäden begründen in der Regel eine Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft. 2
3 Jagdschaden Jagdschäden sind Schäden, die durch die tatsächliche Jagdausübung entstehen (z. B. Drückjagd im fast reifen Getreidefeld, zerfahren von Kulturen, Wiesen u. ä. bei der unsachgemäßen Bergung von Wild u. s. w.). Diese Schäden sind gemäß dem BGB vom Verursacher zu ersetzen. 3
4 Wildschaden Der Begriff des Wildschadens umfasst alle Schäden "durch" Wild, also alle Schäden, die vom Wild verursacht werden, unabhängig davon, ob für diese Schäden eine gesetzlich geregelte Ersatzpflicht besteht. Eine alles umfassende Haftung ist vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt. Das Gesetz hat daher bestimmt, dass Ersatz nur für Wildschäden die durch bestimmte Wildarten an Grundstücken (nebst seinen Bestandteilen) verursacht werden, Ersatz geleistet werden muss ( 29 Abs. 1 BJagdG). 4
5 Wildschaden Damit soll den betroffenen Landwirten ein Ausgleich für die von diesen Wildarten (Hauptwildarten) verursachten Schäden - unabhängig von einem Verschulden des Jagdausübungsberechtigten - dafür gewährt werden, dass sie das Wild auf ihren Grundstücken dulden müssen und es selbst nicht bejagen dürfen. 5
6 Wildschaden / Wild Was ist Wild? Dies regelt der 2 BJagdG und entsprechende Landesrechtliche Regelungen. Wichtig: Nicht jedes frei (wild-)lebende Tier gehört zum Wild. Beispiel: Schalenwild, Fischotter, Greife = Wild Biber, Nutria, Wolf, Kormoran = kein Wild 6
7 Wildschaden zu den Wildschäden zählen u. a.: - Verbissschäden durch Schalenwild im Wald - Feldfrucht- und Wiesenschäden z. B. durch Schwarzwild - Beeinträchtigungen an der Grundstückssubstanz, an wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks (Zaun, Scheune) sowie an Pflanzen und Früchten, solange sie noch nicht eingeerntet (eingelagert in Scheune oder Miete) sind. 7
8 Wildschaden-Ersatzpflicht Die Länder können die Ersatzpflicht auf weitere Wildarten ausdehnen (z.b. Feldhasen, Ringeltauben, Wildgänse u. a.), Brandenburg hat aber von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht). 8
9 Wildschaden-Ersatzpflicht Es kann im Jagdpachtvertrag vereinbart werden, dass auch die Schäden weiterer Wildarten zu ersetzen sind. Hierbei handelt es sich dann um eine Individualvereinbarung, die nur zwischen den Vertragspartnern des betroffenen Reviers gilt und der Beanstandung durch die untere Jagdbehörde unterliegt, falls durch die dadurch ausgelöste verstärkte Bejagung dieser Wildart (zwecks Verminderung von Wildschäden) die Hegepflicht beeinträchtigt wird. 9
10 Wildschaden-Ersatzpflicht Nicht zu ersetzen sind Schäden durch Raubwild oder Greifvögel an Hausgeflügel (z. B. Hühner, Tauben). Es liegt auch kein ersatzpflichtiger Wildschaden vor, wenn ein Bewirtschafter mit seiner Technik (Häcksler, Traktor) über eine Wiese oder einen Acker fährt und sich dabei die Technik beschädigt oder sich selbst verletzt, weil er in einen z. B. durch Bewuchs nicht sichtbaren Kaninchenbau oder in von Schwarzwild geschaffene Löcher geraten ist. 10
11 Wildschaden-Ersatzpflicht Ebenso wenig fallen Schäden durch Graureiher an Fischzuchtanlagen oder durch Wild allgemein an Fahrzeugen oder Menschen unter die gemäß 29 Abs. 1 ersatzpflichtigen Schäden. Wildunfälle mit Personen- und/oder Sachschäden, werden aber, falls eine entsprechende Versicherung besteht, von einer (Teil)Kasko-Versicherung reguliert. 11
12 Wildschaden-Regularien Eingetretener Wildschaden in Forstkulturen wird zweimal im Jahr, zum 1.5. und zum geltend gemacht ( 34 Bundesjagdgesetz). Andere Wildschäden (z. B. im Mais) sind binnen einer Woche nach dem der Geschädigte Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erlangen können anzumelden, wenn ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden soll. Der Wildschaden ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Gemeindeverwaltung) zu melden, in deren Gemarkung das Grundstück liegt. Diese leitet dann das entsprechende Verfahren ein. Grundlage hierfür sind die 29, 32 und 33 des Bundesjagdgesetzes sowie die 46 bis 53 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg. 12
13 Wildschaden-Regularien Ersatzberechtigt ist der Geschädigte, also derjenige, bei dem der Schaden eingetreten ist. Dieser muss zu den o. g. Terminen den Schaden geltend machen / melden, wenn er sich mit dem Ersatzpflichtigen nicht bereits vorher geeinigt hat (dies kommt häufig vor!). Ersatzpflichtig ist bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaft ( 29 Abs. 1 Satz 1 BJG). Sie muss die Wildschäden von den Einnahmen aus der Jagdnutzung ersetzen. 13
14 Wildschaden-Regularien Die Jagdgenossenschaft muss die Wildschäden von den Einnahmen aus der Jagdnutzung ersetzen. Wenn diese Mittel nicht ausreichen, muss sie von ihren Mitgliedern Umlagen entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil erheben ( 29 Abs. 1 Satz 2 BJG). 14
15 Wildschaden-Regularien aber: Die Jagdgenossenschaft kann die Ersatzpflicht aber im Pachtvertrag auf den oder die Pächter übertragen. In diesen Fällen haftet der Pächter in dem Umfang, in dem er die Ersatzpflicht übernommen hat. Die Haftung der Jagdgenossenschaft bleibt aber dem Grunde nach bestehen, dies bedeutet, wenn der Geschädigte vom Jagdpächter keinen oder keinen vollen Ersatz erlangen kann (z. B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist) 15
16 Der Anpassung der Wildbestände und damit der Vermeidung von Wildschäden sowohl in der Forst- wie auch in der Landwirtschaft sollte Vorrang vor dem Ersatz von Schäden eingeräumt werden. 16
17 Vermeidung / Begrenzung von Wildschäden Vorstandswahl Bereits bei der Wahl des Vorstandes beginnt nach meiner Auffassung die Verantwortung jedes Eigentümers für seine Fläche. So sollten die Grundeigentümer möglichst darauf achten, dass sie Jagdgenossen in den Vorstand wählen, die nicht selbst als Pächter aktiv werden wollen und die darüber hinaus auch in der Lage sind, eine solche Funktion im Interesse aller Grundeigentümer auszufüllen. 17
18 Vorstandswahl Sollten sich nicht genug Mitglieder für den Vorstand finden, um eine Handlungsfähigkeit zu erreichen, muss der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor als Notvorstand fungieren. Dies erfolgt auf Rechnung der Jagdgenossenschaft. 18
19 Entscheidung über die Art der Jagdnutzung Eine weitere Möglichkeit der Einflussnahme ist die Entscheidung über die Art der Jagdnutzung, die Einflussnahme auf die Auswahl des Jagdpächters sowie die Gestaltung des Jagdpachtvertrages. 19
20 Entscheidung über die Art der Jagdnutzung Es ist eine wesentliche Aufgabe der Mitgliederversammlung, per Beschluss festzulegen, in welcher Form das Jagdrecht ausgeübt werden soll. Dieses Recht wird allerdings gar nicht so selten per Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen ebenso die Entscheidung über den Jagdpächter und den Jagdpachtvertrag. Dies halte ich für den falschen Weg, da dadurch eine wesentliche Einflussmöglichkeit der einzelnen Mitglieder aufgegeben wird. 20
21 Möglichkeiten der Jagdnutzung Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd an einen pachtfähigen Jagdscheininhaber verpachten oder die Jagd auf eigene Rechnung selbst durchführen bzw. dazu einen Jäger anstellen. 21
22 Möglichkeiten der Jagdnutzung Die Möglichkeit, die Jagd auf eigene Rechnung durchzuführen wird nur sehr selten genutzt. Warum eigentlich? Gerade diese Form der Jagdnutzung eröffnet den Jagdgenossen alle Möglichkeiten wie einem Eigenjagdbesitzer die Zielstellungen der einzelnen Jagdgenossen oder Landnutzer umzusetzen. 22
23 Möglichkeiten der Jagdnutzung Soll die Jagd verpachtet werden, dann muss die Mitgliederversammlung gleichzeitig beschließen, wie verpachtet werden soll: durch freihändige Vergabe oder durch Ausschreibung der Pacht (öffentlich oder intern) oder durch öffentliche Versteigerung 23
24 Vermeidung / Begrenzung von Wildschäden Jagdpachtvertrag mögliche Inhalte Vertragsbedingungen und der finanzielle Rahmen sind frei aushandelbar Angaben über die bejagbare Fläche, finanzielle sowie sonstige Absprachen und eine kartenmäßige bzw. flurstücksgenaue Darstellung des Jagdbezirkes sind notwendig. 24
25 Jagdpachtvertrag mögliche Inhalte Der Pachtvertrag sollte unbedingt Regelungen zum Wildschaden enthalten. Sogenannte Wildschadenspauschalen sollten möglichst nicht vereinbart werden, da damit eine Begrenzung der Ersatzpflicht des Jagdpächters (zu Lasten der Eigentümer) erfolgt. Besser ist die Übertragung der gesamten Ersatzpflicht auf den Jagdpächter. 25
26 Jagdpachtvertrag mögliche Inhalte Allerdings sollten dann auch entsprechende Freiheiten hinsichtlich der Jagddurchführung, Beteiligung von Jagdgästen u. ä. im Jagdpachtvertrag vereinbart werden, die es ihm ermöglichen, die Entstehung von Wildschäden wirksam zu verhindern. 26
27 Jagdpachtvertrag mögliche Inhalte Maßnahmen des körperlichen Nachweises Festlegung, welche Baumarten als Hauptbaumarten angesehen werden jährlich gemeinsame Revierbegehungen 27
28 Abschusspläne Information an Jagdvorstand zur Schadenssituation Rechenschaft vom Jagdpächter einfordern Einflussnahme über Vorstand oder Mitgliederversammlung auf die Höhe des Abschussplanes Festsetzung von Mindestabschüssen ist möglich Teilnahme des Vorstandes an den Beratungen der Hegegemeinschaft 28
29 Abschusspläne Auch der einzelne Jagdgenosse kann als sogenannter Drittbetroffener gegen den Abschussplan bei der unteren Jagdbehörde in Widerspruch gehen und erforderlichenfalls sogar vor dem Verwaltungsgericht klagen. 29
30 Abschusspläne Die leider noch häufig anzutreffende Praxis, dass der Jagdpächter dem Jagdvorstand seinen Abschussplan zur Unterschrift vorlegt (z. T. mit exakt den gleichen Zahlen wie im Vorjahr bzw. in den vergangenen Jahren!) und dieser ohne Prüfung oder hinterfragen unterschreibt, kann nicht im Interesse der Grundeigentümer liegen. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn sich laut Angaben im Abschussplanformular die Bestandes- und geplanten Streckenzahlen nicht bzw. kaum ändern, aber bei den Wildschäden auch keine Verringerung eintritt oder diese gar zunehmen. 30
31 Abrechnung / Kontrolle der Erfüllung Abschussplan nur nach Stückzahl oder auch im richtigen Geschlechter- und Altersklassenverhältnis erfüllt? Insbesondere beim erforderlichen Reduktionsabschuss muss der Anteil geschossenen weiblichen Wildes deutlich höher sein als der Anteil männlichen Wildes! Fehlentwicklungen können und müssen bei der Abschussplanung im nächsten Jagdjahr korrigiert werden. 31
32 Abrechnung / Kontrolle der Erfüllung Aussagen wie Wir dürfen ja nicht mehr schießen. bzw. Wir müssen in diesem Geschlechterverhältnis schießen oder ähnliches sind Ausflüchte und meistens falsch Den Jägern standen und stehen viele Möglichkeiten offen, um überhöhte Wildbestände auf ein normales, lebensraumverträgliches Maß zu senken, wenn sie es denn wollen. 32
33 Kenntnis der Möglichkeiten der Jäger seit 2001 keine Bejagung des Schalenwildes nach Güteklassen mehr Möglichkeiten der Genehmigung zur Aufhebung von Schonzeiten Zulassung von Mindestabschussplänen AK 0 Erlass (Mindestabschuss für die Altersklasse 0) Gruppenabschuss (bundesweit erstmals eindeutig in Verordnung bzw. Gesetz geregelt!) 33
34 Kenntnis der Möglichkeiten der Jäger Möglichkeiten der Ausnahmen von Verboten des 19 Bundesjagdgesetz (z. B. Nachtjagd, Kirrungen) Abschussplanung bei Rehwild auch ohne Hegegemeinschaft möglich (seit 2004) mögliche Zusammenfassung von Altersklassen bei der Abschussplanung Abschuss von Schalenwild in gezäunten Forstkulturen auch während der Schonzeit ohne vorherige Genehmigung möglich 34
35 ehrlich mit der tatsächlichen Situation im Wald umgehen Wildschäden anmelden Jagdpächter informieren über Situation Jagdvorstand ebenfalls informieren, damit dieser die ordnungsgemäße Meldung an die Jagdbehörde prüfen kann denn: Ehrlichkeit und Konsequenz Nur wenn die Jagdbehörden Kenntnis von der tatsächlichen Situation haben, können diese auch sachgerecht entscheiden! 35
36 Fazit: Nur in vernünftiger, sachlicher Zusammenarbeit zwischen allen Grundeigentümern und Jägern wird es gelingen, unsere Zielstellungen und damit den Gesetzesauftrag zu erfüllen. Reden und Handeln Sie miteinander! 36
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