Der. Wieviel Wild verträgt. Der Wald-Wild-Konflikt
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- Willi Schumacher
- vor 7 Jahren
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1 Der Wieviel Wild verträgt Der Wald-Wild-Konflikt MR Walter Schmitz Wieviel Wild verträgt der Wald?
2 Ökologisches Jagdgesetz NRW (ÖJG) - artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder erzielen Bilder: Dr. Leder/Schmitz
3 Wald-/Wildkonflikt Gutachten Der Wald-Wild-Konflikt (DFWR, ANW, BfN 2010) Positionspapier des Deutschen Forstwirtschaftsrates zeitgemäße Jagd: Wald und Schalenwild in Einklang bringen (Maßnahmenkatalog)
4 Waldzertifizierungen: FSC und PEFC kritisieren die hohen Schalenwildbestände Anpassungsnotwendigkeit, wegen finanziellem Mehraufwand für Waldbesitzer und die Allgemeinheit. Waldbauliches Ziel: natürliche Verjüngung der Wälder ohne Schutzmaßnahmen.
5 Wald in Nordrhein-Westfalen Bedeutung der Wälder in NRW: Waldfläche: Hektar Privatwald: 65% Kommunalwald: 19% Landeswald: 13 % Bund: 3% Waldbesitzer : Holzeinschlag: 4 Mio. m³/a Cluster (Forst/Holz) : 40 Mrd. U/a Beschäftigte:
6 Perspektiven des Waldes Hohe Bedeutung wegen Nutz- Schutz- Erholungsfunktion Weitere Zunahme wegen steigender Bedeutung des nachwachsenden Rohstoffs Holz Klimaschutz Biodiversität Ziel der NRW Waldpolitik: Erhaltung und Förderung von Biologischer Vielfalt des Waldes, Verjüngungsfähigkeit, Vitalität sowie Produktivität, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen, einer nachhaltigen und naturverträglichen Nutzung von Holz. (Entwurf Wald 2050)
7 Abschussentwicklung Schalenwild NRW als Weiser für die Bestandesentwicklung Rotwild Damwild Rehwild Sikawild Muffelwild Schwarzwild
8 Wildbestandsentwicklung in NRW: Rotwild im NLP Eifel
9 ÖJG: Diskussionspunkte und Maßnahmenbündel Sachfragen Abschussplanung Jagdzeiten Fütterung/Kirrung Kommunikation Pachtvertrag Hegegemeinschaften Vegetationsgutachten
10 Besonderheit Schutzgebiete: Primat des Schutzzwecks in Naturschutz- und VSG-Gebieten. Abstimmung der Maßnahmen mit dem Verordnungsgeber (LP/NSG-VO). kein Sonderrecht (Veto) mehr für die Jagd.
11 Gesetzesziele in LJG-NRW 1 Ziele des Gesetzes (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die artenreiche Wildbestände aus vernünftigem Grund nachhaltig und tierschutzgerecht nutzt und die natürlichen Wildtierlebensräume erhält und verbessert. (2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen, 1. die jagdlichen Interessen mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung, auszugleichen, 2. die Jagd unter Berücksichtigung des Tierschutzes, insbesondere der Vermeidung von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren, auszuüben, 3. den Wildbestand in seinen natürlichen Artenreichtum gesund zu erhalten, bestandsgefährdete Wildarten zu schützen und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern und 4. den Wildbestand so zu bewirtschaften, dass das Ziel, artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder, ermöglicht wird.
12 Maßnahmen Wald 25 (2) LJG Begrenzung des Fütterungszeitraum von bis eines Jahres Heu und Anwelksilage als Futtermittel. Bestätigung des Verbotes der Rübenfütterung von Fütterung von Schwarzwild nur mit Genehmigung durch Vet.- Behörde. Wegfall der Ablenkfütterung und des Fütterungszwangs. Generelles Abschussverbot von 400 m um Fütterungen. 27 (2) Nr. 9 Verbot der Anlage von Wildäckern im Wald.
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14 Kirrung und Fütterung von Schwarzwild ( 28 DVO) Kirrung Anzeige mittels Lageplan 1/5.000 oder 1/ und satellitengestützten Positionsbestimmung. Begrenzung des Kirrmittels (Getreide/Mais) auf ½ l pro Kirrstelle. Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder der Wildhege die Kirrung einschränken.
15 1. Rotwild Schmaltiere/ Schmalspießer bis bis Jagdzeiten Schalenwild NRW 2/3. Dam- und Sikawild Schmaltiere/ Schmalspießer bis bis Rehwild Kitzen, Ricken Schmalrehe Böcke bis bis bis bis Muffelwild bis Schwarzwild Frischlinge bis ganzjährig
16 Verbreitungsgebiete 39 ff DVO Darstellung von Verbreitungsgebiete für Rot- und Damwild. Keine Differenzierung zwischen Kern- und Randgebieten mehr. Keine Ausweisung von Muffelwildbezirken. Aussetzung des Verbreitungsgebietes für das Sikawild/Vorkommen Arnsberger Wald bis ( 46 DVO). Schonung von wandernden adulten Hirsche zur Sicherung des Genaustauschs.
17 Lösungsansatz Hegegemeinschaften 8 (1) LJG-NRW Hegegemeinschaften dienen der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten nach einheitlichen Grundsätzen. Leitgedanken: - Erweiterung des gesetzlichen Aufgabenkatalogs - Stärkung der Eigenverantwortung vor Ort - Zusammenarbeit von Jägern und Grundeigentümern auf Augenhöhe - Beibehaltung der privatrechtlichen Basis.
18 Gesetzl. Aufgaben von Hegegemeinschaften (1) insbesondere, Höhe des Wildbestandes zu ermitteln, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen, Abschusspläne, Fütterungsstandorte und Jagdmethodik aufeinander abzustimmen, auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken und der unteren Jagdbehörde Abschussnachweise zu erbringen. Mitwirkungsrecht von EJB und Jagdgenossenschaften! HG von Amts wegen Anpassung der Satzungen Abschussrichtlinie
19 Verbissgutachten ( 22 (5) LJG-NRW) Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die Forstbehörde in regelmäßigen Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu erstellen. Berücksichtigung der Verbissgutachten bei der Abschussplanung ( 22 (4) a) Zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz NRW Pilotierung in 2016
20 Abschussplanung Schalenwild Forstverwaltung (duales Verfahren) Jagdverwaltung/ Hegegemeinschaft Verbissbelastung der Wälder Wildbestandsermittlung Abschussplanung Abschussnachweise
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22 Abschussdurchführung ( 22 LJG-NRW)
23 Mindestabschussplan beim Muffelwild Abschussbestätigung bzw. -festsetzung im Benehmen mit dem Jagdbeirat Zielorientierte und gemeinschaftliche Abschussplanung bei Hegegemeinschaften (Gesamt- und Periodenabschussplan) Wegfall der Güteklassen beim männlichen Wild Wegfall der amtlichen Hegeschau
24 Aussetzen von Wild ( 31 LJG-NRW) Das Aussetzen von Schalenwild und fremden Arten unterliegt der Genehmigung durch die Oberste Jagdbehörde. Stärkere Durchgriffsmöglichkeiten der Jagdbehörden bei illegalen Aussetzungen von Schalenwild 31(6) LJG. JAB ist zur unverzüglichen Erlegung verpflichtet. untere Jagdbehörde kann auf Rechnung des JAB verbotswidrig ausgesetztes Schalenwild erlegen lassen
25 Nachtjagdverbot ( 19 Absatz 1 Nr. 6 LJG) Ausdehnung des Nachtjagdverbotes mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
26 Wildbrücken Querungshilfe ( 19 Absatz 1 Nr. 7 LJG-NRW Verbote Wild in einem Umkreis von 300 m um Querungshilfen zu erlegen. (28 Hektar Bruttofläche) Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd im Umkreis von 300 Metern um Querungshilfen zu errichten.
27 Revierübergreifende Drückjagd ( 30 Absatz 2 LJG-NRW) Überjagende Hunde stellen keine Störung der Jagdausübung dar. Voraussetzung: Jagdbezirksinhaber wurde vor der Bewegungsjagd unterrichtet, in dem betreffenden Revier werden nicht mehr als drei Bewegungsjagden im Jagdjahr durchgeführt.
28 Sonstige Maßnahmen Absenkung der Mindestpachtdauer auf 5 Jahre ( 9 Absatz 2 LJG-NRW), Bereitstellung eines Musterpachtertrages für Waldreviere, Bereitstellung von Bejagungsrichtlinien.
29 Schießnachweis als Voraussetzung für Teilnahme an einer Bewegungsjagden auf Schalenwild. (3x3 Schuss 50/90 Ringen, bzw. adäquat im Schießkino)
30 Vielen Dank für`s Zuhören.
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