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1 Wildart (Haarwild) Jagdzeit bisher Jagdzeit VO-E BundesR Jagdzeit neu Rotwild Kälber bis im Wald bis außerhalb des Waldes bis Schmalspießer bis bis bis im Wald bis bis außerhalb des Waldes bis bis Schmaltiere bis bis bis im Wald bis bis außerhalb des Waldes bis bis Hirsche und Alttiere im Wald bis außerhalb des Waldes bis Dam- und Sikawild Kälber bis bis bis bis Schmalspießer bis bis Schmaltiere bis bis Hirsche und Alttiere bis bis bis bis Rehwild Kitze bis bis bis bis Schmalrehe bis bis bis bis Ricken bis bis bis bis Böcke bis bis bis bis Gamswild bis bis bis bis Muffelwild VJEH-SYNOPSE JAGDZEITEN (STAND: ) SEITE 1 VON 5

2 Wildart (Haarwild) Jagdzeit bisher Jagdzeit VO-E BundesR Jagdzeit neu Schwarzwild bis bis bis bis Frischlinge und Überläufer ganzjährig ganzjährig ganzjährig ganzjährig Feldhasen bis bis bei ausreichender Besatzdichte bis bis bei ausreichender Besatzdichte (siehe 3 Abs. 3) Wildkaninchen ganzjährig ganzjährig ganzjährig ganzjährig Steinmarder bis bis bis bis Baummarder bis keine bis keine Iltisse bis keine bis keine Hermeline bis keine bis keine Mauswiesel bis keine bis keine Dachse bis bis bis bis Fuchs ganzjährig ganzjährig ganzjährig bis (nur noch Jungfüchse) Altfüchse bis bis Waschbär ganzjährig ganzjährig bis Marderhund ganzjährig ganzjährig bis Mink ganzjährig (?) ganzjährig (!) bis Nutrias (Sumpfbiber) ganzjährig ganzjährig bis VJEH-SYNOPSE JAGDZEITEN (STAND: ) SEITE 2 VON 5

3 Wildart (Federwild) Jagdzeit bisher Jagdzeit VO-E BundesR Jagdzeit neu Rebhühner bis (in Gebieten mit ausreichenden Besätzen) keine bis keine bis Fasanen bis bis bis bis Hennen keine keine - keine Wildtruthähne keine keine bis keine bis Wildtruthennen keine keine bis keine Ringeltauben bis bis bis bis juvenile Ringeltauben ganzjährig bis Türkentauben bis keine bis keine bis Höckerschwäne keine keine bis keine Graugänse bis keine bis mit Sondergenehmigung ( 3 Abs. 2 VO-E) VJEH-SYNOPSE JAGDZEITEN (STAND: ) SEITE 3 VON bis bis bis mit Beschränkung nach 3 Abs. 4 JagdVO Bläß, Saat- und Ringelgänse keine keine bis keine Kanadagänse bis bis bis bis Stockenten bis bis bei ausreichenden Besatzdichten bis bis bei ausreichenden Besatzdichten (siehe 3 Abs. 3) keine keine bis keine Pfeif-, Krick, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerente Waldschnepfen keine keine bis keine Blässhühner bis keine bis keine bis

4 Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwe bis keine bis keine bis Nilgänse bis bis bis Rabenkrähen bis bis bis Elstern bis bis bis Bei den ganzjährig bejagbaren Wildarten ist natürlich die Regelung des 22 Abs. 4 BJagdG (für die Aufzucht notwendigen Elterntiere während der Setz- und Brutzeit sind zu schonen) zu beachten. Die mit einem Gedankenstrich versehenen Felder weisen darauf hin, dass diesbezüglich keine Regelung getroffen ist (bspw.: keine Regelung zu Elstern im BundesR). Die rot gekennzeichneten Daten weisen auf eine im Vergleich zur bisherigen hessischen Regelung kürzere, die grün gekennzeichneten Daten auf eine im Vergleich längere Jagdzeit hin. In der Spalte Jagdzeit neu sind gelb hinterlegt Änderungen im Vergleich zum VO-E. Diese finden sich teilweise erst in 3 Abs. 3 der VO. Grün hinterlegt sind Verbesserungen im Vergleich zum VO-E, die aber zunächst durchweg hinter der bisherigen Rechtslage zurückbleiben. Hinzuweisen ist schließlich auf folgende Regelungen in 3 der Verordnung: (3) Für alles nicht abschussplanpflichtige Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 sind ab dem 1. Januar 2020 Rebhuhn, Türkentauben, Blässhühner und Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist. (4) Abweichend von Abs.1 Nr. 2 sind Graugänse in den nachfolgend genannten Vogelschutzgebieten nach Anlage 3b der Verordnung über die Natura Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I. S. 30), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, I 2011 S. 43) auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen: Schutzgebiets-Nr.: Name Fuldaaue um Kassel Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra Amöneburger Becken VJEH-SYNOPSE JAGDZEITEN (STAND: ) SEITE 4 VON 5

5 Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen Wetterau Inselrhein Bong sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue Untere Gersprenzaue Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim Hessische Altneckarschlingen Lampertheimer Altrhein Das im VO-E kritisierte Monitoring wurde in der Verordnung umformuliert beibehalten. VJEH-SYNOPSE JAGDZEITEN (STAND: ) SEITE 5 VON 5

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