Regelungen zu Schadstoffen

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1 Regelungen zu Schadstoffen in Textilien, Bekleidung und Lederprodukten Stand: 01/2015 TÜV Rheinland LGA Products GmbH Am Grauen Stein Köln Tel Fax

2 Vorwort Schadstoffe in Bekleidung und Schuhen sind spätestens seit der DETOX-Kampagne 2012 von Greenpeace wieder in aller Munde und in vielen Medien ein Thema. Trotzdem bleiben die Berichte dazu oft an der Oberfläche und die fachlichen Hintergründe im Dunkeln. Diese Broschüre soll die Thematik von schädlichen chemischen Substanzen denjenigen Interessierten nahe bringen, deren chemisches Fachwissen sich eher auf die Schulzeit beschränkt. Viele Menschen, die im Qualitätsmanagement oder Einkauf bei Herstellern und Händlern beschäftigt sind, müssen in ihrem beruflichen Alltag diese Substanzen anhand von Prüfberichten bewerten oder die Schadstofffreiheit ihrer Produkte bei ihren Lieferanten einfordern. Sie bekommen mit dieser Broschüre Antwort auf folgende wichtige Fragen: Was sind das überhaupt für Substanzen? In welchen Materialien werden diese Substanzen eingesetzt und sind deshalb bei der Prüfung in diesen Materialien relevant? Das ist ein sehr wichtiger Punkt, und das Wissen darum kann im Unternehmen Prüfkosten sparen und die Kommunikation mit Lieferanten enorm erleichtern Wie werden diese Substanzen geprüft? Auch hier lohnt es sich, im Prüfbericht genau hinzusehen, denn bei einigen Schadstoffen gibt es keine weltweit normierte Prüfmethode. Warum sollen die Substanzen schädlich sein und in welchen Konzentrationen? Für viele dieser Schadstoffe gibt es Regelungen mit einem Grenzwert, so dass man bei Prüfergebnissen immer genau hinsehen und diese in Relation zu der jeweiligen Regelung betrachten sollte. Andere Schadstoffe sind nicht geregelt, sollen aber dennoch freiwillig vermieden werden. Grundsätzlich ist es gut, dass sich Menschen dafür interessieren, welche Chemikalien in unseren hautnahen Textilien und Lederartikeln verwendet werden und ob das gut für Mensch und Umwelt ist. Nur so sind die Hersteller gezwungen, immer bessere Rezepturen zu entwickeln. In dieser Broschüre stellen wir die derzeit wichtigsten Schadstoffe in Textilien, Bekleidung und Schuhen vor. Dazu gehören auch Regelungen zu Kunststoffen und Metallen, da viele Kunststoff- oder Metallzutaten (Reißverschlüsse, Knöpfe, Schnallen) in Bekleidung, Taschen und Lederartikeln enthalten sind oder die Textilien mit Kunststoffen beschichtet sind. Dazu erhalten Sie umfangreiche Informationen zu gesetzlichen und auch freiwilligen Regelungen aus den RSL s (Restricted Substances List s) der führenden Textil- und Schuhhändler. Unsere Broschüre wird von Ausgabe zu Ausgabe umfangreicher, da immer neue Erkenntnisse zu weiteren Regelungen führen, die beachtet werden müssen. Einige der verbotenen Substanzen werden allerdings schon seit Jahren nicht mehr verwendet und unterliegen deshalb einem sehr geringen Risiko, in den Artikeln enthalten zu sein. Dennoch tauchen sie weiter in den RSL s auf und man sollte sie deshalb kennen. Andere Substanzen werden noch verwendet, weil die Verbote nicht weltweit gelten. Es ist deshalb auch besonders wichtig immer den Markt zu kennen, in dem die Artikel verkauft werden. Um der Uneinheitlichkeit der Regelungen zu entkommen, neigen weltweit tätige Handler dazu, alle möglichen Regelungen in ihre RSL s aufzunehmen und dementsprechend lang sind diese Listen dann. Diese Broschüre hilft Ihnen, sich in den RSL s zurechtzufinden. Sandra Schöneich - TÜV Rheinland LGA Products GmbH

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Verbotene Azofarbstoffe Allgemeines Strafrechtliche Konsequenzen Prüfverfahren Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu verbotenen Azofarbstoffen Allergisierende Dispersionsfarbstoffe und weitere kanzerogene Farbstoffe Allgemeines Prüfverfahren Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu allergisierenden Dispersionsfarbstoffen und kanzerogenen Farbstoffen Pentachlorphenol (PCP) Allgemeines Prüfverfahren Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu PCP Trichlorphenole (TriCP) und Tetrachlorphenole (TeCP) Allgemeines Regelungen zu TriCP und TeCP Formaldehyd Allgemeines Prüfverfahren Ursache für Belastungen Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu Formaldehyd Flammschutzmittel Allgemeines Prüfverfahren Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu Flammschutzmitteln Phthalsäureester (Weichmacher) Allgemeines Prüfverfahren Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu Phthalaten Nickel in Metallteilen Allgemeines Prüfverfahren Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu Nickel Cadmium und Cadmiumverbindungen Allgemeines Prüfverfahren Seite 3 von 60

4 9.3 Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu Cadmium Blei Allgemeines Prüfverfahren Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu Blei Chrom(VI)-Verbindungen Allgemeines Prüfverfahren Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu Chrom VI Schwermetalle, lösliche Allgemeines Prüfverfahren Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu löslichen Schwermetalle in Produkten TBT und weitere zinnorganische Verbindungen Allgemeines Prüfverfahren Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Gesundheitsgefährdung Regelungen zu zinnorganischen Verbindungen PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Gummi- und Kunststoff-produkten Allgemeines Prüfverfahren Gesundheitsgefährdung Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Regelungen zu PAK AP (NP, OP) und APEO (NPEO und OPEO) Allgemeines Prüfverfahren Gesundheitsgefährdung Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Regelungen NPEO und OPEO PFC Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFOS/PFOA) Allgemeines Prüfverfahren Gesundheitsgefährdung Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Regelungen zu PFOS/PFOA Dimethylformamid (DMF) Allgemeines Prüfverfahren Gesundheitsgefährdung Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Regelungen zu Dimethylformamid Seite 4 von 60

5 18 Dimethylfumarat (DMFu) Allgemeines Prüfverfahren Gesundheitsgefährdung Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Regelungen zu Dimethylfumarat Kurzkettige Chlorparaffine Allgemeines Prüfverfahren Gesundheitsgefährdung Ursache von Belastungen Kritische Komponenten Regelungen zu kurzkettigen Chlorparaffinen Durchführung von Probenahmen, Analysen, Inspektionen und Warenkontrollen Haftungsausschluss Seite 5 von 60

6 1 Verbotene Azofarbstoffe 1.1 Allgemeines Azofarbstoffe sind künstliche Farbstoffe mit einem bestimmten chemischen Aufbau und bilden die größte Farbstoffklasse. Charakteristisch in der chemischen Struktur sind die sogenannten Azobrücken (Stickstoffdoppelbindungen). Azofarbstoffe werden weltweit zur Färbung von Textilien, Leder, Wachsen, Stroh, Holz, Papier und anderen Materialien eingesetzt. Sie kommen bei verschiedenen Färbeverfahren zur Anwendung, z. B. bei der Dispersionsfärbung, Reaktivfärbung, Färbung mit Direktfarbstoff, Säure- und Beizenfärbung und als Pigmente in Druckfarben. Die meisten Azofarbstoffe können unproblematisch für Textilien eingesetzt werden. Jedoch können einige dieser Azofarbstoffe unter bestimmten Voraussetzungen giftige oder krebserregende Amine freisetzen und deren Verwendung ist deshalb in der EU und anderen Ländern verboten. In den letzten 5 Jahren haben viele Länder neue Regelungen diesbezüglich eingeführt. Es gibt allerdings auch viele Länder, in denen die Verwendung dieser Farbstoffe nicht reglementiert ist. In der Verordnung (EG) 1907/2006 (sogenannte REACh-Verordnung), Anhang XVII sind seit 1.Juni 2009 (gemäß der Änderungsverordnung (EG) Nr. 552/2009 vom 22.Juni 2009) Beschränkungen von bestimmten Substanzen geregelt. Damit wurden die Richtlinien 76/796/EWG und 2002/61/EG aufgehoben und ersetzt. Unter Punkt 43 sind Beschränkungen bezüglich Azofarbstoffen gelistet: Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere aromatische Amine (siehe Seite 5, Tabelle 1) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden. Der Grenzwert für die nachweisbaren Konzentrationen der einzelnen Amine (geprüft nach den amtlichen Prüfverfahren DIN EN : und DIN EN : für Textilien und DIN EN ISO : und DIN EN ISO : für Leder) liegt bei 30 ppm bzw. mg/kg je Amin. Dies gilt für Textil- und Ledererzeugnisse, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt oder längere Zeit in Berührung kommen können, beispielsweise: Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe Die erwähnten Textil- und Ledererzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, das heißt, wenn Gehalte > 30 ppm je gelistetem Amin bei der Analyse nachgewiesen werden. Einige deutsche Untersuchungsämter interpretieren den Verordnungstext so, dass sämtliche Bestandteile eines Artikels mit Hautkontakt unter die Regelung fallen. Das gilt auch für nicht zugängliche Teile wie unzugängliche Vliesstoffe in Bekleidung oder Zwischensohlen in Schuhen.

7 Tabelle 1: Liste der reglementierten aromatischen Amine Anmerkung: Die unterstrichenen Substanznamen sind die üblichen Bezeichnungen Lfd. Nr. CAS-Nr. Stoffname Lfd. Nr. CAS-Nr. Stoffname Biphenyl-4-ylamin 4-Aminobiphenyl Xenylamin ,3 -Dimethylbenzidin 4,4 -Bi-o-Toluidin Benzidin ,4 -Methylendi-o-toluidin Chlor-o-toluidin Methoxy-m-toluidin p-cresidin Naphthylamin ,4 -Methylen-bis-(2- chloranilin) 2,2 -Dichlor-4,4 - methylendianilin o-aminoazotoluol 4-Amino-2 3-dimethylazobenzol 4-o-Tolylazo-o-toluidin 5-Nitro-o-toluidin/2-Amino-4- nitrotoluol ,4 -Oxydianilin ,4 -Thiodianilin Chloranilin o-toluidin 2-Aminotoluol Methoxy-m-phenylandiamin 2,4-Diaminoanisol Methyl-m-phenylendiamin 2,4-Toluylendiamin ,4 -Methylendianilin 4,4 -Diaminodiphenylmethan ,4,5-Trimethylanilin ,3 -Dichlorbenzidin 3,3 -Dichlorbiphenyl-4,4 - ylendiaminen o-anisidin 2-Methoxyanilin ,3 -Dimethoxybenzidin o-dianisidin Amino-azobenzol

8 1.2 Strafrechtliche Konsequenzen Verstöße gegen die oben angegebene Verordnung gelten nicht als Ordnungswidrigkeiten, sondern werden als Straftaten mit zum Teil hohen Strafandrohungen behandelt. Das Herstellen und Behandeln von Bekleidung mit verbotenen Azofarbstoffen wird bei Vorsatz mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Fahrlässigkeit kann mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen nach 58 Abs. 1 Nr. 14. LFGB bestraft werden. Das Inverkehrbringen von Bekleidung mit verbotenen Azofarbstoffen wird bei Vorsatz mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen geahndet. Fahrlässigkeit kann mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen nach 58 Abs. 1 Nr. 17 LFGB bestraft werden. Eine Bestrafung setzt nicht voraus, dass eine Gesundheitsschädigung oder Gefährdung eingetreten ist, es reicht das bloße Verwenden oder das Inverkehrbringen. Im Falle eines positiven Untersuchungsbefundes durch eine Überwachungsbehörde kann sich der Beschuldigte nur dann vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan hat. Dazu können folgende Maßnahmen dienen, die zu dokumentieren sind: Aufnahme der Anforderungen in die Einkaufsbedingungen Erklärungen der Vorlieferanten, dass die Ware keine verbotenen Azofarbstoffe enthält Nachweis in Form von Prüfberichten eines nach EU-Vorgaben akkreditierten Prüfinstitutes Warenkontrollen während der Herstellung bzw. vor der Verschiffung durch eigene oder beauftragte Inspektoren Analyse von Proben der Angebotsmuster Analyse von Stichproben der gelieferten Ware 1.3 Prüfverfahren Für die Prüfung von Textilien wird die Prüfmethode DIN EN : Textilien Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen- Teil 1: Nachweis der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe mit und ohne Extraktion der Faser verwendet. Mit der neuen Ausgabe der Norm DIN EN : wurde der Teil 2 von DIN EN 14362: in den Teil 1 integriert. Der Teil 3, der die Bestimmung von 4-Aminoazobenzol betrifft, wurde ebenso in 2012 überarbeitet. Das Verfahren gilt für alle farbigen Textilien (z.b. gefärbt, bedruckt und beschichtet). Leder wird nach der Prüfmethode DIN EN ISO : Leder- Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern Teil 1: Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen geprüft.

9 Die Prüfmethoden basieren auf einer reduktiven Spaltung der Azofarbstoffe in Textilien bzw. Leder, Herauslösen der Reaktionsprodukte und anschließender Analyse durch Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC/MS) bzw. Flüssigchromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (LC/MSMS). Parallel dazu erfolgt eine Absicherung der Ergebnisse über eine zweite Chromatographiemethode z.b. Dünnschichtchromatografie. 4-Aminoazobenzol: 4-Aminoazobenzol bildet eine Ausnahme bei der Prüfung. Azofarbstoffe, die 4-Aminoazobenzol bilden können, erzeugen unter den Bedingungen gemäß der Standardprüfmethode DIN EN : (Textilien) und DIN EN ISO : (Leder) die Substanzen p-phenylendiamin und Anilin. Daher kann 4-Aminoazobenzol mit der Standardprüfmethode nicht quantifiziert werden. Werden die Substanzen p-phenylendiamin oder Anilin nachgewiesen ist es notwendig, eine zusätzliche Prüfung auf 4- Aminozobenzol mit einer modifizierten Prüfmethode gemäß DIN EN : (Textilien) bzw. DIN EN ISO : (Leder) durchzuführen. 4-Aminoazobenzol findet man fast nur in Textilien aus Polyester oder mit Polyesteranteil. Bei Naturfasermaterialien und Leder kommen Farbstoffe, die 4-Aminoazobenzol abspalten nur sehr selten zum Einsatz. 1.4 Ursache von Belastungen Überfärbungen Verwechslungen mit Produkten, die nicht für den deutschen/europäischen Markt produziert wurden Verunreinigungen bei Farbstoffwechseln Technische Verunreinigungen der Farbstoffe oder Nuancierungen mit verbotenen Farbstoffen Verwendung verbotener Azofarbstoffe in Applikationen, Taschenfuttern, Besätzen, Kordeln etc. 1.5 Kritische Komponenten Applikationen, Futter, Nahtbänder, Nähgarne etc. Sehr bunte, modische Artikel, die in kleinen Stückzahlen pro Farbstellung produziert werden: z.b. Kopftücher, Halstücher, T-Shirts Karnevalsbekleidung Leder und Felle, insbesondere schwarze, dunkelblaue und rote Farben Polyestermaterialien Baumwollmaterialien Drucke 1.6 Gesundheitsgefährdung Azofarbstoffe, die freisetzbare kanzerogene Amine enthalten, haben ein krebserregendes Potential. Der menschliche Körper ist in der Lage, die aufgenommenen Azofarbstoffe an der Azobrücke wieder reduktiv in die Ausgangsstoffe zu spalten. Dies kann beispielsweise durch Darmbakterien oder Azoreduktasen in der Leber erfolgen.

10 1.7 Regelungen zu verbotenen Azofarbstoffen Tabelle 2: Regelungen zu verbotenen Aminen aus Azofarbstoffen (Regelungen gelten hauptsächlich für Textilien/Leder mit Hautkontakt) Land Gesetz Grenzwert EU Verordnung (EG) 1907/2006, Anhang XVII, Nr mg/kg Schweiz Übernahme der Regelung der EU 30 mg/kg Türkei Verbot der 22 Amine nach EU-Richtlinie und zusätzlich Verbot der Verwendung spezifischer Farbstoffe, die im Einzelnen benannt werden STATEMENT REGARDING TO CONTROL OF SOME TEXTILE AND APPAREL PRODUCTS (IM- PORT (2014/15) 30 mg/kg China GB 18401: Bekleidung GB 20400: Leather and Fur (GB = The National Standard of the People's Republic of China) Textiles: 20 mg/kg Leder: 30 mg/kg Korea KC Mark 30 mg/kg Vietnam Norwegen Taiwan Vietnam temporary regulation Circular No. 32/2009/TT-BCT Regulation No. 516 of 30 May 2006 (entspricht der Regelung für EU) CNS CNS (children products) CNS 8634 (leather casual shoes) CNS (leather shoes) 30 mg/kg 30 mg/kg 30 mg/kg Indonesien INo.72/MIND/PER/7/2012 SNI7617:2010 nicht verwendet Ägypten ES /2011 (Bekleidung und Accessoires) ES 7322/2011 (Leder) 30 mg/kg

11 5 Formaldehyd 5.1. Allgemeines Formaldehyd kommt sehr häufig in der Natur vor und wird als Ausgangsprodukt für viele andere chemische Verbindungen in großen Mengen in der Industrie eingesetzt. Es ist ein farbloses, stechend riechendes Gas. Gemäß Bedarfsgegenständeverordnung Anlage 9 (zu 10 Abs. 3), Stand 1998 (letzte Änderung 24. Juni 2013), sind Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert (=1500 mg/kg) an freiem und abspaltbarem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind, mit dem Satz zu kennzeichnen: Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen. Nach den Lieferbedingungen führender Handelshäuser werden Grenzwerte für Formaldehyd von 300 mg/kg für Textilien ohne Hautkontakt, 75 mg/kg für Bekleidung und Textilien mit direktem Hautkontakt und 20 mg/kg für Babybekleidung gefordert. Der Grenzwert von 75 mg/kg kann im Normalfall eingehalten werden. Der Grenzwert 20 mg/kg wird bei manchen Artikeln überschritten Prüfverfahren Formaldehyd wird mit der Prüfmethode Textilien - Bestimmung des Gehaltes an Formaldehyd - Teil 1: Freier und hydrolisierter Formaldehyd (Wasser-Extraktions-Verfahren) DIN EN ISO : bestimmt. Diese Methode entspricht dem amtlichen Untersuchungsverfahren 64 LFGB, B und Japanese Law 112. Für Leder gilt die Prüfmethode Leder - Chemische Bestimmung des Formaldehydgehalts - Teil 2: Kolorimetrische Analyse DIN EN ISO : Bei beiden Prüfmethoden wird Formaldehyd aus der Textil- oder Lederprobe in 40 C warmem, destilliertem Wasser extrahiert und anschließend der Gehalt photometrisch oder mittels HPLC bestimmt Ursache für Belastungen Konservierungsmittel, z. B. für Farbmittel und Drucke, Kleber und andere Hilfsmittel Textilhilfsmittel: Reaktionskomponente bei Harzen, z. B. als Ausrüstungsmittel für Vliesstoffe oder von Baumwolle- und Holz-/Papierfasermaterialien Hilfsmittel bei der Gerbung 5.4. Kritische Komponenten Babybekleidung mit farbigen Pigmentdrucken, besonders in Verbindung mit Bindemitteln, welche Formaldehyd als Konservierungsmittel oder Bindemittel enthalten (häufige Überschreitung der Anforderung mit Grenzwert 20 mg/kg) speziell ausgerüstete Textilien, bügelfrei, knitterfrei, z. B. Herrenhemden Fasermaterialien in stabilisierenden Komponenten z. B. Einlagevliese, Brandsohlen

12 8 Nickel in Metallteilen 8.1. Allgemeines Nickel ist ein Metall und wird aus Erz gewonnen. Nickel wird als Überzug von Metallen als Korrosionsschutz und in Metalllegierungen verwendet. Eine bekannte Anwendung in einer Metalllegierung sind die silberfarbigen Kerne der 1 und 2 EUR-Münzen. Durch Nickel wird Stahl korrosionsbeständig, härter und zäher. Nickel kann ein Auslöser für Kontaktallergien sein und die Verwendung ist deshalb in Produkten mit längerem Hautkontakt reglementiert. Der Begriff Längerer Hautkontakt wurde von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA im April 2014 definiert als: - Mehr als 10 Minuten Kontakt mit Nickel bei 3 oder mehr Hautkontakten innerhalb von 2 Wochen, oder - Mehr als 30 Minuten Kontakt mit Nickel bei 1 oder mehr Kontakten innerhalb von 2 Wochen In der Verordnung (EG) 1907/2006 (sogenannte REACh-Verordnung) Anhang XVII, ist die Beschränkung von Nickel geregelt. Unter Punkt 27 heißt es dazu: - Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen, Nickel und seine Verbindungen 1. dürfen nicht verwendet werden: a) in sämtlichen Stäben, die in durchstochene Ohren oder andere Körperteile eingeführt werden, außer wenn die Nickelabgabe aus solchen Stäben unter 0,2 µg/cm²/woche liegt (Migrationslimit). b) in Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, wie zum Beispiel: - Ohrringen, - Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändern und Spannern, - Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden - sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar oder länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/woche übersteigt; c) in Erzeugnissen wie den in Buchstabe b) aufgeführten, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von Teilen solcher Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Erzeugnisses nicht übersteigen. 2. Erzeugnisse für die Absatz 1 gilt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen. 3. Zum Nachweis der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Absatz 1 und 2 sind als Testmethoden die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen zu verwenden. Der Absatz 1, Satz c beschreibt mit anderen Worten, dass Erzeugnisse ausgenommen sind, deren Oberfläche mit einer nickelfreien Schutzschicht überzogen ist, die die Grenzwerteinhaltung der Nickelfreisetzung von < 0,5 µg/cm²/woche für mindestens 2 Jahre bei normalem Gebrauch sicherstellt. Deshalb wird die Prüfung der Nickellässigkeit bei beschichteten Metallen (z.b. lackierte Metallteile) vor und nach einer simulieren Abrieb- und Korrosionsprüfung durchgeführt.

13 20 Durchführung von Probenahmen, Analysen, Inspektionen und Warenkontrollen Gerne nehmen wir für Sie Probenahmen vor und führen ein sehr breites Spektrum chemischer, mechanisch-physikalischer sowie mikrobiologischer Prüfungen und Analysen durch. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch weitergehende Anforderungen chemischer Art, aber ebenso auch Prüfungen und Untersuchungen hinsichtlich Fitness for Use, Schadensfällen, Reklamationen, Wirksamkeitsuntersuchungen usw. Ferner können wir für Sie Inspektionen, Warenprüfungen und Überprüfungen von Fertigungsstätten realisieren. Durch unsere zahlreichen Schwestergesellschaften im Ausland sind wir in der Lage, weltweit vor Ort für Sie und Ihre ausländischen Lieferanten und Kunden tätig werden zu können. Mit unseren Prüfberichten und Zertifikaten können Sie dokumentieren, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind und die an Sie gestellten Anforderungen erfüllen. Die nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und DIN EN ISO 9001: 2008 akkreditierten Labors der TÜV Rheinland LGA Products GmbH sind an der Entwicklung vieler Verfahren beteiligt und nehmen erfolgreich an allen relevanten Ringversuchen teil. Alle unsere Labore im Ausland sind ebenfalls nach ISO/IEC 17025:2005 und ISO 9001: 2008 akkreditiert. Haftungsausschluss Darüber hinaus betreiben wir von der ZLS akkreditierte Prüflaboratorien für den kompletten Bereich Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und sind unter der Nummer 0197 außerdem Notified Body bei der EG- Kommission. Diese Dokumentation umfasst lediglich Informationen allgemeiner Art ohne konkreten Bezug auf bestimmte natürliche oder juristische Personen, Gegenstände oder Sachverhalte. Diese Dokumentation ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen und ersetzt eine solche in keinem Fall. Die TÜV Rheinland LGA Products GmbH (TRLP) kann nicht gewährleisten, dass alle Formulierungen genau den jeweiligen offiziellen Fassungen entsprechen. Die TRLP ist um Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen bemüht. Trotzdem können Fehler und Unklarheiten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die TRLP übernimmt deshalb keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die TRLP, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die TRLP behält es sich ausdrücklich vor, Teile oder die gesamte Dokumentation ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Das Copyright für diese Dokumentation liegt allein bei der TRLP. Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung in elektronischer oder gedruckter Form ist ohne ausdrückliche Zustimmung der TRLP nicht gestattet.

14 Kontaktinformationen Standort Deutschland / Köln Name Andreas Metzger Dr. Peter Withopf Sandra Schöneich Firma Adresse TÜV Rheinland LGA Products GmbH Am Grauen Stein Köln Tel: +49/221/ /221/ /221/ Fax: +49/221/ /221/ /221/ Standort Deutschland / Leipzig Name Dieter Knape Michael Schultz Jana Fiedler Firma Adresse TÜV Rheinland LGA Products GmbH Maximilianallee Leipzig Tel: +49/341/ /341/ /341/ Fax: +49/341/ /341/ /341/ jana.fiedler@de.tuv.com Bestellfax siehe: Register Downloads

15 Bestellfax/Order Per Fax (+49 (0) ) oder/or bestellbar/orderable Von from: Firmenname company name: Ansprechpartner contact person: Straße, Haus-Nr. street, number: Tel: Postleitzahl zip code: Fax: Ort place: Kunden-Nr. USt - IdNr. customer number: Tax number: An to: TÜV Rheinland LGA Products GmbH Am Grauen Stein Köln Ansprechpartner contact person: Fax: Frau/Mrs. Sandra Schöneich +49 (0) sandra.schoeneich@de.tuv.com Anzahl der Seiten/Pages: 1 Sehr geehrte Damen und Herren, Dear Sir or Madam, hiermit bestellen wir das folgende Produkt/herewith we order the following product Broschüre: Regelungen zu Schadstoffen in Textilien und Lederprodukten, Stand 01/2015, Preis: 49,90 EUR (inkl. Mehrwertsteuer)*, Sprache: deutsch Brochure: Regulations on Harmful Substances in Textiles and Leather Products, status 01/2015, price: 49,90 EUR (incl. value added tax)*, language: english * Nettopreis/net price 41,93 EUR Mit freundlichen Grüßen/Best regards Datum, Name Firmenstempel, rechtsgültige Unterschrift date, contact person company stamp, signature Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. We refer to our terms and conditions.

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