Salzburger Bildungsscheck Förderungsrichtlinie 2017

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1 Salzburger Bildungsscheck Förderungsrichtlinie Zielsetzung Ziel dieser Förderaktion ist die Verbesserung der beruflichen Qualifizierung von Salzburger Arbeitnehmer/innen. Mit dem Salzburger Bildungsscheck werden berufsorientierte Weiterbildungen oder Ausbildungen gefördert, in welchen Qualifikationen vermittelt werden, die entweder unmittelbar im Berufsleben angewendet werden können oder die Voraussetzung für eine angestrebte berufliche Veränderung (Umschulung) sind. 2 Förderungsvoraussetzungen (1) Der/die Antragssteller/in muss zum Zeitpunkt des Kursbeginns den Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben sowie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. (2) Folgender Personenkreis wird gefördert, wobei als Stichtag das Datum des Kursbeginns gilt: Arbeitnehmer/innen Freie Dienstnehmer/innen Lehrlinge Wiedereinsteiger/innen Arbeitslose selbstständig Erwerbstätige mit in Summe max. 5 Beschäftigten/Lehrlingen Mindestsicherungsbezieher/innen Geringfügig Beschäftigte (3) Es werden ausschließlich berufsorientierte Weiterbildungen oder Ausbildungen gefördert, in welchen Qualifikationen vermittelt werden, die entweder unmittelbar im Berufsleben angewendet werden oder Voraussetzung für eine angestrebte berufliche Veränderung (Umschulung) sind. Allenfalls wird der/die Antragsteller/in nach der Prüfung des Ansuchens aufgefordert, die berufliche Notwendigkeit der beantragten Bildungsmaßnahme gesondert darzulegen. Bei Bildungsmaßnahmen zu Umschulungen sind diese innerhalb eines Jahres nach Kursabschluss beruflich anzuwenden und nachzuweisen. (4) Das Förderungsansuchen kann vor Beginn, muss aber spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Kursende bzw. Abschluss der Ausbildung eingebracht werden. Das Ansuchen ist auf elektronischem Weg über die Website einzubringen. (5) 75 % der Bildungsmaßnahme muss absolviert sein und die Teilnahme vom Bildungsträger bestätigt werden. Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 1 - Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden Postfach Salzburg Österreich Telefon * post@salzburg.gv.at DVR

2 (6) Die zu fördernde Bildungsmaßnahme muss in einer Bildungseinrichtung besucht werden ( Bildungsträger ), die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie verfügt über den Qualitätsrahmen Ö-cert bzw. erfüllt die Kriterien dieses Qualitätsrahmens. Dies trifft auf folgende Qualitätsmanagement-Systeme zu: ÖNORM EN ISO 9001:2008 (Österreichische Norm, Europäische Norm, International Organisation for Standardization), EFQM (European Foundation for Quality Management), LQW (Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung), QVB (Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen), EduQua (Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen), OÖ-EBQS (Qualitätssiegel der Oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen), CERT-NÖ (CERT-Niederösterreich, Zertifizierungsstelle für Aus- und Weiterbildungsanbieter Donau-Universität Krems ), S-QS (Salzburger Qualitätssicherungs-Qualitätsentwicklungsverfahren), wien-cert (Qualitätszeichen für Wiener Bildungsträger, Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfond UZB (Österreichisches Umweltzeichen für Bildungseinrichtungen) ISO 29990:2010 (International Organisation for Standardization) ISO b. Sie bietet ein Produkt an (wie etwa den ECDL), das von einem Dritten zertifiziert und international anerkannt ist. c. Es liegt im Einzelfall eine Erklärung der Arbeitsgemeinschaft der Salzburger Erwachsenenbildung (ARGE-SEB) vor, dass die Einrichtung das S-QS (Salzburger Qualitätssicherungs-/ Qualitätsentwicklungsverfahren) nachweislich aufbaut. d. Sie ist aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen eingerichtet, wie (Fach-, Hoch-) Schulen und Akademien. (7) Die zur Förderung eingereichten Kosten müssen dem/der Antragsteller/in persönlich erwachsen sein. Kosten, die der/die Antragsteller/in nicht selbst bezahlt hat, sind nicht förderfähig. (8) Förderbar sind ausschließlich Kurskosten. Das heißt, das an den Bildungsträger überwiesene Entgelt für die Kursteilnahme; nicht hingegen Fahrtkosten, Kosten für Lehrbücher, Unterrichtsmaterialien, Unterkunft, Prüfungsgebühren etc. (9) Im Sinne dieser Richtlinie sind jedenfalls nicht förderungswürdig: Kurse zur Weltanschauung, Freizeitkurse, Hobbykurse, Coaching-, Supervisions- und Selbsterfahrungskurse und ähnliches sind nicht förderfähig. Im Einzelfall ist die berufliche Anwendung nachzuweisen. Kurse, die aufgrund gesetzlicher-, kollektivvertraglicher- oder sonstiger Bestimmungen durch Dritte (bspw. Arbeitgeber) zu finanzieren sind. Personen, die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Berechtigung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Bundesland Salzburg bzw. in Österreich haben. Schüler/innen und Student/innen, außer sie befinden sich neben der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Studiengebühren sowie Kosten für Ausbildungen, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor, Magister, Master, Diplomingenieur, etc.). Personen, die ein Studium an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten mit einem akademischen Grad abgeschlossen haben. Das heißt, Akademiker/innen sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn, sie sind arbeitslos, Wiedereinsteiger/innen, Mindestsicherungsbezieher/innen, geringfügig Beschäftigte oder sie haben ihr Studium im Ausland erfolgreich abgeschlossen und belegen einen Kurs Deutsch als Fremdsprache. 2

3 Personen, die eine Qualifikation ausschließlich im Rahmen einer Nebentätigkeit oder zur Aufnahme einer solchen ( 2. Standbein ) anstreben. Führerscheinkurse der Klassen A und B. Bildungsmaßnahmen, die von einer Einrichtung angeboten werden, die nicht die Voraussetzungen in 2 Abs. 6 erfüllen. (10) Das Land Salzburg stellt im Jahr 2017 für den Bildungsscheck Fördermittel in Höhe von EUR ,- zur Verfügung. Sollte dieser Betrag ausgeschöpft sein, erfolgen keine weiteren Förderungen mehr. Entscheidend für die Mittelvergabe ist dabei ausschließlich der Zeitpunkt des Einlangens des Förderungsansuchens. 3 Höhe der Förderung Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Dabei gelten folgende Förderobergrenzen: a) Gefördert werden 50 % der Kurskosten, max. EUR 900. b) Personen über 50 Jahre zum Zeitpunkt des Kursbeginns: 50 % der Kurskosen, max. EUR c) Personen über 20 zum Zeitpunkt des Kursbeginns mit der Pflichtschule als höchstem Abschluss: 65 % der Kurskosen, max. EUR d) Vorbereitungskurse zur Ablegung der Meister-, Werkmeister oder Befähigungsprüfung (gem. Gewerbeordnung) und Unternehmerprüfung: 50 % der Kurskosten, max. EUR e) Ausbildungen zur Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz: 50 % der Kurskosten, max. EUR Förderkonto Die in 3 angeführten Förderhöchstbeträge stehen seit dem Jahr 2016 jedem/er Förderungsnehmer/in für einen Zeitraum von vier Jahren ab Erstantragstellung nach Maßgabe der Budgetmittel zur Verfügung. Die unter 3d anfallenden Bildungsmaßnahmen können von jeder Person nur einmal in Anspruch genommen werden. 5 Untergrenze Betragen die dem/der Antragsteller/in persönlich erwachsenen Kosten einer einzelnen Bildungsmaßnahme weniger als EUR 200,-- (Bagatellgrenze), wird keine Förderung gewährt. Mehrere in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende Kurse (z.b. verschiedene Fächer im Rahmen der Berufsreifeprüfung) gelten als eine Bildungsmaßnahme. 6 Förderungsentscheidung Auf Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der/die Antragsteller/in erhält eine schriftliche Mitteilung über die Genehmigung bzw. Ablehnung des Förderungsansuchens. Eine Förderungszusage gilt als widerrufen, wenn bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres nach Förderungszusage keine Förderungsauszahlung möglich war. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Förderzusagen für Ausbildungen, die länger als zwei Jahre dauern. 3

4 7 Förderungsauszahlung (1) Die Förderung wird nach Absolvierung der Ausbildung oder erfolgreichem Abschluss der geförderten Maßnahme bzw. nach Bestätigung der Teilnahme und der Bezahlung der Ausbildung (sofern nicht der Bildungsträger dem Land Salzburg diese bestätigt) im Nachhinein in einem Gesamtbetrag angewiesen. Der/die Antragsteller/in hat daher längstens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der geförderten Maßnahme unaufgefordert eine Kopie der Bestätigungen dem Land Salzburg zu übermitteln (sofern nicht der Bildungsträger diese direkt dem Land Salzburg übermittelt), damit die Auszahlung veranlasst werden kann. (2) Wird die geförderte Maßnahme vorzeitig abgebrochen, ist dies umgehend der Förderstelle zu melden. Wird binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ausbildungsende bzw. Ablegung der Prüfung keine Bestätigung über die Teilnahme oder den Abschluss der geförderten Maßnahme vorgelegt, gilt das Ansuchen als zurückgezogen. 8 Verpflichtungen des/der Fördernehmers/in Im Ansuchen ist verbindlich und unwiderruflich zu erklären, dass a. diese Förderungsrichtlinie anerkannt wird; b. die Angaben im Ansuchen richtig und vollständig sind, c. dass wissentlich unrichtige Angaben eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können; d. die Fördermittel, bei einer zweckwidrigen Verwendung oder der Nichtausführung der geförderten Tätigkeit bzw. des geförderten Vorhabens oder der Gewährung von Fördermitteln auf Grund unrichtiger Angaben, unverzüglich an das Land Salzburg zurückzuzahlen sind; e. sich der/die Förderungswerber/in verpflichtet den Organen des Landes Salzburg, insbesondere auch dem Salzburger Landesrechnungshof sowie Beauftragten der Förderungsstelle bzw. im Falle einer EU-Kofinanzierung Organen der Europäischen Kommission, die Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen zu gewähren, und einen entsprechenden Verwendungsnachweis rechtzeitig vorzulegen; f. im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.g.f, der automationsunterstützten Verarbeitung und dem automationsunterstützten Datenverkehr zugestimmt wird, sowie einer Veröffentlichung von Namen und Adresse, dem Verwendungszweck sowie der Höhe der Förderung im Subventionsbericht des Landes Salzburg und für Zwecke des EU Berichtswesens zugestimmt wird; g. zugestimmt wird, dass der Bildungsträger an das Amt der Landesregierung eine Bestätigung der Teilnahme und der Bezahlung der Ausbildung übermitteln darf und dazu vom Amt der Landesregierung über das Ansuchen (Name, Adresse, Ausbildung) informiert wird. 9 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Förderungsrichtlinie bedeutet: Arbeitnehmer/in: Eine Person, die voll- oder teilzeitbeschäftigt ist. Nach dem Sozialversicherungsrecht liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird ( 4 Abs. 2 ASVG). Lehrling: Eine Person in einem aufrechten Lehrverhältnis gemäß 1 Berufsausbildungsgesetz, BGBI. Nr. 142/1969 (BAG), ein/e Auszubildende/r in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung gemäß 30b BAG und / oder eine Person im Rahmen einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß 8c BAG. Geringfügig Beschäftigte/r: Eine Person, deren monatliches Einkommen max. EUR 425,70 Euro beträgt. 4

5 Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld: Frauen und Männer, die das gesetzliche Kinderbetreuungsgeld beziehen. Mindestsicherungsbezieher/in: Eine Person, die nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts bezieht und arbeitsfähig ist. Freie/r Dienstnehmer/in: Eine Person im Sinne des 4 Abs. 4 ASVG, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet. Wiedereinsteiger/in: Eine Person bis höchstens fünf Jahre nach Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bzw. nach Ende der Pflege eines nahen Angehörigen. Akademiker/in: Person mit einem Hochschulabschluss (Bakkalaureus bzw. Bakkalaurea, Bachelor, Magister bzw. Magistra, Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin, Master, Dr. oder PhD) Arbeitslose: Personen, die beim AMS Salzburg als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind. Selbstständig Erwerbstätige: Personen (u.a. auch Asylwerber/in und Pensionist/in), die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und der Pflichtversicherung unterliegt. 5

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