Der Personalrat informiert

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1 Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist wieder soweit: der neue Newsletter ist da! In dieser Ausgabe möchten wir speziell das Thema Weiterbildung ansprechen. Egal ob Sie sich in Ihrer bisherigen Arbeit weiterqualifizieren möchten oder ob Sie sich neu orientieren - mit beruflicher Weiterbildung können Sie Ihre Qualifikationen und damit Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten und ausbauen. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen! Ihr Personalrat des UCB P.S. Schauen Sie doch mal in unsere neue Rubirk Wissenswertes von A-Z vorbei.

2 QualiScheck - Förderung beruflicher Weiterbildung in Rheinland-Pfalz Der neue QualiScheck steht ganz im Zeichen des Europäischen Sozialfonds. Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat die Antragsberechtigten erheblich ausgeweitet: Künftig können Erwerbstätige aller Altersgruppen einschließlich der geringfügig Beschäftigten einen QualiScheck beantragen. Wer wird gefördert? Abhängig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte Berufsrückkehrer/innen Existenzgründer/innen Darüber hinaus müssen Sie folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: Als abhängig oder geringfügig Beschäftigte/r oder Berufsrückkehrer/in müssen Sie in Rheinland-Pfalz wohnen oder arbeiten Sind Sie selbständig beschäftigt, muss der Sitz der Hauptniederlassung in Rheinland-Pfalz sein. Welche Maßnahmen werden gefördert? Gefördert werden berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der Fach-, Methoden-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenz dienen. Berufsbezogen sind Weiterbildungen, wenn sie nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Berufsausbildung oder Studium) dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit in einem ausgeübten oder angestrebten Beruf dienen.

3 Welche Kosten werden übernommen? Erstattungsfähig sind 50 Prozent der Kosten der jeweiligen Weiterbildungsmaßnahme je Teilnehmenden und bis zu einer Höchstgrenze von 500 Euro. Pro Jahr und Person kann ein QualiScheck beantragt werden. Gefördert werden nur die direkten Weiterbildungskosten (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren). Sonstige Kosten sind nicht förderfähig. Kosten werden nur für durchgeführte Weiterbildungen erstattet. Weitere Informationen unter:

4 Bildungsprämie (RLP) Der Prämiengutschein unterstützt Verbraucher bei der Finanzierung ihrer berufsorientierten Weiterbildung, egal ob es sich um preiswerte Kurzzeitkurse oder kostspielige Langzeitseminare handelt. Er wird als Zuschuss gewährt. Seit dem gelten einige wichtige Änderungen (laut Förderrichtlinie vom ). Mit einem Gutschein kann bei einer Bildungseinrichtung ein Teil der Gebühren bezahlt werden. Der andere Teil ist privat zu tragen. Der Prämiengutschein hat eine Höhe von maximal 500 Euro Der Antragsteller muss mindestens die gleiche Summe noch einmal selbst aufbringen. Der Prämiengutschein kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Unausgeschöpftes Förderpotenzial verfällt. Das zu versteuernde Einkommen muss unter Euro liegen, bzw. unter Euro für Verheiratete. Der Prämiengutschein wird nur durch bestimmte Beratungsstellen ausgegeben. Folgende Schritte führen zum Prämiengutschein: 1. Die Beratungsstelle nennt auf dem Prämiengutschein das Weiterbildungsziel, geeignete Weiterbildungsanbieter und erklärt die Finanzierungsmöglichkeiten. Folgende Dokumente sind bei der Beratung vorzulegen: 1. amtlicher Ausweis mit Foto (Reisepass, Führerschein, Personalausweis), 2. letzter Einkommensteuerbescheid (mind. aus dem Vor- Vorjahr); ersatzweise kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVB) vorgelegt werden oder aber eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers mit Selbstauskunft zum Einkommen

5 3. ggf. Nachweis über den Aufenthaltsstatus, sofern keine deutsche Staatsbürgerschaft gegeben ist. 4. Im Gespräch sind folgende Erklärungen zu unterzeichnen: 1. Einwilligungserklärung nach 4a Bundesdatenschutzgesetz 2. Selbsterklärung über den Erwerbsstatus 2. Buchung eines Kurses oder einer Prüfung bei einem der genannten Weiterbildungsanbieter für das auf dem Gutschein angegebene Weiterbildungsziel. Die Bildungseinrichtung akzeptiert bei Annahme des Prämiengutscheins die anteilige Begleichung der Gebühren in Höhe des Gutscheinwertes mit dem Prämiengutschein. 3. Der Weiterbildungsanbieter beantragt bei der Service- und Programmstelle Bildungsprämie die Zuwendung in Höhe des Gutscheinwertes. Weiterführende Informationen unter:

6 Bildungsfreistellung Rheinland-Pfalz Seit Inkrafttreten des Bildungsfreistellungsgesetzes zum 1. April 1993 haben Beschäftigte in Rheinland-Pfalz einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit, um sich beruflich oder gesellschaftspolitisch weiterzubilden. Diese Freistellung findet unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber statt. Der Anspruch gilt bei einer mindestens zweijährigen Beschäftigung, bei Auszubildenden reicht ein einjähriges Ausbildungsverhältnis. In Betrieben mit nicht mehr als fünf Beschäftigten gilt der Anspruch nicht. Die Anspruchsdauer beträgt in der Regel zehn Arbeitstage in zwei Kalenderjahren. Für Auszubildende beträgt der Anspruch drei Tage innerhalb der Ausbildung, allerdings nur für gesellschaftspolitische Weiterbildungen. Sie dürfen sich selber aussuchen, welche Veranstaltung Sie besuchen, solange diese nach 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes anerkannt ist. Dieses gilt für Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen. Wer ehrenamtlich für einen Verein oder eine Organisation tätig ist und diese Kriterien erfüllt, kann für Kurse aus diesem Portal Bildungsfreistellung unter den genannten Voraussetzungen beantragen. Weitere Informationen Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz Postfach 3220, Mainz Telefon: (06131) bzw , Telefax: (06131) bildungsfreistellung(at)mbwwk.rlp.de oder im Internet:

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