Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Eitorf vom (BGS-Wasser) in der Fassung der 8.
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1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung 8/3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Eitorf vom (BGS-Wasser) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom Anschlussbeitrag Die Gemeinde erhebt zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag. Der Wasseranschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, das Grundstück aber einen wirtschaftlichen Vorteil durch den Anschluss erfährt. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz Stand: Letzte Änderung vom Seite 1
2 8/3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung A (1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abschnitt B) und Art (Abschnitt C) berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplangebietes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, wobei die Tiefenbegrenzung als Parallele zur gemeinsamen Grenze der Straße, in der die Wasserversorgungsanlage liegt, mit dem Grundstück zu verstehen ist; c) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage grenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der,der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks bis zu einer Tiefe von 50 m, wobei die Tiefenbegrenzung als Parallele zur der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze zu verstehen ist. d) Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über eine Tiefe von 50 m hinaus, so verspringt die Tiefenbegrenzung nach Buchstabe b) und c) auf die hintere Grenze der Nutzung. e) Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. f) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 Baugesetzbuch) ermittelt sich die Grundstücksfläche aus der Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. B (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1,00 2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,50 4. ab sechsgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (2) Als Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zu Grunde zu legen. Seite 2 Stand: Letzte Änderung vom
3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung 8/3 (4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen im Sinne von Abschnitt A Absatz 2 angesetzt. Dies gilt gleichermaßen für Grundstücke im Außenbereich gemäß 35 Baugesetzbuch mit der Maßgabe, dass lediglich Absatz 2, Buchstaben b), c) und e) des Abschnitts A Anwendung finden. (6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. (7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. C (1) Die in Abschnitt B Absatz 1 Nr. 1-4 genannten Nutzungsfaktoren erhöhen sich bei Grundstücken in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten um 0,3. Maßgebend für die Art der Nutzung sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen Festsetzungen. Sind in einem Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Art der Nutzung vorhanden bzw. besteht kein Bebauungsplan, so gilt derselbe Zuschlag für die Gebiete, die nach 34 Absatz 4 Baugesetzbuch nach der vorhandenen Bebauung als Gewerbe-, Industrieoder Kerngebiet einzustufen sind. (2) In anderen nicht beplanten Gebieten erhöht sich der Nutzungsfaktor nach Abschnitt B Absatz 1 Nr. 1-4 ebenfalls um 0,3 für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden oder als Baulücken nur so nutzbar sind. D Die Höhe des Anschlussbeitrages beträgt 1,12 je qm Bemessungsgrundlage, die sich aus den Abschnitten A bis C ergibt. 4 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. (2) Im Fall des 2 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Hausoder Grundstücksanschlusses. Das gilt gleichermaßen für Grundstücke im Sinne von 3 Stand: Letzte Änderung vom Seite 3
4 8/3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung Abschnitt B Absätze 4 und 5, für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 5) mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entsteht. 5 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner. 6 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Anschlussbeitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. 7 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten im Sinne von 6 Absatz 2 KAG sowie der Verbandslasten nach 7 KAG Benutzungsgebühren im Sinne von 4 Absatz 2 KAG (Wassergebühren). 8 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Wassergebühr im Sinne von 7 setzt sich wie folgt zusammen aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassers berechnet. Berechnungseinheit ist der m³ Wasser. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen und in den Fällen, in denen eine Messung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder aus sonstigen Gründen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führt, angemessen auf Grundlage der 21 ff. der Wasserversorgungssatzung geschätzt. (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 ermittelte Wassermenge wird auch dann der Gebührenrechnung zugrunde gelegt, wenn sie ungenutzt, z. B. durch Rohrbruch oder offenstehende Zapfstellen, hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist. (3) Die Grundgebühr beträgt bei Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss (QN = m³/h) bis einschließlich QN 10 (DN 40 mm) 8,50 Seite 4 Stand: Letzte Änderung vom
5 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung 8/3 von mehr als QN 10 bis einschließlich QN 15 (DN 50 mm) von mehr als QN 15 bis einschließlich QN 40 (DN 80 mm) von mehr als QN 40 bis einschließlich QN 60 (DN 100 mm) 50,20 134,20 200,70 je Kalendermonat. Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler eingebaut oder vorübergehend oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Kalendermonat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Grundgebühr erhoben. (4) Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,50 pro m³ Wasser. (5) Wassergebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. 9 Wassergebühr bei fehlerhafter Wassermessung Ergibt sich bei einer Zählernachprüfung im Rahmen des 22 der Wasserversorgungssatzung, dass der Wasserzähler die gesetzlich tolerierten Verkehrsflussmengen überschreitet, so ist die Verbrauchsgebühr für die - zuviel bemessene Wassermenge dem Gebührenpflichtigen zu ersetzen, - zu wenig bemessene Wassermenge vom Gebührenpflichtigen nach zu entrichten. Kann die zuviel oder zuwenig bemessene Wassermenge nicht berechnet werden, so ist sie zu schätzen. 10 Wassergebühren für Baudurchführungen und für sonstige vorübergehende Zwecke (1) Der Wasserverbrauch ist grundsätzlich über Wasserzähler zu messen. Lässt sich der Wasserverbrauch nicht über Wasserzähler ermitteln, so wird der Verbrauch sowohl bei der Herstellung von Gebäuden (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) als auch für andere vorübergehende Zwecke (z. B. für Schaustellungen, Wirtschaftszelte und ähnliches) im Einzelfall nach Erfahrungswerten von der Gemeinde geschätzt. An die Stelle der Schätzung kann auch ein geeigneter Nachweis durch den Gebührenpflichtigen treten. Stand: Letzte Änderung vom Seite 5
6 8/3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung (2) Der Gebührensatz entspricht der Verbrauchsgebühr gemäß 8 Absatz 4. (3) Die Kosten für das Aufstellen und Abbauen der Vorrichtungen zur Wasserentnahme sind der Gemeinde zu ersetzen. 14 findet sinngemäß Anwendung. Neben der Verbrauchsgebühr ist für jede angefangene Woche eine Grundgebühr zu entrichten, die dem Gebührensatz für Wasserzähler bis QN 10 gem. 8 Abs. 3 entspricht. 11 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses, in den Fällen des 10 mit der Herstellung bzw. dem Aufstellen der Wasserentnahmevorrichtung. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Jahres der Restteil des Kalenderjahres. In den Fällen des 10 umfasst der Erhebungszeitraum die Dauer der Nutzung der Vorrichtung. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses, in den Fällen des 10 mit dem Wegfall der Wasserentnahmevorrichtung. 12 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Anschlussnehmer. Wird ein Grundstück von einem anderen genutzt oder sind an dem Wasserverbrauch auf dem Grundstück weitere Wasserabnehmer mit einem selbstständigen Verbrauchsbereich beteiligt, so haften diese für die Wassergebühr im Verhältnis ihres Verbrauchsanteils. Sie können jedoch von der Gemeinde nicht herangezogen werden, wenn und soweit sie ihren Zahlungsverpflichtungen wegen des Wasserverbrauchs gegenüber dem Anschlussnehmer nachweisbar genügt haben. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen: a) jeden Wechsel in der Person des Anschlussnehmers, b) jede Änderung der für die Menge des Wasserbezuges und für die Höhe der Wassergebühr maßgebenden Umstände. Zur Anzeige verpflichtet ist im Falle des Eigentumswechsels auch der neue Anschlussnehmer. In diesem Falle beginnt die Gebührenpflicht für den neuen Pflichtigen sinngemäß nach 11. Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet der bisherige An- Seite 6 Stand: Letzte Änderung vom
7 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung 8/3 schlussnehmer für die Wassergebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Anschlussnehmer. 13 Gebührenerhebung, Abschlagszahlungen, Fälligkeit (1) Die Gemeinde lässt den Wasserverbrauch in der Regel einmal jährlich und zwar zum Ende des Kalenderjahres ablesen und abrechnen (Jahresverbrauchsabrechnung).Im Abrechnungsverfahren gilt der Zählerstand am Tag der tatsächlichen Zählerablesung als Zählerstand per des Abrechnungsjahres Sie erhebt aufgrund der Jahresverbrauchsablesung von jedem Gebührenpflichtigen sechs Mal jährlich eine Vorausleistung auf Grundlage des jeweiligen Verbrauchs des abgerechneten Jahres. Die Vorausleistungen können geänderten Verhältnissen angepasst werden; ihre Verrechnung erfolgt jeweils mit der nächsten Jahresverbrauchs- oder im Falle des Eigentumswechsels mit der Endabrechnung. (2) Die Gemeinde Eitorf erhebt am 30. März, 30. Mai, 30. Juli, 30. September und 30. November jeden Kalenderjahres nach 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahrestrinkwassergebühr in Höhe von jeweils einem Sechstel der Trinkwassermenge, die sich aus Abrechnung des Vorjahres ergibt sowie der Jahresgrundgebühren. Die sechste Vorausleistung wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung erhoben. Fällt der Fälligkeitstermin der Vorausleistung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den nächsten folgenden Bankarbeitstag. Zahlungen, die sich aufgrund der Jahresverbrauchs- oder einer Endabrechnung ergeben, werden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. (3) Für Groß- und Sonderabnehmer sowie in den Fällen des 10 ist eine andere Abrechnung möglich. 14 Aufwandsersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse an die Wasserversorgungsanlage sind der Gemeinde zu ersetzen. Zu ersetzen sind die Aufwendungen und Kosten, die der Gemeinde für den einzelnen Haus- oder Grundstücksanschluss entstanden sind. (2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. (3) Ersatzpflichtig ist der Anschlussnehmer. Mehrere Anschlussnehmer sind Gesamtschuldner. Stand: Letzte Änderung vom Seite 7
8 8/3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung 15 Gemeinsame Vorschrift für Beiträge und Gebühren (Einheitssätze) Die in dieser Beitrags- und Gebührensatzung festgelegten Beiträge und Gebühren sind Nettobeträge. Soweit die Gemeinde mit diesen Beträgen der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe den angegebenen Beitrags- und Gebührensätzen ( sowie den Einheitssätzen) zugeschlagen. 16 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. III 340-1) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (im Land Nordrhein-Westfalen) - AG VwGO - vom 26. März 1960 (GV NW. S. 47 (SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510/SGV NW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung. 17 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Eitorf vom 07. Juni 1971 in der Fassung der 8. Änderung vom 16. Januar 1991 außer Kraft. (2) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühren- oder eine Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen ist. Seite 8 Stand: Letzte Änderung vom
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