Einzelpacht- und Nutzungsvertrag

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1 Verein der Wochenendgärtner Recknitz e.v. Pütnitzer Straße 2a Ribnitz-Damgarten Der Vorstand Einzelpacht- und Nutzungsvertrag (im Weiteren auch Pachtvertrag genannt) Pachtgegenstand: Wochenendgarten, Parzelle Nr. mit einer Fläche von ca. m 2 Verpächter: Verein der Wochenendgärtner Recknitz e.v. vertreten durch den Vorstand (im Weiteren auch Verein genannt) Pächter 1: Vorname Nachname geb. am Straße / Hausnummer Ort PLZ Telefon Pächter 2: Vorname Nachname geb. am Straße / Hausnummer Ort PLZ Telefon (im Weiteren einzeln oder zusammen Pächter genannt) Seite 1 / 7

2 1 Allgemeine Bestimmungen Pächter kann nur sein, wer ordentliches Mitglied im Verein der Wochenendgärtner Recknitz e.v. ist und die Satzung und die Vereinsordnungen anerkennt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Pächter sind Gesamtschuldner. Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie auch nur einem Pächter zugehen. Jeder Pächter hat sich Willenserklärungen sowie Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an seiner eigenen Person entstanden sind. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß 2.2 Grunderwerbsteuergesetz auch für den Erwerb von Gebäuden auf fremdem Boden Grunderwerbsteuer fällig wird. 2 Pachtgegenstand Der Verein verpachtet an den Pächter das im Vereinsgelände liegende Teilstück mit der oben genannten Parzellennummer zum Zwecke der gärtnerischen Nutzung als Wochenendgarten. Mitverpachtet ist der auf den Wochenendgarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsflächen. Leerstehende Gärten gelten als Gemeinschaftsfläche. Der Pächter hat den Pachtgegenstand besichtigt. Die Parzelle wird in dem Zustand verpachtet, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet. Die Größe der Parzelle gilt als vereinbart, ein Anspruch auf das exakte Flächenmaß besteht nicht, geringe Abweichungen sind zu tolerieren. Der Pächter verzichtet auf sämtliche Haftungsansprüche gegenüber dem Verein, die sich aus offenen oder verdeckten Mängeln am Pachtgegenstand oder aus Fehlern der Flächenangabe herleiten ließen, soweit ein Vorsatz des Verpächters ausgeschlossen ist. Der Verpächter erklärt, dass ihm versteckte Sachmängel oder Ungenauigkeiten der Flächenangabe nicht bekannt sind. Sollten Leitungen und Rohre auf oder unter der Parzelle geführt sein, so hat der Pächter deren Verbleib und/oder Ersatz am gleichen Ort sowie Wartungsarbeiten oder Reparaturen daran zu dulden. Der Pächter haftet für durch ihn verursachte Schäden an den Leitungen und Rohren. Der Pächter hat an der Eingangspforte oder dem Wochenendgartenhaus deutlich lesbar die Nummer seiner Parzelle anzubringen. 3 Pachtdauer, Beendigung des Vertrages und ordentliche Kündigung Das Pachtverhältnis beginnt mit dem Datum der Unterschriften unter diesen Vertrag und endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - spätestens am Zu diesem Zeitpunkt endet der Erbbaurechtsvertrag des Vereins mit der Stadt Ribnitz-Damgarten. Das Pachtjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Einzelpacht- und Nutzungsvertrag endet automatisch mit dem Tod des Pächters. Den Erben des Pächters ist die Neuverpachtung vorrangig einzuräumen. Sollte kein Erbe gefunden werden oder tritt ein Erbverzicht ein, fällt das Eigentum am Gebäude und sonstigen Bauten und das Nutzungsrecht an der Parzelle an den Verein zurück. Außerhalb des Erbfalles bleibt die Neuverpachtung ausschließlich Angelegenheit des Verpächters. Der Pächter kann den Nutzungspachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kündigen, die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Jahres schriftlich beim Verpächter eingegangen sein. Ergänzend gelten für die Kündigung des Vertrages die gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung des Pachtverhältnisses umfasst nicht die Kündigung der Mitgliedschaft im Verein, diese muss gesondert gekündigt werden. Endet die Mitgliedschaft im Verein, egal aus welchem Grunde, so ist der Verpächter zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigt. Seite 2 / 7

3 Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter als Folge eines Disziplinarverfahrens (Ausschlusses des Mitglieds aus dem Verein) löst keine Entschädigungsverpflichtung des Verpächters aus. Die ordentliche Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter ist ausgeschlossen. Die einzelvertragliche Auflösung des Pachtvertrages zwischen den Vertragspartnern bleibt unbenommen. 4 Außerordentliche Kündigung Bei vorsätzlichen oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen, zum Beispiel bei Verstößen gegen Gesetze oder bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Vereins und seine Ordnungen, die das Zusammenleben im Verein nachhaltig stören oder unzumutbar machen, ist der Verpächter zur außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen berechtigt. Der Verpächter ist zudem berechtigt, die Beseitigung möglicherweise entstandener Mängel am Pachtgegenstand auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Ausgeurteilte, strafbare Handlungen des Pächters, insbesondere Eigentumsvergehen, sittliche Verwahrlosung oder Handlungen in Formen des politischen Extremismus innerhalb der Wochenendgartenanlage berechtigen den Verpächter zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Die Kündigung durch den Verpächter als Folge der in diesem Paragraphen genannten Gründe löst keine Entschädigungsverpflichtung des Verpächters aus. 5 Bestimmungen aus dem Erbbaurechtsvertrag und weitere, mitgeltende Regelungen Grundstückseigentümer ist die Stadt Ribnitz-Damgarten, Erbbauberechtigter ist der Verein der Wochenendgärtner Recknitz e.v. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Die Pächter sind nicht Erbbauberechtigte und nicht Grundstückseigentümer. Der Pächter erwirbt kein Eigentum und keine eigentumsgleichen Rechte an der Parzelle. Im Erbbaurechtsvertrag vom zwischen der Stadt Ribnitz-Damgarten und dem Verein der Wochenendgärtner Recknitz e.v. sind grundlegende Pflichten und Rechte geregelt, die sich auf die Nutzung der Parzellen auswirken und die durch den Pachtvertrag zwischen Pächter und Verein ebenso auf den Pächter Anwendung finden. Für Fragen dazu steht der Vorstand gerne zur Verfügung. Der Pächter hat gegenüber dem Verein folgende Pflichten zu erfüllen: Die Bauwerke sind ausschließlich für Wochenend- und Erholungszwecken zu verwenden. Jede andere Verwendungsart, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes irgendwelcher Art, ist unzulässig. Der Pächter ist verpflichtet, die Gebäude einschließlich der Außenanlagen und der besonderen Betriebseinrichtungen in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Kommt der Pächter diesen Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend nach, so sind der Verein oder der Grundstückseigentümer berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Der Grundstückseigentümer und der Verein sind berechtigt, die Parzellen und Wochenendhäuser bei begründetem Interesse und nach vorheriger Anmeldung zu besichtigen. Der Pächter ist verpflichtet, die Bauwerke mit dem vollen Wert gegen Brand-, Sturm-, Heizöl- und Leitungswasserschäden auf eigene Kosten zu versichern und die Versicherung aufrechtzuerhalten. Eine Haftpflichtversicherung ist ebenfalls erforderlich. Dem Vorstand ist das Bestehen der Versicherungen nachzuweisen. Werden die Bauwerke gleich aus welchem Grunde ganz oder teilweise zerstört, so sind sie unverzüglich auf Veranlassung des Pächters und auf dessen Kosten wiederherzustellen. Die zulässigen Bauzeiten - Baustopp während der Sommermonate - sind zu beachten. Seite 3 / 7

4 Der Pächter bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vereins und des Grundstückseigentümers zur wesentlichen Veränderung oder zum ganzen oder teilweisen Abbruch der Gebäude. Die Zustimmung kann aus einem der ErbbauVO 7 entsprechenden Grund versagt werden. Der Verpächter ist berechtigt, den Pächter zu den Kosten der Unterhaltung des Pachtgegenstandes heranzuziehen, soweit er hierzu gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet ist. Alle Ordnungen des Vereins (insbesondere die Pflegeordnung, die Beitragsordnung, die Baurichtlinie usw.) sind in der jeweils aktuellen Fassung verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages. Der Pächter erklärt durch seine Unterschrift unter diesen Vertrag, dass ihm die Vereinsordnungen und die Satzung vollumfänglich bekannt sind und er diese anerkennt. Der Pächter ist berechtigt, vor Unterzeichnung dieses Vertrages alle Ordnungen und die Satzung einzusehen, ihm sind auf Wunsch nach Abschluss des Vertrages Kopien zu überlassen. 6 Nutzung Die Nutzung des Pachtgrundstückes dient der Gestaltung von Freizeit und Erholung durch gärtnerische Betätigung unter der Maßgabe einer umweltfreundlichen Gestaltung. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer gärtnerischen Nutzung und entsprechend der Pflegeordnung und der Baurichtlinie des Vereins ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Zustand zu halten. Dem Pächter ist bekannt, dass der Verein gemeinnützig ist und das Vereinsgelände für die Öffentlichkeit tagsüber zugänglich ist. In der Vereinsanlage vorhandene Gemeinschaftseinrichtungen kann jedes Vereinsmitglied nutzen, dabei sind die sich aus der Nutzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Der Pächter darf das Grundstück oder Teile davon weder weiterverpachten, vermieten noch dauerhaft zur Nutzung überlassen. Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und der Ausschank von Alkohol auf dem Pachtgrundstück ist verboten. Jede Art der gewerblichen Nutzung des Pachtgrundstückes ist verboten. Dem Pächter ist bekannt, dass das Dauerwohnen auf der Pachtparzelle nicht erlaubt ist. Während der Dauer der Nutzungspacht hat er einen ständigen Wohnsitz nachzuweisen. Jede Wohnsitzänderung ist dem Verpächter unverzüglich zu melden. Bei Nichtbeachtung sind daraus entstehende Kosten durch den Pächter zu tragen. 7 Pachtzins / Zahlungsverzug Der Pachtzins richtet sich nach der vereinbarten Pachtfläche und ist abhängig vom Erbbauzins, die der Verein auf Basis des Erbbaurechtsvertrages an den Grundstückseigentümer, der Stadt Ribnitz-Damgarten, zu zahlen hat. Der Erbbauzins ist bis zum Ende des Jahres 2021 ermäßigt, danach gilt der unermäßigte Erbbauzins. Pachtzinsanpassungen erfolgen nach der vertraglich vereinbarten Staffelung im Erbbaupachtvertrag des Verpächters mit dem Grundstückseigentümer. Minderung oder Erlass des Pachtzinses wegen Nutzungseinschränkungen aus Gründen, die der Verpächter nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Leitungsbau, Vandalismus, Misswuchs, Wildschaden, Hagelschlag, Überschwemmung, Brand oder dergleichen kann vom Pächter nicht gefordert werden. Eine Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderung ist nur mit vom Verpächter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Erbpachtzins ist frühestens am 01. Januar und spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Pachtjahr zu zahlen. Bleibt der Pächter mit der Zahlung eines Pachtzinses, dem Mitgliedsbeitrag, Strom- und Wasserabrechnungen oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate im Rückstand, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis zu kündigen. Das Mahnverfahren des Vereinsvorstandes sieht in diesen Fällen einen Verzugszins von 1 % des Verzugswertes pro Verzugsmonat vor. Zahlungen können auf ausstehende Zahlungen angerechnet werden. Seite 4 / 7

5 8 Verwaltungskosten Regelmäßige Verwaltungskosten, die aus dem Pachtverhältnis resultieren, werden durch den Mitgliedsbeitrag sowie durch Gemeinschaftsleistungen im Wochenendgartenverein abgegolten, so lange der Wochenendgärtnerverein die Anlage selbst verwaltet. Bei Übertragung der Verwaltung auf einen Dritten sind die Kosten zusätzlich zum Pachtzins anteilig zu tragen. 9 Pflegestücke und Mitarbeit zum Erhalt von Gemeinschaftseinrichtungen Sofern der Parzelle ein sogenanntes Pflegestück zugeordnet ist, ist das Pflegestück vom Pächter regelmäßig gärtnerisch zu pflegen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Eine Änderung in der Gestaltung des Pflegestücks ist mit dem Vorstand abzustimmen. Die zugeordneten Pflegestücke werden durch Aushang bekannt gegeben. Ist der Parzelle weder ein Pflegestück noch eine Sonderaufgabe zugeordnet, verpflichtet sich der Pächter, Arbeitsstunden für die Allgemeinheit des Vereins oder ersatzweise Ausgleichszahlungen an den Verein zu leisten. Näheres dazu bestimmt die Beitragsordnung. Kommt ein Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ohne vorherige Mahnung auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Der Pächter ist zudem verpflichtet, an den zur Gestaltung und Fortentwicklung der Anlage erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten auch außerhalb seines ihm zugewiesenen Pflegeobjektes und über das Maß der festgelegten Arbeitsstunden hinaus auf Anforderung des Vereins teilzunehmen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, und stellt er auch keinen Ersatzmann, so hat er die Nichtbeteiligung durch Geld abzugelten. Die Höhe des Stundensatzes wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. 10 Regelungen bei Aufgabe der Parzelle und bei Pächterwechsel Bei Kündigung des Pachtvertrages und Aufgabe des Gartens durch den Pächter ohne einen Nachfolgepächter fällt der Garten an den Verpächter zurück. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter löst keine Entschädigungsverpflichtung des Verpächters für Gebäude, Ausstattung, weitere Einrichtungen oder Anpflanzungen aus. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Verfallene oder unbrauchbare sowie das Landschaftsbild verunzierende sowie über den erlaubten Rahmen hinausgehende Baulichkeiten sind vom ausscheidenden Pächter zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Das Wochenendhaus und weitere Baulichkeiten sind geräumt und besenrein zu übergeben. Sämtliche noch offene Forderungen des Verpächters sind vom abgebenden Pächter zu tragen. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden ist bzw. diese nicht vollständig beräumt ist, eine Verwaltungspauschale zu zahlen, die mindestens der Höhe des Pachtzinses und der offenen Verbindlichkeiten für die Parzelle entspricht. Der Nutzer ermächtigt den Wochenendgartenverein die Parzelle bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine Störungen ausgehen. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verein die hierfür entstandenen Kosten zu ersetzen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verschulden des Pächters gelten die obigen Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechend. Der Verpächter ist in diesem Fall zudem berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand zu setzen. Der Pächter tritt für diesen Fall unwiderruflich einen Teil der ihm gegenüber einem Folgepächter zustehenden Ablösesumme in Höhe der Mängelbeseitigungskosten ab. Seite 5 / 7

6 Bei einem Pächterwechsel durch Verkauf ist der Pächter verpflichtet, vor Abschluss des Kaufvertrages den Mitgliedsantrag des Interessenten mit dem Vereinsvorstand klären zu lassen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bei unterjährigem Pächterwechsel ist die Erstattung von getätigten Pachtzins-Vorauszahlungen zwischen Verkäufer und Käufer zu regeln, ebenso ist die Abrechnung der Verbrauchskosten für Strom und Wasser zwischen den Parteien zu regeln. Dem Vorstand ist eine Kopie des unterschriebenen Kaufvertrages zu überlassen, der Kaufpreis kann geschwärzt werden. 11 Haftungsausschluss und Versicherungspflicht Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für offene oder verdeckte Mängel des Pachtgegenstandes, soweit kein Vorsatz des Verpächters vorliegt. Für Veränderungen oder Verbesserungen durch den Verpächter am Pachtgegenstand wird der Pächter nicht entschädigt. Auch darf er solche ohne Zustimmung des Verpächters nicht wieder beseitigen oder zerstören. Der Pächter hat eine auf die vorgesehene Nutzung abgestellte Haftpflicht- und Feuerversicherung abzuschließen, für die Dauer des Pachtverhältnisses und der Nachwirkungszeit bei ausbleibendem Pächterwechsel aufrecht zu erhalten und die Prämien dieser Versicherungen selbst zu tragen. Eine Kopie der Versicherungsscheine ist dem Vorstand zu übergeben. Für Bauvorhaben wird der Abschluss einer Bauherrenversicherung dringend empfohlen. 12 Betreten der Parzellen Dem Verpächter oder dessen Beauftragten ist der Zutritt zur Parzelle bei berechtigtem Interesse und nach vorheriger, angemessener Anmeldung zu gestatten. Bei Gefahr im Verzuge kann die Parzelle auch in Abwesenheit des Pächters von den oben genannten Personen betreten werden. 13 Befahren des Vereinsgeländes und Parken von Kraftfahrzeugen Das Befahren der Wochenendgartenanlage mit Kraftfahrzeugen oder motorisierten Spielgeräten ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind die Anfuhr von Baumaterial oder Einrichtungsgegenständen für den Garten, die durch Größe, Anzahl und Gewicht den Transport notwendig machen. Den Schlüssel für die Schranke am Hauptweg verwaltet der Vorstand. Ein Anrecht auf Zufahrt besteht nicht. Der Verein wird behinderten Mitgliedern und Besuchern besondere Rechte einräumen, ein barrierefreier Zugang kann jedoch nicht garantiert werden. Das Parken ist nur auf den Parkplätzen P1 und P2 gestattet. Das Parken auf Wegen ist aus Sicherheitsgründen (Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr) strikt untersagt. Booten, Trailern und Anhängern werden spezielle Parkplätze zugewiesen. Die Pächter haben Handwerker und ihre Besucher entsprechend zu informieren und diese Bestimmung durchzusetzen. Seite 6 / 7

7 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Ribnitz-Damgarten. Gerichtsstand ist Ribnitz-Damgarten, bzw. die für Ribnitz-Damgarten zuständigen Gerichte. Ribnitz-Damgarten, den 1. Pächter 2. Pächter Verein der Wochenendgärtner Recknitz e.v. Seite 7 / 7

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