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1 Musik zum fairen Preis

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3 Musik hat ihren Wert. Kreative Menschen schaffen Werke, die wir alle hören, lesen und betrachten können. Sie sind schöpferisch tätig im Bereich der Musik, der Literatur und der bildenden Künste. Sie sind die Autoren von Radio- und Fernsehprogrammen, Zeitungen und Zeitschriften. Alle diese Leistungen sind das geistige Eigentum ihrer Schöpfer oder deren Verlage. Sie haben einen besonderen Wert und deshalb auch einen Preis. Dieser Preis kann sich allerdings je nach Anwendung unterscheiden. Um kommerziellen Musikveranstaltungen genauso gerecht zu werden wie beispielsweise der Nutzung von Musik zu Benefizzwecken, haben wir, als wirtschaftlicher Verein und Rechtevertretung der Komponisten, Textdichter und Musikverleger, ein faires Vergütungssystem entwickelt. Im sozialen oder karitativen Bereich gibt es verschiedene Wege, die Musik unserer Mitglieder zu nutzen und einzusetzen. Für eine Reihe von Fällen gibt es spezielle Tarife. Außerdem können bei Einzelveranstaltungen Sonderregelungen genutzt werden. In dieser Broschüre informieren wir Sie über die zahlreichen Möglichkeiten. Es grüßt Sie herzlich Dr. Harald Heker Vorsitzender des Vorstandes inhalt/seite Lernen Sie die GEMA kennen 4 Soziales Engagement 7 Reduzierte Tarife 7 Sondernachlässe 10 Härtefallnachlassregel 13 Benefiznachlass 14 Gesamtverträge 14 Vergütungsfreie Veranstaltungen 15 Die GEMA vor Ort 16 Fragebögen und Anträge 18 3

4 Lernen Sie die GEMA kennen Sie möchten eine Veranstaltung durchführen, aber die Themen Musiknutzung, Lizenz und Urheberrecht sind für Sie ein undurchsichtiger Dschungel? Dann sind Sie hier genau richtig. Wir haben für Sie auf dieser Seite kurz die wichtigsten Fragen und Antworten zur GEMA zusammengestellt, z. B. welche Aufgaben die GEMA hat. Oder wie wir Sie unterstützen können, wenn Sie Musiktitel nutzen möchten. Oder was mit dem Geld passiert, das Sie für die Nutzung von Musikwerken an die GEMA bezahlen. So können Sie sich schnell und unkompliziert einen Überblick über die GEMA und ihre Aufgaben verschaffen. Die Details zu den für Ihre Veranstaltung etc. jeweils einschlägigen Tarifen stellen wir Ihnen dann auf den folgenden Seiten vor. WER HAT WELCHE MUSIKRECHTE? Das Urheberrecht an Werken der Musik liegt bei den jeweiligen Komponisten, Textdichtern dieser Werke und deren Musikverlegern. Wo immer ihre Werke z. B. öffentlich i. S. d. Urheberrechts gespielt ( verwertet ) werden, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung dieser Nutzung. WAS IST DAS URHEBERRECHT? Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Zu den nach dem Urheberrecht geschützten Werken gehören u. a. Werke der Musik, Sprachwerke wie Romane, Gedichte oder Liedtexte und Bilder (z. B. Fotos, Filme oder Gemälde). Weltweit gibt es nationale Gesetze und internationale Verträge, die die Rechte der Urheber schützen. WAS HAT DIE GEMA DAMIT ZU TUN? Die GEMA in Langfassung Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ist eine sogenannte Verwertungsgesellschaft. Das heißt: Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Deutschland haben sich in dem wirtschaftlichen Verein GEMA zusammengeschlossen und ihn mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt. Zurzeit hat die GEMA rund Mitglieder. WELCHE AUFGABEN HAT DIE GEMA? Die GEMA hat u. a. folgende Aufgaben: 1. Sie stellt Tarife über die Vergütung auf, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. 2. Sie nimmt das Inkasso für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen Musikrechte gemäß der von ihr aufgestellten Tarife vor. 3. Sie schüttet die Einnahmen abzüglich ihres eigenen Verwaltungsaufwands und abzüglich eines Anteils für soziale und kulturelle Zwecke an die bezugsberechtigten Komponisten, Textdichter und Musikverleger aus. WER KONTROLLIERT DIE GEMA? Die GEMA unterliegt der staatlichen Aufsicht und Kontrolle durch das Deutsche Patent- und Markenamt, das Bundeskartellamt und die Berliner Senatsverwaltung der Justiz. 4

5 WER IST GEGENÜBER DER GEMA ZAHLUNGSPFLICHTIG? Jeder, der die von der GEMA wahrgenommenen Werke der Musik nutzt (Bsp.: öffentliche Aufführung oder öffentliche Wiedergabe von Musik). WIE HOCH IST DIE VERGÜTUNG FÜR EINE MUSIKNUTZUNG? Es gibt zahlreiche Einzeltarife, die sich nach der Art Ihrer Musiknutzung richten. Welcher Tarif für die von Ihnen vorgenommene Nutzung zutrifft, erfahren Sie bei Ihrer GEMA- Bezirksdirektion. WAS ERHALTEN SIE VON DER GEMA? Vereinfacht gesagt: Über die GEMA erhalten Sie Lizenzen für die legale Nutzung nahezu des gesamten Weltrepertoires. Denn die GEMA nimmt in Deutschland nicht nur die Rechte an Werken ihrer eigenen Mitglieder, sondern auch die Rechte an Werken der Mitglieder ihrer ausländischen Schwestergesellschaften wahr. Zu diesem Zweck arbeitet die GEMA auf der Grundlage sogenannter Gegenseitigkeitsverträge eng mit ihren Schwestergesellschaften aus fast allen Ländern der Welt zusammen. WELCHE RECHTE HABEN SIE GEGENÜBER DER GEMA? Die GEMA ist verpflichtet, Ihnen die von ihr wahrgenommenen Rechte, die für die von Ihnen vorgenommenen Musiknutzungen erforderlich sind, zu angemessenen Bedingungen einzuräumen ( Lizenzen ). WELCHE PFLICHTEN HABEN SIE GEGENÜBER DER GEMA? Sie müssen die Musiknutzung vorher anmelden und lizenzieren. Wenn Sie Musik öffentlich wiedergeben oder aufführen, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt zu haben, führt dies in der Regel zu Schadensersatzansprüchen, die das Doppelte der Normalvergütung betragen. Zusätzlich sind alle Veranstalter von öffentlichen Live-Musikaufführungen gesetzlich dazu verpflichtet, die Musikprogramme (Liste der genutzten Werke) einzureichen, wobei zweckmäßigerweise die von der GEMA zur Verfügung gestellten Musikfolge- Formulare ausgefüllt an die GEMA zurückgeschickt werden sollten. WAS PASSIERT MIT DEM GELD, DAS SIE BEZAHLEN? Die GEMA schüttet die von ihr inkassierten Einnahmen nach Abzug ihrer Verwaltungskosten und nach Abzug eines Anteils für kulturelle und soziale Zwecke an ihre eigenen Mitglieder sowie ihre ausländischen Schwestergesellschaften aus. Was Sie in diesem Zusammenhang wissen sollten: Die GEMA erzielt dabei selbst keinen Gewinn. info Weitere Antworten zur GEMA und zu den Tarifen finden Sie im Internet unter: 5

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7 Soziales Engagement WIR UNTERSTÜTZEN SIE BEI IHREM SOZIALEN ENGAGEMENT Damit Sie im sozialen oder karitativen Bereich Musik nutzen und einsetzen können, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Nutzungsrechte kostengünstig zu erwerben. Reduzierte Tarife gelten für den Einsatz klassischer Musik bei Schulkonzerten und -feiern, die Nutzung des GEMA-Repertoires im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, in Ballettschulen und auf Kleinkunstbühnen. Diese Tarife können Sie auch bei der Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage in Krankenhäusern und Seniorenheimen in Anspruch nehmen. Sondernachlässe gibt es für den Einsatz von Musik bei Jugendtanzveranstaltungen, geselligen Veranstaltungen nach Konzerten und Veranstaltungen verschiedener Vereinigungen und Gewerkschaften. Sie gelten auch bei der Tonträger- und Fernsehwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Alten- und Müttergenesungsheimen sowie bei der Nutzung des GEMA-Repertoires im Rahmen der musikalischen Nachwuchsarbeit. Die Härtefallnachlassregelung können Sie für Einzelveranstaltungen (Live-Musik, Tonträgerwiedergabe oder Klassik-Konzert) beantragen. Durch Gesamtverträge können alle Mitglieder einer Vereinigung, die ihre Musiknutzungen ordnungsgemäß anmelden, von einem Nachlass profitieren. Welche Möglichkeit für Sie die richtige ist, beschreiben wir Ihnen auf den folgenden Seiten. Und auf Seite 15 lesen Sie, für welche Veranstaltungen Sie gar keine Vergütungen an die GEMA zahlen müssen. Reduzierte Tarife UNSERE REDUZIERTEN TARIFE FÜR SOZIALE ODER KULTURELLE EINRICHTUNGEN Vergütungssätze E-P für Konzerte der ernsten Musik, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen Sie gelten für Aufführungen von Werken der ernsten Musik bei Schülerkonzerten und Schulfeiern mit konzertmäßigen Darbietungen von Schulen oder pädagogischen Einrichtungen, bei denen die Schüler (Studierenden) und deren Lehrkräfte das Programm bestreiten. Vergütungssätze WR-OKJE für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen der Offenen Kinderund Jugendarbeit Sie gelten für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Achten Sozialgesetzbuches, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), soweit diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt von mehr als 5 erhoben wird. Begünstigte sind Träger von Offener Kinder- und Jugendarbeit nach den 1, 11 bis 13 SGB VIII. Sie müssen die Aufgaben dieses Leistungsbereiches der Jugendhilfe im Rahmen ihres gesetzlichen/satzungsmäßigen Auftrages erfüllen und ihre Angebote und Maßnahmen gemäß 7 SGB VIII an Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr richten. 7

8 Vergütungssätze WR-T-BAL für die Tonträgerwiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires ohne Veranstaltungscharakter in Ballettschulen Die Vergütungssätze WR-T-BAL gelten für Tonträgerwiedergaben im Rahmen folgender Unterrichtsbereiche: künstlerisch-pädagogischer Tanzunterricht (Ballett und sämtliche anderen künstlerischen Tanzstile einschließlich Ergänzungsfächern wie z. B. Pilates) Unterrichtsleistungen, die prinzipiell geeignet sind, der Berufsvorbereitung, der Berufsfortbildung, der Umschulung oder nach Wahl der Schülerinnen und Schüler der Vorbereitung einer vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung zu dienen Der Unternehmer hat die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anwendung der Vergütungssätze WR-T-BAL. Der Beweis ist u. a. geführt, wenn der Unternehmer eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß 4 Nr. 21 a) bb) UStG vorlegt, aus der sich ergibt, dass ein Unterrichtsangebot zum begünstigten Bereich der Bescheinigung gehört. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vergütungssätze WR-T-BAL nicht vor oder werden diese von dem Unternehmer nicht bewiesen, werden die Unterrichtsleistungen als Kursangebote angesehen, die nach den Vergütungssätzen WR-KS lizenziert werden. Vergütungssätze WR-VR-B 1 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires auf Kleinkunstbühnen Die Vergütungssätze gelten für Musikdarbietungen auf Kleinkunstbühnen, außer Konzerte. Vergütungssätze WR-S 2 für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen Sie gelten für die Musiknutzung durch Sendung i. S. von 20 i. V. mit 15 Abs. 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), soweit nicht spezielle Tarife anzuwenden sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird. Der Tarif WR-S 2 gilt nicht für das Betreiben von Gemeinschaftsantennenanlagen. Vergütungssätze WR-S 3 für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen Sie gelten für die Musiknutzung durch Sendung i. S. von 20 i. V. mit 15 Abs. 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), soweit nicht spezielle Tarife anzuwenden sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird. Der Tarif WR-S 3 gilt nicht für das Betreiben von Gemeinschaftsantennenanlagen. 8

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10 Sondernachlässe UNSERE SONDERNACHLÄSSE FÜR VERANSTALTUNGEN IN SOZIALEN UND KARITATIVEN EINRICHTUNGEN Vergütungssätze U-VK oder M-U für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern oder Tonträgerwiedergaben Die Vergütungssätze U-VK bzw. M-U I ermäßigen sich um 20 Prozent für Jugendtanzveranstaltungen, die im Rahmen der Jugendbetreuung für Jugendliche unter 21 Jahren durchgeführt werden, soweit nur alkoholfreie Getränke ausgegeben werden und, falls von den Besuchern ein Entgelt zu entrichten ist, der Unkostenbeitrag 1 nicht übersteigt, 20 Prozent für gesellige Veranstaltungen, die im Anschluss an ein nach Uhr beginnendes Konzert stattfinden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - gleicher Veranstaltungsraum, - gleicher Besucherkreis, - einheitliches Eintrittsgeld für die gesamte Veranstaltung, - kein Tanzgeld, - keine zeitliche Unterbrechung zwischen Konzert und geselliger Veranstaltung, 20 Prozent für gesellige Veranstaltungen von Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenen- Vereinigungen, wenn der Reinertrag satzungsgemäß zweckgebunden ist und für reine Fürsorge- und Betreuungsmaßnahmen verwendet wird, 20 Prozent für gesellige Veranstaltungen von Gewerkschaften, die Ende April oder Anfang Mai anlässlich des Tages der Arbeit durchgeführt werden, 33 1/3 Prozent für gesellige Veranstaltungen des Roten Kreuzes, wenn der Reinertrag bestimmungsgemäß den Zwecken des Roten Kreuzes zufließt, 33 1/3 Prozent für gesellige Veranstaltungen von Gehörlosen-Vereinigungen, 50 Prozent auf die Sätze der Gruppe A (ohne Eintrittsgeld) für musikalische Umrahmung bei Theateraufführungen (Unterhaltungsmusik von zeitlich geringer Dauer vor Beginn der Vorstellung, während der Pausen und nach Schluss der Vorstellung). Vergütungssätze M-U Die Vergütungssätze M-U in Abschnitt III Ziffer 3 (Tonträgerwiedergaben in Aufenthaltsräumen usw.) ermäßigen sich um 15 Prozent für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, und in Gemeinschaftsräumen von kommunalen und staatlichen Altenheimen und Altenwohnheimen, 10

11 30 Prozent für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, wenn für die Wiedergabe von Fernsehsendungen im gleichen Gemeinschaftsraum Zahlung nach den Vergütungssätzen FS erfolgt, 15 Prozent für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Müttergenesungsheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind. Vergütungssätze FS Die Vergütungssätze FS in Abschnitt I Ziffer (Fernsehwiedergaben in Aufenthaltsräumen usw.) ermäßigen sich um 15 Prozent für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, 15 Prozent für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von kommunalen und staatlichen Altenheimen und Altenwohnheimen, 15 Prozent für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von Müttergenesungsheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind. Vergütungssätze WR-NWSP für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Spielstätten auf dem Gebiet der musikalischen Nachwuchsarbeit Nettobeträge zuzüglich zurzeit 7 Prozent Umsatzsteuer I. Vergütungssätze a) Regelvergütung je Konzert siehe Vergütungssätze U-K (Unterhaltungsmusikkonzertveranstaltungen) unter Einräumung eines 20-prozentigen Nachlasses b) Mindestvergütung je Konzert 15 II. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Die Vergütungssätze gelten für die Aufführung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Konzerten in Spielstätten auf dem Gebiet der musikalischen Nachwuchsarbeit, soweit das höchste Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt 9 nicht übersteigt. Die Zuschauerkapazität der Spielstätte darf 150 Personen nicht übersteigen. Die Veranstalter müssen Vereine sein, die im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements ehrenamtlich geführt werden und satzungsgemäß im Bereich musikalischer Nachwuchsarbeit ihren Vereinszweck haben. Die Konzerte müssen unbekannten 11

12 Künstlern und Nachwuchsinterpreten eine Auftrittsplattform bieten. Die Konzerte dürfen keinen kommerziellen Charakter haben. Die Einstufung in diesen Sondervergütungssatz erfolgt auf Antrag rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung mit allen abrechnungsrelevanten Angaben wie geplanten Eintrittsgeldern und Besucherkapazität sowie den für die Tarifanwendung relevanten Informationen wie Vereinssatzung und Künstlerliste. 2. Rechtzeitiger Erwerb der Einwilligung Die Vergütungssätze finden nur für Musikaufführungen Anwendung, für die die Einwilligung von der GEMA vorher rechtzeitig erworben wird. 3. Umfang der Einwilligung Durch die Vergütungssätze sind nur Musikaufführungen in dem der Berechnung zugrunde liegenden Umfang abgegolten. Die Vergütungssätze gelten nicht für Musikaufführungen mit Werbung. Die Einwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Die Einwilligung berechtigt nicht zur Vervielfältigung der aufgeführten Musikstücke. Die Vergütungssätze sind unbeschadet der Anzahl der aufgeführten Musikstücke und unabhängig davon, in welchem Umfang von den zur Verfügung gestellten Aufführungsrechten Gebrauch gemacht wird, zu zahlen. Abgegolten sind nur die Musikaufführungen, für die zwischen dem Veranstalter und dem ausübenden Künstler ein Vertrag besteht. 4. Gesamtvertragsnachlass Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für diesen Tarif geschlossen hat, wird ein Nachlass entsprechend den gesamtvertraglichen Vereinbarungen eingeräumt. 12

13 Härtefallnachlassregel DIE HÄRTEFALLNACHLASSREGEL FÜR EINZELVERANSTALTUNGEN Die Härtefallnachlassregel gilt für Einzelveranstaltungen nach den Vergütungssätzen U-VK (Live-Musik-Veranstaltungen), M-U (Veranstaltungen mit Tonträgerwiedergaben) und E (Konzerte der ernsten Musik). Sofern der Veranstalter den Nachweis erbringt, dass die Bruttoeinnahme (geldwerter Vorteil nach 13 Abs. 3 S. 1 UrhWG) aus der Veranstaltung im Einzelfall in grobem Missverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze für die Musiknutzung bei Einzelveranstaltungen steht, berechnet die GEMA auf schriftlichen Antrag eine für die Veranstaltung angemessene Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen: 1. Berechnungsgrundlage für die Bruttoeinnahme sind insbesondere Eintrittsgelder und/oder sonstiges Entgelt wie z. B. Sponsorengelder, Spenden, Werbeeinnahmen und sonstige Zuschüsse. Die Vergütung nach der Härtefallnachlassregelung kann die Vergütungen der pauschalen Vergütungssätze in deren unterster Gruppe nicht unterschreiten (Mindestvergütung). 2. Der Antragsteller hat der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA durch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen Rechnung über die Veranstaltung abzugeben und hierzu diese, soweit Belege erteilt werden, vorzulegen. Mehrere Veranstalter sind verpflichtet, Antrag und Rechnungslegung gemeinsam einzureichen. Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung sind durch Unterschrift zu bestätigen. 3. Der Antrag ist unverzüglich nach Rechnungsstellung der GEMA, spätestens aber bis zum 15. Tag des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats schriftlich bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA zu stellen. Die Rechnungslegung nach Ziffer 2 ist dem Antrag beizufügen. 4. Für den Fall dass der/die Veranstalter seinen/ihren Obliegenheiten nach Ziffern 2 und 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt/nachkommen, legt die GEMA der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr die Pauschalsätze der einschlägigen Vergütungssätze zugrunde. 13

14 FÜR DEN GUTEN ZWECK: BENEFIZNACHLASS Ein Benefiznachlass in Höhe von 10 Prozent wird auf die tarifliche Vergütung gewährt, wenn der gesamte Reinertrag der Veranstaltung ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist, wobei unter wohltätigem Zweck ausschließlich die Hilfe für in Not geratene Menschen zu verstehen ist, eine Bestätigung aller mitwirkenden ausübenden Künstler vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese voll umfänglich auf ihre Gage verzichten, der Veranstalter einen Einzahlungsbeleg bzw. Überweisungsträger vorlegt, aus dem hervorgeht, welcher Betrag welcher Institution zufloss, eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Benefizveranstaltung vorgelegt wird, die Veranstaltung vor ihrer Durchführung bei der GEMA als Benefizveranstaltung angemeldet und die erforderlichen Nachweise innerhalb von 6 Wochen nach deren Durchführung vorgelegt werden. Benefiznachlass Gesamtverträge VORTEILE DURCH GESAMTVERTRÄGE Gemäß 12 UrhWG ist die GEMA verpflichtet, mit Vereinigungen von Nutzern Gesamtverträge abzuschließen, soweit ihr dies zumutbar ist. Mit Abschluss eines Gesamtvertrags verpflichtet sich die Nutzervereinigung zur Gesamtvertragshilfe (Information und Aufklärungsarbeit bei den Mitgliedern der Vereinigung, Schlichtung bei Streitfällen etc.). Für diese Leistung erhalten die Mitglieder der Vereinigung einen sogenannten Gesamtvertragsnachlass. Mitglieder solcher Gesamtvertragspartner erhalten bei rechtzeitiger Anmeldung ihrer Musiknutzungen einen Nachlass von bis zu 20 Prozent auf die Normalvergütungssätze. Gesamtverträge existieren u. a. auch im Bereich der Musik ausübenden Vereine, mit Sozialverbänden oder kulturellen Vereinigungen. info Weitere Informationen zu den Gesamtvertragspartnern finden Sie auf unserer Internetseite unter Liste der Gesamtvertragspartner. 14

15 Vergütungsfreie Veranstaltungen VERGÜTUNGSFREIE VERANSTALTUNGEN LAUT DEM URHEBER- RECHTSGESETZ Nach 52 UrhG Abs. 1 Satz 3 sind bestimmte Veranstaltungen von einer Vergütungspflicht freigestellt. Hierbei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Veranstaltung darf nicht dem Erwerbszweck des Veranstalters oder eines Dritten dienen. Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen ohne Entgelt zugelassen werden. Ausübende Künstler dürfen keine besondere Vergütung erhalten. Es muss sich um eine Veranstaltung der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung oder eine Schulveranstaltung handeln. Die Veranstaltung muss eine soziale oder erzieherische Zweckbestimmung verfolgen. Die Veranstaltung darf nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sein. Wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. Wortlaut des Gesetzestextes: 52 Öffentliche Wiedergabe (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler ( 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 15

16 Die GEMA vor Ort WIR HELFEN IHNEN GERNE Eine gute Partnerschaft beginnt mit einer guten Beratung. Darauf können Sie sich bei der GEMA verlassen. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich einfach an Ihre zuständige Bezirksdirektion. Unsere Berater sind immer für Sie da. Die Adressen finden Sie auch immer aktuell im Internet: Regionale Zuständigkeit der Bezirksdirektionen Bezirksdirektion mit regionaler Zuständigkeit Zuständigkeitsbereich der Bezirksdirektionen Hamburg Berlin Dortmund Wiesbaden Dresden Stuttgart Nürnberg 16

17 GEMA- GENERALDIREKTIONEN Generaldirektion Berlin Bayreuther Straße Berlin Postfach Berlin Tel.: Fax: Generaldirektion München Rosenheimer Straße München Postfach München Tel.: Fax: GEMA- BEZIRKSDIREKTIONEN Bezirksdirektion Berlin Keithstraße Berlin Postfach Berlin Sachgebiet Berlin: Tel.: Sachgebiet Brandenburg: Tel.: Sachgebiet Mecklenburg-Vorpommern: Tel.: Für alle Sachgebiete identisch: Fax: bd-b@gema.de Bezirksdirektion Dortmund Südwall Dortmund Postfach Dortmund Tel.: Fax: bd-do@gema.de 17 Bezirksdirektion Dresden Zittauer Straße Dresden Sachgebiet Sachsen: Tel.: Sachgebiet Sachsen-Anhalt: Tel.: Sachgebiet Thüringen: Tel.: Für alle Sachgebiete identisch: Fax: bd-dd@gema.de Bezirksdirektion Hamburg Schierenberg Hamburg Postfach Hamburg Tel.: Fax: bd-hh@gema.de Bezirksdirektion Nürnberg Johannisstraße Nürnberg Postfach Nürnberg Sachgebiet Ober-, Unterfranken, Oberpfalz: Tel.: Sachgebiet Mittelfranken, Stadt München: Tel.: Sachgebiet Niederbayern, Schwaben: Tel.: Sachgebiet Oberbayern: Tel.: Für alle Sachgebiete identisch: Fax: bd-n@gema.de Bezirksdirektion Stuttgart Herdweg Stuttgart Postfach Stuttgart Tel.: Fax: bd-s@gema.de Bezirksdirektion Wiesbaden Abraham-Lincoln-Straße Wiesbaden Postfach Wiesbaden Tel.: Fax: bd-wi@gema.de

18 info Die folgenden Fragebögen und Anträge finden Sie auch im Internet unter: Bitte senden Sie den ausgefüllten Fragebogen an Ihre zuständige Bezirksdirektion. Die Kontaktdaten finden Sie auf Seite

19 Musiknutzung bei Bene zveranstaltungen Ihre Kundennummer Fragebogen Ihre Kundennummer Musiknutzungen bei Veranstaltungen Angaben zum Veranstalter Anrede Name/Verein/Gesellschaft Vorname bei Gesellschaften oder Vereinen * Geburtsdatum Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Telefax Mobil Internetseite Registergericht Register-/Vereinsregisternummer Verbandsmitgliedschaft ** seit Mitgliedsnummer Name des Mitveranstalters * Vor- und Zuname der Vertretungsberechtigten ** z.b. DEHOGA Privatanschrift Straße/Nr. PLZ/Ort Rechnungsanschrift Anrede Name Vorname Straße/Nr. PLZ/Ort Angaben zum Veranstaltungsort Name des Veranstaltungsortes Bitte hier abtrennen Art * Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Telefax Mobil * z.b. Gaststätte, Halle, Zelt Seite 1 von 2

20 Musiknutzungen bei Veranstaltungen Ihre Kundennummer Nr.* Räumlichkeiten des Veranstaltungsortes Raumbezeichnung Größe gemessen von Wand zu Wand Nr.* Räumlichkeiten des Veranstaltungsortes Raumbezeichnung Größe gemessen von Wand zu Wand 1. m 2 3. m 2 2. m 2 4. m 2 * Raum-Nr. für Tabelle Veranstaltungen Veranstaltungs ächen im Freien Straßen- bzw. Platzbezeichnung Veranstaltungs äche Länge in Metern Breite in Metern Gesamt äche m 2 m m m 2 m m m 2 Angaben zur Musiknutzung Veranstaltungen Handelt es sich bei Ihrer Veranstaltung um eine Veranstaltung zu einem besonderen Anlass vor geladenen Gästen (z.b. Firmenjubiläum, Präsentation, Werbeveranstaltung), fordern Sie bitte unser entsprechendes Formular an. Datum der Veranstaltung Uhrzeit (von - bis) Art der Veranstaltung (z.b. Tanz, Festbälle, Bunter Abend, Disko-Abend, Modenschau, Vereinsfest, Platzkonzert etc.) Raum Nr. Eintrittsgeld oder sonst. Kostenbetrag (jeweils Höchstbetrag) Anzahl der Gesamtbesucher Bei Veranstaltungen im Freien mit Eintrittsgeld Musik erfolgt durch: a b c d e f a b c d e f a b c d e f a) Musiker / Sänger c) CDs/MCs ohne Selbstaufnahmen e)video-/dvd-player ohne Selbstaufnahmen b) CD-/MP3-/MC-Player/PCs u.ä. mit Selbstaufnahmen d) Video-/DVD-Player mit Selbstaufnahmen f) Wiedergabe von Fernsehsendungen Verwendung von Großbildschirmen / Großbildprojektionen (über 106 cm Bilddiagonale): ja Musik vor Beginn, in der Pause oder nach der Veranstaltung am Datum durch a b c d e f Show-Einlagen mit Musik während der Veranstaltung am Datum durch a b c d e f Es sind ausschließlich Stuhlreihen vorhanden (Anzahl der vorhandenen Sitzplätze): Musikumzüge Datum des Umzuges Veranstaltungsort Kapellen Anzahl Spielmannszüge Anzahl Lautsprecherwagen Anzahl Lautsprecherwagen an der Zugstrecke Anzahl Hinweis: Sollten bei der Veranstaltung Musiker mitwirken, senden Sie uns bitte eine Aufstellung (Musikfolge) über die gespielten Werke zu ( 13 b UrhWG). Bankverbindung Kontonummer BLZ Geldinstitut Kontoinhaber Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs ermächtige ich Sie, alle fälligen Forderungen von meinem Konto abzubuchen. Diesen Abbuchungsauftrag kann ich jederzeit widerrufen. Ort Datum Unterschrift Seite 2 von 2 Bitte hier abtrennen

21 Musiknutzung bei Bene zveranstaltungen Ihre Kundennummer Fragebogen Ihre Kundennummer Musiknutzungen bei Benefizveranstaltungen Angaben zum Veranstalter Anrede Name/Verein/Gesellschaft Vorname bei Gesellschaften oder Vereinen * Geburtsdatum Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Telefax Mobil Internetseite Registergericht Register-/Vereinsregisternummer Verbandsmitgliedschaft ** seit Mitgliedsnummer Name des Mitveranstalters * Vor- und Zuname der Vertretungsberechtigten ** z.b. DEHOGA Privatanschrift Straße/Nr. PLZ/Ort Rechnungsanschrift Anrede Name Vorname Straße/Nr. PLZ/Ort Angaben zum Veranstaltungsort Name des Veranstaltungsortes Bitte hier abtrennen Art * Veranstaltungsraum ** Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Telefax Mobil * z.b. Gaststätte, Halle, Zelt ** z.b. Saal, Foyer Seite 1 von 2

22 Musiknutzung bei Bene zveranstaltungen Ihre Kundennummer Nr.* Räumlichkeiten des Veranstaltungsortes Raumbezeichnung Größe gemessen von Wand zu Wand Nr.* Räumlichkeiten des Veranstaltungsortes Raumbezeichnung Größe gemessen von Wand zu Wand 1. m 2 3. m 2 2. m 2 4. m 2 * Raum-Nr. für Tabelle Veranstaltungen Veranstaltungs ächen im Freien Straßen- bzw. Platzbezeichnung Veranstaltungs äche Länge in Metern Breite in Metern Gesamt äche m 2 m m m 2 m m m 2 Der Reinerlös der Veranstaltung wird folgender Institution gespendet Institution Zweck der Institution Straße/Nr. PLZ/Ort Die auftretenden Künstler erhalten eine Gage/Vergütung/Spendenbescheinigung: ja nein Angaben zur Musiknutzung Veranstaltungen Handelt es sich bei Ihrer Veranstaltung um eine Veranstaltung zu einem besonderen Anlass vor geladenen Gästen (z.b. Firmenjubiläum, Präsentation, Werbeveranstaltung), fordern Sie bitte unser entsprechendes Formular an. Datum der Veranstaltung Uhrzeit (von - bis) Art der Veranstaltung (z.b. Tanz, Festbälle, Bunter Abend, Disko-Abend, Modenschau, Vereinsfest, Platzkonzert etc.) Raum Nr. Eintrittsgeld oder sonst. Kostenbetrag (jeweils Höchstbetrag) Anzahl der Gesamtbesucher Bei Veranstaltungen im Freien mit Eintrittsgeld Musik erfolgt durch: a b c d e f a b c d e f a b c d e f a) Musiker / Sänger c) CDs/MCs ohne Selbstaufnahmen e)video-/dvd-player ohne Selbstaufnahmen b) CD-/MP3-/MC-Player/PCs u.ä. mit Selbstaufnahmen d) Video-/DVD-Player mit Selbstaufnahmen f) Wiedergabe von Fernsehsendungen Verwendung von Großbildschirmen / Großbildprojektionen (über 106 cm Bilddiagonale): ja Musik vor Beginn, in der Pause oder nach der Veranstaltung am Datum durch a b c d e f Show-Einlagen mit Musik während der Veranstaltung am Datum durch a b c d e f Es sind ausschließlich Stuhlreihen vorhanden (Anzahl der vorhandenen Sitzplätze): Hinweis: Sollten bei der Veranstaltung Musiker mitwirken, senden Sie uns bitte eine Aufstellung (Musikfolge) über die gespielten Werke zu ( 13 b UrhWG). Bankverbindung Kontonummer BLZ Geldinstitut Kontoinhaber Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs ermächtige ich Sie, alle fälligen Forderungen von meinem Konto abzubuchen. Diesen Abbuchungsauftrag kann ich jederzeit widerrufen. Ort Datum Unterschrift Bitte hier abtrennen Seite 2 von 2

23 Musiknutzungen bei Veranstaltungen Ihre Kundennummer Fragebogen Musiknutzungen bei Veranstaltungen Ihre Kundennummer der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtsp ege, der Gefangenenbetreuung sowie von Schulen, die sozial oder erzieherisch zweckbestimmt sind (gem. 52 UrhG). Angaben zum Veranstalter Name der Einrichtung Name und Vorname des Ansprechpartners Funktion Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Telefax Mobil Internetseite Verbandsmitgliedschaft seit Mitgliedsnummer Name und Anschrift des Mitveranstalters/Dritten (Gastwirt / Saalvermieter / Catering etc.) Angaben zur Veranstaltung Die Veranstaltung dient dem Erwerbszweck des Veranstalters / Mitveranstalters / eines Dritten Ja Nein Die Teilnehmer / Zuschauer / Zuhörer haben Zutritt ohne Zahlung einer Vergütung / Eintrittsgeldes Ja Nein Die ausübenden Künstler erhalten eine Vergütung / Gage / Sachleistung Ja Nein Art der Veranstaltung Jugendhilfe Sozialhilfe Alten- und Wohlfahrtsp ege Gefangenenbetreuung Schulveranstaltung Die Veranstaltung ist sozial zweckbestimmt Ja Nein wenn ja, bitte Zweckbestimmung angeben Die Veranstaltung ist erzieherisch zweckbestimmt Bitte hier abtrennen Ja Nein Die Veranstaltung ist nur einem bestimmt abgegrenzten Personenkreis zugänglich Ja Nein wenn ja, bitte Zweckbestimmung angeben Es sind auch andere Personen (Personen, für die die Veranstaltung nicht sozial- oder erzieherisch zweckbestimmt ist) zugelassen oder die Veranstaltung wird in den Medien beworben Ja Nein Seite 1 von 2

24 Musiknutzungen bei Veranstaltungen Ihre Kundennummer Angaben zum Veranstaltungsort Name des Veranstaltungsortes Größe des Veranstaltungsraumes m 2 Veranstaltungs ächen im Freien Straßen- bzw. Platzbezeichnung Veranstaltungs äche Länge in Metern Breite in Metern Gesamt äche m 2 m m m 2 m m m 2 Angaben zur Musiknutzung Veranstaltungen Handelt es sich bei Ihrer Veranstaltung um eine Veranstaltung zu einem besonderen Anlass vor geladenen Gästen (z.b. Firmenjubiläum, Präsentation, Werbeveranstaltung), fordern Sie bitte unser entsprechendes Formular an. Datum der Veranstaltung Uhrzeit (von - bis) Art der Veranstaltung (z.b. Tanz, Festbälle, Bunter Abend, Disko-Abend, Modenschau, Vereinsfest, Platzkonzert etc.) Eintrittsgeld oder sonst. Kostenbetrag (jeweils Höchstbetrag) Musik erfolgt durch: a b c d e f a b c d e f a b c d e f a) Musiker / Sänger c) CDs/MCs ohne Selbstaufnahmen e)video-/dvd-player ohne Selbstaufnahmen b) CD-/MP3-/MC-Player/PCs u.ä. mit Selbstaufnahmen d) Video-/DVD-Player mit Selbstaufnahmen f) Wiedergabe von Fernsehsendungen Verwendung von Großbildschirmen / Großbildprojektionen (über 106 cm Bilddiagonale): ja Musik vor Beginn, in der Pause oder nach der Veranstaltung am Datum durch a b c d e f Show-Einlagen mit Musik während der Veranstaltung am Datum durch a b c d e f Es sind ausschließlich Stuhlreihen vorhanden (Anzahl der vorhandenen Sitzplätze): Hinweis: Sollten bei der Veranstaltung Musiker mitwirken, senden Sie uns bitte eine Aufstellung (Musikfolge) über die gespielten Werke zu ( 13 b UrhWG). Bankverbindung Kontonummer BLZ Geldinstitut Kontoinhaber Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs ermächtige ich Sie, alle fälligen Forderungen von meinem Konto abzubuchen. Diesen Abbuchungsauftrag kann ich jederzeit widerrufen. Ort Datum Unterschrift Bitte hier abtrennen Seite 2 von 2

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